Psychotherapeutenkammer
Staat überträgt hoheitliche Aufgaben auf den Berufsstand
Was heißt das?
Kammern sind Körpereigenschaften öffentlichen Rechts und übernehmen Aufgaben, ie bei anderen Berufen der Staat übernimmt
-> Kammern sollen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen
Warum tut der Staat das?
Nur Angehörige des Berufs genug Sachkenntnis besitzen um entsprechenden Sachverhalte beurteilen zu können
Weitere Kammerberufe:
ärzt:innen, anwälte, Steuerberat, Architekt
Psychotherapeutenkammer:
Kammermitgliedkammer:
Kammermitgliedschaft ist zwingend, sobald man approbiert ist
Kammern auf Länderebene organisiert
NRW -> ca. 13700 Kammermitglieder in Nrw
Kosten trägt Berufsstand
Kammer erhebt Mitgliedsbeiträge (nach Einkommen gestaffelt, 70-770euro /JAhr)
Selbstverwaltungsorgan - Mitglieder wählen Kammer (alle 5 Jahre)
Kammer wählt Vorstand:
Präsident, Vizepräsident, mehrere Beisitzer, min. eine Perosn Kiju (aktuell 8 Mitglieder)
Kammerversammlung = “Parlament”
Trifft Entscheidungen über Grundsatzfragen, Besetzungen von Organen wie Vorstand
In NRW: 110 Delegierte e
Verschiedene Fraktionen/Listen:
Anayltiker/Psychodynamische Liste: 11
Bündnis KJP: 18
DGBVT+: 22
Kooperative Liste: 41
PsychotherapeutInnen NRW: 11
PsychotherapeutInnen OWL: 7
Vorstand= “Exekutive”
Laufende Geschäfte (z.b. Vertretung bei Gericht etc.) durch Präsident:in
Beratende Ausschüsse zu Spezialthemen können eingerichtet werden
Aktuelle Ausschlüsse:
Finanzen
Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Ausbildungsform
PT in der ambulanten Versorgung
PT in Krankenhaus und Rehabilition
Psychotherapeutische Versorgung Kindern und Jugendlichen
Satzung, Berufsordnung und Beurfsethik
Fort- und Weiterbildung in Bereichen
Digitalisierung
Aufgaben der Kammer
Sorge um Erhalt des Berufsstandes und seiner Qualität znd seines Ansehens
Förderung beruflicher Fortbildung, Regelung und Weiterbildung
Information der Kammermitglieder
Berufsrechtliche Berauatng der Kammermitglieder
Qualitätssicherung
Erstellen der Berufsordnung
Überwachen die Erfüllung der Berufspflichten
Sorgen für ein gedeihliches Verhätlmis der Angehörigen
Streit schlichten der ANgehörigen
Streit schlichten der ANgehörigen und Dritten
patientenbeschwerden
Mitwirken an öffentlichen Gesundheitsaufgaben
Schaffung von Vorsorgeeinrichutngen (Versorgungswerk)
Versorgunswerk der Kammer
Rentenversicherung für Freiberufliche Tätige,
Berufsunfähigkeitsversicherung
nur für Psychotherapeut:innen
Pflichtmitgliedshcaft für alle Einkünfte aus Tätigkeiten auf Grundlage der Approbation
Ausnahme: dauerhaft angestellt
Von der Psychotherapeutenkammer erlassen:
Berufsordnung
Definiert Regeln der Berufsausübung als Psychotherapeut
Verstöße können von Kammer geahnet werden
Fortbildungsverordnung
Reglet, welche Veranstaltungen geeignete Standards erfüllen, um anerkannt zu werden -> nur da werden Fortbildungspunkte vergeben
Fortbildungsverpflichtung ergibt sich aus Berufsordnung (§15) und für PT mit Kassenzuöassung aus SGB V
Weiterbildungsordnung
Regelt Qualifikation für Geniete oder Teilgebiete der Ausübung
Bundespsychotherapuetenkammer (BPtK)
zusammenschluss der Kammern der verschiedenen Bundesländer
Koordinierende und bündelnde Aufgaben
Politische Interessenvertetung
-> dmait Kammern mit einer Stimme sprechen
Stellungsnahmen
Entwerfen Musterordnungen, die Länderkammern anpassen können
Patientenrechte
Patientenrechtegesetz wurde 2013 verabschiedet und ins BGB aufgenommen
Stärkung der Patientenrechte ggü. allen Behandelnden
Informationsrechte/Einwilligung/IGeL Leistungen
Rechte als Versicherter
Rechte bei Behanldungsfehlern
§630
Schweigepflicht und Zeignisverweigerungsrecht
203§Stgb: Schweigepflicht
Strafbar ist das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses, insbesondere eines Geheimnisses aus dem persönlichen Lebensbereich.
