Herausforderungen
kein Unterschied hinsichtlich berufsethischer Aspekte zwischen Erwachsenen und Kindern/Jugendlichen aber:
komplexere Güterabwägung
Lebensumfeld einbeziehen
Autonomie und Selbstbestimmung beachten
Elterliche Sorge- Grudnsötze (§1626 BGB)
Elterliche Sorge = Recht und Pflicht
Umfasst Sorge für Person des Kindes (Personensorge) und Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)
Wachsende Fähigkeit das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem/verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen
Fragen der elterlichen Sorge sollten mit Kind (abhängig vom Entwicklugnsstand) besrpochen werden
Einvernehmen anstreben
Umgang mit beiden Elternteilen (o. anderen Bindungspersonen) gehören i.d.r. zum Kindeswohl
Elterliche Sorge- Grudnsötze (§1627 BGB)
Elterliche Sorge ist in eigener Verantowrtung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Kindeswohl auszuüben
bei Meinungsverschiedenheiten müssen Eltern versuchen sich zu einigen
wenn keine Einigung möglich ist, kann Familiengericht Entscheidung einem Elternteil übertragen (§1628 BGB)
Elterliche Sorge- nicht verheiratete Eltern (§1626a BGB)
verheiratet bei Geburt: gemeinsame elterliche Sorge
nicht verheiratet: Mutter hat elterliche Sorge
gemeinsame elterliche Sorge wenn:
Eltern erklären, dass sie Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung)
heriaten
Familiengericht elterliche Sorge gemeinsam überträgt
Elterliche Sorge: Inhalt und Grenzen der Personensorge (§1631 BGB)
Personensorge umfasst
Pfelge
Erziehung
Beaufsichtigung
Aufenthaltsbestimmung
Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen etnwürdigenden Maßnahmen
Unterstützung durch Familiengericht bei entsprechednem Antrag
Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens
(1) Vertragsstaaten sichern dem Kindm das fähig ist, sich eigeene Meinung zu bilden
Recht dazu diese Meinung in allen angelegenheiten was das Kind betrifft frei zu äußern
Meinung des Kindes angemessen berücksichtigen entsprechend Alter und Reife
Behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit
Pat. besitzt Fähigkeit
Sachverhalt zu verstehen
Informationen hinsichtlihc Folgen und Risiken zu verarbeiten
Informationen bezüglich Behandlungsalternativen zu bewerten
basierend auf Verständnis, Verarbeitung und Bewertung den eigenen Willen zu bestimmen
d.h. Patient kann Bedeutung einer Behandlung einsehen und diese einwilligen
Einsichtsfähigkeit -> Einwilligungsfähigkeit
Einwilligungsfähigkeit
Grundsatz: Wer einwilligungsfähig ist, muss auch slebst einwilligen
Feststellung wer einsichtsfähig (und damit einwilligungsfähig) ist -> im Einzelfall pürfen und sorgfältig zu dokumentieren
keine starre Altergrenze (juristisch: 14 j.)
Einwilligungsunfähige Minderjährige: Einwilligung von Sorgeberechtigten
Einwilligungsfähige Minderjährige: Rechtliche Unsicherheit
Handlungsfähigkeit (§36 SGB I)
beendigung von 15. LJ: Kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen, sowie sie entgegen nehmen
Leistungsträger soll gesetzlichen Vertreter über Antragstellung und erbrachten Sozialleistungen unterrichten
Behandlung kann ohne Wissen des Sorgberechtigten durchgeführt werden
Achtung: Schriftverkehr zwischen Pat. und Krankenkasse
Nach Möglichekit: wenn es Wohl des Kindes dienlcih ist: Therpaeut darauf hinwirken, dass Sorgeberechtigte über Behandlung informiert werden
Geschäftsfähigkeit (§104-113 BGB)
Geschäftsfähigkeit bestimmt ob Rechtsgeschäfte selbstständig vorgenommen und Behandlungsverträge wirksam abgeschlossen werden können
Stufen
Geschäftsunfähig
Kinder <7 j. -> Können keine wirksamen Rechtsgeschäfte tätigen (z.b. Verträge) oder Willenserklärungen abgeben
Beschränkt geschäftfähig
7-13j. Rechtsgeschöfte sind schwebend unwirksam
Erweitert geschäftsfähig
Jugendliche 14-17j. -> in teilen geschäftsfähig, ab vollendetem 15 lj im Bereich des Sozialrechts handlungsfähig
Volle geschäftsfähigkeit
Vollendung des 18. LJ
Einwlligungs und Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit nicht Einwillgungsfähigkeit
Unterscheidung bedeutet dass Minderjährige in Behandlung einwilligen, aber keinen Vertrag schließen können
GKV
Behandlungsvertrag kann mit einwillgungsfähigen minderjährigen Patient:innen ohne Zustimmung von Sorgeberechtigrten geschlossen werden
Kein Vergütungsanspruch ggü. Patient:innen
PKV und Slebstzahler
Vetrag beinhaltet Vergütungsanspruch ggü. Pat.
