§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
Objektiver Tatbestand:
öVR,Führer eines Fahrzeugs
Konsum von Alkohol oder berauschenden Mitteln
Fahrunsicherheit (bei Alkohol relativ oder absolut)
Kausalität zw. Konsum und Fahrunsicherheit
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz/Fahrlässigkeit
§ 24a StVG 0,5 Promille Grenze
öVr, Führer eines Kfz
0,5 bis 1,09 Promille BAK (Abs. 1)
Ausschluss des Medikamentenklausel
Fahrlässigkeit reicht aus
§ 315c I Nr. 1a StGB Gefährdung des Straßenverkehrs (Einfluss Alkohol)
öVr, Führer eines Fahrzeugs
Gefährdung Leib/Leben eines anderen
oder
fremde Sache von bedeutendem Wert
Kausalität (Doppelte Kausalität)
§ 315c I Nr. 1b StGB Fahrunsicherheit infolge geistiger oder körperlicher Mängel
körperliche oder geistige Mängel
Fahrunsicherheit
Kausalität zw. körperl./geistige Mängel und Fahrunsicherheit
Dadurch Gefährdung Leib/Leben oder fremde Sache von bedeutendem Wert
§ 315c I Nr. 2 StGB 7 Todsünden
öVr, Führen eines Fahrzeugs (Ausnahme Nr. 2g)
Eine der Tatbestandsalternativen
Grob verkehrswidrig und rücksichtslos
Gefährdung Leib/Leben oder fremde Sache von bedeutendem Wert
Kausalität
§ 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Verkehrsfremder Eingriff Nr. 1-3 (auch Verkehrsfremder Inneneingriff
Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
Konkrete Gefahr Leib/Leben oder fremde Sache von bedeutendem Wert
ggf. Qualifikation
—> Grundtatbestand Vorsatz/Fahrlässig
—> Qualifikation Vorsatz
§ 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen
öVr
Grunddelikt gem. Nr. 1-3
ggf. Qualifikation gem. Abs. 2
(Konkrete Gefahr Leib/Leben/fremde Sache von bedeutendem Wert, durch obige Tathandlung, kausal, gefahrenspezifischer Zusammenhang)
ggf. Erfolgsqualifikation gem Abs. 5
(Eintritt der Folge aus Abs. 5, Kausalität Abs. 2 und Folge, Gefahrenspezifischer Zusammenhang)
Grundtatbestand Vorsatz
Qualifikation Vorsatz/Fahrlässigkeit
§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Verkehrsunfall, öVr
Unfallbeteiligter (Abs. 5)
Feststellungsinteresse/Einwilligung
Sich entfernen bevor,
Erfüllung Feststellung bei Anwesenheit feststellungsbereiter Person oder…
Nichterfüllen Wartepflicht bei nicht Anwesenheit
Sich Entfernt haben,
nach Ablauf Wartefrist oder…
berechtigt oder entschuldigt
und Verletzung des Gebotes Feststellungen nachträglich zu ermöglichen
Vorsatz
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