Buffl

Unterlassen

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by alma S.

II. Rechtswidrigkeit : rechtfertigende Pflichtenkollision


323 c vs. Garantenpflicht als Beschützer

  • ungeschriebener Rechtfertigungsgrund

  • liegt vor , wenn mehrere rechtlich begründete Handlungspflichten in der Weise an den normadressaten herantreten, dass er dei eine nur auf kosten der anderen erfüllen kann, also notwendig eine von ihnen verletzen muss, wie er sich auch immer verhalten mag


  • T stehen hier verscheidene Pflichten ggü.

  • einmal verlangt 323 c die O zu retten

  • Andererseite bei Nichtrettungd er Tochter gem 212 I , 13 I strafbar

  • Er kann nur einer diesen Pflichten nachkommen , da ihm Rettung beider nicht möglich ist

  • -> Fraglich, ob diese Situation für ihn Pflichtenkollison darstellt

  1. e.A

    • man kann Garantenpflicht asu § 13 I im fall einer Kollision mit der allgemeinen Hilfspflicht asu § 323 c mit der Folge für vorranig halten, dass es an einer echten Kollison von Pflichten fehlt

    • für geringere Wertigkeit der allgemeine Pflicht könnte der Wortlaut des § 323 c sprechen , der besagt, dass dem Täter eine Hilfeleistung nicht zugemutet wird, wenn mit ihr die Verletzung anderer wichtiger Pflichten verbunden ist

    • -> also T at rechtswidrig gehandelt wenn er den 323 c rettet

  2. a.A

    • oder man stellt sich auf den Standpunkt, dass es im Rahmen der rechtfertigenden Pflichtenkollison unerheblich ist, aus welchen Normen sich die Pflicht zur Rettung der bedrohten Rechtsgüter ergibt , solange nur die bedrohten rechstgüter gelichwertig sidn

    • Hier befinden sich beide in Lebensgefahr

    • Folglich auch in einem solchen Fall von einer rechtfertigen Pflichtenkollision auszugehen , selbst wenn die Rechtsordnung dei Nichterüllung der beiden vorliegenden Pflichten im Grundsatz unterschiedlich sanktionieren mag

    • T also nicht rechtswidirg



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alma S.

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