Was regelt das gewerbliche Berufsrecht?
Den Antritt einer gewerblichen Tätigkeit
Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
Das Ende einer gewerblichen Tätigkeit
Einteilung der Gewerbe je nach
Einteilung der Gewerbe nach Verfahren
a) Anmeldebedürftige Gewerbe (bloße Anmeldegewerbe)
Umfasst: alle freien Gewerbe und die meisten reglementierten Gewerbe
Ablauf:
Anmeldung bei der Gewerbebehörde (GISA)
Kein Bescheid → nur Registereintragung
Bei Mängeln: negativer Bescheid möglich
Rechtsfolge:
Gewerbeberechtigung beginnt sofort mit der Anmeldung
Konstitutive Wirkung: die Anmeldung ist eine einseitige Willenserklärung
Achtung:
Ausübung ohne Berechtigung = Verwaltungsübertretung (§ 366 Abs 1 Z 1 GewO)
b) Bescheidbedürftige Gewerbe (§ 95 GewO – sog. Zulässigkeitsgewerbe / sensible Gewerbe)
Umfasst: ein Teil der reglementierten Gewerbe (z. B. Bewachungsgewerbe, Waffengewerbe)
Gewerbebehörde prüft Antrag
Innerhalb von 3 Monaten ist ein positiver Bescheid zu erlassen
Inkludiert eine Zuverlässigkeitsprüfung
Gewerbeberechtigung beginnt erst mit positivem Bescheid
🧾 Persönliche Voraussetzungen:
Freie Gewerbe → keine Fachqualifikation
Reglementierte → Befähigungsnachweis
Zuverlässigkeitsgewerbe → zusätzlich Vertrauensprüfung
Einteilung der Gewerbe nach Antrittsvoraussetzungen
a) Freie Gewerbe (§ 5 Abs 1 GewO)
Nicht in § 94 GewO gelistet
Keine besonderen Qualifikationen nötig (kein Befähigungsnachweis)
Nur allgemeine Voraussetzungen müssen erfüllt sein (z. B. Alter, Staatsangehörigkeit, keine Ausschlussgründe)
Beispiele unter: Liste freie Gewerbe (BMAW)
b) Reglementierte Gewerbe (§ 94 GewO – taxative Liste)
Besondere Qualifikation erforderlich → sog. Befähigungsnachweis
Details geregelt in Zugangsverordnungen (VO je Gewerbeart)
z. B. Friseur, Baumeister, Elektrotechnik
c) Zuverlässigkeitsgewerbe (§ 95 GewO)
Untergruppe der reglementierten Gewerbe
Erfordern:
Befähigungsnachweis
Besondere persönliche Zuverlässigkeit
Beispiele: Bewachungsgewerbe, Waffengewerbe
Was sind Teilgewerbe – und wie sind diese einzuordnen?
Ein Teilgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe, bei dem nur ein bestimmter, genau umschriebener Ausschnitt eines vollen reglementierten Gewerbes eigenständig ausgeübt werden darf.
Erfordern einen Befähigungsnachweis – aber dieser kann spezifisch auf den eingeschränkten Bereich zugeschnitten sein
Weniger umfangreich als das volle Gewerbe
Statt dem vollen Gewerbe „Mechatroniker“ darf jemand nur das Teilgewerbe „Mechatroniker für Automatisierungstechnik“ ausüben
Oder: Das Teilgewerbe „Nageldesign“ ist ein Ausschnitt aus dem vollen reglementierten Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege)“
Sonderfall: verbundene Gewerbe (§6 GewO)
Ein Befähigungsnachweis reicht für mehrere verwandte Gewerbe
Die betroffenen Gewerbe sind in § 94 GewO angeführt und durch VO festgelegt
Sind alle § 94-Gewerbe automatisch „verbundene Gewerbe“?
Nein – nur bestimmte Gewerbe in § 94 sind per VO zu „verbundenen Gewerben“ zusammengefasst.
