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Kapitel 3 Konstitutive Entscheidungen

HM
by Hanna M.

3.2.3 Betriebswirtschaftliche Auswahlkriterien

  • Rechtsform soll geundsätzlich dem betriebswirtschaftlichen Oberziel der langfristigen Gewinnmaximierung nach Steuern, also dem erwerbswirtschaftlichen Prinzip, dienen.

Welche Gesellschaftsform dies im konkreten Fall ist, wird durch die folgenden Kriterien determiniert:



Leitungs- und Kontrollbefugnis

  • Dazu wurden bereits die Prinzipien der Selbst- und Fremdorganschaft eingeführt.

  • Die Selbstorganschaft betrifft alle Personengesellschaften, die Fremdorganschaft alle Körperschaften


Selbstorganschaft

  • Gesellschafter einer Personengesellschaft haben stets das Recht und – zumindest einer – auch die Pflicht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft

  • Sofern Gesellschafter per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen worden sind, bleiben ihnen dennoch weitreichende Kontrollrechte (auch weitgehend dispositiv)


Fremdorganschaft

  • hierbei kann jed Person zur Geschüftsführung bestimmt werden, natürlich auch ein Gesellschafter.

  • Den Gesellschaftern bleibt ihr Einfluss in jedem Fall über die Gesellschafter-/Hauptversammlung erhalten, in der sie ihre Gesellschafterrechte ausüben.


-> Hinsichtlich dieses Kriteriums stellt sich vor allem die Frage, ob dauerhaft die Verbindung von Gesellschaftern und Geschäftsführung gewünscht ist (Selbstorganschaft) oder ob unmittelbar zu Beginn oder nach einer gewissen Zeit die Geschüftsführung an einen fremden Manager (in der eigentlichen Bedeutung ein angestellter Geschäftsführer) übergeben werden soll und die Gesellschafter sich von dem eigentlichen Betrieb lösen

Betriebswirtschaftliche Auswahlkriterien (Flexibilität der Änderung der Beteiligungsstruktur)

  • geht hierbei darum, inwiefern eine Beendigung oder Abänderung einer Beteiligung möglich ist

  • also wie Gesellschafterstellung /Geschäftsanteil übergeben werden können

  • Personengesellschaften sind abhängig von ihren Mitgliedern

  • Kapitalgesellschaften sind abhängig vom Gesellschafterbestand.

  • Grundsatz der Personengesellschaften: bei Tod eines Gesellschafters oder dessen Kündigung löst sich die Gesellschaft auf

    -> im Gesellschaftsvertrag können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden

  • Da der Bestand

    einer Personengesellschaft jedoch durch das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern gekennzeichnet ist, ist bei jeder Änderung der Gesellschafterstruktur die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig



Extremes Gegenbeispiel zu Personengesellschaften: Publikums-AG

  • Käufer, Verkäufer und die AG selbst sind sich nicht bekannt

  • Natürlich ist eine GmbH nicht so extrem verselbstständigt wie eine

    AG, dennoch ist auch bei ihr der Grundsatz, dass Geschäftsanteile veräußerlich

    und vererblich sind, gegeben. Im Gesellschaftsvertrag können dazu weitere

    Regelungen, insbesondere eine notwendige Zustimmung der Gesellschafter,

    beschlossen werden (§ 15 GmbHG). Auch für die AG ist eine solche Zustimmungsbedürftigkeit

    für sogenannte vinkulierte Namensaktien (§ 68 AktG)

    möglich.


  • Trotz der an vielen Stellen dispositiven Normen, bleibt der Wechsel der Gesellschafterstruktur bei den Kapitalgesellschaften wesentlich einfacher, dies betrifft nicht nur die Veräußerung, sondern auch die Vererbung oder Schenkung.


Betriebswirtschaftliche Auswahlkriterien (Steuerbelastung)

  • In Deutschland sind die Unternehmen hinsichtlich ihres Gewinns drei Steuerarten unterworfen, der Gewerbesteuer, der Einkommenssteuer und der Körperschaftssteuer.

