Bauplanungsrecht - Was ist Inhalt des Bauplanungsrechts?
Das (Bau-)Planungsrecht ist eine begriffliche Zusammenfassung für alle Vorschriften, die die raumbedeutsame Planung der öffentlichen Hand betreffen, d.h. Planungsrecht bestimmt durch Bundesgesetz (BauGB, BauNVO) ob und wo gebaut werden darf.
Bauplanungsrecht - was ist ein Flächennutzungsplan?
Der Flächennutzungsplan ist eine hoheitliche Maßnahme eigener Art mit verwaltungsinterner Wirkung (keine Außenwirkung).
Er dient als Rahmen für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets in Grundzügen.
Er stellt die Art der Bodennutzung dar.
Insbesondere ist der Flächennutzungsplan die Grundlage für einen Bebauungsplan, § 8 II1 BauGB.
Bauplanungsrecht - ist der Flächennutzungsplan rechtlich bindend und kann sich eine hiervon betroffene Person gerichtlich dagegen wehren?
Ausweislich § 1 II BauGB ist der Flächennutzungsplan nur ein vorbereitender und gerade kein verbindlicher Bauleitplan.
Wegen seiner Rechtsnatur als hoheitliche Maßnahme eigener Art mit verwaltungsinterner Wirkung gibt es keine statthafte Klage- oder Antragsart zu dessen Beseitigung oder Überprüfung. Eine Rechtsschutzmöglichkeit gibt es daher nicht; bedarf es aber auch nicht.
Bauplanungsrecht - welche Rolle spielt der Flächennutzungsplan in der Klausur?
Wegen seiner Rechtsnatur als hoheitliche Maßnahme eigener Art mit verwaltungsinterner Wirkung gibt es keine statthafte Klage- oder Antragsart zu dessen Beseitigung oder Überprüfung.
Er taucht demanch nicht als Klagegegenstand sondern als Teil der formellen Rechtmäßigkeitsprüfung des Bebauungsplans auf.
Bauplanungsrecht - was ist ein Bebauungsplan?
Der Bebauungsplan gilt für ein bestimmtes Gebiet einer Gemeinde und ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Prinzip der Zweistufigkeit der Bauleitplanung), § 8 II 1 BauGB.
Der Bebauungsplan bestimmt:
Art der Grundstücksnutzung
Maß der Grundstücksnutzung
Anordnung der Gebäude auf dem
Grundstück.
Bauplanungsrecht - Ist § 8 II 1 BauGB zu entehmen, dass der Flächennutzungsplan dem Bebauungsplan zeitlich vorauszugehen hat?
Nein ->
§ 8 III 1 BauGB sieht vor, dass beide Planungsprozesse auch gleichzeitig durchgeführt werden können (sog. Parallelverfahren).
§ 8 IV 1 BauGB ermöglicht sogar die Erstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans vor Erstellung eines Flächennutzungsplans, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wid (vorzeitiger Bebauungsplan).
Bauplanungsrecht - ist ein Bebauungsplan rechtlich bindend?
Ausweislich § 1 II BauGB ist der Bebauungsplan ein verbindlicher Bauleitplan mit materiellrechtlicher Bindungswirkung gegenüber jedermann, § 8 I 1 BauGB
Bauplanungsrecht - Welche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Bebauungsplan gibt es?
Der Bebauungsplan ist gem. § 10 I BauGB eine Satzung und damit gem. § 47 I Nr. 1 VwGO unmittelbar im Zuge des Normenkontrollantrags auf dessen Gültigkeit überprüfbar.
Daneben kann ein Bebauungsplan inzident im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu überprüfen sein.
Bauplanungsrecht - in welcher Form wird der Bebauungsplan beschlossen?
Nach § 10 I BauGB beschließt die Gemeinde den Babauungsplan als Satzung.
Bauplanungsrecht - eine Person sieht sich durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt. Mithilfe welchen Antrags kann sich die Person gegen den Plan wehren?
Der Bebauungsplan wird als Satzung erlassen (§ 10 I BauGB), danach handelt es sich um eine Rechrsvorschrift, welche nach den Vorschriften des BauGB erlassen wurde. Die Überprüfung einer solchen Rechtsvorschrift erfolgt durch das Normekontrollverfahren gem. § 47 I Nr. 1 VwGO.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema - wie ist der Obersatz der Begründetheit des Normenkontrollantrags bei der Überpüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans zu formulieren?
Der Antrag ist begründet, soweit die vorgelegte
Norm unwirksam ist, also an beachtlichen for-
mellen oder materiellen Fehlern leidet. Eine
Rechtsverletzung des Antragstellers ist dage-
gen nicht festzustellen, da es sich um ein objek-
tives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans (Normenkontrollantrag, § 47 I Nr. 1 VwGO)
Normenkontrollantrag
Der Antrag hat Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist.
A. Zulässigekit
B. Begründetheit
I. Prüfungsmaßstab
Zu prüfen ist die Vereinbarkeit des Bebauungs-
plans mit höherrangigem Recht, insbesondere
dem Baugesetzbuch.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Form
Verfahren
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Planerforderlichkeit, § 1 III BauGB
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, § 8 II BauGB
Anpassung an Ziele der Raumordnung, § 1 IV BauGB
Zulässiger Inhalt des Bebauungsplans, § 9 BauGB
Abstimmung mit benachbarten Gemeinden, § 2 II BauGB
Fehlerfreie Abwägung, § 1 VII BauGB
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans (Normenkontrollantrag, § 47 I Nr. 1 VwGO) - welcher Punkt ist immer kurz vor der Überprüfung der formellen und materiellen Gültigkeit des Bebauungsplans anzusprechen?
Damit der Korrektor sofort sieht, dass man die Gültigkeitsprüfung eines Bebauungsplans verstanden hat, sollte folgender Punkt vorangesetzt werden:
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren
Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die zur Überprüfung gestellte baurechtliche Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt und somit ungültig ist.
I. Formelle Rechtmäßigkeit
Planaufstellungsbeschluss, § 2 I 2 BauGB
Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 III BauGB
Umweltprüfung, § 2 IV 1 BauGB
Vorgezogene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 I, 4 I BauGB
Förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 II, 4 II BauGB
Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB iVm § 37 GemO
Begründung, § 9 VIII BauGB
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, § 10 II BauGB
Ausfertigung und öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans, § 10 III BauGB
Bauplanungsrecht - Formelle Rechtmäßigkeit - Klausurhinweis - wie sollte ich an die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit herantreten?
Chronologische Ermittlung der möglichen Rechtswidrigkeitsgründe
Zuordnung: Handelt es sich um Verstöße gegen das BauGB oder die GemO?
