Intellectual Property, IP
Geistiges Eigentum (Intellectual Property, IP) bezieht sich auf geistige Schöpfungen wie Erfindungen; literarische und künstlerische Werke; Design; und Symbole, Namen und Bilder, die im Handel verwendet werden
Universal Declaration of Human Rights (UDHR), Art 27(2):
“Everyone has the right to the protection of the moral and material interests resulting from any scientific, literary or artistic production of which he is the author”.
Bedeutung des geistigen Eigentums wurde international erstmals anerkannt in der…
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, 1883)
Sie umfasst neben dem Patent-, Kennzeichen- (Marken), Musterrecht (Design) und geografischen Angaben auch die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.
Sie ist einer der ersten internationalen Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
und
Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (1886)
Gibt Schaffenden wie Autoren, Musikern, Dichtern, Malern usw. die Möglichkeit zu kontrollieren, wie und von wem und zu welchen Bedingungen ihre Werke verwendet werden.
Beide Konventionen werden von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization; WIPO) verwaltet.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Ubiquität des Immateriellen
Nach Offenlegung greift der Geheimnisschutz nicht mehr…
Das digitale Produkt ist beliebig oft in identischer Qualität reproduzierbar.
Um das geistige Eigentum zu sichern, gewährt die Rechtsordnung dem „Autor“ ein oder mehrere Immaterialgüterrechte an seinen „geistigen Gütern“.
Bedeutung der Immaterialgüterrechte
Ausgangsposition: Nachahmungsfreiheit (freedom to copy)
Immaterialgüterschutz bedeutet, dass diese Güter nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet, kopiert oder nachgeahmt werden dürfen.
Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Immaterialgut öffentlich zugänglich (public domain).
Immaterialgüterrechte tragen dazu bei, eine angemessene Rendite für die Autoren sicherzustellen.
Schutz neuer Kreationen fördert die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen für weitere Innovationen.
Das System des geistigen Eigentums trägt dazu bei, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Innovatoren und dem öffentlichen Interesse herzustellen und ein Umfeld zu schaffen, in dem Kreativität und Erfindungen zum Wohle aller gedeihen können
Immaterialgüterrechte
Urheberrecht und verwandte Rechte
Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht (das "kleine" Patent)
Geschmacksmusterrecht (Design)
Markenrecht
Herkunftsangaben
Domainrecht (?)
Halbleiterschutzrecht (z.B. Mikrochips)
Zugangskontrollrecht
Gewerbliche Schutzrechte
umfassen Patente für Erfindungen, Marken, gewerbliche Muster und geografische Angaben.
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
umfassen literarische Werke (wie Romane, Gedichte und Theaterstücke), Filme, Musik, künstlerische Werke (z.B. Zeichnungen, Gemälde, Fotografien und Skulpturen) und architektonisches Design. Zu den Leistungsschutzrechten zählen die Rechte der darstellenden Künstler an den Aufführungen, der Hersteller von Tonträgern an den Aufnahmen und der Rundfunk- und Fernsehveranstalter an den Rundfunk- und Fernsehprogrammen.
immaterialgüterrechtlichen Kumulationsprinzip
unterschiedliche Schutzrechte gleichzeitig nebeneinander an verschiedenen Aspekten eines Werks bestehen
Schutzgegenstand der Immaterialgüterrechte
Kriterien: Originalität, Neuheit, erfinderischer Schritt, Kennzeichnungskraft
Wesentliche Elemente eines Immaterialgüterrechts
Definition des Immaterialguts
Dessen Zuweisung zu einem Rechtsinhaber (z.B. Schöpfer, Inhaber, Erfinder)
Festlegung wie das Recht entsteht (z.B. durch Registrierung oder durch Gebrauch)
Regel-Ausnahme-System im Immaterialgüterrecht
Ausschließungsrechte: gewisse Nutzungen sind dem Rechtsinhaber vorbehalten. Nur mit seiner Zustimmung dürfen andere Personen das Immaterialgut nutzen.
Ausnahmen (von den Ausschließungsrechten; freigestellte Nutzungsmöglichkeiten): Privatkopie, Verwendung eines älteren nicht eingetragenen Rechts, Hinweis auf die Marke des Produkts bei dessen Weiterveräußerung.
Ideelle Interessen: Schutz der Schöpfer- / Erfinderehre, Benennung als Urheber, Entstellungsverbot.
Übertragung der Immaterialgüterrechte
Urheber, Erfinder, Inhaber einer Marke oder eines Designs
Marken-, Design- und Patentrechte können frei veräußert und Übertragen werden (Verkehrsfähigkeit)
Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar.
Lizenzierung: in allen Fällen können allerdings Immaterialgüter zur ausschließlichen oder nicht-ausschließlichen Nutzung lizenziert werden (Verwertungsrechte).
Institutionen
Österreichsicher Patentamt (ÖPA): verwaltet Marken, Muster und Patente, und ist für deren Registrierung verantwortlich
https://www.patentamt.at/en/
Rechtsdurchsetzung erfolgt vor den Zivil- und Strafgerichten
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist eine internationale Organisation, die sich dafür einsetzt, dass die Rechte der Urheber und Eigentümer von geistigem Eigentum weltweit geschützt werden und Erfinder und Autoren für ihren Erfindergeist anerkannt und belohnt werden.
Dient als globale Forum für Dienstleistungen, Richtlinien, Informationen und Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums. Die WIPO hat ihren Sitz in Genf.
Europäisches Patentamt (EPA) prüft europäische Patentanmeldungen. Erfindungen können durch ein zentrales und einheitliches Verfahren, für das nur eine Anmeldung erforderlich ist, in bis zu 44 Ländern geschützt werden. EPA hat seinen Sitz in München.