  • Gesetzgeber versucht, dem Grundsatz der Rechtsformneutralität der Besteuerung gerecht zu werden

  • in vielen Fällen wird jedoch die effektive Besteuerung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft, bis dieser im Privatvermögen eines Anteilseigners angekommen ist, höher sein als im Falle einer Personengesellschaft


Gewerbersteuer

  • knüpft an den Gewerbebetrieb als Steuersubjekt an

  • sie ist rechtsformneutral.

  • Ihre Höhe divergiert je nach Gemeinde

    durch den jeweiligen Hebesatz

  • Zur Orientierung kann eine Besteuerung von ca. 15 % des gewerbesteuerlichen Gewinns (der durch gewisse Korrekturen vom einkommenssteuerlichen Gewinn abweicht) angenommen werden.

  • Personenunternehmen können diese auf die Einkommenssteuer typisiert anrechnen.

  • Die Belastung wird dadurch erheblich, wenn nicht sogar auf null, gesenkt

    -> weiterhin besteht ein erhöhter Freibetrag


Körperschaftssteuer

  • fällt nur auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften an und beträgt 15 % des Gewinns unabhängig von seiner Verwendung.


Einkommenssteuer / Teileinkünfteverfahren

  • Die Einkommenssteuer fällt auf das Einkommen natürlicher Personen an

  • da bei Personengesellschaften das Transparenzprinzip gilt, zahlen auch die Gesellschafter einer Personengesellschaft diese Steuer

  • such Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zahlen diese Steuer auf den ausgeschütteten Gewinn nach Körperschaftssteuer

    -> gesetzgeber gewährt hier jedoch eine Steuererleichterung, um prinzip der Rechtsformneutralität der Besteuerung nachzukommen

    -> versucht, die Doppelbelastung durch Körperschafts- und Einkommenssteuer zu mindern.

    -> Gesellschafter müssen hier nur 60 % des Gewinns nach Körperschaftssteuer der Einkommenssteuer unterwerfen

    -> bei nichtunternehmerischer Beteiligung zahlen sie einen Pauschalsteuersatz von 25 %


3.2.4 Änderung der Rechtsform

  • Anlass einer Entscheidung hinsichtlich der Betriebsform ist zunächst natürlich die Gründung einer neuen Unternehmung

  • kann jedoh auch innerhalb eines bestehenden Unternehmens eine neuerliche Überlegung hinsichtlich der Rechtsform relevant werden

  • insbesondere, wenn eine solche Änderung aus Gründen einer sich ändernden Haftungsbereitschaft, hinsichtlich geänderter Finanzierungsbedürfnisse oder aus Gründen der Steueroptimierung sinnvoll erscheint

  • Auch Unternehmensnachfolgen können hier eine Rolle spielen.

  • Rechtsgrundlagen sind dabei primär das Umwandlungsgesetz und das Umwandlungssteuergesetz.


Wechsel von personen- zu Kapitalgesellschaften

  • zu bedenken, dass die Haftungsbeschränkung erst für die Geschäfte der neuen Kapitalgesellschaft gilt

    -> Für die in der alten Rechtsform getätigten Geschäfte haften die Gesellschafter weiterhin wie bisher.

  • Problematisch bei Umwandlung: Steuerrecht

    -> mögliche Aufdeckung stiller Reserven

    -> Das Niederstwertprinzip (§ 253 HGB) führt dazu, dass Gegenstände in Bilanzen regelmäßig unterbewertet sind. Diese Unterbewertung ist eine stille Reserve



Für gesetztgeber relevant:

  • dass stille reserven in keinem Fall unbesteuert in ein Privatvermögen gelangen

  • Sofern ein Gegenstand aus dem

    Betriebsvermögen herausgelangt, gilt daher im Grundsatz, dass die steuerliche Verstrickung gelöst wird und die Besteuerung der stillen Reserven erfolgt

  • Durch Regelungen im EStG (insb. § 6 Abs. 5) und im UmwStG (insb. §§ 3/20) kann, sofern die steuerliche Verstrickung im neuen Unternehmen weiterbesteht, regelmäßig die Rechtsform ohne Aufdeckung der stillen Reserven geändert werden.