Prüfung, ob die Fehler heilbar oder unbeachtlich sind
GemO-Fehler: § 4 IV, 18 GemO
BauGB-Fehler: §§ 214, 215 BauGB
Bei unheilbaren beachtlichen Fehler muss die formelle Unngültigkeit der Norm attestiert werden und dem Antrag stattgegeben werden; sprich die Satzung ist ungültig.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Planaufstellungsbeschluss, § 2 I BauGB)
Ein Planaufstellungsbeschluss ist der offizielle Beschluss einer Gemeinde i.S.d. § 2 I 2 BauGB, der das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans (oder eines Flächennutzungsplans) für ein bestimmtes Gebiet offiziell einleitet. Es handelt sich hierbei nicht um den Bebauungsplan selbst.
a) Planaufstellungsbeschluss, § 2 I 2 BauGB
Die Gemeinde müsste einen Aufstellungsbeschluss aufgestellt und ortsüblich bekannt gemacht haben, § 2 I 2 BauGB. Außerdem muss er den Anforderungen des § 2a BauGB genügen.
-> Prüfungspunkt vernachlässigbar, da ein Verstoß unbeachtlich ist. Das folgt aus § 214 I 1 nr. 4 BauGB, wo der Planaufstellungsbeschluss nicht genannt ist (vgl. auch BVerwGE 79, 200, 204 ff.)
-> ABER: Wirksamkeitsvoraussetzung einer Veränderungssperre.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Ermittlung und Bewertung abwägungsrelevanter Belange)
b) Ermittlung und Bewertung abwägungsrelevanter Belange, § 2 III BauGB
Gem. § 2 III BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung (nach § 1 VII BauGB) von Bedeutung sind (sog. Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
-> "Von Bedeutung sind “alle mehr als nur geringfügig betroffenen, schutzwürdigen Belange, deren Betroffenheit der Gemeinde bekannt waren oder zumindest hätte bekannt sein müssen" (BVerwG, NVwZ, 1994, 490); zweiter Satzteil kann aus § 214 I 1 Nr. 1 BauGB abgeschrieben werden.
Private Belange:
Von Art. 14 I GG erfasste Interessen wie Nutzung von Grundeigentum
Gewerbefreiheit, Art. 12 I GG
zB Interesse an Erweiterung der Produktionsstätte
Gesundheitliche Belange aus Art. 2 II 1 GG
Öffentliche Belange (letztlich alle Interessen, die für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung von Bedeutung sind)
Anhaltspunkte geben § 1 Abs. 5 und 6 BauGB
§ 1a BauGB (Umweltschutzbelange)
_______________
RF bei Verstoß:
Verstoß gem. § 214 I Nr. 1 BauGB grundsätzlich beachtlich, sofern:
§ 214 III 2 BauGB -> Ermittlung bzw. Bewertung offensichtlich falsch war und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären
offensichtlich ist ein Fehler, wenn er sich aus der aktenmäßigen Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials ergibt - sog. aktenkundiger Fehler
von Einfluss ist ein Fehler, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgegangen wäre
§ 215 I 1 Nr. 3 BauGB -> der Mangel innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabendes Plans geltend gemacht wurde
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Umweltprüfung, § 2 IV 1 BauGB)
c) Umweltprüfung, § 2 IV 1 BauGB
-> S. 1 abschreiben.
-> Verstoß gem. § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlich
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Vorgezogene Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörde, §§ 3 I, 4 I BauGB)
d) Vorgezogene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 I, 4 I BauGB
Öffentlichkeit und Behörden sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung etc. zu unterrichten, §§ 3 I, 4 I BauGB; ein Verstoß gegen die vorgezogene Unterrichtung ist aber unbeachtlich. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 241 I 1 Nr. 2 BauGB, da §§ 3 I, 4 I BauGB hier nicht genannt sind.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 II BauGB)
e) Förmliche Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, §§ 3 II, 4 II BauGB
Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 II BauGB
Die Gemeinde hat den Entwurf des Bebauungsplans und seine Begründung (§ 2a BauGB) für einen Monat, mindestens aber für 30 Tage, im Internet zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen.
Fristbeginn: § 187 II BGB -> Tag der Auslegung
Fristende: § 188 I oder II BGB, je nach dem, ob Monats- oder Tagesfrist gesetzt wird.
Begründung, § 2a BauGB, d.h. Inhaltsbegründung und Umweltbericht (Behörde muss sämtliche, nicht nur die für sie wesentlichen, Umweltinformationen bekannt geben).
Weitergehende Pflicht: Geben mehr als 50 Personen im Ergebnis gleichlautende Stellungnahmen ab, kann von einer direkten Mitteilung über das Ergebnis abgesehen werden. § 3 II 7 BauGB ermöglicht die Mitteilung durch ortsübliche Bekanntmachung und Veröffentlichung im Internet.
Rechtsfolge bei Verstoß ist die Nichtigkeit des Bebauungsplans, sofern der Fehler binnen eines Jahres gerügt wird, §§ 214 I 1 Nr. 2, § 215 I 1 BauGB.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Förmliche Behördenbeteiligung, § 4 II BauGB)
Förmliche Behördenbeteiligung, § 4 II BauGB
Gem. § 4 II BauGB hat die Behörde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung einzuholen.
Die Einholung der Stellungnahme i.S.v. § 4 II BauGB kann gem. § 4a II BauGB zeitgleich mit der Auslegung nach § 3 II BauGB erfolgen.
Stellungnahme ist binnen eines Monats, mindestens aber binnen 30 Tagen, abzugeben, § 4 II 3 BauGB.
§ 4a V BauGB -> Präklusionsregel, wonach nicht rechtzeitig abgegbene Stellungnahmen von der Behörde nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn:
Gemeinde kannte Inhalt nicht und hätte ihn auch nicht kennen müssen
und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB iVm § 37 GemO)
f) Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB iVm § 37 GemO
Der Bebauungsplan muss ordnungsgemäß als Satzung beschlossen sein, § 10 I BauGB.
Anforderungen an die ordnungsgemäße Beschlussfassung ergeben sich aus der GemO
Beschlussfassung, § 37 GemO
Abs. 1: Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beschließen ->
Einberufung, § 34 I GemO: schriftliche oder elektronische Einberufung durch den Bürgermeister unter Einhaltung einer angemessenen Frist.
Abs. 2: Beschlussfähigkeit -> mind. Häfte muss anwesend und beschlussfähig (also nicht befangen iSd § 18 GemO, etc., sein).