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office; EUIPO) ist zuständig für die Verwaltung der Unionsmarke und des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Darüber hinaus arbeitet es mit den Ämtern der EU-Mitgliedstaaten für geistiges Eigentum sowie internationalen Partnern zusammen, um harmonisierte Eintragungsverfahren für Marken und Geschmacksmuster in ganz Europa und weltweit bereitzustellen.
Das EUIPO hat seinen Sitz in Alicante.
Patent
Marken
Die Marke ist ein „Speichermedium“ für Produktinformationen
Geschmacksmuster (Industrial Design)
Modernisation
Terminologie: nationalen Designrechten vs. "Unionsgeschmacksmuster„
UnionsgeschmacksmusterVO (FN 2) (UGV) in der modernisierten Fassung gilt ab 1. 5. 2025
DesignRL – Neufassung: Umsetzung bis 9. 12. 2027
Schutz soll gleichermaßen auch für digitale Erzeugnisse bestehen (Art 2 DesignschutzRL; Art 3 Z 2 UGV)
Metaverse (or at least video games)
Nunmehr sollen grafische Arbeiten, Logos, Oberflächenmuster und grafische Anwenderschnittstellen ausdrücklich Designschutz genießen können
Eintragungssymbol geschaffen werden, das aus dem Buchstaben "D" in einem Kreis besteht - bisher kein Symbol
an das ®-Symbol für eingetragene Marken und das ©-Symbol für Urheberrechtsschutz angelehnt
3D-Druck-Technologie: Herstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Software, mit der ein Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung von Eingriffsgegenständen zu ermöglichen, sollte nunmehr als unzulässige Verwendung des Designs gelten
Reparaturklausel: ein eingetragenes Design, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und nur zu dessen Reparatur dient - also ein Ersatzteil -, soll nicht geschützt werden können. Ziel: Liberalisierung der Ersatzteilmarkts
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Territorialitätsprinzip
Die Immaterialgüterrechte sind nicht universell, sondern beschränken sich in ihrer Wirkung auf das Hoheitsgebiet des Staats, nach dessen Recht sie gewährt wurden.
Als solche haben alle Immaterialgüterrechte nationalen Charakter, es sei denn, ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf eine ganze Region und in dieser Form gewährt wurde (siehe unten).
Der internationale Schutz des geistigen Eigentums erfordert grundsätzlich die Erteilung eines Immaterialgüterrechts in jedem Land.
Da räumlich begrenzte Rechte voneinander unabhängig sind, können sie verschiedenen Personen gehören.
Other international IP and related protection systems
Copyright and Related Rights
Funktionen der Marke
Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion (Hauptfunktion)
Unterscheidung von anderen Produkten und Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen
Garantie- oder Vertrauensfunktion (Qualitätsfunktion)
Werbefunktion (z.B. bei neuen Produkten)
Marken Konkurrenz zu anderen Kennzeichen
Name (§ 43 ABGB)
Firma (§ 17 UGB)
Titel (§ 80 UrhG)
Unternehmenskennzeichnung (inkl. Firmenschlagwort, Geschäftsbezeichnung, Ausstattung von Waren; § 9 UWG)
Geografische Angaben
Ursprungsbezeichnung
Domain
Markenbegriff
„Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden [Anm. nicht nur graphisch], dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.“
Markeninhaber
Individualmarke: verweisen auf einen einzelnen Inhaber als Herkunftsquelle. Auch juristische Personen und ausländische Anmelder.
Verbandsmarke: wird (operativ tätigen) Mitgliedern im Rahmen der Verbandsmarken-Satzung zur Verfügung gestellt (z.B. Raiffeisenzeichen)
Gewährleistungsmarke: wenn nachgewiesen wird, dass Material, Art und Weise der Herstellung der Ware der Markensatzung entsprechen (erst seit 2017)
Registrierungsverfahren Marke
Verwaltungsverfahren vor dem ÖPA
Waren und Dienstleistungsverzeichnis (WDVZ): Schutzbereich der Marke ist gs auf bestimmte W/D beschränkt
Klassifikation (Nizza) - Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (https://www.patentamt.at/infoblaetter/#c1647)
Zur Klassifizierung vgl. auch Taxonomie bei „TMClass“
Prioritätsrecht (Anmeldungszeitpunkt)
Gesetzmäßigkeitsprüfung (von Amts wegen)
Vorliegen von Registrierungshindernissen?
Keine Ähnlichkeitsprüfung durch ÖPA
Unverbindliche Ähnlichkeitsrecherche auf Antrag
(mögliche) Markenkollision hindert die Registrierung nicht.
Inhaber der älteren Marke: i) Widerspruch gegen die Registrierung oder ii) Löschungsantrag
Besteht kein Registrierungshindernis wird die Marke in das
Markenregister
eingetragen und im
Markenanzeiger
veröffentlicht.
Markeninhaber erhält eine „amtliche Bestätigung“
Absolute Marken Registrierungshindernisse
Hoheitszeichen (Staatswappen)
Ordnungs- oder sittenwidrige Zeichen (Ä#&H!)
Mangelnde (klare und eindeutige) Darstellbarkeit (nicht unbedingt graphische)
Reine „Formmarken“, wenn die Form durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist
Irreführende Zeichen
Relative Marken Registrierungshindernisse
Fehlende Unterscheidungskraft (W/D von jenen der anderen)
Werbeslogans?
Beschreibende Zeichen („Ur gut“ ?)
