Mittelbare Täterschaft § 25 I Var. 2 Voraussetzungen
zuerst das Tatwerkzeug prüfen , bei ihm lmuss Wissens - oder Willensdefizit vorliegen
I. TB
1. Obj. TB
- a) TB Verwirklichung durch
den Vordermann
- b) Mittelbare Täterschaft des
Hintermanns
2. Subj. TB
Vorsatz bzg. tat und mittelbarer Täterschafft
-> wollte bei T1 Irrtum hervorrufen
Mittelbare Täterschaft
mittelbarer Täter ( Hintermann ) begeht die tat durch einen anderen ( Vordermann , Werkzeug )
zuerst immer das Werkzeug , also den tat nähsten prüfen
mittelbare Täterschaft : obj. TB
TBVerweirklichung durch Vordermann
zunäschst feststellen , dass T Tat nicht selber begangen hat . Das Tat vorleigend der T 1
Fraglich , ob sich T 2 das Verhalten des T 1 über § 25 I Alt. 2 als eigenes zurechnen lassen muss
Dafür müsste beim Vordermann ein Strafbarkeitsmangel vorleigen, ihm musss ein Merkmal aus dem dreistufigen Deliktsaufbau fehlen.
mittelbare Täterschaft kommt regelm. in betracht , wenn ein Vorder-ggü einem Hintermann ein Wissens - oder Willensdefiizit aufweist , welches den Vordermann als werkzeug des planmäßg die Situation durchschauenden Hintermanns erscheinen lässt
Tatherrschaft : das planmäßige in den Händen halten des Geschehensabalufs
mittelbare Täterschaft : Subj. TB
a) Vorsatz des Hintermanns bezgl. Tat
b) Vorsatz bzegl. mittelbarer täterschaft ,
-> Hintermann wollte bei Vordermann Irrtum erzeugen
mittelbare Täterschaft : Nötigungsnotstand
Bsp. : H bedroht V mit Pistole auf dem Kopf , er solle das Auto des O zerstören
-> Handelt V gem §904 BGb gerechtfertigt
Notstand :
hier stehen sich Eigentum des O und Leben des V ( Vordermann ) gegenüber ( § 904 BGB )
Man könnte Verhalten des V bei wortgetreuer Gesetzesauslegung zwnagslos als gerechtfertigt erachten
Hiergegen spricht : V befindet sich auf Seite des Unrechts / auf Seiten des H ( Hintermanns ), als dessen Werkzeug er handelt
In Literatur viele der Meinung , dass der eins olches menschliches Werkzeug darstellende Täter sich eine Herabsetzung seines Erhaltungsguts mit der Folge gefallen lassen muss, dass der dem V drohende Schaden ggü dem Schaden , den der Eigentümer O erleidet , nicht mehr unverhältnismäßig groß ist
a.A
dem Argument , der Täter trete auf die Seite des Unrechts ist allerdings entgegenzuhalten ,dass es -jenseits der Beurteilung des handeln des Hintermanns _ gerade auf der zu erörternden Prämisse beruht , der Vordermann stelle sich auf die Seite des Unrechts mit seiner Tat
Frage des § 904 ist aber gerade , ob V nicht gerechtfertigt wäre , also ob er tatsächlich Unrecht begangen hat
aber :
es gilt zu bedenken , dass die Annahme , der im Nötigungsnotsatnd handelnde Vordermann sei gerechtfertigt , für den Träger des beeinträchtigten rechtsgutes zur Konsequenz hat, dass der Genötigte ihm gegenüber keinen rechtswidirgen AngriffiSd § 32 vornimmt.
das schneidige notwehrrecht stünde ihm nur gegenüber dem Hintermann zu
zumindest dann , wenn letzterer nicht offen auftrit , ist diese Recht wertlos
Ergebnis :
dieser aspekt spricht letztlich entscheidend dafür , dass der sich im Nötigungsnotstand befindnde töter nicht gem. § 904 gerectfertigt ist
es kommt lediglich beim Vorliegen der voraussetzungen eine Entschuldigung nach § 35 I in Betracht
mittelbare Täterschaft : was wenn Vordermann keinen Irrtum hat ,
bspw ,: D gibt K Spritze mit giftiger Substanz um O zu töten , sagt ihm es wäre nur sein Medikament
K weiß von giftiger Subsanz und tötet o trotzdem
-> Fraglich wie D angesichts dieses Umstandes zu bestarfen ist
Im objektiven Tb feststellen , dass bei dem Vordermann gar kein Strafbarkeitsmangel vorliegt
daraus folgt , dass Hintermann D nicht mehr mittelbarere Täter sein kann , ihm fehlt Tatherschaft , diese liegt bei K
-> fraglich wie D angesichts dieses Umstandes zu betsrafen ist ?