Befangenheit § 18 GemO; geprüft werden sollen die Abs. 1 - 3 nach einander; Heilungsmöglichkeit gem. § 18 VI 2, 3 GemO
Achtung idR ist ein fehlerhafter Beschluss iSd § 214 BauGB unbeachtlich, da § 214 BauGB nur Verstöé gegen “dieses Gesetzbuch”, also gegen das BauGB sanktioniert.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Begründung des Bebauungsplans, § 9 VIII BauGB)
g) Begründung des Bebauungsplans, § 9 VIII BauGB
Dem Bebauungsplan müsste eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB beigefügt sein.
Zweck: Trägt zum Verständnis des Bebauungsplans der Bürger bei und ermöglicht eine effektive Information.
Zwar muss die Begründung vollständig sein; eine nicht vollständige Begründung beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans jedoch nicht, § 214 I 1 Nr. 3 Hs. 2 BauGB.
Eine fehlende Begründung lässt den Bebauungsplan gem. § 214 I 1 Nr. 2 BauGB unwirksam werden.
Achtung: Das Fehlen einer vollständigen Begründung ist oft ein Indiz für eine nicht vollständige Ermittlung des Abwegungsmaterials bzw. dafür das ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, § 10 II 1 BauGB)
h) Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, § 10 II 1 BauGB
Gem. § 10 II BauGB bedürfen Bebauungspläne nach § 8 II 2, III 2 und IV der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Bauplanungsrecht - Prüfungsschema: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans - Verfahren (Bekanntmachung, § 10 III BauGB)
i) Bekanntmachung, § 10 III BauGB
Nachdem der Bebauungsplan vom Rat der Gemeinde beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt wurde, ist seine Genehmigung (soweit erforderlich) bzw. der Beschluss des Bebauungsplans gem. § 10 III BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
-> Verstoß gem. § 214 I 1 Nr. 4 BauGB beachtlich, sofern Hinweiszweck nicht erreicht worden ist; Heilung über § 214 IV BauGB denkbar.
Bauplanungsrecht - Formelle Rechtmäßigkeit Bebauungsplan - wer ist für die Aufstellung des Bebauungsplans zuständig?
Nach §§ 1 III 1, 2 I 1 BauGB liegt die Verbandskompetenz (vertikale Zuständigkeit) zur Aufstellung eines Bauleitplans bei den Gemeinden.
Die Organkompetenz (horizontale Zuständigkeit) steht nach § 24 I 1, 2 GemO dem Gemeinderat als Hauptentscheidungsorgan der Gemeinde zu.
Rechtsfolge bei Verstoß: Nichtigkeit des Bebauungsplans.
Bauplanungsrecht - Formelle Rechtmäßigkeit Bebauungsplan - welche Form muss der Bebauungsplan haben?
Gem. § 10 I BauGB muss er die Form einer Satzung haben.
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Planerforderlichkeit, § 1 III BauGB
Zunächst ist zu prüfen, ob der Erlass des konkreten Planes für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, § 1 III BauGB.
Ein Bebauungsplan ist jedenfalls dann erforderlich, wenn ihm eine planerische Konzeption zugrundeliegt und er nicht lediglich negative Ziele verfolgt (BVerwGE 116, 114).
IdR genügt die Feststellung, dass unter diesen Gesichtspunkten ein Verstoß gegen § 1 III BauGB nicht ersichtlich ist.
RF bei Verstoß: Nichtigkeit des Bebauungsplans.
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Rspr. hat Fallgruppen entwickelt, wann die Planung nicht erforderlich ist:
Festsetzungen des Bebauungsplans lassen sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verwirklichen (planerische Konzeption).
Festsetzung entspricht nicht dem planerischen Willen der Gemeinde. Es handelt sich nur im vorgeschobene Gründe, um eine andere Nutzung zu verhindern oder um andere Zwecke zu erreichen (negative Ziele).
Festsetzungen liegen ausschließlich im privaten Interesse.
Die vorgesehenen Festsetzungen lassen sich
tatsächlich/rechtlich nicht realisieren.
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, § 8 II 1 BauGB
Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, § 8 II 1 BauGB
Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt werden, § 8 II 1 BauGB (sog. Entwicklungsgebot).
Die Planung der Gemeinde muss sich innerhalb des Rahmens des Flächennutzungsplanes befinden. Der Bebauungsplan muss also zumindest eine schlüssige Fortentwicklung des Flächennutzungsplans sein (BVerwG, NVwZ 2000, 197, 198).
RF bei Verstoß: Nach § 214 II Nr. 2 BauGB kann ein Verstoß gegen § 8 II 1 BauGB unbeachtlich sein, wenn “hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist”. Das ist der Fall, wenn der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als grundsätzliches kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung “im Großen und Ganzen” behalten hat (BVerwG, NVwZ 2000, 197, 198); also wenn der Verstoß nicht crazy ist.
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Negativbeispiele:
Flächennutzungspla weist betroffenen Bereich als Grünfläche aus; Bebauungsplan sieht Errichtung eines Wohnkomplexes vor.
Flächennutzungsplan weist Stelle als öffentlichen Parkplatz aus; Bebauungsplan sieht Bau eines privaten Parkplatzes vor.
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Anpassung an die Ziele der Raumordnung, § 1 IV BauGB
Anpassung an die Ziele der Raumordnung, § 1 IV BauGB
Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, § 1 IV BauGB.
Anpassungspflicht bezweckt eine “umfassende Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung” (BVerwG, NVwZ 2007, 953 Rn. 4).
Die Gemeinde ist in ihrer Planung strikt an die übergeordnete Landesplanung gebunden und kann sie auch nicht im Rahmen der Abwegung der Belange aus § 1 VII BauGB überwinden. Die Anpassungspflicht ist dem Abwägungsprogramm “rechtlich vorgelagert”.
RF bei Verstoß: Ein Bauleitplan, der gegen das Anpassungsgebot verstößt, ist nichtig. Das folgt daraus, dass er in § 214 BauGB nicht aufgeführt ist. Behebung gem. § 214 IV BauGB denkbar.
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Zulässiger Inhalt des Bebauungsplans, § 9 BauGB
Verstoß ist stets beachtlich, da § 9 nicht in §§ 214, 215 BauGB aufgeführt ist.
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Abstimmung mit benachbarten Gemeinden, § 2 II 1 BauGB
Abstimmung mit benachbarten Gemeinden, § 2 I 1 BauGB
Nach § 2 II 1 BauGB muss die Gemeinde ihren Bauleitplan mit den Planungen benachbarter Gemeinden abstimmen (sog. interkommunales Abstimmungsgebot).
Vor dem Hintergrund der in Art. 28 II GG gewährleisteten gemeindlichen Planungshoheit besteht eine materielle Abstimmungspflicht immer dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtender Art in Betracht kommen (BVerwGE 84, 209).