Gattungsbezeichnungen (Freihaltebedürfnis; „Motel“)
Verkehrsgeltungsnachweis
Nachweis der durch die Benutzung vor der Anmeldung erlangten Unterscheidungskraft
Markendefinition Arten
Wortmarke
Bildmarke
Bildmarke mit Wortelementen
Formmarke
Formmarke mit Wortelementen
Positionsmarke
Mustermarke
Farbmarke
Hörmarke
Bewegungsmarke
Multimediamarke
Hologrammarke
Wirkung des Markenrechts
Das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
(i) ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist (Schutz bei Zeichen- und Warenidentität; Doppelidentität) und
(ii) ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Schutz bei Verwechslungsgefahr).
Verwechslungsgefahr
Wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden W/D aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Erweiterter Schutz für bekannte Marken
„Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat auch das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), unabhängig davon, ob diese Waren oder Dienstleistungen gleich oder ähnlich oder nicht ähnlich sind mit denjenigen, für die die Marke eingetragen ist, […]“
„[…] wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“ (§ 10 Abs 2 MSchG)
Erschöpfungswirkung
„Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.
Übertragung des Markenrechts
Die Marke ist frei übertragbar
Die Übertragung der Marke ist in das Markenregister einzutragen (deklarativer Charakter).
Allerdings kann, solange die Marke nicht umgeschrieben ist, das Markenrecht vor dem ÖPA nicht geltend gemacht werden (vor den Gerichten kann auch der nicht eingetragene Erwerber einschreiten) und
die Zustellungen an den (noch immer eingetragenen) Rechtsvorgänger sind für den Erwerber rechtswirksam.
Lizenzen Markenrecht
„Die Marke kann für
alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und
für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon
Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.“ (§ 14 Abs 1 MSchG)
Lizenzen können in das Markenregister eingetragen werden.
Schutzdauer des Markenrechts
„Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung).“
„Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.“
Schutz ist nicht befristet: Die Schutzdauer kann „immer wieder“ um zehn Jahre verlängert werden (rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr).
Gegenstand des Urheberrechts
Computerprogramme, Datenbanken
Geschützt sind (i) Werke („Urheberrecht“) und (ii) ähnliche andere Leistungen („Leistungsschutzrechte“… zB des Fotografen)
(i) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste (Lichtbildwerke, Baukunst und der angewandten Kunst) und der Filmkunst (z.B. Videospiele)
wahrnehmbares Ergebnis eines Denkprozesses (Individualität, Kreativität)
„Kleine Münze“ = der wissenschaftliche, ästhetische oder künstlerische Wert ist für die Schutzfähigkeit belanglos („über das Alltägliche hinaus“)
Creative spark, not a creative wildfire
Werke der Literatur sind ua
Sprachwerke aller Art (auch Computersprachen; § 2 Z 1 UrhG)
Beispiele: Vorlesungen, sonstige Vorträge, Interviews, Skripten, andere Unterrichtsmaterialien, Emails, Computerprogramme… (Sondervorschriften § 40a-40e UrhG)
Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke).
Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche (2D) oder im Raume (3D) bestehen
Beispiele: PP-Präsentationen, Grafiken, Schaubilder, technische Zeichnungen, plastische Modelle
Notwendigkeit des Urheberrechtsschutzes
Erstellung von urheberrechtlich geschützten Werken ist mit hohen Aufwendungen verbunden
(unbefugte) Vervielfältigung ist mit minimalem Aufwand möglich („Raubkopien“)
Substanzielle Gefährdung der berechtigten Interessen des Urhebers, ihre Anstrengungen und ihr Investitionsrisiko durch den Markt entsprechend abgelten zu lassen
Urheberpersönlichkeitsrechte!
Urheberrechts-Novelle 2021
Mit der Urh-Nov 2021 wurden einerseits
die RL über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt („DSM-RL“) und
die Online-Satkab-RL sowie andererseits
Teile des Regierungsprogramms 2020 - 2024 (Verhinderung unfairer Knebelverträge; Stärkung der Künstler gegenüber den Vertriebs- und Produktionsgesellschaften) umgesetzt
Urheberschaft
Nur eine natürliche (physische) Person oder eine Gruppe solcher Personen kann Urheber sein; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es nicht (RIS-Justiz RS0076658).
Urheberrecht entsteht kraft Gesetzes mit dem Realakt der Schöpfung (Schöpferprinzip = keine Registrierung oä; § 10 Abs 1 UrhG)
Bei Computerprogrammen: durch Programmierung unmittelbar in der Person des Schöpfers, d.h. Programmierers
Miturheberschaft: haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden und die einzelnen Beiträge nicht gesondert verwertet werden können (§ 11 Abs 1 UrhG)
Die Rechte am Werk („Änderung oder Verwertung“) stehen den Miturhebern gemeinsam zu („Einverständnis aller Miturheber“) (§ 11 Abs 2 UrhG).
Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren Erteilung klagen.
Allerdings ist jeder Miturheber für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
Hingegen begründet die Verbindung von mehr oder weniger selbständigen Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - zur gemeinsamen Verwertung an sich keine Miturheberschaft („verbundene Werke“; § 11 Abs 3 UrhG).
Urheberschaft – Schutzdauer?
