Definition
= Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz in der Hauptsache
Einleitung Zivilprozess
Bestimmung der Parteien & Streitgegenstand
Form § 75
vorbereitender Schriftsatz mit Anwaltsunterschrift (GH Verfahren & BG Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht)
Mahnklagen: Formblatt oder formatierter Schriftsatz
Erste Seite der Klage: Bezeichnung Gericht, Bezeichnung Parteien, Bezeichnung Parteienvertreter, Unterschrift Partei & Vertreter, Nachweis Bevollmächtigung, Bezeichnung Streitgegenstad (+ geforderte Geldsumme oder Bewertung), Bezeichnung als Klage, Anzahl Ausfertigungen, …
Zweite Seite Klage: Klagserzählung, Anbot der Beweismittel, Zuständigkeitstatbestand, Klagebegehren, Namen der klagenden Parteien
Klagserzählung
= Klagegrund: Vorbringen der Tatsachenbehauptungen, aus denen Kläger Klagebegehren ableitet
kurze & vollständige Darstellung der Tatsachen auf welche sich Anspruch gründet —> Substantiierungstheorie
bei negativer Feststellungsklage: Rechtsverhältnis/Recht muss fenau bezeichnet und rechtlich qualifiziert werden —> Individualisierungstheorie
Klage muss schlüssig sein: Sachverhalt muss sich unter Tatbestand eines Rechtssatzes subsumieren lassen + Rechtsfolge dieses Rechtssatzes entspricht Klagebegehren
Unschlüssigkeit: Abweisung der Klage (nach erfolgloser Verbesserungsmöglichkeit)
Anbot Beweismittel
genaue Bezeichnung § 226 Abs 1
Beweisverbindung: Beweismittel ist mit Tatsachenbehauptung zu nennen
Zuständigkeitstatbestand
Klagebegehren
Stufenklage
Art 42 EGZPO
ermöglicht es Forderungen einzuklagen, deren genaue Höhe dem Kläger nicht bekannt ist, weil der Beklagte die erforderlichen Unterlagen hat und deren Herausgabe/Einsichtnahme verweigert
enthält zweistufiges Klagebegehren
(bestimmte) Begehren auf Rechnungslegung oder auf eidliche Anhabe des Vermögens oder der Schulden = Manifestationsklage
voerst unbestimmte Begehren auf Herausgabe des Vermögens oder Zahlung der Schulden
Zuerst ist über Manifestationsbegehren zu verhandeln und darüber mit Teilurteil zu entscheiden.
Dann ist Zahlungs- bzw Herausgabebegehren ausreichend bestimmt zu gestalten, um darüber mit Endurteil zu entscheiden
—> wird Begehren der Manifestationsklage abgewiesen, ist auch der Leistungsanspruch abzuweisen
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