Gilt für u. a.: → Psychotherapeut:innen → Berufspsycholog:innen mit staatlich anerkanntem Abschluss
Voraussetzung: → Das Geheimnis wurde anvertraut oder bekanntgeworden
Strafe: → Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder → Geldstrafe
ab Erstkontakt, nach dem Tod der betroffenen Person
Schweigepflicht und Zegnisverweigerungsrecht
Mit Schweigepflicht korrespondiert:
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Strafprozessordnung im Strafverfahren oder nach § 383 Zivilprozessordnung im Zivilprozess
-> Psychotherapeutinnen müssen bei Vorladungen nicht aussagen
Entbindet sie den Patient von Schweigepflicht, haben sie Aussagepflicht
Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW §8
(2) Soweit Psychotherapeuten zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind sie dazu nur befugt wenn
wirksame Entbindung von Schweigepflicht vorliegt
Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist
Dabei haben sie über die Weitergabe von Informationen unter Berücksichitgung der Folgen für Pateinten und deren Therapien zu entscheiden
(3) Ist Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist betroffene Person darüber zu unterrichten
(4) Gefährdet ein Patient sich selbst/andere oder sich selbst/wird gefährdet, haben Psychotherapeut:innen zwischen Schweigepflicht, Schutz des Patienten, Schutz einer oder eines Dritten bzw. dem Allgemeinwohl abzuwegen
ggf. Maßnahmen zum Schutz ergreifen (dokumentieren!)
(5) Mitarbeiter und Personen die zur Vorbereitung auf Beruf an einer psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, sind über gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu belehren (schriftlich festhalten)
(6)/(7) Kollegiale Intervision etc./ Bild & Tonaufnahmen
(8) In allen Fällen der Unterrichtung Dritter nach Absätzen (2) bis (7) hat sich der Psychotherapeut auf im Einzelfall erforderliche Maß an Informationen zu beschränlen
Offenbarungsbefugnis/pflicht
Offenbarungsbefugnis: Erlaubnis Schweigepflicht zu verletzen -> Erlaubnis hat man bei Einwilligung des Patienten oder rechtfertigendem Notstand:
rechtfertigendem Notstand: Keine Strafbarkeit, wenn jemand eine Tat begeht, um → eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr → für Leben, Leib, Freiheit usw. → von sich oder anderen abzuwenden
Voraussetzung: → Das gerettete Rechtsgut überwiegt das beeinträchtigte wesentlich
Offenbarungspflicht: z.b. bei bestimmten festgelegten Situationen (Seuchen/schwerste unmittelbar bevorstehende Straftaten) StGB §§138,13
Differenzierung der Offenbarungspflicht
Berufsordnung: § 5 Sorgfaltspflichten (1-3)
(1) Behandlungsprinzipien
Behandlung erfolgt persönlich und eigenverantwortlich
Verbot: → Vertrauensmissbrauch → unangemessene Heilungsversprechen oder Entmutigungen
(2) Diagnostik & Behandlungsplanung
Vor Behandlungsbeginn: → Diagnostische Abklärung, inkl. Anamnese und ggf. Fremdbefunde
Indikationsstellung & Behandlungsplan: → orientieren sich an gemeinsam erarbeiteten Behandlungszielen
(3) Behandlungsabbruch / -verzicht
Behandlung nicht zulässig, wenn:
Vertrauensverhältnis nicht herstellbar
fehlende fachliche Befähigung
Auch bei Wunsch der Patient:in ist eine kontraindizierte Behandlung abzulehnen
Bei Therapieende trotz fortbestehender Indikation: → Unterstützungspflicht bei der Suche nach Alternativen
Berufsordnung: § 5 Sorgfaltspflichten (4-8)
(4) Beendigung bei Aussichtslosigkeit
Wenn kein Behandlungserfolg mehr zu erwarten ist: → Behandlung beenden → Patient:in erklären & weiteres Vorgehen besprechen
(6) Einbeziehung anderer Berufsgruppen
Bei Bedarf an zusätzlichen Infos/Fähigkeiten: → Kolleg:innen oder andere Gesundheitsberufe in Absprache mit Patient:in hinzuziehen
(7) Überweisung / Zuweisung
Muss sich an fachlicher Notwendigkeit orientieren
Verbot von Vorteilsannahme/-versprechen bei Überweisungen → Keine Zuweisung gegen Geld oder Gefälligkeiten
(8) Behandlung nahestehender Personen