Maßgeblich ist die städtebauliche Bedeutung. Eine solche kann zB beeinträchtigt sein, wenn aufgrund der Planung die verkehrsströme völlig umgelenkt werden müssen oder ein derartiger wirtschaftlciher Verfall zu erwarten ist, dass die Innenstadt verödet bzw. die Bevölkerung unterversorgt wird. Andere (wirtschaftliche) Belange (Arbeitsplätze, Steuereinkommen) sind nicht zu Berücksichtigen.
Benachbart fordert kein unmittelbares aneinander angrenzen. Gemeint ist der Bereich, welcher von den planungsrechtlichen Auswirkungen betroffen ist.
RF bei Verstoß ist umstr.:
Rspr.: Verstoß gegen Abstimmungsgebot stellt einen Unterfall des Abwägungsverbots aus § 1 Abs. 7 BauGB dar. -> Danach wäre der Bebauungsplan gem. §§ 214 III 2 BauGB nichtig bzw. der Mangel nach § 215 I 1 Nr. 3 BauGB heilbar.
a.A.: Abstimmungsgebot zählt nicht als Unterfall des Abwägungsgebots, sodass ein Verstoß stets zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen würde, soweit die Gemeinde es nicht durch ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 IV BauGB nachholt.
Streit kann wohl regelmäßig offengelassen werden.
Andere Gemeinde kann die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots im Wege der sog. Gemeindenachbarklage als Normenkontrolle gem. §47 II 1 VwGO geltend machen.
Bauplanungsrecht - Materielle Rechtmäßigkeit - Fehlerfreie Abwägung, § 1 VII BauGB - Prüfung
Als letzter und zentraler Prüfungspunkt stellt sich die Frage nach der Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses der Abwägung zwischen der privaten und öffentlichen Belange (vgl. § 1 VII BauGB). Eine Überpüfung der Ermittlung oder Bewertung des Abwägungsmaterials iSd § 2 II 1 BauGB ist im Rahmen der formellen Gültigkeit der Norm durchzuführen.
Es fragt sich, ob das Abwägungsergebnis fehlerfrei ist.
a) Abwägungsdisproportionalität
Innerhalb der vorgenommenen Abwägung dürfte die Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht völlig verfehlt worden sein (BVerwGE 45, 309, 315).
Außerdem soll das Abwägungsergebnis anhand folgender Planungsgrundsätze überprüft werden:
b) Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbe-
wältigung
Das Gebot der planerischen Konfliktlösung fordert, dass ein Bebauungsplan so weit wie möglich die von ihm vorgefundenen oder durch ihn ausgelösten Konflikte bewältigen muss.
-> Konfliktbewältigung meint nicht Konfliktfreiheit. Vielmehr soll ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Ansprüchen hergestellt werden. Es genügt bereits, wenn der Bebauungsplan Raum für eine Problemlösung im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens offen lässt. Mit § 15 BauNVO hat die Baugenehmigungsbehörde (idR LRA) ein geeignetes Instrumentarium zur Konfliktlösung.
c) Trennungsgebot
Ferner hat der Bebauungsplan dem Trennungsgebot aus § 50 BImSchG Rechnung zu tragen. Unverträgliche Nutzungen sind danach ausreichend räumlich voneinander zu trennen (angemessener Abstand zwischen Wohn- und Industriegebiet, etc.)
d) Verstoßt gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme
Als Ausfull des Verhältnismäßigkeitshrundsatzes ist auf die nachteilig betroffenen Belange Rücksicht zu nehmen. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind zu vermeiden.
_________
Mängel im Abwägungsergebnis sind stets von Bedeutung.
Behebung durch ergänzendes Verfahren gem. § 214 IV BauGB möglich, sofern die Fehler nicht gravierend sind.
Ein Fehler ist gravierend, wenn er die Grundsätze der Planung berührt (s. obige Planungsgrundsätze).
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - was ist das?
Die Veränderungssperre aus § 14 I BauGB ist ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde. Damit können Veränderungen (Vorhaben nach § 29 BauGB, Beseitigungen von baulichen Anlagen, Vorhaben nach § 29 I Nr. 2 BauGB) die die noch nicht abgeschlossene Bauleitplanung der Gemeinde verhindern oder erschweren würden, im planrelevanten Bereich ausgeschlossen werden.
ABER: In § 14 II BauGB können Ausnahmen zugelassen werden, sofern überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Öffentliche Belange stehen der Ausnahme nicht entgegen, wenn sich durch sie eine Gefährdung der Planung nicht feststellen lässt.
Eine Ausnahme ist ausgeschlossen, sofern das Vorhaben mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insb. der beabsichtigten Planung widersprechen oder sie wesentlich erschweren würde (BVerwG ZfBR 1989, 171.).
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - Prüfungsaufbau Veränderungssperre
V möchte sich gegen eine Veränderungssperre zur Wehr setzen. Demnach kommt ein Antrag auf die verwaltungsgerichtliche Normkontrolle gem. § 47 I Nr. 1 VwGO in Betracht.
A. Zulässigkeit -> Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen eines Normkontrollantrags.
Der Antrag ist begründet, wenn die auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 BauGB erlassene Veränderungssperre formell oder materiell rechtswidrig ist.
I. Formelle Rechtmäßigket
Die Veränderungssperre könnte formell rechtswidrig sein.
s. KK
BauGB beinhaltet keine Vorgaben; kommunalrechtliche Vorgaben zur Beschlussfassung (zB § 37 GemO) sind zu beachten.
Veränderungssperre ist gem. § 16 II 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
II. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Veränderungssperre könnte indes materiell rechtswidrig sein.
Aufstellungsbeschluss über einen Bebauungsplan iSd § 2 II 1 BauGB
Zulässiger Inhalt nach § 14 I BauGB
Erforderlichkeit zur Sicherung der Bauleitplanung
ZE
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - Formelle Rechtmäßigkeit - wer ist für den Erlass zuständig?
Die Veränderungssperre müsste von der zuständigen Stelle erlassen worden sein.
Die Verbandszuständigkeit (vertikale Zuständigkeit) für den Erlass einer Veränderungssperre liegt gem. §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 BauGB bei der Gemeinde.
Eine Übertragung des Satzungserlasses auf den Bürgermeister scheidet gem. §§ 44 Abs. 2 S. 3, 39 Abs. 2 Nr. 2 GemO aus.
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - Materielle Rechtmäßigkeit - Planaufstellungsbeschluss, § 2 I BauGB
Gem. § 14 Abs. 1 BauGB erfordert eine Veränderungssperre zunächst einen Planaufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).
Ortsübliche Bekanntmachung, § 2 I 2 BauGB
Wirksame Beschlussfassung (§ 37 GemO, etc.)
