Wann liegt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung iSd § 49 iVm 2 XIII LBO vor?
Ein genehmigungsbedüftige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die Genehmigungsfrage neu stellt, vgl. § 50 II LBO. Das ist der Fall, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass bei einer bauplanungsrechtlichen Prüfung neue Faktoren eine Rolle spielen.
-> Maßstab ist die zuletzt genehmigte und nicht die zuletzt praktizierte Nutzung.
Bauplanungsrecht - Bebauungsplan - kann ein Bebauungsplan außer Kraft treten, wenn er funktionslos geworden ist?
-> Frage gewinnt zB in dem Szenario an Relevanz, in welchem das Vorhaben einer Eigentümerin zwar gegen die Festsetzung eines B-Plans verstößt, dies aber bereits die Mehrzahl der anderen Eigentümer im Bereich des B-Plans getan haben.
Ein automatisches Außerkrafttreten von Bebauungsplänen oder einzelnen Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit wird angenommen, wenn der Planzweck auf unabsehbare Zeit sicher nicht mehr erreicht werden kann und dieser Mangel so offenkundig ist, dass ein Vertrauen in die Einhaltung des Plans bzw. einzelner Festsetzungen nicht mehr schutzwürdig ist.
Bsp: Ein Bebauungsplan setzt eine Baulinie fest, welche nicht wesentlich überbaubt werden darf. Sämtliche Anwohner bis auf E haben dies aber bereits getan. Der Zweck des B-Plans, diese Grundstücksfläche frei zu halten, kann nicht mehr erreicht werden und damit ist diese Festsetzung im B-Plan unwirksam.
Bauplanungsrecht - Was ist Inhalt des Bauplanungsrechts?
Das (Bau-)Planungsrecht ist eine begriffliche Zusammenfassung für alle Vorschriften, die die raumbedeutsame Planung der öffentlichen Hand betreffen, d.h. Planungsrecht bestimmt durch Bundesgesetz (BauGB, BauNVO) ob und wo gebaut werden darf.
Bauplanungsrecht - was ist ein Flächennutzungsplan?
Der Flächennutzungsplan ist eine hoheitliche Maßnahme eigener Art mit verwaltungsinterner Wirkung (keine Außenwirkung).
Er dient als Rahmen für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets in Grundzügen.
Er stellt die Art der Bodennutzung dar.
Insbesondere ist der Flächennutzungsplan die Grundlage für einen Bebauungsplan, § 8 II1 BauGB.
Bauplanungsrecht - ist der Flächennutzungsplan rechtlich bindend und kann sich eine hiervon betroffene Person gerichtlich dagegen wehren?
Ausweislich § 1 II BauGB ist der Flächennutzungsplan nur ein vorbereitender und gerade kein verbindlicher Bauleitplan.
Wegen seiner Rechtsnatur als hoheitliche Maßnahme eigener Art mit verwaltungsinterner Wirkung gibt es keine statthafte Klage- oder Antragsart zu dessen Beseitigung oder Überprüfung. Eine Rechtsschutzmöglichkeit gibt es daher nicht; bedarf es aber auch nicht.
Bauplanungsrecht - welche Rolle spielt der Flächennutzungsplan in der Klausur?
Wegen seiner Rechtsnatur als hoheitliche Maßnahme eigener Art mit verwaltungsinterner Wirkung gibt es keine statthafte Klage- oder Antragsart zu dessen Beseitigung oder Überprüfung.
Er taucht demanch nicht als Klagegegenstand sondern als Teil der formellen Rechtmäßigkeitsprüfung des Bebauungsplans auf.
Bauplanungsrecht - was ist ein Bebauungsplan?
Der Bebauungsplan gilt für ein bestimmtes Gebiet einer Gemeinde und ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Prinzip der Zweistufigkeit der Bauleitplanung), § 8 II 1 BauGB.
Der Bebauungsplan bestimmt:
Art der Grundstücksnutzung
Maß der Grundstücksnutzung
Anordnung der Gebäude auf dem
Grundstück.
Bauplanungsrecht - Ist § 8 II 1 BauGB zu entehmen, dass der Flächennutzungsplan dem Bebauungsplan zeitlich vorauszugehen hat?
Nein ->
§ 8 III 1 BauGB sieht vor, dass beide Planungsprozesse auch gleichzeitig durchgeführt werden können (sog. Parallelverfahren).
§ 8 IV 1 BauGB ermöglicht sogar die Erstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans vor Erstellung eines Flächennutzungsplans, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wid (vorzeitiger Bebauungsplan).
Bauplanungsrecht - ist ein Bebauungsplan rechtlich bindend?
Ausweislich § 1 II BauGB ist der Bebauungsplan ein verbindlicher Bauleitplan mit materiellrechtlicher Bindungswirkung gegenüber jedermann, § 8 I 1 BauGB
Bauplanungsrecht - Welche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Bebauungsplan gibt es?
Der Bebauungsplan ist gem. § 10 I BauGB eine Satzung und damit gem. § 47 I Nr. 1 VwGO unmittelbar im Zuge des Normenkontrollantrags auf dessen Gültigkeit überprüfbar.
Daneben kann ein Bebauungsplan inzident im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu überprüfen sein.
Bauplanungsrecht - in welcher Form wird der Bebauungsplan beschlossen?
Nach § 10 I BauGB beschließt die Gemeinde den Babauungsplan als Satzung.
Bauplanungsrecht - eine Person sieht sich durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt. Mithilfe welchen Antrags kann sich die Person gegen den Plan wehren?
Der Bebauungsplan wird als Satzung erlassen (§ 10 I BauGB), danach handelt es sich um eine Rechrsvorschrift, welche nach den Vorschriften des BauGB erlassen wurde. Die Überprüfung einer solchen Rechtsvorschrift erfolgt durch das Normekontrollverfahren gem. § 47 I Nr. 1 VwGO.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema - wie ist der Obersatz der Begründetheit des Normenkontrollantrags bei der Überpüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans zu formulieren?
Der Antrag ist begründet, soweit die vorgelegte
Norm unwirksam ist, also an beachtlichen for-
mellen oder materiellen Fehlern leidet. Eine
Rechtsverletzung des Antragstellers ist dage-
gen nicht festzustellen, da es sich um ein objek-
tives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans (Normenkontrollantrag, § 47 I Nr. 1 VwGO)
Normenkontrollantrag
Der Antrag hat Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist.
A. Zulässigekit
B. Begründetheit
I. Prüfungsmaßstab
Zu prüfen ist die Vereinbarkeit des Bebauungs-
plans mit höherrangigem Recht, insbesondere
dem Baugesetzbuch.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Form
Verfahren
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Planerforderlichkeit, § 1 III BauGB
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, § 8 II BauGB
Anpassung an Ziele der Raumordnung, § 1 IV BauGB
Zulässiger Inhalt des Bebauungsplans, § 9 BauGB
Abstimmung mit benachbarten Gemeinden, § 2 II BauGB
Fehlerfreie Abwägung, § 1 VII BauGB
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans (Normenkontrollantrag, § 47 I Nr. 1 VwGO) - welcher Punkt ist immer kurz vor der Überprüfung der formellen und materiellen Gültigkeit des Bebauungsplans anzusprechen?
Damit der Korrektor sofort sieht, dass man die Gültigkeitsprüfung eines Bebauungsplans verstanden hat, sollte folgender Punkt vorangesetzt werden:
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren
Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die zur Überprüfung gestellte baurechtliche Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt und somit ungültig ist.
I. Formelle Rechtmäßigkeit
Planaufstellungsbeschluss, § 2 I 2 BauGB
Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 III BauGB
Umweltprüfung, § 2 IV 1 BauGB
Vorgezogene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 I, 4 I BauGB
Förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 II, 4 II BauGB
Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB iVm § 37 GemO
Begründung, § 9 VIII BauGB
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, § 10 II BauGB
Ausfertigung und öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans, § 10 III BauGB
Bauplanungsrecht - Formelle Rechtmäßigkeit - Klausurhinweis - wie sollte ich an die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit herantreten?
Chronologische Ermittlung der möglichen Rechtswidrigkeitsgründe
Zuordnung: Handelt es sich um Verstöße gegen das BauGB oder die GemO?
Prüfung, ob die Fehler heilbar oder unbeachtlich sind
GemO-Fehler: § 4 IV, 18 GemO
BauGB-Fehler: §§ 214, 215 BauGB
Bei unheilbaren beachtlichen Fehler muss die formelle Unngültigkeit der Norm attestiert werden und dem Antrag stattgegeben werden; sprich die Satzung ist ungültig.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Planaufstellungsbeschluss, § 2 I BauGB)
Ein Planaufstellungsbeschluss ist der offizielle Beschluss einer Gemeinde i.S.d. § 2 I 2 BauGB, der das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans (oder eines Flächennutzungsplans) für ein bestimmtes Gebiet offiziell einleitet. Es handelt sich hierbei nicht um den Bebauungsplan selbst.
a) Planaufstellungsbeschluss, § 2 I 2 BauGB
Die Gemeinde müsste einen Aufstellungsbeschluss aufgestellt und ortsüblich bekannt gemacht haben, § 2 I 2 BauGB. Außerdem muss er den Anforderungen des § 2a BauGB genügen.
-> Prüfungspunkt vernachlässigbar, da ein Verstoß unbeachtlich ist. Das folgt aus § 214 I 1 nr. 4 BauGB, wo der Planaufstellungsbeschluss nicht genannt ist (vgl. auch BVerwGE 79, 200, 204 ff.)
-> ABER: Wirksamkeitsvoraussetzung einer Veränderungssperre.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Ermittlung und Bewertung abwägungsrelevanter Belange)
b) Ermittlung und Bewertung abwägungsrelevanter Belange, § 2 III BauGB
Gem. § 2 III BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung (nach § 1 VII BauGB) von Bedeutung sind (sog. Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
-> "Von Bedeutung sind “alle mehr als nur geringfügig betroffenen, schutzwürdigen Belange, deren Betroffenheit der Gemeinde bekannt waren oder zumindest hätte bekannt sein müssen" (BVerwG, NVwZ, 1994, 490); zweiter Satzteil kann aus § 214 I 1 Nr. 1 BauGB abgeschrieben werden.
Private Belange:
Von Art. 14 I GG erfasste Interessen wie Nutzung von Grundeigentum
Gewerbefreiheit, Art. 12 I GG
zB Interesse an Erweiterung der Produktionsstätte
Gesundheitliche Belange aus Art. 2 II 1 GG
Öffentliche Belange (letztlich alle Interessen, die für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung von Bedeutung sind)
Anhaltspunkte geben § 1 Abs. 5 und 6 BauGB
§ 1a BauGB (Umweltschutzbelange)
_______________
RF bei Verstoß:
Verstoß gem. § 214 I Nr. 1 BauGB grundsätzlich beachtlich, sofern:
§ 214 III 2 BauGB -> Ermittlung bzw. Bewertung offensichtlich falsch war und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären
offensichtlich ist ein Fehler, wenn er sich aus der aktenmäßigen Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials ergibt - sog. aktenkundiger Fehler
von Einfluss ist ein Fehler, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgegangen wäre
§ 215 I 1 Nr. 3 BauGB -> der Mangel innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabendes Plans geltend gemacht wurde
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Umweltprüfung, § 2 IV 1 BauGB)
c) Umweltprüfung, § 2 IV 1 BauGB
-> S. 1 abschreiben.
-> Verstoß gem. § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlich
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Vorgezogene Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörde, §§ 3 I, 4 I BauGB)
d) Vorgezogene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 I, 4 I BauGB
Öffentlichkeit und Behörden sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung etc. zu unterrichten, §§ 3 I, 4 I BauGB; ein Verstoß gegen die vorgezogene Unterrichtung ist aber unbeachtlich. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 241 I 1 Nr. 2 BauGB, da §§ 3 I, 4 I BauGB hier nicht genannt sind.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 II BauGB)
e) Förmliche Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, §§ 3 II, 4 II BauGB
Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 II BauGB
Die Gemeinde hat den Entwurf des Bebauungsplans und seine Begründung (§ 2a BauGB) für einen Monat, mindestens aber für 30 Tage, im Internet zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen.
Fristbeginn: § 187 II BGB -> Tag der Auslegung
Fristende: § 188 I oder II BGB, je nach dem, ob Monats- oder Tagesfrist gesetzt wird.
Begründung, § 2a BauGB, d.h. Inhaltsbegründung und Umweltbericht (Behörde muss sämtliche, nicht nur die für sie wesentlichen, Umweltinformationen bekannt geben).
Weitergehende Pflicht: Geben mehr als 50 Personen im Ergebnis gleichlautende Stellungnahmen ab, kann von einer direkten Mitteilung über das Ergebnis abgesehen werden. § 3 II 7 BauGB ermöglicht die Mitteilung durch ortsübliche Bekanntmachung und Veröffentlichung im Internet.
Rechtsfolge bei Verstoß ist die Nichtigkeit des Bebauungsplans, sofern der Fehler binnen eines Jahres gerügt wird, §§ 214 I 1 Nr. 2, § 215 I 1 BauGB.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Förmliche Behördenbeteiligung, § 4 II BauGB)
Förmliche Behördenbeteiligung, § 4 II BauGB
Gem. § 4 II BauGB hat die Behörde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung einzuholen.
