Buffl

Kapitel 3 Konstitutive Entscheidungen

HM
by Hanna M.

3.2.3 Betriebswirtschaftliche Auswahlkriterien

  • Rechtsform soll geundsätzlich dem betriebswirtschaftlichen Oberziel der langfristigen Gewinnmaximierung nach Steuern, also dem erwerbswirtschaftlichen Prinzip, dienen.

Welche Gesellschaftsform dies im konkreten Fall ist, wird durch die folgenden Kriterien determiniert:



Leitungs- und Kontrollbefugnis

  • Dazu wurden bereits die Prinzipien der Selbst- und Fremdorganschaft eingeführt.

  • Die Selbstorganschaft betrifft alle Personengesellschaften, die Fremdorganschaft alle Körperschaften


Selbstorganschaft

  • Gesellschafter einer Personengesellschaft haben stets das Recht und – zumindest einer – auch die Pflicht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft

  • Sofern Gesellschafter per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen worden sind, bleiben ihnen dennoch weitreichende Kontrollrechte (auch weitgehend dispositiv)


Fremdorganschaft

  • hierbei kann jed Person zur Geschüftsführung bestimmt werden, natürlich auch ein Gesellschafter.

  • Den Gesellschaftern bleibt ihr Einfluss in jedem Fall über die Gesellschafter-/Hauptversammlung erhalten, in der sie ihre Gesellschafterrechte ausüben.


-> Hinsichtlich dieses Kriteriums stellt sich vor allem die Frage, ob dauerhaft die Verbindung von Gesellschaftern und Geschäftsführung gewünscht ist (Selbstorganschaft) oder ob unmittelbar zu Beginn oder nach einer gewissen Zeit die Geschüftsführung an einen fremden Manager (in der eigentlichen Bedeutung ein angestellter Geschäftsführer) übergeben werden soll und die Gesellschafter sich von dem eigentlichen Betrieb lösen

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Hanna M.

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