Schutzdauer endet für alle Werke 70 Jahre nach dem Tod des (letztlebenden Mit-)Urhebers (§ 60 UrhG)
Bei Computerprogrammen beginnt diese für jede Up-Date-Version (als Bearbeitung) von neuem zu laufen
Vorbehaltsrechte des Urhebers
Regel-Ausnahme-System:
Handlungen, die grundsätzlich dem Urheber bzw. sonstigen Rechteinhaber vorbehalten sind, sodass jeder Dritte dafür dessen Zustimmung einholen muss („Ausschließlichkeitsrechte“)
Handlungen, die keine Zustimmung des Rechteinhabers voraussetzen (Beschränkungen der Verwertungsrechte, insbesondere freie Werknutzung)
Verwertungsrechte
„Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte)“ (§ 14 UrhG)
Grundsätzlich stehen sämtliche Verwertungsrechte an einem Werk dem Urheber zu.
Jeder Dritte bedarf zur Vornahme von Verwertungshandlungen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers, sofern keine freie Werknutzung vorliegt (ausschließliches Recht)
Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG)
Bearbeitungsrecht (§ 5 UrhG)
Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG)
Recht zum Vermieten und Verleihen (§ 16a UrhG)
Folgerecht (§ 16b UrhG)
Senderecht (§ 17 UrhG)
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18 UrhG)
Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG)
Vervielfältigungsrecht
Das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen,
(i) gleichviel in welchem Verfahren („mit jedem Mittel und in jeder Form“),
(ii) in welcher Menge („ganz oder teilweise“; auch das Kopieren von Modulen oder Programmteilen) - und
(iii) ob vorübergehend oder dauerhaft.
Obwohl der Werkgenuss an sich frei ist, erfordert auch die bloße Benutzung des Computerprogramms die Zustimmung durch den Rechteinhabers, sofern nicht eine Ausnahme von der Zustimmungserfordernis vorliegt.
„Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers.“ (Art 4 Abs 1 lit a Software-RL)
Bearbeitungsrecht
Beispiele: Übersetzung eines Lehrbuchs, Herstellung von Software-Updates sowie die Weiterentwicklung von einer Entwicklungsstufe auf die Nächste
„unbeschadet des am bearbeiteten Werk bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt“, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind (§ 5 UrhG).
„Der Urheber einer […] Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.“ (§ 14 Abs 2 UrhG).
Verbreitungsrecht
Jene Nutzungen, die in der Weitergabe (oder Anbieten) des Originals oder von Kopien an die Öffentlichkeit liegen.
Das Verbreitungsrecht knüpft an einen körperlichen Werkbegriff an.
„Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.“
Erschöpfung des Verbreitungsrechts („Erschöpfungsgrundsatz“)
„Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums [in einem MS der EU oder EWR] in Verkehr gebracht worden sind.“
Bezieht sich nicht auf andere Verwertungsrechte, insb. nicht auf das Vervielfältigungsrecht
Dem Wortlaut nach auf die Verbreitung von verkörperten Werkstücken beschränkt, z.B. auf einem Datenträger festgehaltene Programmkopie
ein Vorbehalt von Rechten für einzelne Mitgliedstaaten der EU ist nicht möglich (europaweite Erschöpfung; RIS-Justiz RS0113877)
Online-Erwerb von Software (EuGH 3. 7. 2012, C-128/11, UsedSoft):
Auch bei Download oder online-Zurverfügungstellung (und damit ohne Übergabe eines Werkstücks) sind die Rechte des Lizenzgebers im Falle der Lizenzierung von Software (einschließlich etwaiger Updates und Upgrades) erschöpft, sofern die Lizenzierung als Verkauf einzuordnen ist.
Dies ist insb. beim Download einer Kopie durch den Lizenznehmer auf Grund eines unbefristeten Lizenzvertrags der Fall.
Download der (ersten) Kopie des Computerprogramms aus dem Internet ist funktionell der Aushändigung eines körperlichen Datenträgers gleichwertig
ulässigkeit des Handels mit „Gebraucht-Software
Der Ersterwerber ist verpflichtet, beim Weiterverkauf alle vorhandenen Programmkopien auf seinen Rechnern löschen (weitere Verwendung ist untersagt)
Fraglich, ob eine Aufspaltung von Volumenslizenzen zulässig sein soll?
Der BGH hat die Zulässigkeit der Aufspaltung bei „normalen“ Volumenslizenzen zuletzt bejaht (BGH 11. 12. 2014, I ZR 8/13, UsedSoft III)
Online-Erwerb von eBooks (EuGH 19.12.2019, C-263/18, Tom Kabinet):
Die Überlassung von E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen aus dem Internet (hier: im Rahmen eines „Leseklubs“, für den sich jeder Interessent registrieren kann) unterliegt nicht dem Verbreitungsrecht iSv Art 4 RL 2001/29/EG (InfoSoc-RL), sondern dem Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art 3 Abs 1 InfoSoc-RL.
Nur Verbreitungsrecht unterliegt der Erschöpfung, nicht aber andere Verwertungsrechte
Demzufolge stellt der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website eine öffentliche Wiedergabe und insbesondere die „Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“ dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.
Recht zum Vermieten und Verleihen
In Abweichung von den zivilrechtlichen Begriffsinhalten „ist unter Vermieten die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu verstehen“ (§ 16a Abs 3 UrhG)
Das Recht zum Vermieten ist auch nach Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts weiterhin dem Urheber oder sonstigen Rechteinhaber vorbehalten (§ 16a Abs 1 UrhG)
Hingegen ist – ebenfalls in Abweichung von den zivilrechtlichen Begriffsinhalten – „unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek und dergleichen)“ zu verstehen (§ 16a Abs 3 UrhG)
Erwerber ist nach dem Eintritt der Erschöpfungswirkung zum Verleihen von Werkstücken berechtigt (§ 16a Abs 2 UrhG).