Die Einholung der Stellungnahme i.S.v. § 4 II BauGB kann gem. § 4a II BauGB zeitgleich mit der Auslegung nach § 3 II BauGB erfolgen.
Stellungnahme ist binnen eines Monats, mindestens aber binnen 30 Tagen, abzugeben, § 4 II 3 BauGB.
§ 4a V BauGB -> Präklusionsregel, wonach nicht rechtzeitig abgegbene Stellungnahmen von der Behörde nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn:
Gemeinde kannte Inhalt nicht und hätte ihn auch nicht kennen müssen
und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB iVm § 37 GemO)
f) Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB iVm § 37 GemO
Der Bebauungsplan muss ordnungsgemäß als Satzung beschlossen sein, § 10 I BauGB.
Anforderungen an die ordnungsgemäße Beschlussfassung ergeben sich aus der GemO
Beschlussfassung, § 37 GemO
Abs. 1: Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beschließen ->
Einberufung, § 34 I GemO: schriftliche oder elektronische Einberufung durch den Bürgermeister unter Einhaltung einer angemessenen Frist.
Abs. 2: Beschlussfähigkeit -> mind. Häfte muss anwesend und beschlussfähig (also nicht befangen iSd § 18 GemO, etc., sein).
Befangenheit § 18 GemO; geprüft werden sollen die Abs. 1 - 3 nach einander; Heilungsmöglichkeit gem. § 18 VI 2, 3 GemO
Achtung idR ist ein fehlerhafter Beschluss iSd § 214 BauGB unbeachtlich, da § 214 BauGB nur Verstöé gegen “dieses Gesetzbuch”, also gegen das BauGB sanktioniert.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Begründung des Bebauungsplans, § 9 VIII BauGB)
g) Begründung des Bebauungsplans, § 9 VIII BauGB
Dem Bebauungsplan müsste eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB beigefügt sein.
Zweck: Trägt zum Verständnis des Bebauungsplans der Bürger bei und ermöglicht eine effektive Information.
Zwar muss die Begründung vollständig sein; eine nicht vollständige Begründung beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans jedoch nicht, § 214 I 1 Nr. 3 Hs. 2 BauGB.
Eine fehlende Begründung lässt den Bebauungsplan gem. § 214 I 1 Nr. 2 BauGB unwirksam werden.
Achtung: Das Fehlen einer vollständigen Begründung ist oft ein Indiz für eine nicht vollständige Ermittlung des Abwegungsmaterials bzw. dafür das ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, § 10 II 1 BauGB)
h) Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, § 10 II 1 BauGB
Gem. § 10 II BauGB bedürfen Bebauungspläne nach § 8 II 2, III 2 und IV der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Bekanntmachung, § 10 III BauGB)
i) Bekanntmachung, § 10 III BauGB
Nachdem der Bebauungsplan vom Rat der Gemeinde beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt wurde, ist seine Genehmigung (soweit erforderlich) bzw. der Beschluss des Bebauungsplans gem. § 10 III BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
-> Verstoß gem. § 214 I 1 Nr. 4 BauGB beachtlich, sofern Hinweiszweck nicht erreicht worden ist; Heilung über § 214 IV BauGB denkbar.
Bauplanungsrecht - Formelle Rechtmäßigkeit Bebauungsplan - wer ist für die Aufstellung des Bebauungsplans zuständig?
Nach §§ 1 III 1, 2 I 1 BauGB liegt die Verbandskompetenz (vertikale Zuständigkeit) zur Aufstellung eines Bauleitplans bei den Gemeinden.
Die Organkompetenz (horizontale Zuständigkeit) steht nach § 24 I 1, 2 GemO dem Gemeinderat als Hauptentscheidungsorgan der Gemeinde zu.
Rechtsfolge bei Verstoß: Nichtigkeit des Bebauungsplans.
Bauplanungsrecht - Formelle Rechtmäßigkeit Bebauungsplan - welche Form muss der Bebauungsplan haben?
Gem. § 10 I BauGB muss er die Form einer Satzung haben.
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Planerforderlichkeit, § 1 III BauGB
Zunächst ist zu prüfen, ob der Erlass des konkreten Planes für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, § 1 III BauGB.
Ein Bebauungsplan ist jedenfalls dann erforderlich, wenn ihm eine planerische Konzeption zugrundeliegt und er nicht lediglich negative Ziele verfolgt (BVerwGE 116, 114).
IdR genügt die Feststellung, dass unter diesen Gesichtspunkten ein Verstoß gegen § 1 III BauGB nicht ersichtlich ist.
RF bei Verstoß: Nichtigkeit des Bebauungsplans.
______________
Rspr. hat Fallgruppen entwickelt, wann die Planung nicht erforderlich ist:
Festsetzungen des Bebauungsplans lassen sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verwirklichen (planerische Konzeption).
Festsetzung entspricht nicht dem planerischen Willen der Gemeinde. Es handelt sich nur im vorgeschobene Gründe, um eine andere Nutzung zu verhindern oder um andere Zwecke zu erreichen (negative Ziele).
Festsetzungen liegen ausschließlich im privaten Interesse.
Die vorgesehenen Festsetzungen lassen sich
tatsächlich/rechtlich nicht realisieren.
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, § 8 II 1 BauGB
Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, § 8 II 1 BauGB
Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt werden, § 8 II 1 BauGB (sog. Entwicklungsgebot).
Die Planung der Gemeinde muss sich innerhalb des Rahmens des Flächennutzungsplanes befinden. Der Bebauungsplan muss also zumindest eine schlüssige Fortentwicklung des Flächennutzungsplans sein (BVerwG, NVwZ 2000, 197, 198).
RF bei Verstoß: Nach § 214 II Nr. 2 BauGB kann ein Verstoß gegen § 8 II 1 BauGB unbeachtlich sein, wenn “hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist”. Das ist der Fall, wenn der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als grundsätzliches kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung “im Großen und Ganzen” behalten hat (BVerwG, NVwZ 2000, 197, 198); also wenn der Verstoß nicht crazy ist.
________________
Negativbeispiele:
Flächennutzungspla weist betroffenen Bereich als Grünfläche aus; Bebauungsplan sieht Errichtung eines Wohnkomplexes vor.
Flächennutzungsplan weist Stelle als öffentlichen Parkplatz aus; Bebauungsplan sieht Bau eines privaten Parkplatzes vor.
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Anpassung an die Ziele der Raumordnung, § 1 IV BauGB
Anpassung an die Ziele der Raumordnung, § 1 IV BauGB
Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, § 1 IV BauGB.
Anpassungspflicht bezweckt eine “umfassende Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung” (BVerwG, NVwZ 2007, 953 Rn. 4).
Die Gemeinde ist in ihrer Planung strikt an die übergeordnete Landesplanung gebunden und kann sie auch nicht im Rahmen der Abwegung der Belange aus § 1 VII BauGB überwinden. Die Anpassungspflicht ist dem Abwägungsprogramm “rechtlich vorgelagert”.
RF bei Verstoß: Ein Bauleitplan, der gegen das Anpassungsgebot verstößt, ist nichtig. Das folgt daraus, dass er in § 214 BauGB nicht aufgeführt ist. Behebung gem. § 214 IV BauGB denkbar.
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Zulässiger Inhalt des Bebauungsplans, § 9 BauGB
Verstoß ist stets beachtlich, da § 9 nicht in §§ 214, 215 BauGB aufgeführt ist.
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Abstimmung mit benachbarten Gemeinden, § 2 II 1 BauGB
Abstimmung mit benachbarten Gemeinden, § 2 I 1 BauGB
Nach § 2 II 1 BauGB muss die Gemeinde ihren Bauleitplan mit den Planungen benachbarter Gemeinden abstimmen (sog. interkommunales Abstimmungsgebot).
Vor dem Hintergrund der in Art. 28 II GG gewährleisteten gemeindlichen Planungshoheit besteht eine materielle Abstimmungspflicht immer dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtender Art in Betracht kommen (BVerwGE 84, 209).
Maßgeblich ist die städtebauliche Bedeutung. Eine solche kann zB beeinträchtigt sein, wenn aufgrund der Planung die verkehrsströme völlig umgelenkt werden müssen oder ein derartiger wirtschaftlciher Verfall zu erwarten ist, dass die Innenstadt verödet bzw. die Bevölkerung unterversorgt wird. Andere (wirtschaftliche) Belange (Arbeitsplätze, Steuereinkommen) sind nicht zu Berücksichtigen.
Benachbart fordert kein unmittelbares aneinander angrenzen. Gemeint ist der Bereich, welcher von den planungsrechtlichen Auswirkungen betroffen ist.
RF bei Verstoß ist umstr.:
Rspr.: Verstoß gegen Abstimmungsgebot stellt einen Unterfall des Abwägungsverbots aus § 1 Abs. 7 BauGB dar. -> Danach wäre der Bebauungsplan gem. §§ 214 III 2 BauGB nichtig bzw. der Mangel nach § 215 I 1 Nr. 3 BauGB heilbar.
a.A.: Abstimmungsgebot zählt nicht als Unterfall des Abwägungsgebots, sodass ein Verstoß stets zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen würde, soweit die Gemeinde es nicht durch ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 IV BauGB nachholt.
Streit kann wohl regelmäßig offengelassen werden.
Andere Gemeinde kann die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots im Wege der sog. Gemeindenachbarklage als Normenkontrolle gem. §47 II 1 VwGO geltend machen.
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Fehlerfreie Abwägung, § 1 VII BauGB - Prüfung
Als letzter und zentraler Prüfungspunkt stellt sich die Frage nach der Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses der Abwägung zwischen der privaten und öffentlichen Belange (vgl. § 1 VII BauGB). Eine Überpüfung der Ermittlung oder Bewertung des Abwägungsmaterials iSd § 2 II 1 BauGB ist im Rahmen der formellen Gültigkeit der Norm durchzuführen.
Es fragt sich, ob das Abwägungsergebnis fehlerfrei ist.
a) Abwägungsdisproportionalität
Innerhalb der vorgenommenen Abwägung dürfte die Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht völlig verfehlt worden sein (BVerwGE 45, 309, 315).
Außerdem soll das Abwägungsergebnis anhand folgender Planungsgrundsätze überprüft werden:
b) Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbe-
wältigung
Das Gebot der planerischen Konfliktlösung fordert, dass ein Bebauungsplan so weit wie möglich die von ihm vorgefundenen oder durch ihn ausgelösten Konflikte bewältigen muss.
-> Konfliktbewältigung meint nicht Konfliktfreiheit. Vielmehr soll ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Ansprüchen hergestellt werden. Es genügt bereits, wenn der Bebauungsplan Raum für eine Problemlösung im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens offen lässt. Mit § 15 BauNVO hat die Baugenehmigungsbehörde (idR LRA) ein geeignetes Instrumentarium zur Konfliktlösung.
c) Trennungsgebot
Ferner hat der Bebauungsplan dem Trennungsgebot aus § 50 BImSchG Rechnung zu tragen. Unverträgliche Nutzungen sind danach ausreichend räumlich voneinander zu trennen (angemessener Abstand zwischen Wohn- und Industriegebiet, etc.)
d) Verstoßt gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme
Als Ausfull des Verhältnismäßigkeitshrundsatzes ist auf die nachteilig betroffenen Belange Rücksicht zu nehmen. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind zu vermeiden.
_________
Mängel im Abwägungsergebnis sind stets von Bedeutung.
Behebung durch ergänzendes Verfahren gem. § 214 IV BauGB möglich, sofern die Fehler nicht gravierend sind.
Ein Fehler ist gravierend, wenn er die Grundsätze der Planung berührt (s. obige Planungsgrundsätze).
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Prüfung der Festsetzung - Gemeinde G beschliest einen Bebauungsplan und weist das Gebiet als Dorfgebiet iSd § 5 BauNVO aus. Um die Wohnnutzung des Dorfgebiets zu stärken, werden lt. Bebauungsplan Anlagen nach § 5 II Nr. 1, 2, 4 und 5 BauNVO für nicht zulässig erklärt.
Ist der Ausschluss rechtmäßig?
Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses einer nach der BauNVO zulässigen Art der baulichen Nutzung stellt sich als ein abstrakter Prüfungspunkt im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit des B-Plans. Maßgeblich hierfür ist § 1 Abs. 5 BauNVO
Problematisch ist, dass die zulässigen Bauarten weitestgehend ausgeschlossen sind. Fraglich ist, ob der Ausschluss noch von § 1 V BauNVO umfasst ist.
Zwar ist der Ausschluss bestimmter Nutzungsarten zugelassen. Das Ausschluss nahezu sämtlicher jedoch nicht (Wortlaut). Die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebiets ist danach nicht mehr gewahrt (de facto ein Allg. Wohngebiet gem. § 4 BauNVO).
Damit ist die Beschränkung unzulässig.
Bauplanungsrecht - was ist ein Bauvorbescheid und welche Auswirkungen hat er?