Standortwahl Makrofaktoren

Makrofaktoren

Rechts- und Wirtschaftsordnung

  • spielt für für die internationale Standortwahl eine bedeutende Rolle

  • In Industrieländern gibt es hinsichtlich der Eigentumsgarantie und des Rechts- und Wirtschaftssystems keine gravierenden Abweichungen

  • Im Bereich der Transformations- und Entwicklungsländer kann die Spezifität und teilweise Instabilität der Rechtsund Wirtschaftsordnung jedoch Hinderungsgrund eines Engagements sein


Steuern und Subventionen

  • Bei der internationalen Standortwahl herrscht zwischen den Ländern und Gemeinden Steuerkonkurrenz

  • Unternehmen können somit durch eine entsprechende Standortwahl Steuervorteile generieren

  • Gleichzeitig forcieren Länder und Gemeinden in verschiedenem Umfang durch Subventionen die Ansiedlung von Unternehmen

  • Teilweise betrifft dies nicht nur die internationale, sondern auch die regionale bzw. lokale Standortwahl.

  • In Deutschland spielen die Gewerbesteuer und die Grundsteuer hier eine wesentliche Rolle, da diese durch den von den Gemeinden individuell festgelegten Hebesatz variieren

  • Hebesatz = Multiplikator des sogenannten Steuermessbetrags

  • dieser beträgt einheitlich 3,5 %.

  • Über den Hebesatz wird die Steuerbelastung für jedes Rechnungsjahr anhand eines einheitlich festzusetzenden Prozentsatzes festgelegt.

  • Der Hebesatz kann dabei zwischen 200 und bis zu deutlich über 1.000 % von Gemeinde zu Gemeinde variieren.

Beispiel:


Auflagen/Beschränkungen/Umweltschutz

  • Derartige Auflagen können die Verwendung bestimmter Verfahren oder Werkstoffe oder bestimmte Emissionen in Gänze verbieten oder mit Kosten belegen.

  • Im internationalen Kontext können sich dadurch erhebliche Kostenunterschiede ergeben

  • Im lokalen Kontext kann die Standortwahl dadurch beeinflusst werden, dass bestimmte Ansiedlungen entsprechend dem jeweiligen Bebauungsplan oder unter Umweltschutzaspekten nur an bestimmten Orten vorgenommen werden dürfen

Infrastruktur

  • Die Verkehrsinfrastruktur hat unmittelbaren Einfluss auf die Transportkosten und die Transportzeit (determinieren, welche Transportarten unmittelbar zugänglich sind)

  • Im Nationalen Rahmen: Infrastruktur bestimmt, wie effizient Transportmittel einsetzbar sind

  • Nicht nur der Transport von Material hier wichtitg:

    • auch für Unternehmen, bei denen dieser Aspekt eine untergeordnete Rolle spielt, kann das Vorhandensein von Flughäfen, Zugverbindungen und Schnellstraßenanbindung von Bedeutung sein

    • (sofern kein rein lokales Geschäft

      betrieben wird.)

    • International: gibt regelmäßig einen Trade-Off zwischen Arbeitskosten und Infrastruktur


Standortwahl Mikrofaktoren, beschaffungsorientiert

Immobilien/Grundstücke

  • Innerhalb der regionalen und lokalen Auswahl spielt das Vorhandensein geeigneter Objekte die ausschlaggebende Rolle für die Verwirklichung eines Ansiedlungsvorhabens

    -> besonders im Falle von Industriebetrieben, die große, zusammenhängende Flächen mit einer eventuellen Erweiterungsreserve brauchen

  • Gleichzeitig kann für absatzorientierte Handels- und Dienstleistungsbetriebe in der lokalen Standortwahl ein Fehlen von Immobilien in hervorragender Lage ebenso zu einem Scheitern der Ansiedlung in einem bestimmten Ort führen


