Abtretung - Allgemeines - was ist das und was soll das?
Abtretung (Zession) ist ein zwischen altem und neuem Gl. geschlossener Vertrag, durch den der bisherige Gläubiger (Zedent) seine Forderung gegen den Schuldner auf den neuen Gläubiger (Zessionar) überträgt - § 398 BGB.
Rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung auf einen Dritten
Außerdem: Verfügung, da ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen wird; d.h. mit Abschluss des Abtretungsvertrag verliert der Zedent die Forderung sofort.
Abtretung - Prüfungsaufbau - wie ist die Abtretung in der Klausur zu prüfen?
A. D -> K gem. §§ 433 II, 398 BGB
D könnte einen Anspruch auf Zahlung von € 2 Mio. gegen K aus abgetretenen Recht gem. § 433 II i.V.m. § 398 BGB haben. Dann müsste zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein und der Zahlungsanspruch aus diesem Kaufvertrag wirksam von V an D abgetreten worden sein.
I. Kaufvertrag
-> Wirksam zustandegekommener Kaufvertrag zwischen Zedent und Schuldner?
II. Abtretung
Weiterhin müsste die Forderung wirksam gem. § 398 BGB von V an D abgetreten worden sein. Dies ist der Fall, wenn V und K einen wirksamen Vertrag über die Abtretung einer bestehenden und übertragbaren Forderung geschlossen haben.
Abtretungsvertrag
Bestehen einer Forderung
Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderng
Übertragbarkeit der Forderung
Abtretung - Abtretungsvertrag - wann liegt ein solcher vor?
Zunächst müsste ein Abtretungsvertrag vorliegen. D.h. es bedarf einer Einigung, also zwei inhaltich korresspondierende Willenserklärungen der Parteine, welche auf den Forderungsübergang gerichtet sind.
-> Subsumtion
-> Ergebnis
Abtretung - Abtretungsvertrag - ist der Abtretungsvertrag formfrei?
Im Ausgangspunkt unterliegt der Abtretungsvertrag keinem Formerfordernis.
Ausnahme: Abtretungsvertrag über Hypothek bedarf Schriftform, § 1154 I 1 BGB
Abtretung - Abtretungsvertrag - Unternehmer U eröffnet einen Kletterladen. Hierzu erhält er von der B-Bank einen Kredit über 50.000€. Zur Sicherheit des Kredits vereinbaren U und B die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Kaufpreiszahlungsansprüche.
Ende Januar wird H mit dem szenebekannten und -beliebten Markenhersteller Leguan Sport (L) vertragseinig, fortan deren Kletterschuhe und -gurte zu beziehen. Zuerst erwirbt H Produkte im Wert von 20.000 Euro. Wie für die Branche üblich, vereinbaren die Beiden, dass die Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum der L verbleiben soll sowie die Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. H wird ermächtigt die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen.
U wird insolvent. Es besteht noch eine große Forderung U gegen den K iHv 3.000€. Wem steht der Anspruch
A. B -> K auf Kaufpreiszahlung gem. §§ 433 II, 398 BGB
I. A.e.
Der Anspruch müsste entstanden sein. Dies setzt neben einem Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB zwischen U und K eine wirksame Abtretung des daraus resultierenden Kaufpreiszahlungsanspruchs von U an B gem. § 398 BGB voraus.
Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB zw. U und K (+)
Abtretung
Ferner müsste U den Kaufpreiszahlungsanspruch gegen K wirksam an B gem. § 398 BGB abgetreten haben. Die rechtsgeschäftliche Übertragung geschieht nach § 398 S. 1 BGB durch einen Abtretungsvertrag, d.h. K und B müssten sich über den Forderungsübergang geeinigt haben.
a) Abtretungsvertrag
Eine Einigung über den Forderungsübergang liegt vor. Außerdem ist die Abtretung eine Verfügung und unterliegt damit dem Prioritätsgrundsatz. Damit geht die Abtretung von K an U der von K an L vor.
b) Bestehen einer Forderung, (+) -> KP-Forderung besteht
c) Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung (+)
Weiterhin unterliegt die Abtretung als Verfügung dem Bestimmheitsgrundsatz, d.h. bei Vertragsschluss müsste die Forderung bestimmbar gewesen sein. Aufgrund der Vorausabtretung war der Käufer der Ware noch nicht bekannt und die Forderung damit nicht bestimmbar. Hier reicht die Bestimmbarkeit jedoch aus, da die Globalzession sonst als Sicherungsmittels (gerade für Banken) nicht haltbar wäre. Mithin genügt die zukünftige Bestimmbarkeit.
e) Nichtigkeit des Abtretungsvertrags
Der Abtretungsvertrag dürfte nicht nichtig sein.
aa) Unwirksamkeit der Abtretung wegen Übersicherung gem. § 138 I BGB
Die Abtretung könnte jedoch wegen Übersicherung nach § 138 Abs. 1 BGB unangemessen und damit nichtig sein.
Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Gläubiger dauerhaft mehr Sicherheiten bekommt oder behalten darf, als er bei Verwertung zur Abdeckung seiner Forderung benötigt.
Diesbezüglich liegen keine Anhaltspunkte vor.
bb) Unwirksamkeit der Abtretung wegen Übersicherung gem. § 307 I BGB
-> beruht die Globalzession zB auf einem Formularvertrag und damit auf AGB, könnte sich eine Sittenwidrigkeit auch aus § 307 I 1 BGB ergeben, indem sie einen Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Eine Übersicherung ist dann anzunehmen, sofern und solange die Summe der gewährten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
cc) Kollission mit Eigentumsvorbehalt
Die Globalzession zwischen U und B könnte allerdings wegen des Zusammentreffens mit einem branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt sittenwidrig sein.
Teilungslehre: Zur Lösung der Kollisionsproblematik könnte zunächst eine Teilung der Kaufpreisforderung von W gegen X in Betracht kommen.
Kritik: Keine gesetzliche Anhaltspunkte
Kritik: Unvereinbarkeit mit Bestimmtheitsgrundsatz.
-> Mithin findet eine Teilung nicht statt.
Surrogationstheorie: Eigentumsvorbehaltsverkäufer kann Kaufpreisforderung für sich beanspruchen, weil er in einem näheren Verhältnis zur Ware und damit zur Forderung steht als der Kreditgeber. Bei dem Verkaufserlös der Ware handelt es sich nämlich um das Surrogat für die Ware.
Kritik: Keine gesetzliche Stütze
Kritik: Kreditgeber ist gleichermaßen nah dran, da auch er am Weiterveräußerungsgewinn antizipieren möchte.
Vertragsbruchtheorie: Im Ausgangspunkt greift das Prioritätsprinzip. Danach geht die zuerst vorgenommene Verfügung den folgenden vor. Demnach ist die Globalzession eines Sicherungsgebers an die Bank jeder weiteren Abtretung gegenüber vorrangig. Tritt nun der Fall ein, dass die Ware für den Sicherungsgeber branchenüblich nur gegen Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu erhalten ist, wird der Sicherungsgeber wegen der vorausgehenden Globalzession zum Vertragsbruch mit den Warenlieferanten verleitet. Denn er tritt Forderungen ab, ohne Inhaber derselbigen zu sein. Diese Verleitung zum Vertragsbruch ist sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB.
dd) ZE: Sittenwidrigkeit der Abtretung von U an B gem. § 138 I BGB und damit Nichtigkeit des Abtretungsvertrags.
Abtretung - Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung - V tritt an seinen Lieferanten L sämtliche im Betrieb gegen Dritte entstehende Kaufpreisforderungen ab.
Ist die Abtretung wirksam?
Bestehen der Forderung
Besimmtheit der Forderung
Die Abtretung nach § 398 BGB ist ein Verfügungsgeschäft. Alle Verfügungsgeschäfte unterliegen dem Bestimmtheitsgrundsatz. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einem Dritten anhand der Vertragsbestimmungen oder aus anderen objektiven Umständen erkennbar ist, welche Forderungen abgetreten sind und welche nicht.
Zukünftige Forderungen können in solchen Fällen im Zeitpunkt der Abtretung nicht bestimmt sein, weil weder V noch L wissen, wer die künftigen Käufer des V sind. Mithin würde eine Vorausabtretung regelmäßig gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.
Das ist hingegen unschädlich, da es genügt, dass spätestens im Zeitpunkt des späteren Entstehens der Forderung erkennbar ist, ob diese von der Abtretung erfasst wird.
Arg.: Andernfalls wäre eine Globalzession einer Bank, die regelmäßig eine Vorausabtretung enthalten wird, als Rechtsinstitut und Sicherungsmittel nicht mehr haltbar.