P: Gleichzeitiger Erlass von Planaufstellungsbeschluss und Veränderungssperre
Fraglich ist, ob der Planaufstellungsbeschluss in einem Akt mit der Veränderungssperre gefasst werden kann.
Dafür spricht Wortlaut des § 14 I BauGB. Die Formulierung lässt darauf schließen, dass zuerst der Planaufstellungsbeschluss und daraufhin eine Verändeurngssperre zu fassen sei.
Dagegen spricht der Sinn und Zweck der Veränderungssperre -> soll der Gemeinde als Mittel zur Sicherung ihrer Planungshoheit dienen. Sicherungsmöglichkeit soll nicht durch inhaltsleere Förmlichkeiten - wie zwei gesonderte Abstimmungen - ihrer Wirksamkeit beraubt werden.
Außerdem kann das Geschehen rechtlich so konstruiert werden, dass die Veränderungssperre eine juristische Sekunde nach dem Aufstellungsbeschluss gefasst wird.
-> Zeitlgiche Fassung unproblematisch.
Ist ein Planaufstellungsbeschluss nicht gefasst worden oder rechtswidrig zustande gekommen, ist die Veränderungssperre nichtig; Fehlt es an der Bekanntgabe, kann diese nachgeholt werden.
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - Materielle Rechtmäßigkeit - Zulässiger Inhalt, § 14 I BauGB
Planaufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, § 2 I BauGB
Zulässiger Inhalt der Veränderungssperre, § 14 II BauGB
Die Veränderungssperre hat den nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB zulässigen Inhalt.
-> wirds wohl nie Probleme geben.
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - Materielle Rechtmäßigkeit - Erforderlichkeit der Veränderungssperre
Erforderlichkeit
Darüber hinaus müsste die Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erforderlich sein.
Dies ist der Fall, wenn die Planungsabsichten der Gemeinde bereits in einem Mindestmaß konkretisiert sind. Dies erfordert Vorstellung hierzu, welche bereits soweit fortgeschritten sein müssen, dass sie die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB über eine Ausnahme von der Veränderungssperre steuern kann. Die Planungsabsicht muss sich nicht zwigend aus dem Aufstellungsbeschluss ergeben. Es können sämtliche Planungsunterlagen herangezogen werden.
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - Materielle Rechtmäßigkeit - Planaufstellungsbeschluss, § 2 I BauGB - scheitert die Wirksamkeit einer Veränderungssperre bereits daran, dass der Planaufstellungsbeschluss nicht bekanntgemacht wurde?
Rechtsfolge eines nicht gefassten oder rechtswidrig zustandegekommenen Planaufstellungsbeschlusses ist die Unwirksamkeit der Veränderungssperre.
Eine unterbliebene Bekanntmachung kann jedoch nachgeholt werden.
Die als Satzung zu erlassende Änderungssperre kann daraufhin gem. § 214 IV BauGB rückwirkend auf den Tag nach der Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans in Kraft gesetzt werden.
Bauplanungsrecht - Sicherung der Bauleitplanung - U betreibt in der Gemeinde A einen Einzelhandel. A beschließt am 01.09.25 einen Bebauungsplan für das Gebiet zu erstellen, in welchem sich das Grundstück von U befindet. Das Gebiet soll als Gewerbegebiet ausgewiesen werden und größere Einzelhandelsflächen sollen vermieden werden. A beschließt am 10.09.2025 eine Veränderungssperre.
U beantragt am 11.09.2025 die Erweiterung seines Einzelhandels um insgesamt 600 qm. Die zuständige Baubehörde versagt die Erteilung der Genehmigung unter Hinweis auf die Veränderungssperre.
Zu Recht?
Ein hinsichtlich der Veränderungssperre gegenüber gegeneteiliges Bauvorhaben kann nur unter den Voraussetzungen des § 14 II BauGB zugelassen werden.
Zu berücksichtigen ist, dass Vorhaben, die mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar sind, insb. der beabsichtigten Planung widersprechen oder sie wesentlich erschweren würden, auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden dürfen (BVerwG ZfBR 1989, 171.).
Bauplanungsrecht - Veränderungssperre - U plant die Erweiterung seines Lebensmittelladens um 200 qm und erhält von der zuständigen Baubehörde am 01.02.2025 die erforderliche Genehmigung.
Am 05.03.2025 stellt die Gemeinde einen Planaufstellungsbeschluss auf und beschließt eine Veränderungssperre. Ziel des Beschlusses ist es, das Gebiet, in welchem sich der Laden des U befindet, in ein Gewerbegebiet umzuwandeln. Läden sind vom Bebauungsplan nicht vorgesehen.
Kann U seinen Laden trotz Veränderungssperre vergrößern?
§ 14 Abs. 3 BauGB
Zwar stellt die Vergrößerung des Ladenlokals eine Veränderung iSd § 29 BauGB dar, welche gem. der Veränderungssperre untersagt ist.
Zu Bedenken ist aber, dass gem. § 14 III BauGB Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden, von der Veränderungssperre nicht berührt werden.
Damit kann U seinen Laden trotz Veränderungssperre vergrößern.
Bauplanungsrecht - Sicherung der Bauleitplanung - angenommen eine Veränderungssperre wurde noch nicht gefasst und ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, welche dem Planungsvorhaben der Behörde widerspricht, wurde gestellt - inwiefern kann die Gemeinde das Bauvorhaben vereiteln?
Für den Fall, dass selbst eine Veränderungssperre nicht schnell genug käme, sieht § 15 BauGB die Möglichkeit vor, Baugesuche zurückzustellen.
-> Zurückstellung n. § 15 I BauGB, Voraussetzungen:
Antrag der Gemeinde
Vorliegen der Voraussetzungen einer Veränderungsspere bzw. Vorliegen einer beschlossenen aber noch nicht in Kraft getretenen Veränderungssperre.
RF: Vorübergehendes Versagungshindernis (bis zu 12 Monate) bzgl. eines konkreten Bauvorhabens.
Achtung: Der Zurückstellungsantrag von Gemeinde an Baugenehmigungsbehörde stellt einen verwaltungsinternen Vorgang dar, welcher nicht isoliert anzugreifen ist, vgl. § 44a VwGO. Erst die entgültige Versagung könnte als belastender VA mit der Verpflichtungsklage angegriffen werden.
Bauplanungsrecht - kann sich die Gemeinde gegenüber einem Bürger durch Vertrag dazu verpflichten, einen Bebauungsplan aufzustellen?
Nein -> § 1 III 2, 3 BauGB gibt vor, dass kein Anspruch auf Erstellung eines Bebauungsplans besteht und dieser auch nicht durch Vertrag begründet werden könnte.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens - Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung - Die Agricola GmbH möchte ein Silo im Außenbereich errichten. Die Behörde versagt die Baugenehmigung. Inwiefern kann sich die A-GmbH dagegen wehren und ihr Vorhaben durchsetzen?
