Buffl

Immaterialgüterrecht

CF
by Carmen F.

Verbreitungsrecht

Jene Nutzungen, die in der Weitergabe (oder Anbieten) des Originals oder von Kopien an die Öffentlichkeit liegen.

Das Verbreitungsrecht knüpft an einen körperlichen Werkbegriff an.

„Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.“

Erschöpfung des Verbreitungsrechts („Erschöpfungsgrundsatz“)

„Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums [in einem MS der EU oder EWR] in Verkehr gebracht worden sind.“

Bezieht sich nicht auf andere Verwertungsrechte, insb. nicht auf das Vervielfältigungsrecht

Dem Wortlaut nach auf die Verbreitung von verkörperten Werkstücken beschränkt, z.B. auf einem Datenträger festgehaltene Programmkopie

ein Vorbehalt von Rechten für einzelne Mitgliedstaaten der EU ist nicht möglich (europaweite Erschöpfung; RIS-Justiz RS0113877)

Online-Erwerb von Software (EuGH 3. 7. 2012, C-128/11, UsedSoft):

Auch bei Download oder online-Zurverfügungstellung (und damit ohne Übergabe eines Werkstücks) sind die Rechte des Lizenzgebers im Falle der Lizenzierung von Software (einschließlich etwaiger Updates und Upgrades) erschöpft, sofern die Lizenzierung als Verkauf einzuordnen ist.

Dies ist insb. beim Download einer Kopie durch den Lizenznehmer auf Grund eines unbefristeten Lizenzvertrags der Fall.

Download der (ersten) Kopie des Computerprogramms aus dem Internet ist funktionell der Aushändigung eines körperlichen Datenträgers gleichwertig

ulässigkeit des Handels mit „Gebraucht-Software

Der Ersterwerber ist verpflichtet, beim Weiterverkauf alle vorhandenen Programmkopien auf seinen Rechnern löschen (weitere Verwendung ist untersagt)

Fraglich, ob eine Aufspaltung von Volumenslizenzen zulässig sein soll?

Der BGH hat die Zulässigkeit der Aufspaltung bei „normalen“ Volumenslizenzen zuletzt bejaht (BGH 11. 12. 2014, I ZR 8/13, UsedSoft III)

Online-Erwerb von eBooks (EuGH 19.12.2019, C-263/18, Tom Kabinet):

Die Überlassung von E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen aus dem Internet (hier: im Rahmen eines „Leseklubs“, für den sich jeder Interessent registrieren kann) unterliegt nicht dem Verbreitungsrecht iSv Art 4 RL 2001/29/EG (InfoSoc-RL), sondern dem Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art 3 Abs 1 InfoSoc-RL.

Nur Verbreitungsrecht unterliegt der Erschöpfung, nicht aber andere Verwertungsrechte

Demzufolge stellt der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website eine öffentliche Wiedergabe und insbesondere die „Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“ dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.


Übertragung des Urheberrechtes

Das Urheberrecht ist vererblich und durch Vermächtnis übertragbar (§ 23 Abs 1 UrhG)

„Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.“ (§ 23 Abs 4 UrhG)

„Im übrigen [d.h. unter Lebenden] ist das Urheberrecht unübertragbar.“ (§ 23 Abs 3 UrhG)

„Der Urheber kann zwar auf sein Urheberrecht in seiner Gesamtheit nicht verzichten, er kann aber durch Erklärung seine Zustimmung zu bestimmten Nutzungshandlungen erteilen“ (OGH 4 Ob 101/11y mwN)

Erteilung von Nutzungsrechten:

Gestattung bestimmter Nutzungs- bzw Verwertungshandlungen durch formfreie Urheberverträge (auch konkludent).

Zeitliche, räumliche und/oder inhaltliche Beschränkungen sind zulässig (Grundsatz der Vertragsfreiheit; § 26 Satz 1 UrhG)

Umfang orientiert sich im Zweifel am vereinbarten Zweck (Zweckübertragungsgrundsatz; § 24c Abs 1 idF Urh-Nov 2021).

Werknutzungsbewilligung

Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen („Nichtangriffspakt“; § 24 UrhG).

inräumung von Werknutzungsrechten

Der Urheber kann einem anderen auch das ausschließliche Recht zur Vornahme von einzelnen oder allen Verwertungshandlungen einräumen (§ 24 UrhG).