Der Urheber hat allerdings einen Anspruch auf angemessene Vergütung, welcher nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann; dieser sind die Ansprüche durch einen Wahrnehmungsvertrag treuhändig zur Wahrnehmung einzuräumen (Bibliothekstantieme).
Zurverfügungstellungsrecht
„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“
Damit können Übertragungen von Werken im Internet vom Urheber kontrolliert werden.
Beispiele: Zurverfügungstellung in einer Cloud oder unter Nutzung eines Filehosting-Diensts, P2P-Tauschbörsen, On-Demand-Stream
Übertragung des Urheberrechtes
Das Urheberrecht ist vererblich und durch Vermächtnis übertragbar (§ 23 Abs 1 UrhG)
„Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.“ (§ 23 Abs 4 UrhG)
„Im übrigen [d.h. unter Lebenden] ist das Urheberrecht unübertragbar.“ (§ 23 Abs 3 UrhG)
„Der Urheber kann zwar auf sein Urheberrecht in seiner Gesamtheit nicht verzichten, er kann aber durch Erklärung seine Zustimmung zu bestimmten Nutzungshandlungen erteilen“ (OGH 4 Ob 101/11y mwN)
Erteilung von Nutzungsrechten:
Gestattung bestimmter Nutzungs- bzw Verwertungshandlungen durch formfreie Urheberverträge (auch konkludent).
Zeitliche, räumliche und/oder inhaltliche Beschränkungen sind zulässig (Grundsatz der Vertragsfreiheit; § 26 Satz 1 UrhG)
Umfang orientiert sich im Zweifel am vereinbarten Zweck (Zweckübertragungsgrundsatz; § 24c Abs 1 idF Urh-Nov 2021).
Werknutzungsbewilligung
Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen („Nichtangriffspakt“; § 24 UrhG).
inräumung von Werknutzungsrechten
Der Urheber kann einem anderen auch das ausschließliche Recht zur Vornahme von einzelnen oder allen Verwertungshandlungen einräumen (§ 24 UrhG).
„Auf Sondernachfolger kann ein Werknutzungsrecht in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden. Die Einwilligung kann nur aus einem wichtigen Grunde verweigert werden. Sie gilt als erteilt, wenn der Urheber sie nicht binnen zwei Monaten nach dem Empfang der schriftlichen Aufforderung des Werknutzungsberechtigten oder dessen, auf den das Werknutzungsrecht übertragen werden soll, versagt; auf diese Wirkung muß in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.“ (§ 27 Abs 2 UrhG)
„Mit dem Erlöschen [des Werknutzungsrechts] erlangt das Verwertungsrecht [des Urhebers] seine frühere Kraft.“ (Elastizitätsprinzip; § 26 Satz 3 UrhG)
„Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.“ (Sukzessionsschutz; § 24 Abs 2 UrhG)
„Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der Benutzung des Werkes zu enthalten.“ (§ 26 Satz 2 UrhG)
Urh-Nov 2021: Übersicht der Neuerungen im Urhebervertragsrecht
Zweckübertragungsgrundsatz und unbekannte Verwertungsarten (§ 24c)
Recht zur anderweitigen Verwertung nach fünfzehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 31a UrhG)
[…]
Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern
Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung (§ 37b)
Vertragsanpassungsmechanismus (§ 37c)
Anspruch auf Auskunft (§ 37d)
Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss (§ 37e)
→ Zwingende Regelung (§ 37f)
Inkrafttreten (§ 116 Abs 16 UrhG)
Gs mit dem 1. 1. 2022 in Kraft getreten; der neue Anspruch auf Auskunft erst mit 7. 6. 2022
Die Bestimmungen zum Zweckübertragungsgrundsatz und unbekannten Verwertungsarten, zur anderweitigen Verwertung nach fünfzehn Jahren bei pauschaler Vergütung und zur angemessenen Vergütung sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 abgeschlossen wurden bzw werden.
Der Vertragsanpassungsmechanismus und der neue Anspruch auf Auskunft sind auch auf ältere Verträge anzuwenden.
Das neue Urhebervertragsrecht gilt nicht für Urheber von Computerprogrammen (§ 37g UrhG)
Die DSM-RL nicht auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden: EU hat keine Zuständigkeit bzgl Bestimmung des Arbeitsentgelts iZm Schaffung von urheberrechtlich geschützten Werken (dies betrifft die Angemessenheit des Entgelts und die "Bestseller"-Bestimmung)
„Damit ist eine Anwendung der österr Umsetzungsbestimmungen auf Werke, die in Arbeitsverhältnissen entstehen, nicht ausgeschlossen; dies ist aber bei jeder Bestimmung gesondert zu prüfen. Da zB § 37b UrhG [Anm: Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung] "Kollektivverträge" anführt, ist diese Norm mE auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden.“
Urheberschaft im Arbeitsverhältnis
In Arbeits- und Dienstverhältnissen sowie bei Werkverträgen ist es üblich, dass die Verwertungsrechte auf den Arbeit-, Dienstgeber oder Werkbesteller übergehen.
Grundsätzlich ist der Arbeits-, Dienst- bzw. Auftraggeber darauf verwiesen, sich (kollektiv-)vertraglich entsprechende Nutzungsrechte einräumen zu lassen. „Der Zweckübertragungsgrundsatz kommt bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, […] nicht zur Anwendung.“(§ 24c Abs 1 idF Urh-Nov 2021).