Gem. § 57 I LBO kann der Bauherr vor Beantragung der Baugenehmigung einen sog. Bauvorbescheid beantragen. Er kann damit eine vorzeitige Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens einholen.
Wichtig ist:
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - was ist das?
Die Veränderungssperre aus § 14 I BauGB ist ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde. Damit können Veränderungen (Vorhaben nach § 29 BauGB, Beseitigungen von baulichen Anlagen, Vorhaben nach § 29 I Nr. 2 BauGB) die die noch nicht abgeschlossene Bauleitplanung der Gemeinde verhindern oder erschweren würden, im planrelevanten Bereich ausgeschlossen werden.
ABER: In § 14 II BauGB können Ausnahmen zugelassen werden, sofern überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Öffentliche Belange stehen der Ausnahme nicht entgegen, wenn sich durch sie eine Gefährdung der Planung nicht feststellen lässt.
Eine Ausnahme ist ausgeschlossen, sofern das Vorhaben mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insb. der beabsichtigten Planung widersprechen oder sie wesentlich erschweren würde (BVerwG ZfBR 1989, 171.).
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - wo wird sie geprüft?
Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung. Ein Vorhaben könnte bauplanungsrechtlich zulässig sein (vgl. §§ 29 ff. BauGB) aber gegen eine Veränderungssperre verstoßen. Deshalb ist die Veränderungssperre (bei Anhaltspunkten) im Anschluss an die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit eines baulichen Vorhabens geprüft werden.
-> Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften, §§ 29 ff. BauGB.
____________
Zwar ist das Hotel gem. der §§ 29 ff. BauGB zulässig.
Dem Bauvorhaben könnte aber eine Veränderungssperre gem. § 14 I BauGB entgegenstehen.
Veränderungssperre hindert Vorhaben nach §§ 29 ff. BauGB, um die geplante Veränderung im Vorfeld abzusichern.
Hierfür müsste Veränderungssperre rechtmäßig sein.
Rechtsgrundlage - §§ 14 I, 16 I, II BauGB
Formelle Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - Prüfungsaufbau Veränderungssperre
V möchte sich gegen eine Veränderungssperre zur Wehr setzen. Demnach kommt ein Antrag auf die verwaltungsgerichtliche Normkontrolle gem. § 47 I Nr. 1 VwGO in Betracht.
A. Zulässigkeit -> Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen eines Normkontrollantrags.
Der Antrag ist begründet, wenn die auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 BauGB erlassene Veränderungssperre formell oder materiell rechtswidrig ist.
I. Formelle Rechtmäßigket
Die Veränderungssperre ist formell rechtmäßig, wenn sie von der zuständigen Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren formgerecht erlassen wurde.
s. KK
BauGB beinhaltet keine Vorgaben; kommunalrechtliche Vorgaben zur Beschlussfassung (zB § 37 GemO) sind zu beachten.
Veränderungssperre ist gem. § 16 II 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
II. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Veränderungssperre könnte indes materiell rechtswidrig sein.
Aufstellungsbeschluss über einen Bebauungsplan iSd § 2 II 1 BauGB
Zulässiger Inhalt nach § 14 I BauGB
Erforderlichkeit zur Sicherung der Bauleitplanung
ZE
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - Formelle Rechtmäßigkeit - wer ist für den Erlass zuständig?
Die Veränderungssperre müsste von der zuständigen Stelle erlassen worden sein.
Die Verbandszuständigkeit (vertikale Zuständigkeit) für den Erlass einer Veränderungssperre liegt gem. §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 BauGB bei der Gemeinde.
Eine Übertragung des Satzungserlasses auf den Bürgermeister scheidet gem. §§ 44 Abs. 2 S. 3, 39 Abs. 2 Nr. 2 GemO aus.
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - Materielle Rechtmäßigkeit - Planaufstellungsbeschluss, § 2 I BauGB
Gem. § 14 Abs. 1 BauGB erfordert eine Veränderungssperre zunächst einen Planaufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).
Ortsübliche Bekanntmachung, § 2 I 2 BauGB
Wirksame Beschlussfassung (§ 37 GemO, etc.)
P: Gleichzeitiger Erlass von Planaufstellungsbeschluss und Veränderungssperre
Fraglich ist, ob der Planaufstellungsbeschluss in einem Akt mit der Veränderungssperre gefasst werden kann.
Dafür spricht Wortlaut des § 14 I BauGB. Die Formulierung lässt darauf schließen, dass zuerst der Planaufstellungsbeschluss und daraufhin eine Verändeurngssperre zu fassen sei.
Dagegen spricht der Sinn und Zweck der Veränderungssperre -> soll der Gemeinde als Mittel zur Sicherung ihrer Planungshoheit dienen. Sicherungsmöglichkeit soll nicht durch inhaltsleere Förmlichkeiten - wie zwei gesonderte Abstimmungen - ihrer Wirksamkeit beraubt werden.
Außerdem kann das Geschehen rechtlich so konstruiert werden, dass die Veränderungssperre eine juristische Sekunde nach dem Aufstellungsbeschluss gefasst wird.
-> Zeitlgiche Fassung unproblematisch.
Ist ein Planaufstellungsbeschluss nicht gefasst worden oder rechtswidrig zustande gekommen, ist die Veränderungssperre nichtig; Fehlt es an der Bekanntgabe, kann diese nachgeholt werden.
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - Materielle Rechtmäßigkeit - Zulässiger Inhalt, § 14 I BauGB
Planaufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, § 2 I BauGB
Zulässiger Inhalt der Veränderungssperre, § 14 II BauGB
Die Veränderungssperre hat den nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB zulässigen Inhalt.
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - Materielle Rechtmäßigkeit - Erforderlichkeit der Veränderungssperre
Erforderlichkeit
Darüber hinaus müsste die Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erforderlich sein.
Dies ist der Fall, wenn die Planungsabsichten der Gemeinde bereits in einem Mindestmaß konkretisiert sind. Dies erfordert Vorstellung hierzu, welche bereits soweit fortgeschritten sein müssen, dass sie die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB über eine Ausnahme von der Veränderungssperre steuern kann. Die Planungsabsicht muss sich nicht zwigend aus dem Aufstellungsbeschluss ergeben. Es können sämtliche Planungsunterlagen herangezogen werden.
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - Materielle Rechtmäßigkeit - Planaufstellungsbeschluss, § 2 I BauGB - scheitert die Wirksamkeit einer Veränderungssperre bereits daran, dass der Planaufstellungsbeschluss nicht bekanntgemacht wurde?
Rechtsfolge eines nicht gefassten oder rechtswidrig zustandegekommenen Planaufstellungsbeschlusses ist die Unwirksamkeit der Veränderungssperre.
Eine unterbliebene Bekanntmachung kann jedoch nachgeholt werden.
Die als Satzung zu erlassende Änderungssperre kann daraufhin gem. § 214 IV BauGB rückwirkend auf den Tag nach der Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans in Kraft gesetzt werden.
Bauplanungsrecht - Sicherung der Bauleitplanung - U betreibt in der Gemeinde A einen Einzelhandel. A beschließt am 01.09.25 einen Bebauungsplan für das Gebiet zu erstellen, in welchem sich das Grundstück von U befindet. Das Gebiet soll als Gewerbegebiet ausgewiesen werden und größere Einzelhandelsflächen sollen vermieden werden. A beschließt am 10.09.2025 eine Veränderungssperre.
U beantragt am 11.09.2025 die Erweiterung seines Einzelhandels um insgesamt 600 qm. Die zuständige Baubehörde versagt die Erteilung der Genehmigung unter Hinweis auf die Veränderungssperre.
Zu Recht?
Ein hinsichtlich der Veränderungssperre gegenüber gegeneteiliges Bauvorhaben kann nur unter den Voraussetzungen des § 14 II BauGB zugelassen werden.
Zu berücksichtigen ist, dass Vorhaben, die mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar sind, insb. der beabsichtigten Planung widersprechen oder sie wesentlich erschweren würden, auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden dürfen (BVerwG ZfBR 1989, 171.).
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - U plant die Erweiterung seines Lebensmittelladens um 200 qm und erhält von der zuständigen Baubehörde am 01.02.2025 die erforderliche Genehmigung.
Am 05.03.2025 stellt die Gemeinde einen Planaufstellungsbeschluss auf und beschließt eine Veränderungssperre. Ziel des Beschlusses ist es, das Gebiet, in welchem sich der Laden des U befindet, in ein Gewerbegebiet umzuwandeln. Läden sind vom Bebauungsplan nicht vorgesehen.
Kann U seinen Laden trotz Veränderungssperre vergrößern?
§ 14 Abs. 3 BauGB
Zwar stellt die Vergrößerung des Ladenlokals eine Veränderung iSd § 29 BauGB dar, welche gem. der Veränderungssperre untersagt ist.
Zu Bedenken ist aber, dass gem. § 14 III BauGB Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden, von der Veränderungssperre nicht berührt werden.
Damit kann U seinen Laden trotz Veränderungssperre vergrößern.
Bauplanungsrecht - Sicherung der Bauleitplanung - angenommen eine Veränderungssperre wurde noch nicht gefasst und ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, welche dem Planungsvorhaben der Behörde widerspricht, wurde gestellt - inwiefern kann die Gemeinde das Bauvorhaben vereiteln?
Für den Fall, dass selbst eine Veränderungssperre nicht schnell genug käme, sieht § 15 BauGB die Möglichkeit vor, Baugesuche zurückzustellen.
-> Zurückstellung n. § 15 I BauGB, Voraussetzungen:
Antrag der Gemeinde
Vorliegen der Voraussetzungen einer Veränderungsspere bzw. Vorliegen einer beschlossenen aber noch nicht in Kraft getretenen Veränderungssperre.
RF: Vorübergehendes Versagungshindernis (bis zu 12 Monate) bzgl. eines konkreten Bauvorhabens.
Achtung: Der Zurückstellungsantrag von Gemeinde an Baugenehmigungsbehörde stellt einen verwaltungsinternen Vorgang dar, welcher nicht isoliert anzugreifen ist, vgl. § 44a VwGO. Erst die entgültige Versagung könnte als belastender VA mit der Verpflichtungsklage angegriffen werden.
Bauplanungsrecht - kann sich die Gemeinde gegenüber einem Bürger durch Vertrag dazu verpflichten, einen Bebauungsplan aufzustellen?
Nein -> § 1 III 2, 3 BauGB gibt vor, dass kein Anspruch auf Erstellung eines Bebauungsplans besteht und dieser auch nicht durch Vertrag begründet werden könnte.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens - Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung - Die Agricola GmbH möchte ein Silo im Außenbereich errichten. Die Behörde versagt die Baugenehmigung. Inwiefern kann sich die A-GmbH dagegen wehren und ihr Vorhaben durchsetzen?
Ziel der Verpflichtungsklage - hier: Versagungsgegenklage - ist in erster Linie, die Verwaltung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VAs zu verpflichten. Mithin ist Versagungsgegenklage die statthafte Klageart.
Die Verpflichtung eines anderen setzt stets einen Anspruch gegen denjenigen voraus. Mithin stellt die Frage nach dem Anspruch des Klägers, aus welchem die Verpflichtung des Beklagten entwächst, den Mittelpunkt der Verpflichtungsklage dar.
Demnach ist die Verpflichtungsklage wie folgt zu prüfen:
Die Klage hat Erfolg, wenn sie Zulässig und soweit sie begründet ist.
A. Zulässigkeit
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen müssten vorliegen.
Die Klage der A-GmbH ist begründet, wenn die Versagung der Baugenehmigung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
I. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 BauGB
II. Anspruchsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung ist allein § 58 I LBO.
III. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Formelle Voraussetzungen
Materielle Voraussetzungen
IV. Rechtsfolge
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, § 58 I LBO - welche Rechtsgrundlage ist heranzuziehen, wenn der Bauherr auf Erteilung einer Baugenehmigung klagt?
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, § 58 I LBO - welche formellen Voraussetzungen stellt § 58 I LBO ?
Anspruchsgrundlage für eine Baugenehmigung ist allein § 58 I LBO.
-> Zuständigkeit: Bauantrag müsste bei zuständiger Behörde eingereicht worden sein, § 53 I 2 BauGB
Zuständige Behörde ist nach §§ 48 I, 46 I Nr. 3 LBO ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Diese ist nach § 15 I Nr. 1 LVG das Landratsamt.
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, § 58 I LBO - Anspruchsaufbau
-> Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist das LRA als unterste Baurechtsbehörde, §§ 48 I, 46 I Nr. 3 LBO, 15 I Nr. 1 LVG.
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungsplfichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden ö-r Vorschriften entgegenstehen (sog. Genehmigungsfähigkeit).
a) Genehmigungsplficht
§ 58 I LBO verlangt als erste Voraussetzung, dass eine bauliche Anlage vorliegt, die genehmigungspflichtig ist.
aa) Bauliche Anlage iSv LBO
X/Y müsste eine bauliche Anlage iSd LBO sein. Der Begriff der baulichen Anlagen ist in § 2 I LBO legaldefiniert. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
bb) Genehmigungspflicht, § 49 LBO
Weitere Voraussetzung ist die Genehmigungspflicht. Nach § 49 LBO darf die Anlage also weder verfahrensfrei sein, noch darf ein Kenntnisgabeverfahren beantragt werden können bzw. ein Fall der §§ 69, 70 LBO vorliegen.