e.A
Fall der versuchten Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft
Beachtlicher Irrtum über dem kausalverlauf : Täter wäre dmnach trotz tatsächlich eingetretenen Erfolges nur wegen Versuch bestraft, denn Erfolg ist anders eingetreten , als es der Hintermann beabsichtigt hat
h.M
diese Ansicht jedoch nicht zu folgen
Hintermann ist wegen vollendeter anstiftung nach § 26 zu bestrafen
hat nämlich letztlich begangene tat veranlasst und ist daher auch für eingetretenen Erfolg als Anstifter oll verantwortlich
tatscahe , dass Hintermann keinen von 3 26 geforderten Vorsatz auf dei vorsätzliche Bgaehung durch den Vordermann hat , hindert die Bestrafung nicht
Hintermann hatte sogar Willen bzw. vorstz zur tatherrschaft , der qualitativ noch über dem Anstiftervorstz liegt und demnach erst recht für Bestarfung nach § 26 ausreicht
wer gestzlichen TB durch ein von ihm gesteuertes Werkzeug verwirklichen will , ist nicht beschwert , wenn ihm nur minder schwere beteiligungsform der Anstiftung , zur last gelegt wird
-> Strafbarkeit wegen vollendeter Anstiftung
Mittäterschaft Voraussetzungen § 25 II
immer zuerst Tat nähsetn prüfen , dann Zurechnung ( Mittäterschaft ) des anderen
Obj. TB
a) Tatverwirklichung durch V -> gucken ob tat generell verwirklicht wurde
b)Mittäterschaft
aa) gemiensamer Tatentschluss
bb) Tatbeitrag
Subj.TB
a) Vorsatz bzgl. § 223
b) Vorsatz bzgl. Mittäterschaft
Mittäterscahft :
a) Tatentschluss
ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung gemeinschaftlich … zu tun
Mittäterschaft :
b) Tatbeitrag
-> erfordert zunächst für TB -verwirklichung ursächlichen Beitarg
b) Tatbeitrag : P
Umstritten , unter welchen Vorsaussetzungen ein erbrachter Tatbeitrag als täterschaftlicher tatbeitrag anzusehen ist
h.L
nachd er Literatur ist darüber hinaus erforderlich , dass der Beteiligte über ( funktionelle ) Tatherrschaft verfügt
setzt voraus , dass er als Zentralgestalt des Geschehens dieses planvoll in den Händen hällt und nach seinen Willen hemmen oder ablaufen lassen kann
Mittäterschaft : Subjektiver TB
Nach der Rspr. muss der beteiligte den tatbeitragzudem mit Täterwillen erbringen
Wsenstliche Anhaltspunkte heirfür sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der tat , der Umfang der Tatbeteiligung oder wenigstens Wille zur Ttaherrrschaft
Mittäterexzess
Tatbeitarg : Ablenkung +
Tatnetschluss : A und B haben ausdrücklich vereinbart den C zu niederzuschlagen , B hat aber zusätzlich mit Baseballschläger auf ihn eingeschlagen
Das stellt aus Perspektive des A eine wesnetliche Abweichung dar -> es leigt ein sogennater Exzess des Mittäters vor
§ 25 ii ermöglichct aber nur insoweit ein heitliche Behandlung mehrerer betroffener hin sichtlich der verweirklichung obj. TB Merkamlke , als die jeweilige Ausführung gewollt ist , bzw. wenigstens gebilligt oder gelichgültig hingenommen wird
Eine solche Gleichgültigkeit lässt sich A aber gerade nicht zusprechen
Zurechnung der weiteren handlungend es B scheidt aus
Nun prüfen : Hat sich A wegen fahrlässiger tötu ng starfabr gemacht , indem er mit B verabredet hat auf C einzuschalgen
(-) weil nur ein konkreter faustschlag vereinbart
sonst : nicht ungewöhnlich , dass die vorsätzliche geminscahftliche Begehung einer Straftat die gefahr in sich trägt , dass einer der Beteiligten ohne Billigung der Übrigen aggressiver reagiert
Mittäterschaft : P Umfang des tatbeitrags lediglich auf Vorbereitungsstadium beschränkt
Tatbeitrag des A sollte sich allerdings auf Vorbereitung beschränken
Fraglich ist , ob eine gemeinsachftilche begehung nur dann in betracht kommt , wenn der täter im eigentlichen ausführungsstadium , mithin dann, wenn nach tatplan ohne wesentliche Zwischenakte die TB-Verwirklichung erfolgen soll , selbst noch eine handlung vornimmt
Rspr.