Stellt sich die Frage nach der Art der Beschaffung:

  • Miete

  • Grundstückkauf

  • Immobilienkauf


Energie

  • Für energieintensive Unternehmen kann dies ein wesentlicher Faktor in der internationalen Standortwahl sein, da die effektiven Energiekosten wesentlich durch Steuern und natürliche Ressourcen beeinflusst werden


Arbeitskräfte

  • Arbeitskosten setzen sich zusammen aus den Löhnen und den Sozialabgaben, ihnen stehen nicht nur die reine Arbeitszeit, sondern auch die Produktivität gegenüber

  • Gegenüberstellung der Lohnstückkosten vermittelt den besten Eindruck von der internationalen Situation

    -> Dabei werden die Arbeitskosten für eine:n durchschnittliche:n Arbeitnehmer:in durch die Wertschöpfung je Arbeitnehmer:in geteilt

  • Da die Lohnkosten in Deutschland höher als in vielen anderen EU-Ländern sind, spielt deren Berücksichtigung im Rahmen der Standortwahl ebenfalls eine wichtige Rolle.


Lohnstückkostenniveau

  • illustriert das Zusammenspiel dieser

    Faktoren

  • kann jedoch nur allgemeine Hinweise geben, da es auf den konkreten Bedarf des jeweils betrachteten Unternehmens ankommt.

  • Sofern Unternehmen vor allem ungelernte Arbeitskräfte für einfache Tätigkeiten benötigen, werden Entwicklungs- oder Transformationsländer häufig eine gute Wahl sein.

  • Das umfangreiche Angebot an Arbeitskräften zusammen mit niedrigen Sozialabgaben spielt eine wesentliche Rolle.

  • Unternehmen brauchen häufig auch ein spezifisches Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte

    -> Regelmäßig sind in diesem Fall Industrieländer die bessere Wahl, da hier der Staat ein Bildungssystem gewährleistet, das entsprechende Qualifikationen hervorbringt.

  • Unternehmen kann seine Mitarbeitende auch selber qualifizieren

    • zu beachten: Zeitbedarf einer grundlegenden Qualifikation & Möglichkeit/Gefahr, dass der:die Arbeitnehmerin das Unternehmen nach der Ausbildung verlässt, da er nunmehr attraktiver für den Arbeitsmarkt ist.

Regionale/lokale Standortwahl

  • spielt besonders bei höher- und höchstqualifizierten Fachleuten und Manager:innen eine Rolle

  • Unattraktive Regionen mit geringem Freizeitwert erfordern i. d. R. höhere Gehälter, um entsprechende Kräfte dorthin zu bewegen


Werkstoffe

  • Die Transportkosten, die mit der Beschaffung von Rohstoffen, Vorprodukten und sonstigen Werkstoffen einhergehen, spielen für viele Unternehmen eine wesentliche Rolle.

  • auch wichtig zu beachten: Transportkosten zum Absatzort.

    • Muss zur Optimierung der Transportkosten derjenige Standort gewählt werden, der aus beiderlei Hinsicht die Transportkosten optimiert.

  • dem Materialindex kommt daher eine hohe Bedeutung zu: Hierbei wird das Gewicht des Eingangsmaterials durch das Gewicht des Eingangsmaterials am Endprodukt geteilt

    • Ist der Index >1, handelt es sich um Gewichtsverlustmaterial, ist er gleich 1, handelt es sich um Reingewichtsmaterial.

    • Verwendet ein Unternehmen viele Gewichtsverlustmaterialien, z. B. Kohle und Öl, so ist ein Standort nahe der Quelle dieser Rohstoffe vorzuziehen

    • mit einem höheren Anteil an Reingewichtsmaterialien kann sich das Unternehmen näher am Absatzort platzieren


Weitere Aspekte: Liefersicherheit und Intensität der Zusammenarbeit mit Zulieferern

  • ein längerer Transportweg ist mit größeren Unsicherheiten belastet und macht eine umfangreichere Lagerhaltung nötig


3.3.1 Entscheidungsmodelle

Aufgrund der Verschiedenartigkeit unternehmerischer Tätigkeit besitzen verschiedene Unternehmenstypen unterschiedliche Orientierungen hinsichtlich der Standortwahl.


