Verändern des Erscheinungsbildes
Wenn ein vor der Einwirkung bestehender Zustand abweichendes Erscheinugsbild hervorgerufen wird
nicht unerheblich
Nicht vorübergehend
I. Tb
obj tb
a) Fremde Sache
b) Verändern des Erscheinungsbildes
subj Tb
II Rwk
III Schuld
Beschädigen
Jede körperliche Einwirkung auf die Sache, durch ihre stoffliche Unversehrtheit oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird
Z.B.: Substanzverletzungen oder Brauchbarkeitsminderungen
Zerstören
Jede körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die diese vernichtet wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert
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