Verlust der Fortbewegungsfreiheit (§239)
Wenn das Opfer grds seinen Aufenthaltsort nach seinem Willen verlassen kann, aber dieses Bestimmunsgrecht für einen nicht unerheblichen Zeitraum aufgrund äußerer Umstände eingeschränkt ist
Einsperren (§239)
Verhindern des Verlassens eines (auch beweglichen Raumes) durch äußere Vorrichtungen (rein psychische Hindernisse nicht ausreichend)
Auf andere Weise §239 (Tathandlung)
Jedes sonstige Mittel, das die Frotbewegungsfreiheit aufhebt (Bsp: Gewalt, Drohung, List)
Gewalt §240 (h.M.)
Körperliche Tätigkeit, durch körperlich wirkenden Zwang ausgeübt wird. Um tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu überwinden
Übel §240
jeder Nachteil, jede Einbuße an Werten
Drohung (§240)
Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Äußernde Einfluss zu haben vorgibt. (<—> Warnung)
Nötigunsgerfolg (§240)
Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers
—> Bei Duldung muss mehr geduldet werden als Hinnahme der Gewalt (Nötigungsmittel)
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