Ziel der Verpflichtungsklage - hier: Versagungsgegenklage - ist in erster Linie, die Verwaltung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VAs zu verpflichten. Mithin ist Versagungsgegenklage die statthafte Klageart.
Die Verpflichtung eines anderen setzt stets einen Anspruch gegen denjenigen voraus. Mithin stellt die Frage nach dem Anspruch des Klägers, aus welchem die Verpflichtung des Beklagten entwächst, den Mittelpunkt der Verpflichtungsklage dar.
Demnach ist die Verpflichtungsklage wie folgt zu prüfen:
Die Klage hat Erfolg, wenn sie Zulässig und soweit sie begründet ist.
A. Zulässigkeit
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen müssten vorliegen.
Die Klage der A-GmbH ist begründet, wenn die Versagung der Baugenehmigung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
I. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 BauGB
II. Anspruchsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung ist allein § 58 I LBO.
III. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Formelle Voraussetzungen
Materielle Voraussetzungen
IV. Rechtsfolge
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, § 58 I LBO - welche Rechtsgrundlage ist heranzuziehen, wenn der Bauherr auf Erteilung einer Baugenehmigung klagt?
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, § 58 I LBO - welche formellen Voraussetzungen stellt § 58 I LBO ?
Anspruchsgrundlage für eine Baugenehmigung ist allein § 58 I LBO.
-> Zuständigkeit: Bauantrag müsste bei zuständiger Behörde eingereicht worden sein, § 53 I 2 BauGB
Zuständige Behörde ist nach §§ 48 I, 46 I Nr. 3 LBO ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Diese ist nach § 15 I Nr. 1 LVG das Landratsamt.
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, § 58 I LBO - Anspruchsaufbau
-> Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist das LRA als unterste Baurechtsbehörde, §§ 48 I, 46 I Nr. 3 LBO, 15 I Nr. 1 LVG.
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungsplfichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden ö-r Vorschriften entgegenstehen (sog. Genehmigungsfähigkeit).
a) Genehmigungsplficht
§ 58 I LBO verlangt als erste Voraussetzung, dass eine bauliche Anlage vorliegt, die genehmigungspflichtig ist.
aa) Bauliche Anlage iSv LBO
X/Y müsste eine bauliche Anlage iSd LBO sein. Der Begriff der baulichen Anlagen ist in § 2 I LBO legaldefiniert. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
bb) Genehmigungspflicht, § 49 LBO
Weitere Voraussetzung ist die Genehmigungspflicht. Nach § 49 LBO darf die Anlage also weder verfahrensfrei sein, noch darf ein Kenntnisgabeverfahren beantragt werden können bzw. ein Fall der §§ 69, 70 LBO vorliegen.
Die §§ 69, 70 LBO scheiden von vorneherein aus.
§ 50 LBO - genehmigungsfrei lt. Anlage?
b) Genehmigungsfähigkeit
Ferner müsste die Anlage genehmigungsfähig sein. Für die Anlage der Klägerin ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ihr keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden ö-r Vorschriften entgegensteht, § 58 I LBO.
Vorschriften idS sind, wie § 58 I 2 LBO klarstellt, solche Vorschriften, die keinem eigenen Genehmigungsverfahren unterworfen sind (BauGB, §§ 22 ff. BImSchG, Naturschutz- oder Denkmalrecht, nicht aber private Rechte - 58 III LBO)
D.h. Vereinbarkeit mit:
Bauplanungsrecht - insb. §§ 29 ff. BauGB
Bauordnungsrecht
Sonstige ö-r Vorschriften (§§ 22 BImSchG, etc.)
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens - gem. welcher Rechtsquellen beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben?
Die Errichtung von baulichen Anlagen ist diversen rechtlichen Vorgaben unterworfen, die die Zulässigkeit des Vorhabens im Einzelnen regeln.
Sie ergeben sich aus
dem Bundesrecht (BauGB),
dem Landesrecht (LBO)
und den Satzungen der Gemeinden (§ 10 I BauGB).
An vorderster Stelle stehen die Vorschriften des Bauplanungsrechts und damit die §§ 29 ff. BauGB.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wonach beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens?
Die planungsrechtliche Zulässigket eines Bauvorhabens beurteilt sich maßgeblich nach dem Standort des Vorhabens. Das Gesetz unterscheidet insoweit Vorhaben in drei Bereichen:
Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 I BauGB)
Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans im sog. Innenbereich -> unbeplanter Innenbereich; auch bei einigen Lücken möglich. (§ 34 BauGB)
Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wie steige ich in die Prüfung der §§ 29 ff. BauGB in der Klausur ein?
Gerade die §§ 29 ff. BauGB sind von der Behörde zu prüfende ö-r Vorschriften i.S.d. § 58 I 1 BauGB. Demnach kommt ihnen bei der Frage, ob das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist Bedeutung zu.
___________
III. Anspruchsvoraussetzungen
a) Genehmigungspflicht
Für das Bauvorhaben ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ihr keine von der Baurechtsbehörde zu pürfende ö-r Vorschriften entgegenstehen, § 58 I 1 LBO.
Es könnten Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, §§ 29 ff. BauGB.
Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB
Lokalisierung der richtigen Zulässigkeitsvorschrift (§§ 30 I, 33 I, 34 I, oder 35 I BauGB)
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - welche Voraussetzung setzen §§ 30 I, 33 I, 34 I, 35 I BauGB gleichermaßem voraus?
Die §§ 30 ff. BauGB sind Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauplanungsrechts. Demnach muss zuerst die Anwendbarkeit desselben geprüft werden.
- Anwendbarkeit dess Bauplanungsrechts
Dies setzt die Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts voraus. Dazu ist erforderlich, dass die Errichtung des XY (hier Bauvorhaben konkret benennen) unter den Begriff der baulichen Anlage i.S.d. § 29 I BauGB fällt.
Der Begriff ist nich deckungsgleich zur landesrechtlichen Legaldefinition aus § 2 I LBO.
Eine bauliche Anlage iSd § 29 I BauGB ist eine Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und eine bodenrechtliche Relevanz aufweist.
Von bodenrechtlicher Relevanz sind Bauvorhaben gerade dann, wenn sie die Belange der Bauleitpläne aus § 1 VI BauGB betreffen
zB das Landschaftsbild beeinträchtigen könnten, vgl. § 1 VI Nr. 5 BauGB
zB den Umweltschutz betreffen können, vgl. § 1 VI Nr. 7 BauGB
-> Die Belange sind als Arg. für die bodenrechtliche Relevanz heranzuziehen.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - in welchem Zusammenhang stehen die Abs. 1 bis 3 des § 30 BauGB?