Optimierung

  • Insgesamt ist das Ziel die Optimierung standortbedingter Erträge gegenüber standortbezogener Aufwendungen


Dazu ergeben sich versch. Orientierungen:


Materialorientiert

  • wesentlicher Produktionsfaktor ist hier der Werkstoff.

  • Wird gleichzeitig der Absatzmarkt betrachtet, ergibt sich eine Transportorientierung.


Arbeitsorientiert

  • wesentlicher Produktionsfaktor ist hier i. d. R. weniger qualifizierte Arbeit


Abgaben- und subventionsorientiert

  • sofern die Leistung weitgehend unabhängig von den sonstigen Faktoren ist oder mehrere in sonstiger Hinsicht gleichwertige Standorte zur Verfügung stehen, ergibt sich diese Orientierung

Energieorientiert

  • sofern fossile Energieträger oder sonstige Energieversorgung relevante Inputfaktoren sind.


Verkehrsorientiert

  • sofern die Transportorientierung optimiert werden muss und beschaffungs- und/oder absatzmarktorientierte Aspekte wesentlich sind (Häfen, sonstige Umschlagplätze/Verkehrsknotenpunkte, z. B. Großhandel).

Absatzorientiert

  • sofern der Verkaufsort Priorität hat, vor allem bei Handelsunternehmen, besonders Einzelhandel


-> Da ein Unternehmen regelmäßig eine Kombination verschiedener Orientierungen

aufweist, ist es notwendig, betriebsspezifische Anforderungsprofile in Entscheidungsmodelle zu überführen, um in Kombination mit den tatsächlichen Gegebenheiten den betriebsoptimalen Standort zu ermitteln

-> ein mögliches Entscheidungsmodell: Nutzwertanalyse oder alternativ das Punkte-Bewertungsverfahren


3.4.1 Ziele von Unternehmensverbindungen

  • Unternehmen verfolgen bei der Einrichtung von Unternehmensverbindungen verschiedenste Motive

  • ihre Ziele lassen sich trotz ihrer Vielfältigkeit auf drei Grundrichtungen zurückführen



Wachstum (kann internes oder externes Wachstum sein):


Internes (auch organisches, natürliches Wachstum):

  • bedeutet, dass das Unternehmen durch seinen Erfolg am Markt von innen heraus wächst.


Externes Wachstum:

  • beruht auf einer Verbindung von mehreren Unternehmen in einem oder allen Teilen ihrer Geschäftstätigkeit

  • i. d. R. durch eine Übernahme (takeover)

  • Sofern dies im Sinne beider Unternehmen ist, wird von einer friedlichen (friendly) Übernahme gesprochen

    -> sie kann jedoch auch feindlich (hostile) durch Aufkauf der Aktienmehrheit ohne Zustimmung des erworbenen Unternehmens geschehen.


Synergieeffekte

  • von solchen spricht man, wenn ein Ganzes mehr ist als die Summe seiner Teile (1 + 1 = 3).

  • Somit wird für einen oder alle Funktionsbereiche durch die Zusammenarbeit ein Mehrwert erwartet, sei es durch ein größeres Beschaffungsvolumen, gemeinsame Forschung und Entwicklung oder auch gemeinsame Produktion usw.


Horizontale, vertikale, laterale Diversifikation

In der Regel geschieht dies durch:

  • horizontale Zusammenschlüsse (z. B. Aufkauf eines direkten Konkurrenten)

  • oder horizontale Diversifikation (gleiche Leistungsstufe, aber andere Produkte)

  • oder durch vertikale Diversifikation

  • oder auch Integration (Aufkauf eines Zulieferers: Rückwärtsintegration/ Aufkauf eines Vertriebspartners: Vorwärtsintegration),

  • hierbei spielt gleichzeitig die Absicherung der Beschaffungs-/Absatzwege eine Rolle

  • der Synergieaspekt kann dabei weitgehend in den Hintergrund treten und Aspekte der Risikovermeidung/-streuung und des Wachstums treten in den Vordergrund.


