Verändern des Erscheinungsbildes
Wenn ein vor der Einwirkung bestehender Zustand abweichendes Erscheinugsbild hervorgerufen wird
nicht unerheblich
Nicht vorübergehend
I. Tb
obj tb
a) Fremde Sache
b) Verändern des Erscheinungsbildes
subj Tb
II Rwk
III Schuld
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