„Auf Sondernachfolger kann ein Werknutzungsrecht in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden. Die Einwilligung kann nur aus einem wichtigen Grunde verweigert werden. Sie gilt als erteilt, wenn der Urheber sie nicht binnen zwei Monaten nach dem Empfang der schriftlichen Aufforderung des Werknutzungsberechtigten oder dessen, auf den das Werknutzungsrecht übertragen werden soll, versagt; auf diese Wirkung muß in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.“ (§ 27 Abs 2 UrhG)

„Mit dem Erlöschen [des Werknutzungsrechts] erlangt das Verwertungsrecht [des Urhebers] seine frühere Kraft.“ (Elastizitätsprinzip; § 26 Satz 3 UrhG)

„Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.“ (Sukzessionsschutz; § 24 Abs 2 UrhG)

„Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der Benutzung des Werkes zu enthalten.“ (§ 26 Satz 2 UrhG)

Urh-Nov 2021: Übersicht der Neuerungen im Urhebervertragsrecht

Zweckübertragungsgrundsatz und unbekannte Verwertungsarten (§ 24c)

Recht zur anderweitigen Verwertung nach fünfzehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 31a UrhG)

[…]

Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern

Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung (§ 37b)

Vertragsanpassungsmechanismus (§ 37c)

Anspruch auf Auskunft (§ 37d)

Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss (§ 37e)

→ Zwingende Regelung (§ 37f)

Inkrafttreten (§ 116 Abs 16 UrhG)

Gs mit dem 1. 1. 2022 in Kraft getreten; der neue Anspruch auf Auskunft erst mit 7. 6. 2022

Die Bestimmungen zum Zweckübertragungsgrundsatz und unbekannten Verwertungsarten, zur anderweitigen Verwertung nach fünfzehn Jahren bei pauschaler Vergütung und zur angemessenen Vergütung sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 abgeschlossen wurden bzw werden.

Der Vertragsanpassungsmechanismus und der neue Anspruch auf Auskunft sind auch auf ältere Verträge anzuwenden.

Das neue Urhebervertragsrecht gilt nicht für Urheber von Computerprogrammen (§ 37g UrhG)

Die DSM-RL nicht auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden: EU hat keine Zuständigkeit bzgl Bestimmung des Arbeitsentgelts iZm Schaffung von urheberrechtlich geschützten Werken (dies betrifft die Angemessenheit des Entgelts und die "Bestseller"-Bestimmung)

„Damit ist eine Anwendung der österr Umsetzungsbestimmungen auf Werke, die in Arbeitsverhältnissen entstehen, nicht ausgeschlossen; dies ist aber bei jeder Bestimmung gesondert zu prüfen. Da zB § 37b UrhG [Anm: Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung] "Kollektivverträge" anführt, ist diese Norm mE auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden.“

„Freie Werknutzung“

Kopie zum eigenen Gebrauch, also die Herstellung von einzelnen Kopien zum privaten oder beruflichen Gebrauch auf Papier oder ähnlichen Trägern

Kopie zum privaten Gebrauch auch auf anderen Trägern (USB-Stick, Festplatte, Speichern im Smartphone), wenn diese weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke hergestellt wird.

Gilt nicht für Computerprogramme (§§ 40d iVm 42 UrhG)

Kopie zum eigenen (auch beruflichen) Forschungsgebrauch, jedermann, auch auf anderen Trägern, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Vervielfältigung für Zwecke des Unterrichts und Lehre, im Rahmen derer Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen Kopien für Unterricht und Lehre herstellen dürfen; gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

Berichterstattung über Tagesereignisse (Informationszweck)

Herstellung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format (Freistellung z.B. für Ausgaben in Blindenschrift)

Zitatrecht, im Rahmen dessen Werke für besondere Zwecke kopiert, verbreitet, sowie öffentlich zur Verfügung gestellt, aufgeführt und vorgeführt werden dürfen

Nur veröffentlichte Werke, zum Zitatzweck (Belegfunktion), und mit Quellenangabe.

Wissenschaftliches Großzitat: einzelne Werke nach ihrem Erscheinen (§ 9 UrhG) in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden

Kleinzitat: einzelnen Stellen des zitierten Werks

(Ausdrückliche) freie Werknutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches über eine große Online-Plattform (§ 42f Abs 3 idF Urh-Nov 2021)

Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre (§ 42g idF Urh-Nov 2021); bisher „Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre“

Text- und Data-Mining (§ 42h idF Urh-Nov 2021)



Verwandte Schutzrechte zum Urheberrecht

Leistungsschutzrechte sind mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte

Gegenstand des Schutzes sind Leistungen, die zwar keine schöpferisch-künstlerischen Werke, aber in engem Zusammenhang mit diesen stehen.

Vor allem handwerklich-künstlerische Leistung bzw. die Vermittlungsleistung (ein Werk wird anderen „nur“ vermittelt) der involvierten Personen wird honoriert.