Risikostreuung

  • hierbei geht es darum, eine breitere Geschäftsbasis für das Unternehmen zu schaffen, sodass sich einzelne Geschäftsbereiche in Krisenzeiten kompensieren können.

  • geschieht i.d.R. duch laterale/anorganische/diagonale Diversifikation

    -> Ausweitung der Geschäftstätigkeit auf vollkommen neue Märkte und/oder Produkte

  • Sofern die Ausweitung mit bestehenden Produkten auf neue Märkte geschieht, spricht man auch von geografischer Diversifikation.


3.4.2.1 Kooperationen

  • Unternehmensverbände sind vor allem gemeinsame Interessenvertretungen gegenüber der Öffentlichkeit und dem Staat, besonders gegenüber der Politik.

  • Interessenverbände spielen durch ihre Lobbyarbeit in der Demokratie eine bedeutende, wenn auch demokratietheoretisch bedenkliche Rolle

    -> daneben erfüllen sie auch Koordinierungs- und Informationsaufgaben

  • Die Unternehmen schränken ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit nur in Einzelfällen ein und leisten i. d. R. Beiträge.

man unterscheidet zwischen:

  • Wirtschaftsfachverbänden

  • kammern

  • Arbeitgeberverbänden


Gelegenheitsgesellschaften

  • sind i. d. R. vorübergehende BGB-Gesellschaften zur Erreichung eines speziellen Zwecks

  • z. B. der Abwicklung eines Großauftrages (Arbeitsgemeinschaften, vor allem Bau)

  • im Falle von (Banken-) Konsortien: sehr umfänglicher Kreditvergaben oder Garantien, aber besonders bei großen Aktienemissionen


Gewinn- und Verlustgemeinschaft

  • Demgegenüber steht die Interessengemeinschaft (i. w. S.), die regelmäßig auf Dauer angelegt ist und in die betriebliche Funktionen zur gemeinsamen besseren Erfüllung übertragen werden

  • Die Gewinn- und Verlustgemeinschaft als Interessengemeinschaft im engeren Sinne bedeutet für die beteiligten Unternehmen einen vertraglich festgelegten Gewinnpool mit einem bestimmten Verteilungsschlüssel, der die gesamte Unternehmenstätigkeit oder auch nur bestimmte Bereiche, z. B. den gemeinsamen Export, umfassen kann


Gemeinschaftsunternehmen

  • Wird zur Erreichung gemeinsamer Ziele ein neues Unternehmen gegründet oder gekauft, an dem die Ursprungsunternehmen gemeinsam beteiligt sind, wird von einem Gemeinschaftsunternehmen oder Joint Venture gesprochen

    -> letztere Terminologie wird vor allem im internationalen Bereich gebraucht, wenn beispielsweise ein deutsches Unternehmen sein Produktkonzept und ein ausländisches Unternehmen seine Produktions- oder Vertriebskompetenz beisteuert und das gemeinsame Tochterunternehmen das auf dem Auslandsmarkt handelnde ist

  • Einige Länder schreiben für eine gewerbliche Aktivität die Beteiligung eines einheimischen Partners vor

    • Ziel ist dabei, regelmäßig den Technologietransfer ins Inland zu beschleunigen

    • als Paradebeispiel gilt hier vor allem China (Zwangs-Joint-Venture)

Kartelle

  • beruhen auf (vertraglichen) Absprachen zwischen Unternehmen, die das Ziel haben, die Konkurrenz zwischen diesen Unternehmen zu beschränken


Diese treten insbesondere in folgenden Formen auf:

  • Gebietskartelle (geografische Aufteilung des Marktes)

  • Preiskartelle (Preisabsprachen)

  • Rabattkartelle (Absprache der Rabattbedingungen gegenüber Abnehmenden)