Parallel- oder Folgebehandlungen von Angehörigen/nahestehenden Personen: → Nur nach sorgfältiger Prüfung, um Rollenkonflikte zu vermeiden
Abstinenzpflicht
§ Abstinenz (1-5)
(1) Professionelle Beziehungspflege
Beziehung zu Patient:innen & Bezugspersonen professionell und verantwortungsvoll gestalten
(2) Missbrauchsverbot
Kein Missbrauch der therapeutischen Vertrauensbeziehung zur Befriedigung eigener Interessen
(3) Keine Vorteilnahme
Bezahlung nur über vereinbartes Honorar
Verbot:
Annahme von Dienstleistungen, Geschenken, Zuwendungen, Erbschaften
Ausnahme: geringfügiger Wert
(4) Außertherapeutische Kontakte
Auf das Nötige beschränken
So gestalten, dass die therapeutische Beziehung nicht beeinträchtigt wird
(5) Sexuelle Kontakte
Strikt untersagt während und nach der Behandlung
§ Abstinenz (6 und 7)
(6) Abstinenz gegenüber nahestehenden Personen
Die abstinente Haltung gilt auch gegenüber: → Angehörigen und Bezugspersonen der Patient:innen → Bei Kindern und Jugendlichen: insbesondere Eltern & Sorgeberechtigte
(7) Abstinenz nach Therapieende & Verantwortung
Abstinenzpflicht gilt auch nach Therapieende, wenn noch: → Behandlungsnotwendigkeit besteht → eine Abhängigkeitsbeziehung fortwirkt
Verantwortung für ein ethisch einwandfreies Vorgehen liegt allein bei der Psychotherapeut:in
Verbot: → Beschäftigung ehemaliger Patient:innen durch Psychotherapeut:innen ist nicht zulässig
Aufklärungspflicht
Ethisch aus Prinzip der Autonomie ableitbar
Juristisch sind Heilbehandlungen ohne Einwilligung als Körperverletzung anzusehen (BGB §630d) -> Patientenrechtegesetz
Patienten müssen einwillligen. Müssen dafür in den Stand gesetz werden, Nutzen und Risiken zu verstehen und abzuwägen
Berufsordnung: § 7 AUfklärungspflicht (1-2)
(1) Einwilligungspflicht
Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung
Mündliche Aufklärung muss erfolgen – durch Psychotherapeut:in oder entsprechend qualifizierte Person
Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt
(2) Aufklärungspflicht – Inhalte
Psychotherapeut:innen müssen über alle wesentlichen Umstände aufklären, insbesondere:
Art, Umfang, Durchführung der Maßnahme
Folgen & Risiken
Notwendigkeit & Dringlichkeit
Eignung & Erfolgsaussichten
Behandlungsalternativen, falls relevant
Rahmenbedingungen der Behandlung, z. B.: → Honorar → Sitzungsdauer & -frequenz → voraussichtliche Gesamtdauer
Berufsordnung: § 7 AUfklärungspflicht (3-5)
(3) Form & Zeitpunkt der Aufklärung
Aufklärung muss frühzeitig und in einer verständlichen, angepassten Form erfolgen
Patient:in soll die Einwilligung wohlüberlegt treffen können
Bei Veränderungen im Behandlungsverlauf: → erneute Aufklärung erforderlich
(4) Unterlagen zur Einwilligung
Patient:innen sind Abschriften aller aufklärungs- und einwilligungsbezogenen Dokumente auszuhändigen
(5) Aufklärung in Einrichtungen & Gemeinschaftspraxen
Patient:innen sind zusätzlich zu informieren über:
Untersuchungs- & Behandlungsmethoden
Ablauf der Behandlung
besondere Rahmenbedingungen
Zuständigkeiten anderer beteiligter Personen
Weitere Pflichten
Dokumentation und Aufbewahrungspflciht
Datensicherheit
Einsichtsnahme in Behandlungsdokuemtnation
Minderjährige oder einwilligungsunfähige personen
Juristischer Hintergrund Suizidalität
Unterlassene Hilfeleistung
Strafbar, wer bei:
Unglücksfällen
gemeiner Gefahr oder
Notlagen → nicht hilft, obwohl Hilfe erforderlich und zumutbar ist
Zumutbar, wenn: → keine erhebliche Eigengefährdung → keine Verletzung anderer Pflichten
Strafe: → Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder → Geldstrafe
Gilt für alle strafmündigen Personen – unabhängig vom Beruf
Bei Suizidversuch besteht Hilfepflicht Dritter, auch wenn:
die suizidale Handlung krankheitsbedingt oder willentlich motiviert war
die betroffene Person noch bei Bewusstsein ist oder bereits bewusstlos wurde
Die Motivation des Suizids ist für die Hilfepflicht unerheblich
📌 Merksatz: → Bei Suizidversuch gilt: Pflicht zur Hilfeleistung, unabhängig von Motivation oder Zustand der Person.
