1.Notwehrlage
-> gegenwärtiger , rechtswidirger Angriff
Angriff
jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen
rechtswidrig
d.H den Bewertungsnormen des rechts zuwiderlaufen
Rechtfertigungsgründe zugunsten des O ?
Angriff ist rechtswidrig , wenn er objektiv im Widerspruch zur rechtsordnung steht , also nicht seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist
gegenwärtig
d.h unmittelbar bevorstehen, gerdae stattfinden oder noch andauern
2.Notwehrhandlung
-> erforderliche gebotene Verteidigungshandlung
Verteidigung
iSd 32 II ist eien Handlung die gegen die Rechtsgüter des Angreifers gerichtet ist
Verteidigungshandlungen gegen einen Dritten oder gegen die Allgemeinheit können nicht durch § 32 gerechtfertigt werden
Erforderlich
erfordelich ist eine Verteidigung , wenn sie zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und es kein milderes , gleich wirksames Mittel zur sofortigen Beendigung des Angriffs gibt
Dabei gilt, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht
geeignet ist eine Verteidigung , wenn sie die vage Möglichkeit aufweist , den Angriff irgendwie zu behindern , abzumildern oder zu verzögern , vobei völlig aussichtslose Maßnahmen von Vornherein ausscheiden
Geboten
geboten , wenn das Notwehrrecht nicht aufgrund sozialethischer , übergesetzlicher Notwehreinschränkungsgründe beschränkt oder ausgeschlossen ist
Notwehr Definition
Legaldefinition § 32 II = Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidirgen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren
Notwehr : Angriff ( + ) wenn Tier angreift ?
bei Attacke von Tieren nur Angriff ( + ) , wenn Tier durch einen Menschen als Angriffsmittel verwendet wird
Notwehr : Subjektives Rechtfertigungselement
Schließlich müsste T mit Verteidigungswillen gehandelt haben
-> dies bedeutet , dass derjenige , der Notwehr ausübt , zumindest in Kenntnis der die Notwehrlage begründenden tatsächlichen Umständen gehandelt haben muss
Verteidigungswille darf nicht völlig in Hintergrund gelangen
Rspr .: Verteidiger muss zum zweck der Verteidigung handeln -> Zweck muss aber nicht sein einziges oder dominierendes Motiv sein
h.L: Unrecht des tatbestandlichen vorsatzes wird bereits dadurch ausgegelichen , dass der Täter in kenntnis der Notwehrlage handelt.Verteidigung kann nicht deshalb rechtswidrig sein , weil er aus der falschen Gesinnung heraus handelt
Gebotenheit Fallgruppen :
Krasses Missverhältnis
Absichtsprovokation
Sonst schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage / pflichtwidrige Herbeiführung einer Notwehrlage
Angriffe schuldlos Handelnder oder Irrender
Eine persönliche Beziehung
Gebotenheit : Krasses Missverhältnis zwischen Erhaltungsgut und Eingriffsgut
z.B Apfelbaum Fall
interessensabwägung ist eigentlich der Notwehr fremd
aber in krassen missverhältnis fällt Notwehrrecht aus
z.B niedriger Wert vs. Leben
Anhaltspunkt für wert § 248 a StGB -> Staat wird nicht ohne Antrag tätig , weil Weert zu geringschwellig ist -> c.a 50 Euro
Gebotenheit : Absichtsprovokation
-> späterer Verteidiger fordert die Attacke des Angriffs heraus, nur um ihn unter dem Deckmantel der Notwehr angreifen zu können
Missbrauch des Notwehrrechts
h.M : kein Notwehrrecht -> Schutzprinzip greift nicht weil er Angriff selbststaändig herbeiführt
Rechtsbewährungsprinzip greift ebenfalls nicht -> geht gegen die Rechtsordnung
a.A : eingeschränktes Notwehrrecht i.S.d Dreistufenlehre ( Ausweichen / Schutzwehr / Trutzwehr )
Gebotenheit : Sonst schuldhafte Herbeiführung der Notwehrlage
Der Täter fordert einen anderen menschen
Durch sein rechtswidriges Vorverhalten
zu einem Angriff heraus , der in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorverhalten steht und
als dessen vorhersehbare und adäquate Folge erscheint
h.M : eingeschränktes Notwehrrecht ( Dreistufenlehre )
P :genügt rechtmäßiges , aber sozialethisch missbilligtes Vorverhalten ?