Allgemeine Antrittsvoraussetzungen: Eigenberechtigung
-> die sog Allgemeinen Voraussetzungen sind vor Antritt der gewerblichen Tätigkeit für jedes Gewerbe zu erbringen
Unbescholtenheit (§ 13 GewO)
Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung – fehlt bei:
Ausschlussgründen wie:
Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB)
Finanzdelikte
Nicht getilgte Freiheitsstrafe von über 3 Monaten
Achtung: Es zählt das konkret verhängte Strafausmaß, nicht der abstrakte Strafrahmen
Besonderheit Gastgewerbe: Ausschluss bei Suchtgiftdelikten
Für juristische Personen (§ 13 Abs 7):
Juristische Person + natürliche Personen mit maßgeblichem Einfluss (z. B. Mehrheitsgesellschafter) müssen ebenfalls unbescholten sein (Umgehungsverbot)
Weitere Aspekte:
Gilt nicht für: den gewerberechtlichen Geschäftsführer
Ausschluss auch bei Insolvenz mangels Kostendeckung (zeitlich begrenzt)
Behörde muss Gewerbeberechtigung per Bescheid entziehen (§ 87 GewO) – kein Ermessen
Heilung durch Nachsicht (§§ 26 ff GewO) möglich
Staatsbürgerschaft/Gleichstellung und Zulässigkeit
Welche staatsbürgerschaftsrechtlichen Voraussetzungen gelten für die Gewerbeausübung nach der GewO und wann ist eine Tätigkeit unzulässig?
Voraussetzungen für Gewerbeberechtigung (§ 14 GewO):
Österreichische oder EU/EWR-Staatsbürgerschaft erforderlich
Drittstaatsangehörige nur bei:
Staatsvertragsregelung (STV) (z. B. mit der Schweiz)
Oder Aufenthaltsrecht nach § 8 NAG (z. B. bei Staatenlosen)
Gleichstellung (§ 14 Abs 3): Familienangehörige von Ö/EU/EWR-Bürgern werden gleichgestellt
Juristische Personen:
Sitz/Niederlassung in Österreich oder im EWR-Raum erforderlich (§ 14 Abs 4)
Zulässigkeit (§ 15 GewO):
Eine Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn sie:
anderen Bestimmungen der GewO oder
darauf basierenden Verordnungen widerspricht
Beispiel: Ausnahmetatbestände in § 2 GewO (z. B. freie Berufe, Urproduktion)
Welche besonderen Voraussetzungen sind nach §§ 16–23 GewO für bestimmte Gewerbe zu erfüllen?
Besondere Voraussetzungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen – je nach Gewerbeart.
Nachweis von fachlicher & kaufmännischer Qualifikation
Dient dem Konsumentenschutz
Geregelt in Zugangsverordnungen (§ 18 Abs 1 GewO)
Beispiele (§ 16 Abs 2):
Lehrabschlussprüfung
Meisterprüfung
Unternehmerprüfung
FH-/Uni-Studium
Individuelle Befähigung (§ 19 GewO) → kein gesonderter Antrag nötig
Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 GewO)
Anerkennung ausländischer Befähigungen (§ 373c GewO)
Gleichhaltung ausländischer Nachweise (§ 373d GewO)
Kein persönlicher Nachweis → vollständige Abdeckung durch befugten Geschäftsführer (§ 39)
Zusätzlich zur Unbescholtenheit
Strengere Anforderungen, ebenfalls in Verordnungen geregelt
Auch hier ist ein Befähigungsnachweis erforderlich
Unterschied Gewerbe
Merkmal
Reglementiertes Gewerbe
Zuverlässigkeitsgewerbe
Teilgewerbe
Ja, für das volle Gewerbe
Ja, für das volle Gewerbe + Zuverlässigkeitsprüfung
Ja, aber nur für Teilbereich
Zuverlässigkeit notwendig?
Nein (außer gesetzlich vorgesehen)
Ja (zusätzliche Prüfung)
Nein (außer Zuverlässigkeit im konkreten Teilgewerbe verlangt wird)
Tätigkeitsumfang
Vollständig
Eingeschränkt (konkret definierter Teilbereich)
Beispiele
Baumeister, Friseur, Elektrotechniker
Waffengewerbe, Bewachungsgewerbe
Nageldesign (Teil des Kosmetikgewerbes), eingeschränkte Mechatronikbereiche
Gewerbeumfang, Trennung der Gewerbe & Ausnahmen
Gewerbeart
Grundlage für Umfang
Freie & reglementierte Gewerbe
Aus dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339 Abs 2 GewO)
Bescheidpflichtige Gewerbe
Aus dem Feststellungsbescheid
Bei Unklarheit
→ Auslegung nach § 29 Abs 2 GewO (subsidiär) → Oder Antrag auf Feststellung beim BM (§ 349 Abs 2 GewO)
Für jede Gewerbeart ist eine eigene Gewerbeberechtigung notwendig.