Allerdings ist eine schlüssige (konkludente) Rechteeinräumung auch im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer für vom Letzteren in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffene Werke anerkannt (Dienstzweck; OGH 4 Ob 248/07k mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0077654)
Vermutungsregelung bei Computerprogrammen (§ 40b UrhG):
„Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.“
Ein differenzierte Vertragsgestaltung bleibt den Parteien unbenommen.
können die Rechtseinräumung an den Dienstgeber (bzw. Auftragsgeber) zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränken oder allenfalls nach Verwertungsrechten differenzieren
Diese Vermutungsregel bezieht sich hingegen nicht auf Auftragswerke.
Schutz geistiger Interessen: „Urheberpersönlichkeitsrechte“
Schutz der Urheberschaft
Recht auf Anerkennung; Befugnis die Urheberschaft gerichtlich feststellen zu lassen, wenn sie bestritten oder von einem anderen angemaßt wird (§ 19 UrhG);
Unverzichtbar; auch wenn als Dienstnehmer geschaffen (grundsätzlich möglich allerdings Ghostwriter-Absprachen)
Urheberbezeichnung (ob und mit welcher Bezeichnung er genannt wird?)
Bei im Rahmen des Dienstverhältnisses erstellten Computerprogrammen übt ausschließlich der Dienstgeber dieses Recht aus (§§ 40b iVm 20 UrhG)
Recht auf Werkschutz
Entstellungsverbot, wenn das Werk auf eine Art benutzt wird, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht (kann vertraglich abbedungen werden)
Bei im Rahmen des Dienstverhältnisses erstellten Computerprogrammen übt ausschließlich der Dienstgeber dieses Recht aus (§§ 40b iVm 21 UrhG)
Recht der ersten Inhaltangabe & Veröffentlichungsrecht (§ 14 Abs 3 UrhG)
Beschränkungen der Verwertungsrechte: „Freie Werknutzung“
Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten zulasten des Urhebers und (damit) zugunsten der Allgemeinheit.
Freie Werknutzungen berechtigen nur zu einzelnen Nutzungshandlungen, während das Urheberrecht an sich aufrecht bleibt.
Zu den freien Werknutzungen gehören:
Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung (Erfüllung hoheitlicher Aufgaben)
„Freie Werknutzung“
Kopie zum eigenen Gebrauch, also die Herstellung von einzelnen Kopien zum privaten oder beruflichen Gebrauch auf Papier oder ähnlichen Trägern
Kopie zum privaten Gebrauch auch auf anderen Trägern (USB-Stick, Festplatte, Speichern im Smartphone), wenn diese weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke hergestellt wird.
Gilt nicht für Computerprogramme (§§ 40d iVm 42 UrhG)
Kopie zum eigenen (auch beruflichen) Forschungsgebrauch, jedermann, auch auf anderen Trägern, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Vervielfältigung für Zwecke des Unterrichts und Lehre, im Rahmen derer Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen Kopien für Unterricht und Lehre herstellen dürfen; gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
Berichterstattung über Tagesereignisse (Informationszweck)
Herstellung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format (Freistellung z.B. für Ausgaben in Blindenschrift)
Zitatrecht, im Rahmen dessen Werke für besondere Zwecke kopiert, verbreitet, sowie öffentlich zur Verfügung gestellt, aufgeführt und vorgeführt werden dürfen
Nur veröffentlichte Werke, zum Zitatzweck (Belegfunktion), und mit Quellenangabe.
Wissenschaftliches Großzitat: einzelne Werke nach ihrem Erscheinen (§ 9 UrhG) in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden
Kleinzitat: einzelnen Stellen des zitierten Werks
(Ausdrückliche) freie Werknutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches über eine große Online-Plattform (§ 42f Abs 3 idF Urh-Nov 2021)
Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre (§ 42g idF Urh-Nov 2021); bisher „Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre“
Text- und Data-Mining (§ 42h idF Urh-Nov 2021)
Verwandte Schutzrechte zum Urheberrecht
Leistungsschutzrechte sind mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte
Gegenstand des Schutzes sind Leistungen, die zwar keine schöpferisch-künstlerischen Werke, aber in engem Zusammenhang mit diesen stehen.
Vor allem handwerklich-künstlerische Leistung bzw. die Vermittlungsleistung (ein Werk wird anderen „nur“ vermittelt) der involvierten Personen wird honoriert.
Darbietungen durch ausübende Künstler: Personen, die Werke vortragen, aufführen, auf andere Weise darbieten oder an einer Darbietung auf künstlerische Art mitwirken (Schauspieler, Sänger, Tänzer und Musiker usw.)
Herstellung von Licht- und Laufbilder: einfache Fotografien und Videos, welche die Werkhöhe nicht erreichen (z.B. Passbilder aus Fotoautomaten, kartografische Luftbildaufnahmen, technisch einwandfreie Reproduktionen von Kunstwerken oder Röntgenaufnahmen zur medizinischen Behandlung)
Herstellung von Schallträgern (z.B. Schallplatten, Tonkassetten, CDs)
Rundfunksendungen sind zugunsten des Rundfunkunternehmens geschützt (auch Satelliten- und Kabelfernsehen sowie Internet-Livestreams; Signalschutz, § 76a UrhG)
Schutz der Hersteller von Presseveröffentlichungen: „hat das ausschließliche Recht, die Presseveröffentlichung […] für die Online-Nutzung zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“ (§ 76f UrhG idF Urh-Nov 2021)
Person, die ein nachgelassenes Werk (nichtveröffentlichtes Werk), nach Ablauf seiner Schutzfrist erlaubterweise veröffentlicht
Datenbanken:
Datenbankwerke (§ 40f UrhG)
wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind, etwa Fachdatenbanken (zB LexisNexis, RDB usw)
Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
Sui-generis Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers für investitionsintensive Datenbanken (zB Firmenbuch, Grundbuch, RIS, analoge und digitale (topografische) Landkarten)
WKÖ - Online-Service Urheberrecht
WKÖ Service zur Blockchain-Datenzertifizierung
Nachweis des Prioritätszeitpunks (Prioritätsnachweis)
Datei kann ergänzend mit einer Werkbeschreibung und dem Namen beschrieben werden (Öffentliche Werkbeschreibung)
Erstellung eines digitalen Fingerabdrucks (Hashwert) in der Blockchain
Die Datei wird nicht hochgeladen, sie bleibt nur auf dem Rechner
Domain Entstehung
Eine Domain entsteht durch Registrierung einer Bezeichnung bei der für eine bestimmte Domain zuständigen Registrierungsstelle (Registry; für ".at" ist das die Firma nic.at.)