Die §§ 69, 70 LBO scheiden von vorneherein aus.
§ 50 LBO - genehmigungsfrei lt. Anlage?
b) Genehmigungsfähigkeit
Ferner müsste die Anlage genehmigungsfähig sein. Für die Anlage der Klägerin ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ihr keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden ö-r Vorschriften entgegensteht, § 58 I LBO.
Vorschriften idS sind, wie § 58 I 2 LBO klarstellt, solche Vorschriften, die keinem eigenen Genehmigungsverfahren unterworfen sind (BauGB, §§ 22 ff. BImSchG, Naturschutz- oder Denkmalrecht, nicht aber private Rechte - 58 III LBO)
D.h. Vereinbarkeit mit:
Bauplanungsrecht - insb. §§ 29 ff. BauGB
Bauordnungsrecht
Sonstige ö-r Vorschriften (§§ 22 BImSchG, etc.)
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, § 58 I LBO - E ist Eigentümerin auf einem 1.500 qm großem Grundstück. Auf dem Grundstück steht ein Wohnhaus mit 200 qm und weiter hinten ein 40 Jahre altes einstöckiges Wochenendehaus, welches seit 30 Jahren als Geräteschuppen genutzt wird. Zwar hat es Risse in den Fenstern und Ziegel fehlen. Das Mauerwerk ist aber noch beständig. Es ist nur 30 qm groß. E renoviert das Wochenendhaus und bau ein zweites Geschoss und vergrößert damit die Fläche auf 70 qm.
E ist der Auffassung, da es sich um Instandhanltungsarbeiten eines bereits gebauten Grundstücks handelt, bedarf sie keine Baugenehmigung.
Ist das Vorhaben genehmigungsfrei?
Genehmigungsbedürftigkeit
E bezeichnet die Arbeiten als Instandhaltungsarbeiten. Fraglich ist, ob die Bauten als Instandhaltungsarbetien zu qualifizieren und damit verfahrensfrei gem. § 50 IV LBO sind.
Eine Instandhaltung kommt nicht in Betracht, wenn ein Gebäude völlig verfallen ist und damit komplett erneuert werden muss. Zwar wies das Wochenendhaus der E Mängel auf. Das Mauerwerk war jedoch brauchbar, sodass eine Instandhaltung nicht von vorneherein ausgeschlossen war.
Nicht mehr als Erhaltung eines vorhandenen Gebäudebestandes gelten dagegen umfangreiche Aus- und Umbauarbeiten, die etwa eine neue statische Berechnung erfordern oder das Bauvolumen wesentlich erweitern. Hier hat E das Haus um ein Stockwerk erweitert und damit eine Änderung vorgenommen, die eine neue statistische Bewertung erforderte.
Damit liegt keine nach § 50 IV LBO genehmigungsfreie Instandhaltung vor. Das Vorhaben war genehmigungsbedürftig.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens - gem. welcher Rechtsquellen beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben?
Die Errichtung von baulichen Anlagen ist diversen rechtlichen Vorgaben unterworfen, die die Zulässigkeit des Vorhabens im Einzelnen regeln.
Sie ergeben sich aus
dem Bundesrecht (BauGB),
dem Landesrecht (LBO)
und den Satzungen der Gemeinden (§ 10 I BauGB).
An vorderster Stelle stehen die Vorschriften des Bauplanungsrechts und damit die §§ 29 ff. BauGB.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wonach beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens?
Die planungsrechtliche Zulässigket eines Bauvorhabens beurteilt sich maßgeblich nach dem Standort des Vorhabens. Das Gesetz unterscheidet insoweit Vorhaben in drei Bereichen:
Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 I BauGB)
Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans im sog. Innenbereich -> unbeplanter Innenbereich; auch bei einigen Lücken möglich. (§ 34 BauGB)
Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wie steige ich in die Prüfung der §§ 29 ff. BauGB in der Klausur ein?
Gerade die §§ 29 ff. BauGB sind von der Behörde zu prüfende ö-r Vorschriften i.S.d. § 58 I 1 BauGB. Demnach kommt ihnen bei der Frage, ob das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist Bedeutung zu.
___________
III. Anspruchsvoraussetzungen
a) Genehmigungspflicht
Für das Bauvorhaben ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ihr keine von der Baurechtsbehörde zu pürfende ö-r Vorschriften entgegenstehen, § 58 I 1 LBO.
Es könnten Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, §§ 29 ff. BauGB.
Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB
Lokalisierung der richtigen Zulässigkeitsvorschrift (§§ 30 I, 33 I, 34 I, oder 35 I BauGB)
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - welche Voraussetzung setzen §§ 30 I, 33 I, 34 I, 35 I BauGB gleichermaßem voraus?
Die §§ 30 ff. BauGB sind Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauplanungsrechts. Demnach muss zuerst die Anwendbarkeit desselben geprüft werden.
- Anwendbarkeit dess Bauplanungsrechts
Dies setzt die Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts voraus. Dazu ist erforderlich, dass die Errichtung des XY (hier Bauvorhaben konkret benennen) unter den Begriff der baulichen Anlage i.S.d. § 29 I BauGB fällt.
Der Begriff ist nich deckungsgleich zur landesrechtlichen Legaldefinition aus § 2 I LBO.
Eine bauliche Anlage iSd § 29 I BauGB ist eine Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und eine bodenrechtliche Relevanz aufweist.
Von bodenrechtlicher Relevanz sind Bauvorhaben gerade dann, wenn sie die Belange der Bauleitpläne aus § 1 VI BauGB berühren.
zB das Landschaftsbild beeinträchtigen könnten, vgl. § 1 VI Nr. 5 BauGB
zB den Umweltschutz betreffen können, vgl. § 1 VI Nr. 7 BauGB
-> Die Belange sind als Arg. für die bodenrechtliche Relevanz heranzuziehen.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - in welchem Zusammenhang stehen die Abs. 1 bis 3 des § 30 BauGB?
Der gesamte § 30 BauGB bezweckt, dass ein von der Gemeinde aufgestellter Bebauungsplan immer als Maßstab für Zulässigkeit eines darin geplanten Vorhabens herangezogen werden muss.
Aber: Das Gesetz sieht keinen vepflichtenden Mindestinhalt eines Bebauungsplans vor. Demnach differenziert § 30 BauGB hinsichtlich des Inahlts des Bebauungsplans:
Die Festsetzungen des § 30 I BauGB sind derart wesentlich, dass es genügt, die Zulässigkeit ausschließlich nach dem qualifizierten Bebauungsplan festzustellen.
Selbiges sieht § 30 II BauGB beim Vorliegen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans iSv § 12 BauGB vor.
Fehlt eine der in § 30 I BauGB genannten Festsetzungen, kann der Bebauungsplan nicht mehr als einziger Zulässigekitsmaßstab fungieren, weil ihm zentrale Zulässigkeitsvorgaben nicht entnommen werden können. Man bedient sich an den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 34, 35 BauGB, da diese Normen gerade für den Fall, dass ein Bebauungsplan fehlt, geschaffen wurden.
ABER: §§ 34, 35 BauGB können nur auf die Fragen anwendbar, welche der Bebauungsplan nicht regelt.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - Bauplanerische Zulässigkeit nach § 30 BauGB - Prüfungsaufbau
Das Bauvorhaben müsste Genehmigungsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Hierunter sind insb. die bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu fassen, §§ 29 ff. BauGB.
aa) Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB
Bauliche Anlage iSv § 29 BauGB (+) -> damit finden die §§ 29 ff. BauGB Anwendung.
bb) § 30 BauGB
Vorliegend ist von einem Bebauungsplan die Rede. Insoweit könnte sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 30 I BauGB richten.
(1) Qualifizierter Bebauungsplan
Dies setzt einen wirksamen Bebauungsplan mit mindestens den Festsetzungen aus § 30 I BauGB voraus (sog. qualifizierter Bebauungsplan).
Wid im SV die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans gerügt, ist hier inzident der Bebauungsplan zu prüfen (quasi Begründetheitsprüfung Normkontrollverfahren)
Der Bebauungsplan ist demnach qualifiziert, wenn er mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthählt, § 30 I BauGB.
Art der baulichen Nutzung -> Frage nach dem Nutzungszweck iSv § 1 BauNVO; ist ein solcher gegeben (Bsp. urbanes Gebiet gem. § 1 II Nr. 8 BauNVO) wird der Nutzungszweck gem. § 1 III 2 BauNVO Teil des Bebauungsplans. Damit würde der Bebauungsplan in einem solchen Fall die Art der baulichen Nutzung regeln.
Maß der baulichen Nutzung -> fragt danach, wie intensiv ein Grundstück bebaut werden darf. Unter den Begriff des Maßes der baulichen Nutzung fällt nach § 16 Abs. 2 BauNVO, etwa wie hoch eine Anlage sein darf oder wie viele Geschosse sie aufweisen darf.
überbaubare Grundstücksflächen -> Frage wo gebaut werden darf; Baugrenzen und -linien iSv § 23 BauGB schaffen hier Abhilfe.
örtliche Verkehrsflächen -> es müssen dahinngehende Festsetzungen hierüber bestehen.
(2) Kein Widerspruch gegen die Festsetzung
Das Bauvorhaben darf der festgesetzten Art der baulichen Nutzung (vgl. § 1 BauNVO) nicht widersprechen.
Setzt der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet iSd § 3 BauNVO fest, handelt es sich um ein in § 1 II BauNVO genanntes Baugebiet. Infolge dieser Festsetzung werden nach § 1 III 2 BauNVO die Vorschriften §§ 2 - 14 BauNVO (und damit auch § 3 BauNVO) zum Bestandteil des Bebauungsplans. D.h. es können nur baulichen Anlagen in dem Bauplanungsgebiet errichtet werden, welche nicht dem § 3 BauNVO widersprechen (da dieser Bestandteil des Bebauungsplan und damit der Festsetzung ist).
-> Ausnahme: Gebietsverträglichkeit - s. KK
(3) Kein Widerspruch zu § 15 BauNVO
Ferner dürfte das Vorhaben nicht im Widerspruch zu § 15 BauNVO stehen. Die in den §§ 2 bis 14 BauGB aufgeführten Anlagen sind im Einzelfall unzulässig wenn:
sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen
von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind
oder wenn sie selbst solchen Belästigungen ausgesetzt sind.
-> Abgrenzung zum Merkmal der Gebietsverträglichkeit:
Gebietsverträglichkeit ist ein generell-typisierend ansetzendes Kriterium; 15 I BauNVO bewertet das Bauvorhaben nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine generelle Abwägung anhand der Gebietsverträglichkeit erfolgt in einem rechtlich vorgelagerten Schritt.
(4) Erschließung gesichert
Ein Grundstück ist unter Anlehnung an § 123 I BauGB erschlossen, wenn es die notwendigen Anschlüsse an die Infrastruktur aufweist (vgl. § 127 II BauGB) und sichergestellt ist, dass diese spätestens bis zur Gebrauchsabnahme funktionsfähig angelegt sin.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - Bauplanerische Zulässigkeit nach § 30 BauGB - welches unbeschriebene TBM muss stets im Rahmen der Prüfung, ob ein Vorhaben den Festsetzungen widerspricht, geprüft werden?
Die Festsetzung kann - vgl. § 30 I BauGB - sich auf Verschiedenes beziehen (Art und Maß der baulichen Nutzung, …). Anzusprechen sind hier nur die Festsetzungen, zu denen das Vorhaben im Widerpsruch stehen könnte.
Beispiel: Art der baulichen Nutzung
Schritt 1: Ermittlung der Art der baulichen Nutzung aus § 1 II BauGB
Wurde ein urbanes Gebiet iSd § 6a BauGB festgesetzt ist diese Feststellung nach § 1 III 2 BauGB Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Das Vorhaben müsste daher eine nach § 6a BauNVO zulässige Nutzung darstellen.
-> handelt es sich um eine Wohnung, eine Tankstelle?
-> Weist das Vorhaben eine mehrpolige Nutzung auf (zB Jugendzentrum in dem Sport gemacht werden soll, könnte als kulturelle oder sportliche Anlage iSd § 6a II Nr. 5 gelten) ist auf den Schwerpunkt der Nutzung abzustellen, da §§ 2 ff. BauNVO eine eindeutige Zuordnung erfordern.
Schritt 2: Sofern eine zulässige Nutzung nach §§ 2 - 14 BauNVO gegeben ist -> Veträgt sich das Vorhaben mit dem Zweck des Gebiets (sog. Gebietsverträglichkeit)?
-> ungeschriebenes TBM
Eine Gebietsunverträglichkeit ergibt sich durch einen Abgleich zwischen den Auswirkungen, die typischerweise Anlagen der betroffenen Art zugeschrieben werden, und dem abstrakt formulierten Zweck des jeweiligen Gebietes, wie er stets in dem ersten Absatz der §§ 2 ff. BauNVO formuliert wird.
