P : Wo liegt Leistungsort der Nacherfüllung ?
nach kein Ausschluss des Gewährleisungsrechts prüfen
P: Muss K Sache abholen / V Sache leifern ?
-> bestimmt der leistungsort der Nacherfüllung
Erste Ansicht
leistungsort der NE stets am Ort des urspr. Erfüllungsanspruchs
Dieser läge hier …
Hier erwähnen welche Art der Schuld es ist ( Hol - Bring - schickshuld )
hier : V
zweite ansicht
leistungsort der Ort , an dem sich Sache vertragsgem befindet
-> regelm. bei Käufer
BGH :
leistunsgort richtet sich nach allg. Regeln des § 269 I
hiernach kommt es auf Umstände der Natur des SV an
Im Zweifel am Wohnsitz / gewerblichen Niederlassung des Schuldners
Bei VGK berücksichtigen , dass nach 475 V NE ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für Verbrasuer durchzuführen ist
Ob VBK vorliegt kann an dieser Stelle meist dahinstehen , da Vorschrift nicht jegliche Unannehmlichkeiten ausschließt
Bei Verbrauchsgüter , die besonders schwer , zerbrechlich o. komplexe Transportanf. stellt Transport zu V regel. Unannehmlichkeit dar
bei komakten Gütern * keine besondere Transportweise
Subsumieren : SV auswerten
Hier : V
MS : divergierende Anischt ablehnen
Ansicht 2 kommt zu andrem Ergebnis -> leistungsort bei K
Pro 2 :
V hat Kosten des Rücktransports zu tragen ( 439 II ) erscheint also unsinnig. , Entscheidung über Art und Weise des Rücktransports dem K zu überlassen
Argument der Rechtssicherheit : vetragsmäßige Begebenheit der Sache steht regelm. fest, während K gar nicht vorhersehen kann , welche Umstände des Einzelfas´lls ein gericht möglw. heranzieht
Pro 1 :
NEA ist modifizierter Erfüllungsanspruch
Pro BGH :
269 I als Norm des algg. SchuldR auch auf NEA anzuwenden
269 I ermöglicht interessensgerechte Lösungen im Einzelfall , wenn auch um den Preis der Rechtssicherheit des Käufers
-> Sicht des BGH zu folgen , K muss abholen
§ 439 IV 1 Unverhältnismäßigkeit
V könnte berechtigt sein NE wegen Unverhältnismä?igkeit zu verweigern
Erhebung der Einrede
peremptorische Einrede, deren Bestehen Gericht nur prüft , wenn sie S durch WE erhoben hat
S hat erhoben , indem er … als völlig unverhältnismäßig zurückgewiesen hat
Unverhältnismäßigkeit
beurteilit sich nach Gesamtabwägung unter berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, wie VM des V
gem 439 IV 2 Kriterien der orm abschreiben und berücksichtigen . Es sind folgende Kriterien zu berücksichtigen ….
-> unterschieden wird zwischen absoluter und relativer Unverhältnismäßigkeit
Last changed25 days ago