Keine feste Definition im Gesetz → Begriffe sind unbestimmte Rechtsbegriffe
Warum keine klare Definition?
Gefahr, dass neue oder seltene Gefährdungsformen nicht erfasst würden
Eine Definition würde implizieren, dass alles außerhalb davon keine Gefährdung ist → Das würde Schutzlücken schaffen
Ziel: → Begriffe sollen auslegungsfähig bleiben, um individuelle & neue Gefährdungslagen einschließen zu können
📌 Merksatz: → Kindeswohl ist bewusst unbestimmt, um flexibel und umfassend auf Gefährdungen reagieren zu können.
“Definition” Kindeswohlgefährdung
Gegenwärtige Gefahr, die bei weiterer Entwicklung mit ziemlicher Sicherheit zu erheblicher Schädigugn des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls führen wird
An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der dorhende Schaden wiegt
Beispiele Kindeswohlgefährdung
Kindesmisshandlung
Suchtabhängigkeit oder schwere psychische Erkrankung der Eltern/Elternteils
Münchausen-Stellvertreter Syndrom
Häusliche Gewalt zwischen den Eltern
-> häufigste ist emotionale Misshandlung, gefolgt vin vernachlässigung
Formen Kindesmishandlung
Kindeswohlgefährdung mit Schutzauftrag
Art. 6 Abs. 2 GG:
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvördertst ihnen pbliegende Pflicht
Über ihre Betätigung wacht staatliche Gemienschaft
Elternrecht und Wächteramt
Kindeswohlgefährdung mit Schutzauftrag = Interventionsschwelle in verfassungsrechtlich geschütztes Elternrecht
Gerichtliche Maßnahmen können eingeleitet werden
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Abs. 1 § 1666 BGB:
Wird körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder seinn Vermögen gefährdet und sind eltern nicht gewillt/in der Lage, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind
Gebote, z.b. Inansprichnahme von Leistungen der Kidner und Jugendhilfe, Einhaltung der Schulpflicht
Verbote: zusammentreffen mit Kind herbeizuführen, sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten
Ersetzung von Ekrlärungen des Inhabers der elterlichen Sorge
Teilweiser oder vollständiger Entzug der Personensprge
Aufgaben des Jugendamtes im Kinderschutz
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Wenn Jugendamt Anhaltspunkte für Gefährdung von Wohl bekannt, hat es das Gefährdungsrisiko mehrerer Fachkräfte einzuschätzen
Jugendamt hat u.a. die Aufgaben
zugetragene Informationen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte sorgfältig tz prüfen
bei konkreten Hinweisen Maßnahmen zum Schutz des Kindes einzuleiten
Vorgehen von Psychotherapeutinnen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Berufspsycholog:innen mit staatlich anerkanntem Abschluss sind bei gewichtigen Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung verpflichtet:
Gespräch mit dem Kind/Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten führen
Auf Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, → sofern dadurch der Kinderschutz nicht gefährdet wird
📌 Merksatz: → Bei Anzeichen für Gefährdung: Gespräch + Hilfe anregen, sofern der Schutz des Kindes gewahrt bleibt
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Anspruch auf Beratung und durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft
Befugnis, Jugendamt zu informieren
sofern Abs. 1 genanntes Vorgehen erfolglos ist oder zu Gefahrenabwendung ausscheidet oder
Tätigwerden des Jugendamtes erforderlich gehalten wird
Betroffene sind vorab darauf hinzuweisen
sofern der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen dadurch nciht infrage gestellt wird
Zeitnahe Rückmeldung von Jugendamt bzgl. Bestätigung der Kindeswohlgefährdung und eigenen Tätigwerdens
Vorgehen von Psychotherapeutinnen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Grafikl
Beratung und Psychoedukation
Mit Ki und Ju:
Alters und entwicklugnsangemessene Wissensvermittlung
Aufklärung über und Normalisierung von Folgeerscheinungen
Aufzeigen von Rechten und Unterstützungsmöglichkeiten
Verantwortung klar benennen und als Fehlverhalten einordnen
Mit Sorgeberechtigten (misshandelnde und nicht-misshandelnde)
Wissensvermittlung (Misshandlung, Vernachlässigung, Risikofaktoren, Entstehungsbedingungen)
Aufzeigen von Unterstützungmöglichkeiten
Aufklärung über Folgeerscheinungen und rechtliche Konsequenzen
Beteiligung betroffener Ki und Ju
Entwicklungs- und altersangemessene Beteiligung am Vorgehen und an allen Maßnahmen
Fragen und Nachfragen ermöglichen und Wichtigkeit betonen
Kinder/Jugendliche zu Wort kommen lassen, ggf. unterstützende Begleitpersonen in Gesrpächen zulassen
Transparent vorgehen
Zustimmung anstreben
Beteiligung der Eltern/Bezugspersonen
Beteiligung stützender Bezugspersonen
Misshandelnde Bezugspersonen nach Möglichkeit einbeziehen
Versuchen, Einsicht und Zustimmung zu erwirken
Versuchen, Veränderungsmotivation zu erzeugen
Empathische, ressourcenorientierte und nicht verurteilende therapeutische Haltung
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