Rsrp.: Gebietsunverträglichkeit besteht, wenn ein Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter in seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (BVerwGE 116, 155, 157 f.)
-> Der SV gibt idR Hinweise auf die (Un-)Verträglichekit zB könnte auf eine hohe Lärmbelästigung durch das Vorhaben hingewiesen werden, in urbanen Bereich, in dem das Wohnen aber auch die Errichtung von Gewerbebetrieben zulässig ist. Hier bedarf es einer eigenständigen Abwägung.
ABER: Gibt sehr SV äußerst konkrete Hinweise auf die Höhe der Lärmbelästigung, etc. (zB Jugendzentrum überschreitet wegen der Band, welche hier gerne Auftritt, die db-Schwelle um 20%) ist es naheliegend, dass eine Unzulässigkeit nach § 15 BauNVO gegeben ist -> Einzelfallbetrachtung.
-> Wichtig: Gleichwohl ist die Gebietsverträglichkeit keine Einzelfallprüfung im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO, sondern basiert weiterhin nach der grundsätzlichen Ausrichtung der BauNVO auf einer typisierenden Betrachtungsweise.
-> Das ungeschriebene Merkmal der Gebietsverträglichkeit dient der Eingrenzung der Zulässigleit, da die Grenzen der Ausnahmen der §§ 2 - 14 BauNVO nur schwer zu bestimmen sind.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - Der einfache Bebauungsplan, § 30 III BauGB - wann ist er relevant und wann ist die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb eines solchen Bebauungsplans gegeben?
§ 30 III BauGB definiert den einfachen Bebauungsplan als Bebauungsplan, der die Vorausetzungen des § 30 I BauGB nicht erfüllt.
-> Klausurrelevant wird § 30 III BauGB demnach, wenn weder ein qualifizierter noch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan vorliegt. Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich - soweit keine Festsetzungen iSv § 30 I BauGB getroffen wurden - nach den Vorgaben des § 34 oder § 35 BauGB, d.h. der übrige Teil wird wie ein Vorhaben ohne Bebaungsplan behandelt.
_____________________
§ 29 BauGB (+)
§ 30 I BauGB (-)
ABER es liegt ein (nicht vorhabenbezogener, § 12 I BauGB) Bebauungsplan vor -> § 30 III BauGB
§ 30 III BauGB
Da es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan iSv § 12 BauGB handelt, richtet sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 30 III BauGB.
Danach ist Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung der Bebauungsplan und im Übrigen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 oder § 35 BauGB.
Kein Widerspruch zu den Festsetzungen
Zu prüfen ist zunächst, ob und inwieweit das Bauvorhaben mit dem Bebauungsplan XY, soweit dieser Festsetzungen enthält, vereinbar ist.
-> Wurde die zB die Art iSd § 1 II BauNVO festgelegt, darf kein Verstoß hiergegen vorliegen; etc.; es erfolgt dieselbige Prüfung wie bei § 30 I BauGB.
-> Immer an das ungeschriebene Merkmal der Gebietsverträglichkeit denken.
Vereinbarkeit im Übrigen: §§ 34, 35 BauGB
Fehlt dem Bebauungsplan eine oder mehrere Mindestfestsetzungen (s. § 30 I BauGB), sind (nur) diese über den gesetzlichen Maßstab der §§ 34, 35 BauGB zu klären.
Schritt 1: Feststellung der fehlenden Mindestanforderung aus § 30 I BauGB
Schritt 2: Feststellung, welcher Zulässigkeitsmaßstab anzuwenden ist - § 34 oder § 35; Abgrenzung anhand des Gebiets.
Schritt 3: Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens anhand der Voraussetzungen der einschlägigen Norm.
ZE: Zulässigkeit +/-
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wann kann eine Ausnahme von den Festsetzungen im Bebauungsplan gemacht werden?
§ 31 BauGB enthält Ausnahmen der Festsetzungen bzw. Befreiungen bestimmer Vorhaben hiervon.
§ 31 I BauGB - Ausnahmen
Nach § 31 I BauGB können auch solche Festsetzungen des Bebauungsplans als Ausnahme zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Art -> von welcher Festsetzung kann abgewichen werden
Umfang -> maximales Ausmaß der Ausnahme
Neben den ausdrücklich genannten Ausnahmen fallen auch die in Abs. 3 der §§ 2 - 9 BauNVO genannten Ausnahmen darunter.
-> Wichtig: § 31 I BauGB ist auch um das ungeschriebene TBM der Gebietsverträglichkeit zu erweitern (BVerwGE 116, 155, 157f.)
Expliziter Sonderfall der Ausnahme findet sich in § 246 Abs. 11 BauGB wieder. Danach sind Flüchtlingsunterkünfte idR zulässig in Gebieten, in den Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahmen zugelassen sind. Es handelt sich um ein intendiertes Ermessen zugunsten der Unterbingung von Flüchtlingen. Eine Erteilung der Genehmigung entgegen § 246 Abs. 11 BauGB ist nur bei Vorliegen eines gewichtenden Grundes denkbar. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Ausnahme zur Regel wurde (quasi nur noch Flüchtlingsunterkünfte errichtet werden).
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wann ist ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit?
§ 31 II BauGB ermöglicht die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, sofern:
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
einer der in § 31 II Nr. 1 - 3 BauGB genannten Gründe vorliegt
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Grundzüge der Planung nicht berührt
Die Grundzüge der Planung sind dann nicht berührt, wenn sich das Vorhaben iSd § 34 I BauGB in die nähere Umgebung einfügt.
§ 31 II Nr. 1 - 3 BauGB
Nr. 1 - Gründe für das Allgemeinwohl sind alle öffentlichen Belange und Interessen. Es genügt, wenn die Befreiung vernünftigerweise geboten ist.
Bsp.: Errichtung eines ausländischen Konsulats in einem reinen Wohngebiet; Förderung des Gemeinwohls durch Errichtung von Krankenhäusern, Kindergärten, Pflegeheime und Sportanlagen; tlw. Mobilfunksendeanalge.
Nr. 2 - Städtebaulich vertretbar ist alles, was gem. § 1 V, VI, und VII BauGB Gegenstand städtebaulicher Planung sein kann. Also kann eine Befreiung für alles erfolgen, was alternativ auch hätte geplant werden können.
Nr. 3 - Härtefälle können sich aus grundstückbezogenen Besonderheiten ergeben (Bsp.: Bebauungsplan sieht geschlossene - Reihenhaus - Bauweise vor; direkter Anbau aus tatsächlichen Gegebenheiten aber nicht möglich).
Nachbarliche Interessen - vgl. Nachbarschaftsrecht.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wann ist ein Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig?
aa) § 29 BauGB (+)
bb) § 30 BauGB (-)
cc) § 34 BauGB
Möglicherweise könnte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB bestimmten.
Anwendbarkeit 34 BauGB
§ 34 BauGB ist anwendbar, wenn sich das Vorhaben innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ (Innenbereich) befindet.
“im Zusammenhang bebauten” -> Ein solcher Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandene Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
Unter den Begriff der Bebauung fallen nur solche Anlagen, die ein Gebiet mit einem städtebaulichen Charakter prägen, also bewohnbar sind.
“Ortsteils” -> Ein Ortsteil setzt voraus, dass die Anzahl der vorhandenen Bebauung ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Zulässigkeit nach § 34 BauGB
Ein Vorhaben ist nach § 34 I BauGB zulässig, wenn… -> § 34 I BauGB abschreiben.
Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
Bestimmung der näheren Umgebung -> Die nähere Umgebung ist diejenige, bei der eine wechselseitige Prägung zwischen Vorhaben und vorhandener Bebauung besteht (Wohnhaus -> unmittelbare Nachbarschaft; Tierkadaververbrennung -> weiterer Umgebungsradius, wegen Immissionen).
§ 34 II BauGB
Soweit es um die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach geht, ist zunächst § 34 II BauGB zu prüfen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem bestimmten Baugebiet der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO zulässig wäre.
-> Enspricht die Eigenart keinem Baugebiet nach der BauNVO, bestimmt sich die Zulässigkeit nach § 34 I BauGB.
§ 34 I BauGB
Die Zulässigkeit der Werbeanlage richtet sich nach § 34 I BauGB. Sie müsste sich also in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ein Einfügen setzt voraus, dass sich das Vorhaben im Rahmen des Maßstabs der vorhandenen Bebauung bewegt und nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die in der Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt.
Keine entgegenstehende öffentliche Belange, § 34 I 2, III BauGB
Erschließung gesichert
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - was gibt es über § 35 BauGB zu wissen?
Hinsichtlich § 35 BauGB sind zwei gesetzgeberische Grundgedanken zu berücksichtigen:
§ 35 BauGB gilt als Auffangtatbestand zu § 30 I und § 34 I BauGB
-> denn soll das Bauvorhaben nicht innerhalb eines Bebauungsplans nach § 30 I BauGB (sog. qualifizierter Bebauungsplan) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil errichtet werden, muss es sich im Außenbereich befinden und damit richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB.
Gesetzgeber sieht Bauvorhaben im Außenbereich grundsätzlich nicht vor. Dieser dient der Naherholung.
Dahingehende Ausnahmen nennt § 35 BauGB. Es handelt sich um sog. innenbereichsunverträgliche Vorhaben (30m hohe Windrad, etc.)
—> Dh, dass Bauen im Außenbereich ist eine Ausnahme von der Regel und Ausnahmen sind stets restriktiv auszulegen. Deshalb werden Bauvorhaben im Außenbereich nur gestattet, sofern ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen (Abs. 1 - privilegierte Vorhaben) bzw. öffentliche Belange durch sie nicht beeinträchtigt werden (Abs. 2 - sonst. Vorhaben).
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wie werden die in § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB stehenden Bauvorhaben genannt und was ist damit gemeint?
Bauvorhaben nach Abs. 1 werden privilegierte Vorhaben und nach Abs. 2 sonstige Vorhaben genannt.
Die Privilegierung bezieht sich nicht auf Vorhaben im Innenbereich. Die Bevorzugung der in Abs. 1 genannten Vorhaben bezieht sich auf sämtliche Bauvorhaben im Außenebereich. Das ist deshalb wichtig, da an die privilegierten Bauvorhaben ein anderer Maßstab zu setzen ist, als an die sonstigen Vorhaben im Außenbereich.
Vorhaben nach § 35 I BauGB sind zulässig, soweit ihnen nicht überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. Sie werden daher als privilegiert zulässig bezeichnet (sog. privilegierte Vorhaben).
Definition der Abwägung:
Bei Vorhaben nach § 35 I BauGB ist eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang erforderlich. Wobei das Gewicht, dass der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen ist. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 I BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen ist. Stehen öfentliche Belange entgegegen und ist daher das Vorhaben nach § 35 I BauGB unzulässig, kann ein Genehmigungsanspruch nicht daraus hergeleitet werden, dass in der Umgebung bereits vergleichbare Anlagen vorhanden sind.
-> jetzt Subsumtion, d.h. Abwägung der sich gegenüberstehenden Positionen. Zwar ist man in der Abwägung frei. Auf Seiten des privilegierten Vorhabens (privater Belang) steht aber immer die gesetzgeberische Wertung, dass Vorhaben nach § 35 I BauGB eher im Außenbereich gewollt sind. Damit ist ein gewichtender öffentlicher Belang auf der Gegenseite erforderlich.
Sonstige Vorhaben sind nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt (-> viel engere Voraussetzung als bei Vorhaben nach Abs. 1).
D.h., ist eine bloße Beeinträchtigung der in § 35 III BauGB genannten Belange festzustellen, ist das Bauvorhaben unzulässig.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wann dient das Vorhaben einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung?
Genehmigungsfähigkeit
Zulässigkeit könnte sich nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften richten, §§ 29 ff. BauGB
a) Anwendungbsereich § 29 BauGB -> bauliche Anlage
b) § 30 BauGB (-)
c) § 34 BauGB (-)
d) § 35 BauGB
Außenbereich (+), da §§ 30, 34 BauGB (-)
Priviligiertes Vorhaben nach § 35 I Nr. 3 BauGB?
Es müsste sich um ein Vorhaben handeln, welches dem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient.
Unklar ist, wann ein Vorhaben dem der gartenbaulichen Erzeugung dient.
Wortlaut: Nach allg. Sprachgebrauch Über-/ Unterordnungsverhältnis zwischen Anlage und gartenbaulichen Erzeugung notwendig, d.h. ein Wohngebäude müsste sich dem Gartenbaubetrieb unterordnen.
Systematik: Aus Zusammenschau der §§ 29 ff. BauGB ergibt sich für § 35 BauGB das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs.
Sinn und Zweck: Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse, für bereits priviligierte Vorhaben untergeordnete Gebäude zu errichten einerseits und Missbrauchsschutz zur Schonung des Außenbereichs andererseits.
Anhand dem Auslegungskanon ist zu ermitteln, ob das Vorhaben tatsächlich dem Gartenbaubetrieb dient oder ihm vielmehr eine übergeordnete Rolle zukommt.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - welches Arg. wird regelmäßig verwendet um die Entstehung einer Splittersiedlung iSv § 35 III Nr. 7 BauGB zu untermauern?