Schuldig durch Unterlassen
normalerweise ist unterlassen straffrei
damit unterlassuen straffällig wird, muss eine Pflicht bestehen den Tatbestand abzuwenden
Gibt verschiedene begründungen:
Eltern -> Kinder
Betreuer -> Betreuter
Arzt/Therapeut -> Patient
-> Pflicht des Psychotherapeuten ggü. dem Patienten heißt Garantenstellung und Begründet Rettungspflicht
verletzung der Rettungspflicht
Psychptherapeut verletzt die Rettungspflicht im Suizidfall wenn folgende Bedinugnen erfüllt sind:
Arbeitsbeziheung bestand
konkrete Suizidgefahr bestand
Suizid war vorhersehbar
war vermeidbar
Vermeidung war zumutbar
Strafrechltich kann Therpaeut bestraft werden und zivilrechtlich auf Schadensersatz verklaögt werden
Unterbringung gegen den Willen des Patienten
Konflikt
⚖️ Grundgesetz (Art. 2 GG)
(1) Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
(2) Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person → Diese Rechte sind grundsätzlich unverletzlich, → Eingriffe nur auf gesetzlicher Grundlage erlaubt
🚨 Konflikt: Schutz vs. Freiheit
In akuten Gefährdungssituationen (z. B. Suizidgefahr) kann eine Zwangsunterbringung notwendig sein
Dies bedeutet einen Eingriff in Grundrechte
📜 Rechtsgrundlage: PsychKG (Landesgesetze)
Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer regeln Voraussetzungen für: → Freiheitsentziehende Unterbringung → Zwangsmaßnahmen (z. B. Fixierung, Medikation)
Richterliche Entscheidung ist zwingend erforderlich, außer bei Gefahr im Verzug (Genehmigung muss dann unverzüglich nachgeholt werden)
📌 Merksatz: → Freiheitsentzug ist nur auf gesetzlicher Grundlage & mit richterlicher Genehmigung zulässig – auch bei psychischer Erkrankung.
PsychKG
Ländersache, je nach Bundesland unterschiedlcih
Voraussetzungen für Unterbringung nach PsychKG
Vorliegen psychischer Ekrankung
akute Selbstgefährdung
Untersuchung durch approbierten Arzt
erstellen ärztlichen Zeugnis zur Unterbringung
-> einholung richterlicher Beschluss
Vorläufige Unterbringung:
Ohne richterlichen Beschluss bis zum Ablauf des folgenden Tages möglcih wegen “Gefahr im Verzug”
Zuständigkeiten und Ablauf einer Unterbringung
Meldung durch Angehörige, Nachabrn, Polizei
Ordnungsbehörde (Polizei) wird alarmiert und plant unterbringung
Arzt stellt Zeugnis über Notwendigkeit der Unterbringung aus
Amtsgericht beschließt nach persönlicher Anhörung über Unterbringung
Ordnungsamt sorgt für Unterbrinugng pn psychiatrischer Klinik
Vorgehen Psychotherapeutin bei Suizid
Verpflichtet, Suizidgefahr abzuklären und dies schriflithc festzuhalten
Im Zweifel: Vorgesetzten, Supervisor, Psychiater zum rat ziehen
Einbezihen von Kontaktpersonen
Ärztliclhen o. polizeilichen Notdienst hinzuziehen
Einweisung Psychiatrie veranlassen
Merke: Zur Rettung suizidgefährdeter Personen darf nach Abwägung der Rechtsgüter die Schweigepflicht gebrochen werden
-> DOKUMENTATION!
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