Folglich genügt die Bestimmbarkeit. Die Globalzession künftiger Ansprüche ist dahingehend unproblematisch.
Abtretung - Bestehen einer Forderung - V verkauft dem X eine Forderung gegen S aus einem Kaufvertrag auf Zahlung von 500€ für 450€ und tritt sie an X ab. Später stellt sich heraus, dass die Forderung dem G zusteht.
Kann X von S Zahlung der 500€ verlangen?
A. X -> S aus §§ 433 II, 398 BGB
Der Anspruch müsste entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn V und S wirksam einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB geschlossen haben und V den darauf beruhenden Kaufpreisanspruch an X gem. § 398 BGB abgetreten hat
Kaufvertrag zwischen V und S
Mangels entgegenstehender Hinweise haben V und S wirksam einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen
Abtretung von V an X
Des Weiteren müsste V den Anspruch wirksam an X gem. § 398 BGB abtreten haben. Vorausgesetzt wird, dass V und X einen Vertrag über die Abtretung einer bestehenden und übertragbaren Forderung geschlossen haben.
V und X haben sich auf den Forderungsübergang geeinigt, sodass ein Abtretungsvertrag gegeben ist.
b) Bestehen der Forderung
Zudem müsste eine Forderung des V gegenüber dem S bestehen. Problematisch ist, dass hier G und nicht V Inhaber der Forderung ist. Demnach könnte V nur die Forderung des G an X abgetreten haben. Hierzu war V nicht verfügungsberechtigt.
Ein Hinweis darauf, dass G den V zur Verfügung ermächtigt hat (vgl. § 185 BGB) liegt ebenfalls nicht vor. Mithin besteht keine Forderung des V gegenüber S, welche er dem X hätte abtreten können.
Zwischenergebnis
Keine Wirksame Abtretung mangels Bestehen bzw. mangels Genehmigung der Verfügung über eine fremde Forderung.
Abtretung - Übertragbarkeit der Forderung - Arbeitnehmer hat gegen Arbeitgeber einen Anspruch auf 28 Urlaubstage gem. dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer brauch aber das Geld und tritt die Urlaubstage an einen Kollegen ab, welcher den Arbeitnehmer hierfür gut entlohnt.
War die Abtretung wirksam?
Abtretungsvertrag (+)
Bestehen einer Forderung (+)
Bestimmbarkeit (+)
Zu prüfen ist, ob der Urlaubsanspruch aus dem Arbeitsvertrag übertragbar gem. § 398 BGB ist.
Denkbar wäre ein Abtretungsausschluss nach § 399 BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfoglen kann.
Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Demnach ist er seinem Zweck nach an die Person des Berechtigten gebunden. Eine Abtretung ist somit nach § 399 BGB ausgeschlossen.
Eg.: Keine wirksame Abtretung wegen § 399 BGB.
Abtretung - Übertragbarkeit der Forderung - Gastrogroßhändler G tritt seine Kaufpreiszahlungsansprüche gegen Restaurantbetreiber R zur Sicherung eines Bankdarlehens an die B-Bank ab, obwohl G und R vereinbarten, dass die Abtretung der Ansprüche ausgeschlossen sind.
Kann B die Ansprüche gegen R geltend machen?
A. B -> R gem. §§ 433 II, 398 BGB
I. Kaufvertrag zwischen G und R
II. Wirksame Abtretung
Bestimmbarkeit bzw. Bestimmtheit der Forderung
Denkbar: Ausschluss der Übertragbarkeit gem. § 399 BGB a.E: “…wenn die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen mit dem Schuldner ausgeschlossen ist”.
Problematisch ist, dass G wie auch R Kaufleute i.S.d. §§ 1 ff BGB sind und damit ein Handelskauf gem. § 343 I BGB für beide Teile. Demnach greift die in § 354a BGB normierte Unwirksamkeit eines vereinbarten Abtretungsausschlusses nach § 399 BGB.
Die Abtretung von G an V ist durch die Vereinbarung zwischen G und R nicht beeinträchtigt.
Abtretung - Schuldnerschnutz - warum ist der Schuldner besonder schutzbedürftig?
Die Abtretung der Forderung erfolgt ohne Mitwirkung des Schuldners; d.h. er kann seine eigenen Interessen nicht wahrnehmen. Aufgrund dessen muss ihm ein besonderer Schutz gewährt werden.
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