Für wen gilt die GewO?
§ 1 Abs 1 GewO: Alle gewerbsmäßig ausgeübten, gesetzlich nicht verbotenen Tätigkeiten
Ziele der GewO
Zweiteilung in Berufsrecht und Anlagenrecht
Berufsrecht: Unter welchen persönlichen Voraussetzungen darf ich ein Gewerbe ausüben
Anlagenrecht: Unter welchen äußeren Voraussetzungen darf ein Betrieb/Fabrik/Lokalität etc. errichtet und betrieben werden?
4 Kriterien eines Gewerbes gemäß GewO § 1 Abs 2 GewO
„gewerbsmäßig ausgeübt“
Selbständig
Regelmäßig
in Ertragserzielungsabsicht
Auftreten am Markt
(erlaubt)
Selbstständigkeit laut Definition in § 1 Abs 3 GewO
Tätigkeit wird auf „eigene Rechnung“ und „Gefahr“ hin ausgeübt
Verantwortlichkeit und Freiheit müssen kumulativ vorliegen!
Regelmäßigkeit laut GewO
Abs 4: Konkretisierung Regelmäßigkeit
Indizien, die für eine Wiederholungsabsicht sprechen
Schaffung typischer Einrichtungen bzw Anschaffung typischer Maschinen
Werbung
Einmaliges Ausüben auf längere Zeit
Ausführung von Bauarbeiten
Mehrere Tage andauernde Veranstaltungen
Ertragserzielungsabsicht
—> Absicht, durch Tätigkeit wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen
Nicht bloß Kostendeckung: Wenn jemand nur darauf abzielt, seine Kosten zu decken, ohne darüber hinaus einen Gewinn oder Vorteil zu erzielen, liegt keine Ertragserzielungsabsicht vor.
Weite Auslegung: Die Anforderungen sind nicht eng – es geht eher darum, ob objektiv ein wirtschaftlicher Vorteil möglich ist.
Entscheidend ist die objektive Möglichkeit: Es kommt nicht auf den tatsächlichen Eintritt des Vorteils an und auch nicht auf die subjektive Motivation der Person. ➤ Es genügt, wenn aus objektiver Sicht nach allgemeiner Lebenserfahrung ein wirtschaftlicher Vorteil erreichbar erscheint.
„Absicht“ ist etwas irreführend: Der Begriff „Absicht“ legt nahe, dass eine innere Willensrichtung nötig ist. Tatsächlich geht es aber um eine objektive Betrachtung.
Ertragserzielungsabsicht liegt vor, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Vorteil erreichbar ist – selbst bei Unentgeltlichkeit oder wenn der Vorteil nicht tatsächlich eintritt.
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