Mittelbare Täterschaft § 25 I Var. 2
zuerst das Tatwerkzeug prüfen , bei ihm lmuss Wissens - oder Willensdefizit vorliegen
I. TB
1. Obj. TB
- a) TB Verwirklichung durch Vordermann
- b) Mittelbare Täterschaft des Hintermanns
2. Subj. TB
Vorsatz bzg. tat und mittelbarer Täterschafft
-> wollte bei T1 Irrtum hervorrufen
Obj TB
zunäschst feststellen , dass T Tat nicht selber begangen hat . Das tat vorleigend der T 1
Fraglich , ob sich T 2 das Verhalten des T 1 über § 25 I Alt. 2 als eigenes zurecnen lassen muss
Dafür müsste beim Vordermann ein Strafbarkeitsmangel vorleigen, ihm musss ein merkmal aus dem dreistufigen Deliktsaufbau fehlen
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