Der maßgebliche Zeitpunkt des Entstehens ist dabei die Eintragung in die Datenbank, weil ab diesem Zeitpunkt der Begriff kein zweites Mal eingetragen werden kann (first come first served)
Für die technische Funktion, d.h. die Erreichbarkeit im WWW, ist zusätzlich noch die Eintragung in Nameserver erforderlich, die in der Regel nicht von der Registrierungsstelle, sondern von einem weiteren Diensteanbieter, meist Provider erfolgt.
Domain Registrierungsvertrag
Vertrag zwischen Domaininhaber und der Registrierungsstelle eine bestimmte Bezeichnung in ihre Datenbank einzutragen und eingetragen zu halten.
Der Registrierungsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis und beinhaltet Elemente eines Werkvertrages und eines Mietvertrages.
Der Vertrag wird häufig vom Kunden nicht direkt mit der Registrierungsstelle geschlossen, sondern mit einem Provider, der die Registrierung für diesen und auch meist die technische Konfiguration vornimmt (Dreiparteienverhältnis).
Domain (Keine) rechtliche Definition?
Zunächst ist eine Domain nur ein obligatorischer Anspruch gegenüber der Registrierungsstelle,
eine bestimmte Bezeichnung im Rahmen des Domain Name Systems („DNS-Systems“) registriert zu halten,
was aufgrund der Einmaligkeit des Vorkommens zu einer ausschließlichen Innehabung dieser Bezeichnung führt (technische Einmaligkeit der Domain).
Rechte aus einer Domain
Die Registrierung einer beliebigen Bezeichnung als Domain entfaltet keine Rechte, die mit dieser Bezeichnung nicht schon vorher verbunden gewesen wären.
Im Zusammenhang mit der Verwendung, insbesondere dem Inhalt der Website, die unter der Domain angeboten wird, kann sie aber Kennzeichenfunktion entfalten und in den Genuss des Kennzeichenschutzes gelangen
§ 9 UWG [Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens]
§ 43 ABGB [Schutz des Namens])
Betroffene Immaterialgüterrechte Domainrecht
Bei der Auswahl der Domain ist darauf zu achten, dass die gewählte Internet-Adresse (Domain) nicht in Rechte Dritter eingreift.
Solche Rechte Dritter können sich insbesondere ergeben aus dem
Markenschutzgesetz (MSchG),
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
Urheberrechtsgesetz (UrhG) und
Namensrecht (ABGB)
Markenrechtsverletzung (§ 10 MSchG)
Das markenrechtliche Ausschließungsrecht gilt - außer bei berühmten Marken - nur für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen (z.B. Bauwesen oder Werbung).
Kein Markenrechtseingriff liegt vor, wenn eine Domain vor der Markenrechtseintragung eines Dritten benutzt wird und wenn die unter der Domain abrufbaren Webinhalte schon vor der Registrierung der Marke bekannt waren.
Umgekehrt ist möglich, eine Bezeichnung als Domain und als Marke rechtlich absichern zu lassen.
Mit der Eintragung einer Domain bei der Registrierungsstelle ist in der Regel noch kein Eingriff in ein bestehendes Markenrecht verbunden, da dies regelmäßig noch keine Benutzung einer Marke darstellt (vgl. § 10a MSchG; anders wenn bereits zum Registrierungszeitpunkt künftiger Rechtsverstoß offensichtlich)
Benutzung ist aber dann anzunehmen, wenn unter der Domain tatsächlich eine Website betrieben wird oder die Domain in Form einer E-Mail-Adresse verwendet wird und dadurch die Marke in verwechslungsfähiger Form verwendet wird
Grundlegendes zum Lauterkeitsrecht
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Schutzfähige Gegenstände/Aspekte: aggressive und irreführenden Geschäftspraktiken, andere unlautere Geschäftspraktiken, z.B. Nachahmung (von Produkten), Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens, unbefugtes Verwerten von anvertrauten technischen Informationen, Domain-Grabbing etc.
Schutzdauer: zeitlich nicht limitiert
Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens (§ 9 UWG)
„Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens […], oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“
„[…] zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.“
Handeln im geschäftlichen Verkehr, setzt nicht unbedingt das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses voraus
Unterscheidungskraft des verletzten Kennzeichens (z.B. Phantasiewörter oder durch Verkehrsgeltung)
Verwechslungsgefahr (ähnliche Domain, idR nicht wenn völlig verschiedenen Branchen)
Domain-Grabbing
„[…] Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kennzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt.