genügt in obj. Hinsicht förderlicher Beitrag
etwas anderes könnte sich ergeben , wenn man den Gesichtspunkt der Taherschafft , bei § 25 II die sogennate funktionelle Tatherschaft, in den Mittelpunkt rückt
fraglich ob man noch davon sprechen kann , dass der Täter die TB Verwirklichung in den Händne hällt , wenn der Betroffenen im eigentlichen Ausführungszeitpunkt werder vor Ort ist noch mittels Fernkommunikation auf das Geschehen Einfluss nimmt
ein Teil der Taherschaftslehre
verneint Tatherrschaft desjenigen , der im eigentlichen Tatzeitpunkt keinen Einfluss auf das Geschehen nimmt
sog. bandenschaf bzw. planende ,steuernde Mann im Hintergrund soll hiernach Anstifter / Gehilfe sein können
dies bedeutet keinen Nachteil , so werde der Anstifter gleich einem Täter bestraft § 26
folgt man diesm Ansatz , so wäre A kein Mittäter
Kritik
dagegen spricht , dass Gewicht eines Beitrages im Vorbereitungsstadium so groß sein kann , dass es geeignet ist ein Minus im Ausführungsstadium ausgleichen
Insb dann , wenn ein Beteiligter die gesamte Planung übernimmt und allein seine besonderen Fähigkeiten geeignet sind , das gelingen der TB - Verwirklichung sicherzustellen , erscheine es wesensfrem , ihn als teilnehmer an einer fremden Tat zu bestrafen
Tatherschaft verlangt daher nicht , dass man im Ausführungsstadium nch einen Tatbeitrag erbringt
-> vielmehr genügt , dass das Gesamtgeschehen einen zur zentralgestalt erhebt
Zusammenfassung
e.A : fordert taherrschaft
h.M : funktioneller Tatbeitrag kann so wichtig sein , dass er das Minus im Vollendungsstadium ausgleicht , duch sehr großes Plus im Vorbereitungsstadium
Mittäterschaft : Wann muss der gemeinsame Tatenstschluss vorliegen ?
grds. bei Versuchsbeginn § 22
nach h.M auch sukzessive Mittäterschaft möglich : d.h auch nach Versuchsbeginn während der Tat gefasster gemeinsamer Tatentschluss ist bestrafung des Hinzutretenden als Mittäter möglich
nach h.M skuzessive Mittäterschaft bis zu Vollendung möglich ( es sei den der eine Täter hat schon alles zur herbeiführung des erfolges erforderliche getan )
Mittäterschaft : Inwieweit können dem später hinzutretenden mittäter zuvor erbrachte tatbeitraäge der anderen zugerechnet werden ?
unstreitig können ihm zuvor erbrachte Tatbeiträge zur TB -Erfüllung zugerechnet werden , an denen er sich noch beteiligt
streitig ist die zurechnung zuvor erbrachter Tatbeiträge , aufgrund derer ein schwererer Straftatbestand erfüllt ist
Rspr.:
keine Zurechnung der ihm nicht bekannten Tatbeiträge
keine Zurechnung der ihm zwar bekannten , aber bereits abgeschlossenen TB-verwirklichung
h.L:
nachträglich gefasster gemeinsmaer Tatentschlusss berechtigt nicht zur Zurechnung bereits vollendeter Erschwerungsgründe
Mittäterschaft : Qualität des Tatbeitrags
Rspr: Mittäterschaft erfordert nicht zwingend Mitwirkung am Kerngeschehen. Für tatbeteiligung als Mittäter ist lediglich fördernder beitrag notwendig
h.L : tatbeitrag musss aus ex ane Sicht so wesentlich sein , dass ohne ihn geplante Tat nicht ausgeführt werden kann ( funktionelle Tatherrscahft )
plus bei Vorbereitung kann minus im Ausführungsstadium ausgleichen
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