Der gesamte § 30 BauGB bezweckt, dass ein von der Gemeinde aufgestellter Bebauungsplan immer als Maßstab für Zulässigkeit eines darin geplanten Vorhabens herangezogen werden muss.
Aber: Das Gesetz sieht keinen vepflichtenden Mindestinhalt eines Bebauungsplans vor. Demnach differenziert § 30 BauGB hinsichtlich des Inahlts des Bebauungsplans:
Die Festsetzungen des § 30 I BauGB sind derart wesentlich, dass es genügt, die Zulässigkeit ausschließlich nach dem qualifizierten Bebauungsplan festzustellen.
Selbiges sieht § 30 II BauGB beim Vorliegen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans iSv § 12 BauGB vor.
Fehlt eine der in § 30 I BauGB genannten Festsetzungen, kann der Bebauungsplan nicht mehr als einziger Zulässigekitsmaßstab fungieren, weil ihm zentrale Zulässigkeitsvorgaben nicht entnommen werden können. Man bedient sich an den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 34, 35 BauGB, da diese Normen gerade für den Fall, dass ein Bebauungsplan fehlt, geschaffen wurden.
ABER: §§ 34, 35 BauGB können nur auf die Fragen anwendbar, welche der Bebauungsplan nicht regelt.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - Bauplanerische Zulässigkeit nach § 30 BauGB - Prüfungsaufbau
Das Bauvorhaben müsste Genehmigungsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Hierunter sind insb. die bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu fassen, §§ 29 ff. BauGB.
aa) Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB
Bauliche Anlage iSv § 29 BauGB (+) -> damit finden die §§ 29 ff. BauGB Anwendung.
bb) § 30 BauGB
Vorliegend ist von einem Bebauungsplan die Rede. Insoweit könnte sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 30 I BauGB richten.
(1) Qualifizierter Bebauungsplan
Dies setzt einen wirksamen Bebauungsplan mit mindestens den Festsetzungen aus § 30 I BauGB voraus (sog. qualifizierter Bebauungsplan).
Wid im SV die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans gerügt, ist hier inzident der Bebauungsplan zu prüfen (quasi Begründetheitsprüfung Normkontrollverfahren)
Der Bebauungsplan ist demnach qualifiziert, wenn er mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthählt, § 30 I BauGB.
Art der baulichen Nutzung -> Frage nach dem Nutzungszweck iSv § 1 BauNVO; ist ein solcher gegeben (Bsp. urbanes Gebiet gem. § 1 II Nr. 8 BauNVO) wird der Nutzungszweck gem. § 1 III 2 BauNVO Teil des Bebauungsplans. Damit würde der Bebauungsplan in einem solchen Fall die Art der baulichen Nutzung regeln.
Maß der baulichen Nutzung -> fragt danach, wie intensiv ein Grundstück bebaut werden darf. Unter den Begriff des Maßes der baulichen Nutzung fällt nach § 16 Abs. 2 BauNVO, etwa wie hoch eine Anlage sein darf oder wie viele Geschosse sie aufweisen darf.
überbaubare Grundstücksflächen -> Frage wo gebaut werden darf; Baugrenzen und -linien iSv § 23 BauGB schaffen hier Abhilfe.
örtliche Verkehrsflächen -> es müssen dahinngehende Festsetzungen hierüber bestehen.
(2) Kein Widerspruch gegen die Festsetzung
Das Bauvorhaben darf der festgesetzten Art der baulichen Nutzung (vgl. § 1 BauNVO) nicht widersprechen.
Setzt der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet iSd § 3 BauNVO fest, handelt es sich um ein in § 1 II BauNVO genanntes Baugebiet. Infolge dieser Festsetzung werden nach § 1 III 2 BauNVO die Vorschriften §§ 2 - 14 BauNVO (und damit auch § 3 BauNVO) zum Bestandteil des Bebauungsplans. D.h. es können nur baulichen Anlagen in dem Bauplanungsgebiet errichtet werden, welche nicht dem § 3 BauNVO widersprechen (da dieser Bestandteil des Bebauungsplan und damit der Festsetzung ist).
-> Ausnahme: Gebietsverträglichkeit - s. KK
(3) Kein Widerspruch zu § 15 BauNVO
Ferner dürfte das Vorhaben nicht im Widerspruch zu § 15 BauNVO stehen. Die in den §§ 2 bis 14 BauGB aufgeführten Anlagen sind im Einzelfall unzulässig wenn:
sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen
von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind
oder wenn sie selbst solchen Belästigungen ausgesetzt sind.
-> Abgrenzung zum Merkmal der Gebietsverträglichkeit:
Gebietsverträglichkeit ist ein generell-typisierend ansetzendes Kriterium; 15 I BauNVO bewertet das Bauvorhaben nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine generelle Abwägung anhand der Gebietsverträglichkeit erfolgt in einem rechtlich vorgelagerten Schritt.
(4) Erschließung gesichert
Ein Grundstück ist unter Anlehnung an § 123 I BauGB erschlossen, wenn es die notwendigen Anschlüsse an die Infrastruktur aufweist (vgl. § 127 II BauGB) und sichergestellt ist, dass diese spätestens bis zur Gebrauchsabnahme funktionsfähig angelegt sin.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - Bauplanerische Zulässigkeit nach § 30 BauGB - welches unbeschriebene TBM muss stets im Rahmen der Prüfung, ob ein Vorhaben den Festsetzungen widerspricht, geprüft werden?
Die Festsetzung kann - vgl. § 30 I BauGB - sich auf Verschiedenes beziehen (Art und Maß der baulichen Nutzung, …). Anzusprechen sind hier nur die Festsetzungen, zu denen das Vorhaben im Widerpsruch stehen könnte.
Beispiel: Art der baulichen Nutzung
Schritt 1: Ermittlung der Art der baulichen Nutzung aus § 1 II BauGB
Wurde ein urbanes Gebiet iSd § 6a BauGB festgesetzt ist diese Feststellung nach § 1 III 2 BauGB Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Das Vorhaben müsste daher eine nach § 6a BauNVO zulässige Nutzung darstellen.
-> handelt es sich um eine Wohnung, eine Tankstelle?
-> Weist das Vorhaben eine mehrpolige Nutzung auf (zB Jugendzentrum in dem Sport gemacht werden soll, könnte als kulturelle oder sportliche Anlage iSd § 6a II Nr. 5 gelten) ist auf den Schwerpunkt der Nutzung abzustellen, da §§ 2 ff. BauNVO eine eindeutige Zuordnung erfordern.