Terminologisch werden die Begriffe "Domain-Grabbing" und "Cyber-Squatting" überwiegend als gleichbedeutend verwendet.“
Titelschutz
„Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.“
Zeitungen, Zeitschriften und Bücher sowie Musik- und Filmtitel
Unterscheidungskraft
Namensrecht
„Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.“
vor allem bei Anmaßung eines Namens
Geschützt sind auch Firma eines Unternehmens und Etablissementbezeichnungen (wenn diese Unterscheidungs- und Kennzeichenkraft; keine Allerweltsnamen)
Sanktionierung einer Urheberrechtsverletzung
Zivilgerichtlicher Schutz:
Unterlassungsanspruch (§ 81 UrhG; § 51 MSchG)
„Wer in einem auf [UrhG] gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.“
setzt kein Verschulden des Verletzers voraus
Aktivlegitimation: Urheber, Werknutzungsberechtigte; mangels Ausschließlichkeit aber nicht bei bloßen Werknutzungsbewilligung (vgl. auch § 14 Abs 3 u 4 MSchG)
Erstbegehungs- bzw Wiederholungsgefahr:
EG ist vom Kläger zu beweisen, hingegen wird die WG vermutet
Fällt idR weg, wenn der Beklagte dem Kläger einen (umfassenden) vollstreckbaren Unterlassungsvergleich anbietet (RIS-Justiz RS0079899)
Passivlegitimation: Unmittelbarer Täter und mittelbare Täter nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen
„Gehilfe ist nur, wer den Täter bewusst fördert.“ Dies setzt voraus, dass der Gehilfe die maßgeblichen Tatumstände, welche die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens begründen, kennt oder vorwerfbar nicht kennt. (RIS-Justiz RS0031329)
Diese Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. Dies ist etwa der Fall, „wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist“ (OGH 4 Ob 140/14p, RIS-Justiz RS0114374).
„Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.“(§ 81 Abs 1 Satz 2 UrhG; § 54 Abs 1 MSchG)
Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber, ohne dass es auf die Voraussetzungen für das Vorliegen der Gehilfenhaftung ankäme
setzt kein Verschulden des Unternehmensinhabers voraus (reine Erfolgshaftung),
Die Eingriffshandlung muss iZm dem Unternehmen erfolgen und in den gewerblichen Tätigkeitsbereich des Unternehmers fallen
Bei juristischen Personen ist der Unternehmensinhaber die juristische Person selbst
„Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.“(§ 81 Abs 1a UrhG)
Unterlassungsanspruch gegen den Vermittler, insb. Access-Provider und Host-Provider
„[S]etzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird.“ (RIS-Justiz RS0129808)
Anspruch auf Beseitigung (§ 82 UrhG; § 52 MSchG)
„verlangen, daß der dem Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde“
Eingriffsgegenständen (CD): grundsätzlich zu vernichten
Eingriffsmittel (CD-/DVD-Brenner): grundsätzlich unbrauchbar zu machen
Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG; § 55 MSchG)
„der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen.“
Nur wenn das rechtswidrige Verhalten eine gewisse Publizität erreicht hat
„Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung […] für den Kläger mit sich gebracht hat, oder noch mit sich bringen könnte.“ (RIS-Justiz RS0077338)
Talionsprinzip: Urteilveröffentlichung in jener Form und Aufmachung, in der die rechtsverletzende Inhalt veröffentlicht wurde (RIS-Justiz RS0079630). Ist dies nicht möglich, muss die Veröffentlichung in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes sein (RIS-Justiz RS0079737 [Beisatz T4]).
Anspruch auf Herausgabe des Gewinns (§ 87 Abs 4 UrhG)
Österreichisches Patentamt
Rechtsabteilung (RA): Anmeldeverfahren, Widerspruchsverfahren und gewisse nichtstreitige Markenangelegenheiten (z.B. Übertragung von Marken).
Nichtigkeitsabteilung (NA): streitige Markenverfahren wie Löschung einer Marke, Anträge auf Übertragung oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke.
Instanzenzug: Rechtsmittel an Oberlandesgericht Wien und (gegen diese) an OGH
Widerspruchsverfahren
„Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung der Marke kann gegen die Registrierung Widerspruch erhoben werden“. (§ 29a Abs 1 MSchG)
Widerspruch kann nur auf eine prioritätsältere Marke oder Anmeldung (vorbehaltlich deren Registrierung) gestützt werden.
Reines Aktenverfahren
Gänzliche oder teilweise Aufhebung der Marke wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.
Statt eines Widerspruchs kann ein Löschungsantrag gestellt werden (alternativ)
Löschungsverfahren
Dritte sind berechtigt einen Antrag auf Löschung der Marke zu stellen (Löschungstatbestände), unter anderem wenn:
Kollision mit älterer Marke: abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der jüngeren eingetragenen Marke während eines Zeitraumes von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat (Verwirkung)
Kollision mit älterem nicht registriertem Zeichen: wenn dieses Verkehrsgeltung erlangt hat
Kollision mit älterem Handelsnamen: Name, Firma, besondere Bezeichnung
Von Amts wegen wahrzunehmende Löschungsgrunde: jedermann kann Löschung begehren, wenn etwa ein Registrierungshindernis vorliegt, die Marke aber trotzdem eingetragen wurde
Nichtgebrauch: jedermann kann einen Löschungsantrag stellen, wenn eine Marke über fünf Jahre hindurch nicht ernsthaft genutzt wurde
Entwicklung zum Freizeichen: wenn eine eingetragene Marke nachträglich zur gebräuchlichen Bezeichnung der betreffenden Ware oder Dienstleistung wird, dann hat sie ihre Unterscheidungskraft verloren. Jedermann ist antragsberechtigt (etwa „WALKMAN“, „KORNSPITZ“).
Irreführungseignung: wenn die Marke durch ihre Benutzung irreführend geworden ist.
Last changed2 days ago