( - ) bei Absicht führt lediglich rechtswidriges Vorverhalten zur Einschränkung -> gilt erst recht für schuldhafte Provokation
allgemeine Handlungsfreiheit in nicht hinnehmbaren Maße beeinträchtigt wenn rechtmäßiges Verhalten allein wegen Provokationspotenzials Anlass zur Einschränkung des Notwehrrechts ist
Rspr sagt dahingegen ( + ) :
-> also eingeschränktes Notwehrrecht
Für Angreifer macht es keinen Unterschied , ob das Verhalten des späteren Opfers rechtswidirg oder moralisch anstößig war ( z.b vor die Füße spucken, Schwelle zur Nötigung nicht erreicht )
wer Angriff vorwerfbar verursacht hat , dem ist Flucht ebenso zuzumuten wie leichte Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität , wenn dies nur durch schwerwiegende Verletzung / Tötung des Angreifers abgewendet werden können
Gebotenheit : Angriffe schuldlos Handelnder oder Irrender
eingechränktes Notwehrrecht
schuldlos : gem. §
gem § 33 , 35 entschuldigte oder im vermeidbaren Irrtum handelnde
gem § 19, 20 schudunfähige ( z.B Kinder , Betrunkene , Geisteskranke )
Dreistufenlehre
Ausweichen , soweit möglich ( ggf. Flucht , Hilfe herbeirufen
Schutzwehr ( ggf. sind geringfügige gefahren / Beeinträchtigungen hinzunehmen )
Trutzwehr ( Gegenangriff ( als ultima ratio
Darf man bei vorliegen einer Notwehlage direkt von Schusswaffen Gebrauch machen ?
grds. erstmal androhen/ auf nicht lebenswichtige Körperteile schießen
Aber Ausnahmen zulässig , Einzellfall Abwägung ist hier gefragt
Gebotenheit : Eine persönliche Beziehung
streitig , ob bei Personen , zwischen denen “ enge familliäre Verbundenheit oder eheähnliche Lebensgemeinschaften “ bestehen ( z.b Ehegatten , Eltern - Kind , Geschwister ) das Notwehrrecht i.S.d Dreistufenlehre eingeschränkt ist
Rspr :
Einschränkung , weil Pflicht zur Rücksichtnahme in engen Solidaritätsgemeinschaften dem Schutz - und Rechtsbewährungsprinzip teilweise vorgeht
-> Konsequenz : Kann der Angegriffene nicht ausweichen -> verpflichtet Ehr - und leichte Körperverletzungen zu dulden
Keinesfalls muss Gefahr der schweren KV / Tod hingenommen werden
Vss : nur bei Beziehungen , die noch intakt sind / noch andauernde Beziehungen -> weil grundsätzlich Vertrauen auf Rücksichtsnahme
Literatur :
Enge persönliche Beziehung ist in dem Moment kaputt , indem der Partner angreift
-> keine Einschränkung des Notwehrrechts , weil Angreifer seinen Angriff jederzeit abbrechen und wegen seiner eigenen Verletzung der Solidaritätspflicht keine Rücksichtsnahme erwarten kann
Schutz - und Rechtsbewährungsprinzip
Schutzprinzip :
Grundbedürfnis jedes Menschen sich zu verteidigen , wenn man angegriffen wird
Rechtsbewährungsprinzip
der der Notwehr übt verteidigt die Rechtsordnung “ Recht braucht Unrecht nicht zu weichen
Notstand § 34
subsidiär zu § 32
Notstandsregeln beruhen auf dem Solidaritätsprinzip
In der Notlage muss der Einzelne ( aber auch die Allgemeinheit ) ausnahmsweise Eingriffe in ihre Rechtsgüte dulden
1.Notstandslage
Notstandslage