Darbietungen durch ausübende Künstler: Personen, die Werke vortragen, aufführen, auf andere Weise darbieten oder an einer Darbietung auf künstlerische Art mitwirken (Schauspieler, Sänger, Tänzer und Musiker usw.)

Herstellung von Licht- und Laufbilder: einfache Fotografien und Videos, welche die Werkhöhe nicht erreichen (z.B. Passbilder aus Fotoautomaten, kartografische Luftbildaufnahmen, technisch einwandfreie Reproduktionen von Kunstwerken oder Röntgenaufnahmen zur medizinischen Behandlung)

Herstellung von Schallträgern (z.B. Schallplatten, Tonkassetten, CDs)

Rundfunksendungen sind zugunsten des Rundfunkunternehmens geschützt (auch Satelliten- und Kabelfernsehen sowie Internet-Livestreams; Signalschutz, § 76a UrhG)

Schutz der Hersteller von Presseveröffentlichungen: „hat das ausschließliche Recht, die Presseveröffentlichung […] für die Online-Nutzung zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“ (§ 76f UrhG idF Urh-Nov 2021)

Person, die ein nachgelassenes Werk (nichtveröffentlichtes Werk), nach Ablauf seiner Schutzfrist erlaubterweise veröffentlicht

Datenbanken:

Datenbankwerke (§ 40f UrhG)

wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind, etwa Fachdatenbanken (zB LexisNexis, RDB usw)

Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.

Sui-generis Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers für investitionsintensive Datenbanken (zB Firmenbuch, Grundbuch, RIS, analoge und digitale (topografische) Landkarten)

Sanktionierung einer Urheberrechtsverletzung

Zivilgerichtlicher Schutz:

Unterlassungsanspruch (§ 81 UrhG; § 51 MSchG)

„Wer in einem auf [UrhG] gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.“

setzt kein Verschulden des Verletzers voraus

Aktivlegitimation: Urheber, Werknutzungsberechtigte; mangels Ausschließlichkeit aber nicht bei bloßen Werknutzungsbewilligung (vgl. auch § 14 Abs 3 u 4 MSchG)


Erstbegehungs- bzw Wiederholungsgefahr:

EG ist vom Kläger zu beweisen, hingegen wird die WG vermutet

Fällt idR weg, wenn der Beklagte dem Kläger einen (umfassenden) vollstreckbaren Unterlassungsvergleich anbietet (RIS-Justiz RS0079899)

Passivlegitimation: Unmittelbarer Täter und mittelbare Täter nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen

„Gehilfe ist nur, wer den Täter bewusst fördert.“ Dies setzt voraus, dass der Gehilfe die maßgeblichen Tatumstände, welche die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens begründen, kennt oder vorwerfbar nicht kennt. (RIS-Justiz RS0031329)

Diese Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. Dies ist etwa der Fall, „wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist“ (OGH 4 Ob 140/14p, RIS-Justiz RS0114374).

„Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.“(§ 81 Abs 1 Satz 2 UrhG; § 54 Abs 1 MSchG)

Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber, ohne dass es auf die Voraussetzungen für das Vorliegen der Gehilfenhaftung ankäme

setzt kein Verschulden des Unternehmensinhabers voraus (reine Erfolgshaftung),

Die Eingriffshandlung muss iZm dem Unternehmen erfolgen und in den gewerblichen Tätigkeitsbereich des Unternehmers fallen 

Bei juristischen Personen ist der Unternehmensinhaber die juristische Person selbst

„Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.“(§ 81 Abs 1a UrhG)

Unterlassungsanspruch gegen den Vermittler, insb. Access-Provider und Host-Provider

„[S]etzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird.“ (RIS-Justiz RS0129808)

Anspruch auf Beseitigung (§ 82 UrhG; § 52 MSchG)

„verlangen, daß der dem Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde“

Eingriffsgegenständen (CD): grundsätzlich zu vernichten

Eingriffsmittel (CD-/DVD-Brenner): grundsätzlich unbrauchbar zu machen

Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG; § 55 MSchG)

„der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen.“

Nur wenn das rechtswidrige Verhalten eine gewisse Publizität erreicht hat

„Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung […] für den Kläger mit sich gebracht hat, oder noch mit sich bringen könnte.“ (RIS-Justiz RS0077338)

Talionsprinzip: Urteilveröffentlichung in jener Form und Aufmachung, in der die rechtsverletzende Inhalt veröffentlicht wurde (RIS-Justiz RS0079630). Ist dies nicht möglich, muss die Veröffentlichung in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes sein (RIS-Justiz RS0079737 [Beisatz T4]).

Anspruch auf Herausgabe des Gewinns (§ 87 Abs 4 UrhG)

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Carmen F.

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