Dieser Trennungsgrundsatz dient der Klarheit über Rechte und Pflichten des Gewerbetreibenden.
a) Verbundene Gewerbe (§ 94 GewO)
Eine Gewerbeberechtigung umfasst mehrere verwandte Gewerbe (in derselben Ziffer des § 94)
Beispiele:
Z 12: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung
Z 38: Keramiker, Platten- und Fliesenleger
b) Nebenrechte (§ 32 GewO)
Rechte, die allen Gewerbetreibenden zustehen – auch ohne eigene Berechtigung
Beispiele: Instandsetzung eigener Produkte, Verpackung, einfache Abfallbehandlung
c) Einfache Nebentätigkeiten (§ 31 GewO)
Tätigkeiten, die nicht den Kernbereich eines reglementierten Gewerbes betreffen
Dürfen ohne zusätzliche Berechtigung mitausgeübt werden
Grundsätzlich gilt der Trennungsgrundsatz – aber verbundene Gewerbe, Nebenrechte und einfache Nebentätigkeiten durchbrechen diesen in klar geregelten Fällen.
Beispiele für Nebenrechte gem § 32 GewO
-> Nebenrechte sind Zusatzrechte, die allen Gewerbetreibenden automatisch zustehen – auch ohne eigene Gewerbeberechtigung für diese Tätigkeiten.
Beachte: Demonstrative Aufzählung! Vgl § 150 GewO)
Unentgeltliche Ausschank von Getränken
Herstellung von Verpackungen (Abs 1 Z 5)
Einfache Teiltätigkeiten gem § 31 Abs 1 GewO
Instandhaltung und Instandsetzung von Betriebsgeräten, Werkzeugen etc. ( Abs 1 Z 3)
Bspw nicht genanntes, jedoch existierendes Nebenrecht: Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Bewerbung der Produkte/DL
Voraussetzungen zur Ausübung gem § 32 Abs 2 GewO
Wirtschaftlicher Schwerpunkt und die
Eigenart des Betriebes müssen erhalten bleiben;
Vorliegen einer Gewerbeberechtigung generell
Einsatz von ausgebildeten und erfahrenen Fachkräften uU notwendig (§ 32 Abs 2 GewO)
Was ist ein Teilgewerbe im Sinne des § 31 Abs 2 GewO und welche Besonderheiten gelten?
🟩 Antwort: Teilgewerbe (§ 31 Abs 2 GewO):
Sind Teilbereiche reglementierter Gewerbe
Deren selbstständige Ausübung auch ohne vollen Befähigungsnachweis möglich ist
Erfordert vereinfachten Qualifikationsnachweis (z. B. LAP, Schulbesuch, Lehrgang)
Kein gesondertes Prüfverfahren, sondern bloße Anmeldung ausreichend
Werden durch Verordnung festgelegt (Teilgewerbe-VO)
Betonbohren
Autoverglasung
Friedhofsgärtnerei
Teilgewerbe sind vereinfachte Sonderformen reglementierter Gewerbe, die nur eine Anmeldung und vereinfachte Befähigung erfordern – geregelt in der Teilgewerbe-VO.
Beendigung der Gewerbeberechtigung
Was ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nach §§ 39 f GewO und wann ist seine Bestellung erforderlich?
🟩 Antwort: Gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 f GewO):
Gewerberecht ist ein persönliches Recht → grundsätzlich nicht übertragbar
Ausnahme: Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (GF)
Verantwortlich gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften
Keine Verantwortung für wirtschaftliche Belange des Unternehmens → z. B. nicht zuständig für Buchhaltung, Rechnungswesen
Art
Wann?
Zweck
Fakultativ
Immer möglich
Unterstützung durch qualifizierte Person
Obligatorisch
Wenn der Gewerbeinhaber: – keinen Befähigungsnachweis hat – keinen Wohnsitz im Inland hat – eine juristische Person ist
Damit dennoch alle Voraussetzungen für die Gewerbeausübung erfüllt sind
Der gewerberechtliche Geschäftsführer übernimmt die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung – nicht aber die wirtschaftliche Leitung.
Wofür ist der gewerberechtliche Geschäftsführer nach § 39 GewO verantwortlich und wann haftet er?