Klausursteller Begründen die Möglichkeit einer Splittersiedlung oft damit, dass die Zulassung eines Vorhabens die Gefahr mit sich bringt, dass bei weiteren Eigentümern auch der Wunsch nach einem ähnlichen Vorhaben erweckt wird, der Anlage also eine Vorbildfunktion zukommt.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wie ist die Definition “das Vorhaben lässt das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten” iSv § 35 III 1 Nr. 7 BauGB?
Die Entstehung einer Splittersiedlung ist zu befürchten, wenn das Vorhaben eine unorganische Siedlungsstruktur u. Zersiedlung des Außenbereichs befürchten lässt.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wann liegt eine Beeinträchtigung iSv § 35 III 1 Nr. 5 Var. 2 BauGB vor?
Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes erfordert eine wesensfremde und in ästhetischer Hinsicht grob unangemessene Bebauung des Außenbereichs.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - Die A GmbH möchte im Außenbereich aus Fertigbauteilen feste Silotürme zur Lagerung von Getreide errichten. Ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig?
a) Genehmigungsbedürftigkeit
b) Genehmigungspflicht
-> Es düften keine von der Baurechtsbehörde zu prüfende ö-r Vorschriften entgegenstehen. Hierzu zählen insbesondere die Vorschriften des Bauplanungsrechts, §§ 29 ff. BauGB.
aa) Bauliche Anlage iSd § 29 I BauGB (+)
bb) Zulässigkeit nach § 35 BauGB
Laut Sachverhalt sollen die Silotürme im Außebereich errichtet werden. Es fragt sich daher, ob sie gem. § 35 BauGB bodenrechtlich zulässig sind.
(1) Kein Gebiet iSd §§ 30 I, 34 I BauGB
Im Außenbereich liegt ein Vorhaben, das weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 I) verwirklicht werden soll, noch im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
(2) Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I BauGB
Fraglich ist, ob die Siloanlage ein privilegiertes Vorhaben iSd § 35 I BauGB ist. Privilegierte Vorhaben sollen grundsätzlich im Außenbereich errichtet werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Siloanlage könnte einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, § 35 I Nr. 1 BauGB. Zum Begriff der Landwirtschaft vgl. § 201 BauGB.
Die Errichtung eines priviligierten Vorhabens im Außenbereich ist nach § 35 I BauGB nur zulässig, wenn - neben der ausreichenden Erschließung - dem Vorhaben keine öffentliche Belange entgegenstehen.
XY könnte als öffentlicher Belang entgegenstehen. Ob die öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen, ist im Wege der Abwägung zu ermitteln.
-> Problem: Kann einem priviligierten Vorhaben der Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegengehalten werden? s. KK
(3) Sofern kein Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I BauGB - Sonstiges Vorhaben gem. § 35 II BauGB
Nichtprivilegierte Bauvorhaben sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist entgegen dem Wortlaut des § 35 II (“können”) die Baugenehmigung zu erteilen, wenn keine öffentliche Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden.
-> Prüfung § 35 III BauGB
(5) Ggfs. gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - Es liegt ein priviligiertes Vorhaben im Außenbereich iSd § 35 I 1 Nr. 1 BauGB vor. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Kann dieser öffentliche Belang dem Vorhaben entgegengehalten werden?
Fraglich ist indes, ob einem privilegierten Vorhaben der Widerspruch zu den Darstellungen eines Flächennutzungsplans überhaupt entgegengehalten werden kann.
Dagegen spricht der Wortlaut des § 35 III BauGB, da sich dieser auf Vorhaben nach § 35 II BauGB bezieht und der Umstand, dass ein Flächennutzungsplan - im Gegensatz zum Bebauungsplan - keine rechtlich bindende Außenwirkung entfaltet.
Dafür spricht, dass der Gesetzgeber mit § 35 I BauGB nur die grundsätzlich Zulässigkeit von priviligierten Vorhaben im Außenbereich festlegt, ohne örtlich konkrete Regelungen zu schaffen. Trifft die Gemeinde hingegen konkrete standortbezogene Aussagen in einem Flächennutzungsplan, können diese dem Vorhaben als öffentlicher Beland iSd § 35 III Nr. 1 BauGB entgegenstehen.
-> D.h., enthät Flächennutzungslan eine konkrete standortbezogene Aussage, taugt dieser als öffentlicher Belang.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - warum unterscheidet der Gesetzgeber in § 35 BauGB zwischen privilegierten (Abs. 1) und sonstigen (Abs. 2) Vorhaben?
Es kommen grundlegende Gesetzgeberische Entscheidungen zum Ausdruck.
§ 35 Abs. 1 und Abs. 2 unterscheiden sich in der Gewichtung von öffentlichen Belangen. Während für Abs. 1 ein „Entgegenstehen“ erforderlich ist, genügt für Abs. 2 eine Beeinträchtigung. Diese Unterscheidung bringt zum Ausdruck, dass privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich verwirklicht werden sollen, wohingegen ansonsten im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll. In der Folge hat das privilegierte Vorhaben eine grundsätzlich höhere Durchsetzungskraft. Allerdings ist in beiden Fällen eine Abwägung zwischen den betroffenen Belangen und Interessen durchzuführen, wobei hierbei die Privilegierung zugunsten des Vorhabens einzustellen
ist.
Bauordnungsrecht - Was ist Inhalt des Bauordnungsrechts?
Das Bauordnungsrecht ist ein Sonderordnungsrecht für den Bereich des Bauens und ist in den LBO (also auf Landesebene) geregelt.
Es geht dabei primär um die Gefahrenabwehr im Rahmen der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Bodens.
Z.B. werden die Anforderungen an die Standischerheit von Gebäuden, die Beschaffenheit von Baumaterialien, den baulichen Brandschutz und die Verkehrssicherheit festgelegt.
Habe ich ein Recht darauf, mein Grundstück baulich zu nutzen?
Ja -> es gilt der Grundsatz der Baufreiheit.
Baufreiheit bedeutet, dass jeder, der sich mit seinem Bauvorhaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt, einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 I LBO) hat. D.h. Grundstückeigentümer haben das Recht hat, ihr Grundstück baulich zu nutzen.
Umstr. ist die gesetzliche Grundlage, auf welcher die Baufreiheit fußt.
Z.T. wird die Baufreiheit als Ausfuß des Art. 14 I GG (Eigentumsfreiheit) verstanden (BVerfGE 35, 263, 276; BVerwG, NVwZ 1998, 842, 844).
Begründerheit - Passivlegitimation - wer ist richtiger Klagegegner?
Richtiger Klagegegner ist gem. § 78 I Nr. 1 VwGO das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den Verwaltungsakt (hier Regelung bezeichnen) erlassen hat, sog. Rechtsträgerprinzip.
Vorleigend hat das LRA als unterste Verwaltungsbehörde gehandelt (§§ 48 I, 46 I Nr. 3 LBO), sodass das Land BaWü richtiger Klagegegner ist, § 78 I Nr. 1 VwGO, (sog. Rechtsträgerprinzip).
Land, sofern das Landratsamt als unterste Baubehörde tätig wird, §§ 46 I Nr. 3, 48 I LBO, und nicht im seltenen Fall einer kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe des Landkreises handelt.
-> dass das LRA im Falle einer kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe des Landkreises tätig wird ist im BauR nie der Fall, kann aber wie oben in einem Satz festgestellt werden.
Begründetheit - Baugenehmigung - welche formellen Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Baugenehmigung gegeben sein?
IdR genügt folgenden Feststellung, sofern das LRA die Genehmigung erteilt:
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist das LRA als untere Baurechtsbehörde, §§ 48 I, 46 I nr. 3 LBO, § 15 I Nr. 1 LVG.
Begründetheit - Baugenehmigung - welche materiellen Voraussetzungen fordert § 58 I LBO?
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem (a) genehmigungspflichtigen Vorhaben (b) keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Weitere Voraussetzung ist die Genehmigungspflicht. Nach § 49 LBO darf die Anlage also weder verfahrensfrei sein, noch darf ein Kenntnisgabeverfahren beantragt werden können bzw. ein Fall der §§ 69 und 70 LBO vorliegen.
Die §§ 68 und 70 LBO scheiden von vorneherein aus.
Anlage = verfahrensfrei?
Möglichkeit zur Beantragung eines Kenntnisgabeverfahrens?
Wurde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren beantragt?
sofern alles (-) -> Vorhaben = genehmigungspflichtig
cc) Ergebnis: Genehmigungspflicht (+), weiter mit Genehmigungsfähigkeit
Bauplanungsrecht
Begründetheit - Baugenehmigung - wann könnte das Kenntnisgabeverfahren beantragt werden?
Es könnte das Kenntnisgabeverfahren beantragt werden, § 51 LBO. Dies würde voraussetzen, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 51 II Nr. 1 LBO) und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegt (§ 51 II Nr. 2 LBO).
Begründetheit - Baugenehmigung - wann ist eine Anlage verfahrensfrei?
Ob die Anlage verfahrensfrei ist, bestimmt sich nach dem Anhang von § 50 LBO.
-> Anhang ist zu prüfen.
Drittschutz - Es ist eine Nutzungsuntersagung adressiert an den Eigentümer eines Grundstück “C” erlassen worde. Auf Antrag des Eigentümers und Bewohner des angrenzenden Grundstücks “N” hat bei der zuständigen Behörde die sofortige Vollziehung der Untersagung angeregt, da er sich durch das Geschäft des C auf dem Grundstück beeinträchtigt fühlt.
C möchte sich gegen die sofotige Vollziehbarkeit wenden. Welcher Rechtsbehelf steht ihm zu?
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
II. Statthafte Antragsart
Problem: C ist Adressat des VA, N ist begünstigt. Demnach liegt ein VA mit Doppelwirkung gem. § 80a VwGO vir (s. Abs. 2 ).
Umstritten ist, ob in einem solchen Fall ein Antrag nach § 80a III 1, II VwGO oder §§ 80 80a III 2, § 80 V 1 Var. 2 VwGO statthaft ist.
M1 (hL): § 80a III 1, II VwGO, da spezieller und ebenfalls zur Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung führt
M2 (Rspr. + Teil der Lit.): regelt terminologisch die Rechtsfolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
-> Kahl geht mit hM
i.E. Streit irrelevant; da Prüfung identsich verläuft.
Statthafte Antragsart: § 80a III 1, II VwGO
Nachbarschutzrecht - worin liegt der Ausgangspunkt des Nachbarschutzrechts?
Der Nachbarschutz wurzelt in der Unterscheidung zwischen objektiven und subjektivem Recht.
Sie hat ihren gesetzlichen Niederschlag besonders in § 113 I 1 VwGO gefunden: Danach wird ein VA in der Anfechtungssitutation nur dann aufgehoben, wenn er (objektiv) rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt.
Daraus folgt, dass es keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gibt.
Mithin kann mit Erfolg nur dann gegen die Entscheidung einer Behörd vorgegangen werden, wenn der Kläger darlegen kann, in seinen eigenen (subjektiven) Rechten verletzt zu sein.
Nachbarschutzrecht - B ist Eigentümer eines Grundstücks und möchte darauf ein Restaurant errichte. N ist Eigentümer und eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks und bewohnt das darauf stehende Haus. B hat die Baugenehmigung erteilt bekommen. N hat gem. § 58 I 7 LBO hiervon Kenntnis erlangt. Inwiefern kann sich N gegen das Vorhaben stellen?
Die Baugenehmigung aus § 58 I LBO ist Verwaltungsakt iSd § 35 LVwVfG. Erachtet N die Genehmigung als rechtswidrig und ihn belastend und hat sich die Genehmigung noch nicht erledigt, kann er mit der sog. Drittanfechtungsklage gem. § 42 I Alt. 1 VwGO die Aufhebung des VA verfolgen.
Nachbarschutzrecht - B ist Eigentümer eines Grundstücks und möchte darauf ein Restaurant errichten. N ist Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks und bewohnt das darauf stehende Haus. B hat von der Erteilung der Genehmigung erst am Morgen des Baubeginns Kenntnis erlangt und möchte das Vorhaben unmittelbar stoppen. Welche Rechtsschutzmöglichkeit kommt in Frage?
Erhebt ein individueller Dritter Rechtsbehelfe gegen bauaufsichtliche Zulassungsentscheidungen, so haben diese Rechtsbehelfe nach § 212a I BauGB i. V. m. § 80 II 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
D.h. mangels Suspensiveffekt kann der Bauherr sein Vorhaben trotz Rechtsbehelf weiterverfolgen.
Deshalb wird der Dritte im Regelfall zusätzlich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a III 2, 80 V 1 Var. 1 VwGO stellen.
Nachbarschutzrecht - B ist Eigentümer eines Grundstücks und möchte darauf ein Restaurant errichten. N ist Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks und bewohnt das darauf stehende Haus. B hat von der Erteilung der Genehmigung erst am Morgen des Baubeginns Kenntnis erlangt und möchte das Vorhaben unmittelbar stoppen. Daher legt er Anfechtungsklage beim VG Karlsruhe ein und obsiegt in einem parallel geführten Verfahren nach § 80a III 2 VwGO iVm § 80 V 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
B führt sein Vorhaben dennoch fort. Was kann N dagegen tun?