  • Submissionskartelle (Preisabsprache bei Ausschreibungen)


Kartelle behindern den Wettbewerb:

  • dadurch werden Abnehmenden benachteiligt

  • daher sind diese grundsätzlich verboten und nur dann erlaubt, wenn sie den Markt nachweislich nicht beeinträchtigen oder die positiven Wirkungen die negativen überwiegen

  • Rechtsgrundlage ist hier das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  • Die hier genannten Kartelle sind jedoch sogenannte ‚hardcore restraints‘ und in jedem Fall verboten

  • Rationalisierungskartelle, in denen sich die beteiligten Unternehmen z. B. auf Typen und Normen einigen, können, sofern ihre positive Wirkung für den Markt überwiegt, legitim sein

  • Daneben kann es auch vertikale Kartelle geben, die im Grundsatz auch verboten sind, jedoch in vielen Fällen erlaubt werden, da bestimmte Geschäftsmodelle, wie Franchising, sonst nicht möglich wären, von ihnen jedoch eine positive Marktwirkung erwartet werden kann



3.4.2.2 Konzentrationen

  • Bei der Fusion verschmelzen (mindestens) zwei Unternehmen, dabei geht die rechtliche Selbstständigkeit mindestens einer Gesellschaft verloren

  • Sofern ein Unternehmen das andere aufnimmt und somit selbst bestehen bleibt, spricht man von einer Verschmelzung durch Aufnahme.

  • Übertragen beide Unternehmen ihr Vermögen auf eine neue Gesellschaft und geben damit beide ihre ursprüngliche Existenz auf, spricht man von einer Verschmelzung durch Neugründung.

  • Am Ende existiert in beiden Fällen jeweils nur noch ein Unternehmen


Konzern

  • Bei einem Konzern bleiben die beteiligten Unternehmen rechtlich selbstständig, sind jedoch wirtschaftlich abhängig.

  • Ein Konzern entsteht durch Aufkauf der Mehrheit an einem anderen Unternehmen, Gründung eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit durch ein bestehendes Unternehmen (Unterordnungskonzern) oder die Beherrschung mehrerer Unternehmen durch dieselbe natürliche Person bzw. gegenseitige Beteiligung unter einheitlicher Leistung (Gleichordnungskonzern).

  • Wesentlich in beiden Fällen: ein einheitlicher Gestaltungswille kann ausgeübt werden

Unternehmensverträge

  • Bereits durch eine Aktienmehrheit kann ein Unternehmen regelmäßig durch die direkte und indirekte Besetzung der Organe des abhängigen Unternehmens einen einheitlichen Gestaltungswillen durchsetzen

    -> eine noch strengere Beherrschungsform wird über den Abschluss von Unternehmensverträgen erreicht


Beherrschungsvertrag

  • unterstellt das beherrschte Unternehmen der Leistung des beherrschenden,

  • ein Gewinn- (und Verlust-) oder Ergebnisabführungsvertrag regelt die direkte Abführung des Ergebnisses an das beherrschende Unternehmen

  • Den genannten Verträgen muss die Hauptversammlung mit jeweils mindestens 75 % des Grundkapitals zustimmen

  • weiterhin gehen mit diesen Verträgen Schutzvorschriften für die beherrschte Gesellschaft und insbesondere ihre Aktionäre und Gläubiger einher

Fusionskontrolle

  • Ab einer bestimmten Größe unterliegen Konzentrationen der Fusionskontrolle

    -> da das mit ihnen einhergehende anorganische Wachstum ähnliche und noch stärkere Wettbewerbsverzerrungen auslösen kann als beispielsweise Kartelle

  • Wesentliches Kriterium für Verbot einer Konzentration: ob eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.

  • Anmeldepflichtig sind allerdings nur Konzentrationen, die eine Aufgreifschwelle erreichen

    -> Konzentrationen, die diese nicht erreichen, können ohne Anmeldung erfolgen und werden damit auch nicht der Fusionskontrolle unterworfen


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Hanna M.

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