Verantwortlich gegenüber der Behörde für die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vorschriften
Gilt nicht nur für die GewO, sondern auch für:
Gewerberechtliche Nebengesetze gem Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG, z. B.:
Öffnungszeitengesetz
Produktsicherheitsgesetz
Nicht verantwortlich für:
Baurecht
Arbeitsrecht
Unternehmensrecht
Steuerrecht etc.
Auch zivilrechtlich gegenüber dem Gewerbeinhaber verantwortlich
Hat keine automatische Vertretungsmacht (≠ gesellschaftsrechtlicher GF)
Bei unzumutbarer Befolgung → Haftungsbefreiung möglich (§ 370 Abs 2 GewO)
Trotz Bestellung eines GF kann auch der Gewerbetreibende haften, bei:
Wissentlicher Duldung von Verstößen
Auswahlverschulden (z. B. ungeeigneter GF)
Der gewerberechtliche GF haftet für die rechtliche Ordnung im Gewerbebetrieb – aber der Gewerbeinhaber kann bei Fehlverhalten oder schlechter Auswahl mitverantwortlich sein.
Wann ist gemäß § 9 GewO ein obligatorischer gewerberechtlicher Geschäftsführer erforderlich?
Ein obligatorischer gewerberechtlicher Geschäftsführer muss bestellt werden, wenn:
✅ Der Gewerbeinhaber ist eine juristische Person (z. B. GmbH, AG, Verein) → da juristische Personen nicht selbst befähigt sein können
✅ Der Gewerbeinhaber kann den Befähigungsnachweis nicht erbringen
✅ Der Gewerbeinhaber hat keinen Wohnsitz im Inland
Ein obligatorischer Geschäftsführer ist gesetzlich zwingend erforderlich, wenn der Gewerbeinhaber nicht selbst alle Voraussetzungen erfüllt – insbesondere bei juristischen Personen.
Welche Anforderungen muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer erfüllen?
Der Geschäftsführer muss alle persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die auch der Gewerbeberechtigte erfüllen müsste:
✅ Allgemeine Anforderungen:
Eigenberechtigung
Inlandswohnsitz (nicht nur Staatsbürgerschaft!)
Befähigungsnachweis (wenn für das Gewerbe erforderlich)
Zustimmung zur Bestellung und zur Anordnungsbefugnis
GF-Typ
Anforderungen an die Betätigung
Fakultativer GF
Mögliche Betätigung im Betrieb reicht aus
Obligatorischer GF
Tatsächliche Betätigung im Betrieb erforderlich
+ Anordnungsbefugnis (Weisungs-/Kontrollrecht)
Muss Vorgänge beobachten, kontrollieren und steuern können
Bei reglementierten Gewerben: Schutz vor Scheingeschäftsführern
GF muss Mitglied eines Vertretungsorgans sein oder
Zur Hälfte der Normalarbeitszeit beschäftigt und voll versicherungspflichtig
Grundsätzlich nur Anzeige bei der Behörde
Ausnahme: Bei Zuverlässigkeitsgewerben → Bescheidverfahren
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer muss rechtlich geeignet, tatsächlich aktiv und im Betrieb verankert sein – mit echter Leitungs- und Anordnungsbefugnis, nicht nur auf dem Papier.
Welche persönlichen Voraussetzungen muss der gewerberechtliche Geschäftsführer erfüllen?
– Befähigungsnachweis (bei reglementierten Gewerben)
– Zuverlässigkeit
– Eigenberechtigung
– Wohnsitz im Inland
Was ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer?
Eine natürliche Person, die für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist und – bei reglementierten Gewerben – den Befähigungsnachweis erbringen muss
Was ist der Unterschied zwischen einem fakultativen und einem obligatorischen gewerberechtlichen Geschäftsführer?
Ein fakultativer Geschäftsführer ist nicht aktiv im Betrieb tätig und reicht bei freien Gewerben oder in Ausnahmen aus. Ein obligatorischer Geschäftsführer ist tatsächlich im Betrieb tätig, hat Anordnungsbefugnis, Informations- und Kontrollrechte und ist bei reglementierten Gewerben verpflichtend. Die Unterscheidung bezieht sich ausschließlich auf die faktische Tätigkeit im Betrieb, nicht auf die formale Rechtsstellung
Last changed19 days ago