Setzt sich der Bauherr darüber hinweg, kann der Dritte nach § 80a III 1 Var. 3 i. V. m. § 80a I Nr. 2 VwGO die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen beantragen.
Nachbarschutzrecht - Nachbar N ist mit dem Bauvorhaben der Bauherrin B nicht einverstanden. Das Vorhaben und damit die erteilte Baugenehmigung seien aus mehreren Gründen rechtswidrig. Als N eines Morgens sieht, dass N mit dem Bauvorhaben auf seinem Nachbargrundstück beginnt eilt er zum Verwaltungsgericht und stellt einen Antrag auf die sofortige Einstellung des Bauvorhabens.
Welche Antragsart ist statthaft?
Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit er Begründet ist.
A. SV
I. Verwaltungsrechtsweg
Ausgangspunkt: §§ 88, 120 VwGO -> richtet sich nach klägerischer Begehr. Hier: N möchte B an der Vollziehung der Baugenehmigung hindern. Da Bauvorgang bereits gestartet ist, kommt einstweiliger Rechtsschutz in Betracht.
Abgrenzung § 80 V VwGO zu § 123 I VwGO.
Gem. § 123 V VwGO ist § 80 V VwGO vorrangig gegenüber § 123 I VwGO. § 80 V 1 VwGO einschlägig, wenn Anfechtungssituation gegeben ist. Hier (+).
Baugenehmigung ist ein gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbarer Verwaltungsakt. Damit wäre § 80 V VwGO einschlägig.
Allerdings handelt es sich um einen VA mit Doppelwirkung. In solchen Fällen bestimmt sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 80a I Nr. 1, III 2 iVm § 80 V VwGO.
Statthaft ist danach ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung.
-> Tenorierung ist wichtig; Es besteht ein unwichtiger Streit darüber, ob Antrag auf Wiederherstellung oder auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden muss. Wichtig ist nur, bei einer Formulierung zu bleiben.
III. Vorherige Einlegung eines Rechtsbehelfs
IV. Klagebefugnis § 42 II VwGO analog -> Schutznormtheorie
V. Gerichtszuständigkeit
VI. Ordnungsgemäße Antragsstellung, §§ 81 f. VwGO analog
VII. Rechtsschutzbedürfnis
Dieses wird in der Regel durch das Vorliegen der anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen indiziert, kann jedoch im Einzelfall entfallen.
Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80a III 2 iVm § 80 VI VwGO -> s. KK.
VIII. Notwendige Beiladung, § 65 II VwGO
s. KK.
Nachbarschutzrecht - Sachentscheidungsvoraussetzungen - wie ist die Klagebefugnis iSd § 42 II VwGO eines individuellen Dritten zu prüfen?
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
N müsste auch klagebefugt sein. Dazu muss er geltend machen, durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 II VwGO. Hier klagt der N, ein Dritter, gegen den Verwaltungsakt. Eine Verletzung der Rechte des N durch den Verwaltungsakt müsste dabei möglich erscheinen.
Dies ist der Fall, wenn die Norm, die der Dritte (hier: N) als verletzt rügt, drittschützende Wirkung entfaltet und er vom Schutzbereich der Norm umfasst ist.
Drittschutz
Drittschutz bedeutet nach der sog. Schutznormtheorie, dass der in Frage stehende Rechtssatz jedenfalls neben den allgemeinen Interessen auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Dies ergibt sich aus der Vorschrift selbst oder durch Auslegung.
-> Gerade Normen des BauGB bzw. der LBO sind im Wege der Auslegung auf Ihren Individualschutz hin zu untersuchen.
Schutzbereich
Überdies müsste N vom Schutzbereich der drittschützenden Norm umfasst sein
ist bei einem möglichen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans immer dann gegeben, wenn N Eigentümer eines der Grundstücke des Bebauungsplans ist, da sämtliche Eigentümer von Grundstücken im Planbereich einer sog. Schicksalsgemeinschaft angehören.
Problem: Sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte (Mieter, Pächter, etc.) vom Nachbarbegriff umfasst? s. KK
Nachbarschutzrecht - Drittanfechtungsklage - Sachentscheidungsvoraussetzungen - wie ist die Klagebefugnis iSd § 42 II VwGO eines Dritten zu prüfen?
In der Klagebefugnis eines Drittbetroffenen muss erwähnt werden, ob die Norm drittschützend ist und der Dritte vom vom Schutzbereich umfasst ist.
N müsste klagebefugt sein. Gem. § 42 II VwGO ist N nur dann klagebefugt, wenn er durch die Baugenehmigung eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann.
Dazu müsste es nach der sog. Schutznormtheorie möglich sein, dass Normen, die zumindest auch dem Schutz des N dienen, verletzt worden sind. Insoweit ist nach den in Frage kommenden Normverletzungen zu unterscheiden.
Drittschutz können vermitteln:
Normen des Bauplanungsrechts
§ 6 III 1 Nr. 2 LBO
15 I BauNVO
Bebauungsplan
§§ 30 ff. iVm Rücksichtnahmegebot
Normen des Bauordnungsrechts
sontige ö-r Normen (Immissionsschutzrecht)
Nachbarschutzrecht - Drittanfechtungsklage - Sachentscheidungsvoraussetzungen - inwiefern vermitteln bauplanungsrechtliche Vorschriften Drittschutz?
Das Bauplanungsrecht kann in zweierlei Hinsicht Drittschutz entfalten.
Bodenrechtliche Schicksalgemeinschaft
-> s. gesonderte KK
§ 15 I BauNVO
Vorschrift iVm dem Gebot der Rücksichtnahme
Allgemeines:
Nachbarschutz aus Bauplanungsrecht kommt nur dem Eigentümer zugute, da Baurecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist
Wichtig ist zu erkennen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nichts Isoliertes darstellt, sondern in einer Norm verortet werden muss.
-> “Einzelne Vorschriften sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch die individuellen Interessen Dritter schützen wollen” (BVerwG).
Prüfung
Klagebefugnis, § 42 II VwGO
N müsste klagebefugt sein. Gem. § 42 II VwGO ist N nur dann klagebefugt, wenn er durch die Baugenehmigung eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Dazu müsste es nach der sog. Schutznormtheorie möglich sein, dass Normen, die zumindest auch dem Schutz des N dienen, verletzt worden sind. Insoweit ist nach den in Frage kommenden Normverletzungen zu unterscheiden.
-> Nun sind alle in Betracht kommenden Normen daraufhin zu prüfen, ob sie drittschützend sind und der Nachbar N ggfs. von deren Schutzbereich umfasst ist. Oftmals nennt der Kläger die Normen in seinem Vortrag.
Wichtig: es können nur diejenigen Normen Drittschutz vermitteln, die auf das zu genehmigende Vorhaben anwendbar sind. Also ist die Einschlägigkeit von §§ 30, 34 oder 35 BauGB festzulegen.
§ 35 I, III BauGB
Vorliegend handelt es sich bei dem geplanten Palmenzuchtbetrieb um ein priviligiertes Vorhaben iSd § 35 I BauGB. Drittschutz für N kann sich daher aus § 35 I BauGB iVm dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in § 35 III BauGB als (ungeschriebener) öffentlicher Belang anegelegt.
Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines von der Allgemeinheit zu unterscheidenden Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (d.h. der Nachbar müsste qualifiziert und individualisiert betroffen sein).
Ein Bauvorhaben muss die Nachbargrundstücke beachten und für diese zumutbar sein. Als unmittelbar angrenzender Nachbar ist damit eine Verletzung dieser Vorschrift nicht auszuschließen.
N ist klagebefugt gem. § 42 II VwGO.
Nachbarschutzrecht - Drittanfechtungsklage - Sachentscheidungsvoraussetzungen - wann wirkt das Gebot auf Rücksichtnahme drittschützend?
Das Gebot der Rücksichtnahme führt zu einer Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen des Bauherrn und denen des betroffenen Nachbarn. Die Abwägung findet in der Begründetheit statt.
Nachbarschutzrecht - Sachentscheidungsvoraussetzungen - Kann sich die Klage- bzw. Antragsbefugnis daraus ergeben, dass das genehmigte Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung widerspricht?
Fraglich ist, ob Festsetzungen des Bebauungsplans Drittschutz vermitteln und N zugleich dem geschützten Personenkreis angehört.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung verbinden die Eigentümer im Plangebiet zu einer bau- und bodenrechtlichen „Schicksalsgemeinschaft“.
Das Bauplanungsrecht bezweckt, mögliche Benutzungskonflikte auszugleichen, indem es die möglichen Nutzungsarten festlegt. In der Folge besteht allerdings ein Austauschverhältnis in der Gestalt, dass der jeweilige Eigentümer eines beplanten Grundstücks die Einschränkung seines Eigentums nur deshalb zu dulden hat, wenn und weil dies auch jeder andere Eigentümer zu erdulden hat. Daraus folgt indes, dass jeder Grundstückseigentümer hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einen sog. Gebietserhaltungsanspruch innehat.
Damit besteht die Möglichkeit, dass der Kläger N in durch den an E adressierten Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist.
Nachbarschutzrecht - Drittanfechtungsklage - Begründetheit - wie fällt die Begründetheitsprüfung aus, wenn ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers denkbar ist?
Die Klage ist begrüdnet, soweit die Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 I 1 VwGO.
Die Rechtswidrigkeit einer auf § 58 I 1 LBO gestützen Baugenehmigung könnte sich aus einem Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch des N (s.o.) ergeben. Dies ist anzunehmen, sofern das Vorhaben nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften zulassungspflichtig ist (1.) und die Art der Bebauung weder nach § 30 Abs. 1 BauGB (2.) oder nach § 31 Abs. 1 BauGB als Ausnahmebebauung (3.) zulässig ist
Genehmigungspflichtigkeit, § 49 I LBO
a) Dies setzt die Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts voraus. Dazu ist erforderlich, dass die Errichtung des XY (hier Bauvorhaben konkret benennen) unter den Begriff der baulichen Anlage i.S.d. § 29 I BauGB fällt.
- Prüfung § 29 I BauGB
b) § 30 BauGB
Das (hier Bauvorhaben konkret benennen) soll im Bereich eines Bebauungsplans errichtet werden, sodass § 30 BauGB für die Zulässigkeit der Anlage maßgeblich ist.
Fraglich ist, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht und damit unzulässig ist.
Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets ist gem. § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO die Regelung des § 4 Abs. 1, 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans geworden.
- Prüfung, ob Vorhaben gem. der einschlägigen BauNVO-Norm zulässig ist.
- wenn (-) prüfen, ob eine Ausnahme iSd § 31 BauGB gegeben ist (ungeschriebenes Merkmal der Gebietsverträglichkeit nicht vergessen!)
Nachbarschutzrecht - Drittanfechtungsklage - Begründetheit - wie fällt die Begründetheitsprüfung aus, wenn ein Verstoß einer Norm iVm dem Rücksichtnahmegebot in Frage kommt (also eine Baugenehmigung gegen § 35 I, III BauGB iVm Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte).
Die Drittanfechtungsklage ist begründet, soweit die Baugenehmigung rechtswidrig ist und N dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
I. Rechtsgrundlage -> § 58 I LBO
II. Formelle Rechtmäßigkeit (+/-)
Die Baugenehmigung ist materiell rechtmäßig, wenn dem genehmigungspfichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden ö-r Vorschriften entgegensteheh, 58 I LBO.
Genehmigungspflichigkeit, § 49 LBO
Da es sich um ein priviligiertes Vorhaben im Außenbereich handelt, könnte das Gebot der Rücksichtnahme als ungeschriebener öffentlicher Belang iSv § 35 I, III BauGB dem Vorhaben entgegenstehen und damit den N in seinen Rechten verletzen.
Dies ist der Fall, wenn (a) die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, (b) eine besondere rechtliche Schutzbedürftigkeit des Betroffenen anzuerkenne ist und (c) eine unzumutbare tatsächliche Beeinträchtigung des Dritten festgestellt werden kann.
a) Ergeben die tatsächlichen Umstände, dass sich die Betroffenheit des Dritten von der Allgemeinheit unterscheidet, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen.
b) Eine rechtliche Schutzbedürftigkeit ist stets anzunehmen, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück legal nutzt.
c) Das Vorhaben müsste eine unzumutbare Beeinträchtigung für den Dritten darstellen. Dies ist durch einen Situationsvergleich zwischen der Lage vor und nach Errichtung des Vorhabens zu ermiteln.
-> I.E. muss also festgestellt werden, ob die Grundstücksnutzung des N unzumutbar beeinträchtigt wurde oder nicht.
Nachbarschutzrecht - Zulässigkeit - ist ein obligatorisch Berechtigter als Nachbar und damit als Klagebefugt zu qualifizieren?
Fraglich ist, ob ein obligatorisch Berechtigter (Mieter, Pächter, etc.) vom Nachbarbegriff umfasst ist.
