1. Welche Pflichten hat ein(e) Sachverständige(r) und welche besonderen Pflichten obliegen einem(r) öffentlich bestellten Sachverständigen? Nennen Sie insgesamt mindestens 6 Pflichten. (3 Punkte)
Alle Gutachten sind persönlich zu erstatten,
der Einsatz von Hilfskräften ist zu dokumentieren,
Unparteilichkeit, Aufgabenerfüllung sorgfältig und gewissenhaft,
Stillschweigen über anvertraute Tatsachen, Vorhaben und Unterlagen
strikte Beachtung der DIHK Sachverständigenordnung
Verpflichtung zur Gutachtenerstattung als Privat- und Gerichtsgutachter
Führen der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter(r) Sachverständige(r)“ bei Arbeiten im jeweiligen Bestellungsgebiet, Aufzeichnungspflicht ,Fortbildungspflicht, Niederlassungspflicht
2. Nennen Sie die Pflichten eines Sachverständigen im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens. (3 Punkte)
Gutachten sollen persönlich erstattet werden (Pflicht bei ö.b.u.v.Sv.)
Erstattung des Gutachtens, richtig und vollständig (ohne fehlende oder falsche Angaben)
der Einsatz von Hilfskräften ist zu dokumentieren
Unparteilichkeit
Aufgabenübernahme sorgfältig und gewissenhaft
Wahrung der Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber den i.d.R. nicht sachkundigen Auftraggebern
Stillschweigen über amvertraute Tatsachen, Vorhaben und Unterlagen
3. Welche Voraussetzungen sind an Form und Inhalt einer öffentlichen Urkunde zustellen?(3 Punkte)
öffentliche Urkunden:
erstellt von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse bzw. ihres Fachbereiches
erstellt von mit öffentlichem Glauben versehenen Person (Bürgermeister, Dezernent, Amtsleiter, Sachbearbeiter) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises
in der vorgeschriebenen Form (Ort, Datum, Unterschrift mit Angabe der Amtsbezeichnung und Dienststellung)
öffentliche Urkunden begründen, wenn sie von einer Behörde oder einer Urkundsperson erstellt wurden, vollen Beweis über den durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgang
Privaturkunden:
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind; Aussagen über Wahrheit oder Unwahrheit des Inhalts der abgegebenen oder beurkundeten Erklärung sind nicht möglich
4. Erläutern Sie den Begriff Falschgutachten und Offenbare Unrichtigkeit. (2 Punkte)
Um ein „Falschgutachten“ handelt es sich, wenn die Feststellungen oder Schlussfolgerungen des Sachverständigen offenbar unrichtig sind.
„Offenbare Unrichtigkeit“ liegt vor, wenn die Unrichtigkeit sich jedermann oder doch dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort aufdrängt.
5. Über welchen Zeitraum sind die Aufzeichnungen eines Sachverständigen über Angebote, Gutachten und Beratungen zu archivieren? (1 Punkt)
10 Jahre (in der Sachverständigenordnung für NRW 7 Jahre)
6. Definieren Sie den Begriff Schiedsverfahren. (2 Punkte)
Die außergerichtlichen Schiedsverfahren werden im Auftrag von mindestens zweier sich streitender Parteien bestimmte Tatsachen festgestellt oder Unklarheiten, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zu wesentlichen tatsächlichen Umständen durch einen Schiedsgutachter oder Schiedsmann geklärtdie und die Parteien vereinbaren, dass sie diese Feststellungen als verbindlich anerkennen.
7. Erklären Sie den Begriff „ermächtigte(r) Sachverständige(r)“ und auf welcher Rechts-grundlage werden diese bestellt? (2 Punkte)
Ermächtigte Sachverständige werden von der VBG ernannt und führen besondere Prüfaufgaben im Bereich sicherheitstechnischer und maschinentechnischer Einrichtungen aus.
Rechtsgrundlage: SGB mit Arbeitsschutzgesetz, es handelt sich um verbindliche autonome Rechtsnormen die von den Unfallversicherungsträgern nach § 15 SGB erlassen werden. Sie haben die juristische Bedeutung einer Rechtsverordnung
8. Wie beurteilen Sie den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit eines Parteivortrags in einem Zivilprozess (3 Punkte).
Parteivorträge sind ihrer Natur nach parteilich.
Den Parteien ist nur verboten, bewusst die Unwahrheit vorzutragen.
Die Parteien dürfen vermutete Umstände vortragen.
Sie dürfen auch Tatsachen weglassen.
In der Regel tragen nicht die Parteien vor, sondern Anwälte.
Diese können sich immer darauf berufen, von den Parteien nicht richtig informiert worden zu sein.
9. Welches Ziel verfolgt ein Zivilprozess und von welchen grundlegenden Rahmenbedingun-gen wird der Verlauf eines Zivilprozesses geprägt? (3 Punkte)
Ziel: gerichtliche Feststellung, Durchsetzung und Sicherung privater Rechte.
Der Prozessverlauf von den Parteien beherrscht.
Das Gericht glaubt unstrittige Tatsachen.
Nur über strittige Tatsachen wird Beweis erhoben.
Das Gericht ermittelt nicht von Amtswegen.
Es ist den Parteien überlassen, die Tatsachen vorzutragen, auf der die gerichtliche Entscheidung aufbauen soll. Der Richter darf nur die Tatsachen bei der Urteilsfindung berücksichtigen, die die Parteien vorgetragen haben.
Weiß er selbst zufällig mehr, darf er das nicht verwerten.
10. Erläutern Sie den Begriff „grobe Fahrlässigkeit“. (2 Punkte)
Grobe Fahrlässigkeit (nach § 839a BGB) setzt einen objektiv und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.
Ein solches Verschulden ist nicht gegeben, wenn es für einen technischen Sachverhalt keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt und der Sachverständige insoweit auf seine eigenen Erfahrungshorizont zurückgreifen muss und dabei vorhandene DIN-Norm überinterpretiert.
11. Wann ist ein Sachverhalt im Zivilverfahren „unstreitig“? (3 Punkte)
„Unstreitig“ ist für das Gericht, was die Parteien übereinstimmend als wirklich geschehen oder wirklich seiend vortragen.
Es kommt dabei nur auf die Parteien an, nicht darauf, wie es aus Sicht eines Dritten(Sachverständiger) wirklich ist.
Außerdem ist unstreitig, wenn eine Partei etwas vorträgt, und die andere es nicht bestreitet.
12. Erklären Sie den Begriff Schiedsfrau(mann) (3 Punkte)
Ein Schiedsmann wird auf der Grundlage der ZPO von dem für seinen Wohnbezirk/Gemeinde zuständigen Amtsgericht für die Dauer von 5 Jahren zur Schiedsperson bestellt und vereidigt.
Diese wird nach Aufforderung von mindestens 2 sich streitenden Parteien im Rahmen von „Nachbarschafts- oder Ehrstreitigkeiten“ (tätig (Beleidigungen,Verletzung Briefgeheimnis, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung).
Die Schiedspersonist ehrenamtlich tätig und wird weder entschädigt noch honoriert.
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