= gegenwärtige Gefahr für ein in § 3 genanntes Rechtsgut
a) Notstandsfähiges Rechtsgut
Notstandsfähig sind nicht nur Individualinteressen , sondern auch Rechtsgüter der Allgemeinheit
Notsatndsfähig ist jedes rechtlich anerkannte Interesse des Täters oder eines Dritten
b) Gefahr für das Rechtsgut
ist ein Zustand , dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt , sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden
c) Gegenwärtigkeit
Gefahr ist gegenwärtig , wenn die Bedrohung alsbald oder erst später eintreten kann , aber sofortiges Handeln angezeigt ist ( Dauergefahr )
2.Notstandshandlung
a) Eignung und Erforderlichkeit
Erforderlich ist eien Handlung , die zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und unter Berücksichtigung aller aus der ex ante Sicht eines sachkundigen objektiven Betrachters erkennbarer Umstände als der sichertst Weg zur Erhaltung des gefährdeten Gutes scheint
Unter mehreren Mitteln ist das relativ mildeste zu wählen
Besteht eine Ausweichmöglichkeit oder ist obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu erlangen , so ist davon Gebrauch zu machen
b)Verhältnismäßigkeit
zu prüfen ist , ob geschützte Interessen die durch die Notwehrhandlung beeinträchtigten Interessen wesentlich überwiegen
1. Abstraktes Rangverhältnis der RG ( losgelößt von der Situation ) :
-Anhaltspunkt : Strafrahmen ,
Wertegefälle zwischen RGs
-Regeln : nie Leben gegen Leben /
Persönliche über Sachwerte
2.Konkretes Rangverhältnis :
Intensität / Umfang des Schadens / Grad der drohenden Gefahr
z.B geringe ( marginale ) Verletzungsgefahr mit geringer Wahrscheinlichkeit vs. kostbare Sache
“ grds. abstrakt gesehen KV mehr wert , aber in konkreter Situation ….”
c)Angemessenheit
3.Kenntnis der Notstandslage und Rettungswile
schließlich handelte T auch inKenntnis der Notstandslage und mit dem Willen zur Verteidigung
Notstand Dauergefahr
Bei Notsatnd auch Dauergefahren erfasst , anders als bei Notwehr
Dauergefahr : ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer , der jederzeit in RG - Beeinträchtigung umschlagen kann , aber nur durch unverzügliches Handeln abgewendet werden kann
Defensivnotstand § 228 BGB
lex xpecialis zu § 34 bei Abwehrhandlungen gegen die Sache von der die Gefahr ausgeht
Von einer Sache drohende Gefahr
Beschädigung / Zerstörung der Gefahr verursachenden Sache
Erforderlichkeit
Eingetretener Schaden nicht unverhältnismäßig ggü. verhindertem Schaden (Maßstab wie in § 34 )
Handeln in kenntnis der obj. Rf-Elemente und zum Zweck der Gefahrenabwehr
Aggressivnotstand § 904 BGB
lex specialis zu § 34 bei Einwirkungen auf Sachen , von denen die Gefahr nicht ausgeht
Gegenwärtige Gefahr
=zur Schadensabwendung sofortige Abhilfe erforderlich
Einwirkung auf eine Sachen , von der die Gefahr nicht ausgeht
Drohender Schaden unverhältnismäßig höher als verursachter Schaden ( Maßstab wie in § 32 )
Handeln in Kenntnis der obj. Rf-Elemente und zum Zweck der Gefahrenabwehr
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