Im Grundsatz ist das öffentliche Baurecht grundstücks- und gerade nicht Personenbezogen.
Die LRA entzieht dem Bauherrn B die Baugenehmigung für sein Vorhaben, in dem sie die Genehmigung widerruft. Inwiefern kann sich B gegen den formell rechtmäßigen Rücknahmebescheid wehren?
Der Rücknahmebescheid ist ein belastender VA. B möchte die Rücknahme beseitigen. Damit ist die Anfechtungsklage statthafte Klageart. Die Prüfung ist wie folgt:
Die Klage ist begründet, soweit der Rücknahmebescheid rechtswidrig ist und B dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, § 113 I 1 VwGO.
I. Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids
-> Rücknahmebescheid = VA, damit erforderlich: EGL, formelle und materielle RM
EGL (+) -> § 48 I LVwVfG
-> TBM des § 48 LVwVfG prüfen; sofern gegeben ist die Rücknahme auf Ermessensfehler zu prüfen, da RF des Vorliegens der TBM des § 48 LVwVfG eine Ermessens- und keine gebundene Entscheidung ist (Wortlaut -> “kann”).
a) Rechtswidriger VA
-> es ist der VA, der zurückgenommen werden soll, auf seine Rechtswidrigkeit hin zu prüfen; hier Baugenehmigung; d.h. zu prüfen ist, ob die Baugenehmigung nach § 58 LBO hätte erteilt werden müssen => Genehmigungspflichtigkeit/-fähigkeit
b) Sofern Rechtswidrig (+) -> Prüfung ob VA begünstigend oder belastend ist; bei belastendem VA wäre nun nur noch das Ermessen der Behörde zu prüfen. Rücknahme eines begünstigenden VA fordert überdies die nachstehenden Voraussetzungen:
aa) Kein Rücknahmeverbot, § 48 II LVwVfG (nur bei Sach- oder Geldleistung)
bb) Rücknahmefrist, § 48 IV LVwVfG
Str. Fristbeginn s. KK VA
ZE: VA kann (nicht) gem. § 48 I 1 LVwVfG zurückgenommen werden; sofern Rücknahme möglich -> Ermessen prüfen
Ermessen, § 48 I 1 iVm § 40 LVwVfG
-> auf mögliche Ermessensfehler hin prüfen (Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und -überschreitung).
II. Rücknahmebescheid rechtmäßig, sofern TBM des § 48 LVwVfG (+) und Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Abbruchsanordnung - wie ist die Rechtmäßigkeit einer Abbruchsanordnung zu prüfen?
Die Abbruchsverordnung ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG. Damit ist ihre Rechtmäßigkeit im Dreischritt (I.) EGL (II.) Formelle RM und (III.) Materielle RM zu prüfen.
I. EGL -> Ermächtigungsgrundlage ist § 65 I 1 LBO.
Die Abrissverfügung ist formell rechtmäßig, wenn sie von der zuständigen Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren formgerecht erlassen wurde
Zuständigkeit -> Für den Erlass der Abbruchsordnung ist nach §§ 48 I, 46 I Nr. 3 LBO i.V.m. §§ 15 I Nr. 2, 12 II LVG die Stadt Heidelberg zuständig.
Verfahren -> insb. Anhörung, § 28 LVwVfG
Form -> insb. Bestimmtheit gem. § 37 I LVwVfG und Begründung gem. § 39 LVwVfG
Die Abbruchsverfügung ist materiell rechtmäßig, wenn der Tatbestand des § 65 I 1 LBO erfüllt ist und kein Ermessensfehler vorliegt.
Tatbestand § 65 I 1 LBO
§ 65 I 1 LBO setzt voraus, dass eine bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet wurde und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
a) Bauliche Anlage iSd LBO (vgl. § 2 I LBO)
b) Kein Widerspruch zu ö-r Vorschriften
Die Anlage steht nicht im Widerpsruch zu ö-r Vorschriften, wenn sie formell und materiell legal ist.
Formelle Illegalität
Formelle Illegalität besteht, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist und keine Baugenehmigung erteilt wurde.
-> Prüfung Genehmigungsbedürftigkeit, §§ 49 ff. LBO
Materielle Illegalität
Die bauliche Anlage ist materiell illegal, wenn sie nicht mit materiellem Baurecht vereinbar ist.
-> Prüfung Genehmigungsfähigkeit, insb. Bauplanungsrecht, §§ 29 ff. BauGB
c) Erforderlichkeit
Es dürfte nicht auf eine andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. D.h. die Abbruchsanordnung müsste erforderlich sein.
-> wenn kein gleich geeignetes aber milderes Mittel gegeben ist (wie Verhältnismäßigkeit; kann ggfs. bei Ermessensfehlerprüfung nach oben verwiesen werden)
Bsp. für mildere Maßnahmen:
Bewilligung einer Ausnahme, § 31 BauGB
Befreiung nach § 56 LBO
Teilweise Abbruch anstatt eines vollständigen
d) Verantwortlichkeit
Der Adressat der Maßnahme müsste verantwortlich sein. In der LBO findet sich keine Regelung bzgl. der Verantwortlichkeit. Daher kann auf das allgemeine PolG verwiesen werden.
-> Ist Adressat = Grundstückseigentümer ist er Zustandsstörer iSd § 7 PolG und damit verantwortlich, also tauglicher Adressat.
Rechtsfolge: Ermessen (“kann”)
Nach § 65 I 1 LBO kann der Abbruch angeordnet werden, sodass die Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt. Danach hat die Behörde ein Entschließungs- sowie ein Auswahlermessen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich nach § 114 S. 1 VwGO auf Ermessenfehler. Dabei ist zwischen einem Ermessensausfall, Ermessensfehlgebrauch und einer Ermessensüberschreitung zu differenzieren.
Entschließungsermessen (Behörde steht es zu Wahl, ob sie überhaupt tätig werden möchte)
Auswahlermessen (Behörde hat Wahl zwischen mehreren Verhaltensweisen)
Beim Auswahlermessen könnte eine Ermessensüberschreitung vorliegen. Eine solche liegt vor, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden. Als gesetzliche Grenze kommt der aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip entwachsende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht.
Fraglich ist, ob die Maßnahme verhältnismäßig war. Dafür müsste mit sie geeignet und erforderlich sein, um einen legitim Zweck zu erreichen und verhältnismäßig sein.
-> Prüfung.
Baugebot - E ist eine sehr vermögende Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks im Innenhof eines Hausblocks in der Stadt S. In der Stadt S herrscht eine akute Wohnungsnot. Deshalb möchte S anordnen, dass die E ein Wohnhaus im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften auf ihrem Grunstück zu errichten hat. S hat zur Besprechung einen Termin auf den 20.05.2025 gesetzt, zudem E nicht erschienen ist. Sodann hat S den Bescheid erlassen und die E darin verpflichtet, zeitnah eine Baugenehmigung einzuholen und anschließend binnen 15 Montaten ein Wohnhaus hier zu errichten.
Das Gebiet entspricht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.
E ist der Auffassung, dass die Anordnung sei unrechtmäßig und will - sofern sie das Grundstück dennoch bebauen muss - das Haus selbst bewohnen.
Ist die Anordnung rechtmäßig?
Fraglich ist, ob der Bescheid der S rechtmäßig ist. Das ist der Fall, wenn er auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und formell sowieo materiell rechtmäßig ist.
A. EGL -> § 176 II BauGB
B. Formelle Rechtmäßigkeit
Für die formelle Rechtmäßigkeit muss die zuständige Gemeinde gehandelt haben und einschlägige Verfahrens- und Formvorschriften müssen eingehalten worden sein.
Zuständigkeit -> Stadt S als Gemeinde, § 176 I BauGB
Verfahren -> Baubescheid iSd § 176 II BauGB = VA gem. § 35 S. 1 LVwVfG; demnach Anhörungserfordernis gem. § 28 LVwVfG; Dem Zweck der Anhörung dient hier die Vorgabe aus § 175 I BauGB; Eröterung geht über das Anhörungserforernis sogar hinaus.
Form -> Bestimmtheit § 37 LVwVfG; zwar ist die konkrete Bauart nicht vorgeschrieben. Baugebote iSd § 176 BauGB zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie nur ein Umsetzung eines Vorhabens vorschreiben, die Ausgestaltung aber dem Adressaten überlassen.
Außerdem greift ein Baugebot in die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG ein und darf sich damit nur innerhalb der Grenzen gesetzl. EGL bewegen. Hier ermöglicht § 176 II BauGB die Nutzung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Mehr schreibt die Anorndung auch nicht vor.
ZE: Formelle Rechtmäßigkeit (+)
C. Materielle Rechtmäßigkeit
Zulässiger Bereich
Baugebot gem. § 176 I 1 bzw. II BauGB nur im Bereich eines BPlans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) zulässig.
-> Prüfung, ob eines der beiden vorliegt.
Unbebautes oder geringfügig bebautes Grundstück
Zulässigkeit nach den baurechtlichen Vorschriften
-> hier § 34 BauGB; damit § 34 BauGB durchprüfen.
Aus städtebaulichen Gründen erforderlich, § 175 II BauGB
Städtebauliche Gründe (insb. dringender Wohnbedarf gem. § 175 II BauGB)
Das Baugebot ist erforderlich, sofern zur Schaffung von Wohnraum kein gleich geeignetes, weniger eingriffsintensives Mittel ersichtlich ist.
Problematisch ist hier, dass das Gebiet der Eigenart eines allgemeine Wohngebiets entspricht. Danach sind nicht nur Wohngebäude, sondern auch Läden und andere kirchliche, kulturelle, etc. Anlagen baurechtlich zulässig.
Ziel ist aber die Bekämpfung der Wohnungsknappheit. Da E nur zur Errichtung einer Anlage nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Anlage verpflichtet werden kann, muss sie nicht zwingend ein Wohngebäude errichten. Sie könnte auch eine Bäckerei o.ä. bauen.
Dies würde nur zu einer Verbesserung der Infrastruktur dienen.
Eine reine Verdichtung innenstadtnaher Bezirke hat allein kein hinreichendes Gewicht, um das Tätigwerden der Eigentümerin im Wege eines Baugebots zu erzwingen. Das Baugebot ist daher insgesamt nicht erforderlich gem. § 175 II BauGB.
ZE: Mangels Erforderlichkeit iSd § 175 II BauGB ist das Baugebot materiell rechtswidrig.
D. Der Bescheid ist rechtswidrig.
Einvernehmensersetzung - Prüfungsaufbau
A. Wirksamkeit der Einvernehmensersetzung
I. EGL -> § 36 II 3 BauGB
Anhörung, § 28 VwVfG - nur, wenn Einvernehmensersetzung = VA iSd § 35 S. 1 VwVfG (+)
P - Regelung: Muss auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sein. Indem die Einvernehmensersetzung die Planungshoheit der Gemeinde aus Art. 28 II GG beschneidet wird eine Rechtsfolge im Rahmen eines Unter-Überordnungsverhältnisses gesetzt. Damit liegt eine Regelung vor.
P - Außenwirkung (Regelung muss nach dem obj. Willen der Behörde nach außen gerichtet sein): Durch Ersetzung ist Gemeinde in ihrem Recht aus Art. 28 II GG betroffen, sodass die Ersetzung den verwaltungsinternen Bereich verlässt.
Landkreis müsste Tatbestand des § 36 II 3 BauGB erfüllt sowie ermessensfehlerfrei gehandelt haben.
Genehmigung nicht bereits durch Zeitablauf erfolgt, vgl. § 36 II 2 BauGB
Rechtswidrigkeit des versagten Einvernehmens
-> Prüfung der Maßnahme nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, §§ 31, 33, 34, 35 BauGB.
Ermessen -> “Kann” ersetzen
Nach § 36 II 3 BauGB kann die Behörde das versagte Einvernehmen der Behörde ersetzen.
Fraglich ist, ob der Behörde ein Ermessensspielraum zukommt.
e.A.: (-)
Arg.: Wortlaut steht für eine rechtlich gebundene Befugnis. Ist die Versagung rechtswidrig, so träfe die Behörde die Pflicht zur Ersetzung. Pflicht beruht auf dem aufsichtsrechtlichen Legalitätsprinzip.
a.A.: (+)
Arg.: Zweck des § 36 II BauGB ist die Bschleunigung von Bauvorhaben. Ermessen diene nur der Vermeidung weiterer Verfahren.
Erg.: Streit kann dahinstehen. Stellt sich die Versagung der Genehmigung als eindeutig rechtswidrig heraus, ist das Ermessen der Behörde sowieso auf Null reduziert.
Damit ist die Einvernehmensersetzung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (sofern 1. + 2. = (+)).
IV. Ergebnis
Wann ist ein VA bestimmt genug?
Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG ist im Dreischritt (1) EGL (2) Formelle RM und (3) Materielle RM zu prüfen. Als formelle Vorgabe ist insb. § 37 I LVwVfG zu berücksichtigen.
EGL
Formelle RM
§ 37 I LVwVfG -> Bestimmtheit des VA (+), wenn Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und der VA derart konkretisiert ist, dass er Grundlage für Maßnahmen der zwangsweisen Durchsetzung sein kann.
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