Pat. können (nach verbreiteter Meinung) erst mit Volljährigkeit ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten Behandlungsverträge abschließen
(nach Maur, Lehndorfer & Stellpflug, 2023)
(Psychotherapeutinnen)
Bei fehlender Geschäftsfähigkeit, selbst bei Einsichtsfähigkeit: → Zur Sicherheit sollte die Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden.
Grund: Falls ein Gericht später die Einwilligung für erforderlich hält, → wäre die Therapie sonst eine Körperverletzung.
Wenn dagegen eine Kontaktaufnahme mit Sorgeberechtigten nicht nötig gewesen wäre, → liegt ggf. nur eine geringfügige Schweigepflichtsverletzung vor → ein Schadensersatz wäre in diesem Fall weniger wahrscheinlich
📌 Merksatz: → Im Zweifel lieber absichern durch Einwilligung der Sorgeberechtigten, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden
Schweigepflicht
Einsichtsfähige midnerjährige Patient:innen: Psychotherapeut:innen sind an Schweigepflicht gebunden (auch ggü. Sorgeberechtigten)
Noch nicht einsichtsfähig, midnerjährig: Psychotherapeut:innnen sind in rechtlicher Hinsicht befugt, Inhalte aus Behandlung zu besprechen
aus fachlicher Sicht im Einzelfall zu erörtern (förderlich?, sinnvoll?, vertrauensverhältnis?)
ethischer sicht anhand von 4 Prinzipien (Autonomie, Fürsroge, NichtSchädigung, Gleichberechtigung) abgewogen werden
ggf. Probelmatik mit allen Beteiligten besprechen und Klärung hinwirken
Offenbarungspflciht/befugnis
Offenbarungsbefugnis
bei eintreten eines rechtfertigenden Notstandes kann Schweigepflicht gebrochen werden (-> Güterabwägung)
Bundeskinderschutzgesetz: Befugnisnorm bei Kindeswohlgefährdung
Sorgfältige Güterabwägung und Dokumentation erforderlich
Empfehlung: Beratung durch Fachkraft
Offenbraungspflicht
Ernsthafte Anhaltspunkte auf von Patient:in ausgehende schwerwiegende Gefahren für andere Person
Exkurs: Behandlungs ohne Zustimmmung der Patient:innen
Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKG)
Kindes- und Jugendalter selten
Freiheitsentziehende Unterbringung und freheitsentziehende Maßnahmen nach §1631 BGB
(1) Unterbringung mit Freiheitsentziehung
Genehmigung durch Familiengericht erforderlich
Zulässig nur, wenn:
zum Wohl des Kindes
zur Abwendung erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung
und keine andere Hilfe möglich ist
Ohne Genehmigung nur erlaubt, wenn Gefahr im Verzug → Genehmigung sofort nachholen
(2) Freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen
Gerichtliche Genehmigung auch nötig bei:
mechanischen Mitteln
Medikamenten
oder anderen Maßnahmen
…wenn diese:
regelmäßig oder
über längere Zeit oder
nicht altersgerecht erfolgen
→ Absatz 1 gilt entsprechend
Exkurs: Uneinigkeit zwischen Sorgeberechtigten
Geimeinsames Sorgerecht und einwilligungsfähige Patientin:
Alle Sorgeberechtigten müssen in Diagnostik und Behandlungs einwililgen
Ausnahmefälle: gemeinsame Perosnensorge von nur einem Elternteil wahrgenommen werden
Eil- und Notmaßnahmen
Angelegenheiten des täglcihen Lebens,Regelbedarfe midnerer Bedetung (keine Psychotherapie)
Bei Psychotherapie: beide Sorgeberechtigte in Aufklärung und Einwilligung miteinbeziehen
Kiene Einigung -> Familiengericht kann angerufen werden
Spätestens nach Erstgesrpäch Zustimmung aller Sorgeberechtigten einholen
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