Schritt 2: Sofern eine zulässige Nutzung nach §§ 2 - 14 BauNVO gegeben ist -> Veträgt sich das Vorhaben mit dem Zweck des Gebiets (sog. Gebietsverträglichkeit)?
-> ungeschriebenes TBM
Eine Gebietsunverträglichkeit ergibt sich durch einen Abgleich zwischen den Auswirkungen, die typischerweise Anlagen der betroffenen Art zugeschrieben werden, und dem abstrakt formulierten Zweck des jeweiligen Gebietes, wie er stets in dem ersten Absatz der §§ 2 ff. BauNVO formuliert wird.
Rsrp.: Gebietsunverträglichkeit besteht, wenn ein Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter in seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (BVerwGE 116, 155, 157 f.)
-> Der SV gibt idR Hinweise auf die (Un-)Verträglichekit zB könnte auf eine hohe Lärmbelästigung durch das Vorhaben hingewiesen werden, in urbanen Bereich, in dem das Wohnen aber auch die Errichtung von Gewerbebetrieben zulässig ist. Hier bedarf es einer eigenständigen Abwägung.
ABER: Gibt sehr SV äußerst konkrete Hinweise auf die Höhe der Lärmbelästigung, etc. (zB Jugendzentrum überschreitet wegen der Band, welche hier gerne Auftritt, die db-Schwelle um 20%) ist es naheliegend, dass eine Unzulässigkeit nach § 15 BauNVO gegeben ist -> Einzelfallbetrachtung.
-> Wichtig: Gleichwohl ist die Gebietsverträglichkeit keine Einzelfallprüfung im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO, sondern basiert weiterhin nach der grundsätzlichen Ausrichtung der BauNVO auf einer typisierenden Betrachtungsweise.
-> Das ungeschriebene Merkmal der Gebietsverträglichkeit dient der Eingrenzung der Zulässigleit, da die Grenzen der Ausnahmen der §§ 2 - 14 BauNVO nur schwer zu bestimmen sind.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - Der einfache Bebauungsplan, § 30 III BauGB - wann ist er relevant und wann ist die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb eines solchen Bebauungsplans gegeben?
§ 30 III BauGB definiert den einfachen Bebauungsplan als Bebauungsplan, der die Vorausetzungen des § 30 I BauGB nicht erfüllt.
-> Klausurrelevant wird § 30 III BauGB demnach, wenn weder ein qualifizierter noch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan vorliegt. Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich - soweit keine Festsetzungen iSv § 30 I BauGB getroffen wurden - nach den Vorgaben des § 34 oder § 35 BauGB, d.h. der übrige Teil wird wie ein Vorhaben ohne Bebaungsplan behandelt.
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§ 29 BauGB (+)
§ 30 I BauGB (-)
ABER es liegt ein (nicht vorhabenbezogener, § 12 I BauGB) Bebauungsplan vor -> § 30 III BauGB
§ 30 III BauGB
Da es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan iSv § 12 BauGB handelt, richtet sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 30 III BauGB.
Danach ist Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung der Bebauungsplan und im Übrigen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 oder § 35 BauGB.
Kein Wiferspruch zu den Festsetzungen
Zu prüfen ist zunächst, ob und inwieweit das Bauvorhaben mit dem Bebauungsplan XY, soweit dieser Festsetzungen enthält, vereinbar ist.
-> Wurde die zB die Art iSd § 1 II BauNVO festgelegt, darf kein Verstoß hiergegen vorliegen; etc.; es erfolgt dieselbige Prüfung wie bei § 30 I BauGB.
-> Immer an das ungeschriebene Merkmal der Gebietsverträglichkeit denken.
Vereinbarkeit im Übrigen: §§ 34, 35 BauGB
Fehlt dem Bebauungsplan eine oder mehrere Mindestfestsetzungen (s. § 30 I BauGB), sind (nur) diese über den gesetzlichen Maßstab der §§ 34, 35 BauGB zu klären.
Schritt 1: Feststellung der fehlenden Mindestanforderung aus § 30 I BauGB
Schritt 2: Feststellung, welcher Zulässigkeitsmaßstab anzuwenden ist - § 34 oder § 35; Abgrenzung anhand des Gebiets.
Schritt 3: Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens anhand der Voraussetzungen der einschlägigen Norm.
ZE: Zulässigkeit +/-
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wann kann eine Ausnahme von den Festsetzungen im Bebauungsplan gemacht werden?
§ 31 BauGB enthält Ausnahmen der Festsetzungen bzw. Befreiungen bestimmer Vorhaben hiervon.
§ 31 I BauGB - Ausnahmen
Nach § 31 I BauGB können auch solche Festsetzungen des Bebauungsplans als Ausnahme zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Art -> von welcher Festsetzung kann abgewichen werden
Umfang -> maximales Ausmaß der Ausnahme
Neben den ausdrücklich genannten Ausnahmen fallen auch die in Abs. 3 der §§ 2 - 9 BauNVO genannten Ausnahmen darunter.
-> Wichtig: § 31 I BauGB ist auch um das ungeschriebene TBM der Gebietsverträglichkeit zu erweitern (BVerwGE 116, 155, 157f.)
Expliziter Sonderfall der Ausnahme findet sich in § 246 Abs. 11 BauGB wieder. Danach sind Flüchtlingsunterkünfte idR zulässig in Gebieten, in den Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahmen zugelassen sind. Es handelt sich um ein intendiertes Ermessen zugunsten der Unterbingung von Flüchtlingen. Eine Erteilung der Genehmigung entgegen § 246 Abs. 11 BauGB ist nur bei Vorliegen eines gewichtenden Grundes denkbar. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Ausnahme zur Regel wurde (quasi nur noch Flüchtlingsunterkünfte errichtet werden).
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wann ist ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit?
§ 31 II BauGB ermöglicht die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, sofern:
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
einer der in § 31 II Nr. 1 - 3 BauGB genannten Gründe vorliegt
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Grundzüge der Planung nicht berührt
Die Grundzüge der Planung sind dann nicht berührt, wenn sich das Vorhaben iSd § 34 I BauGB in die nähere Umgebung einfügt.
§ 31 II Nr. 1 - 3 BauGB
Nr. 1 - Gründe für das Allgemeinwohl sind alle öffentlichen Belange und Interessen. Es genügt, wenn die Befreiung vernünftigerweise geboten ist.
Bsp.: Errichtung eines ausländischen Konsulats in einem reinen Wohngebiet; Förderung des Gemeinwohls durch Errichtung von Krankenhäusern, Kindergärten, Pflegeheime und Sportanlagen; tlw. Mobilfunksendeanalge.
Nr. 2 - Städtebaulich vertretbar ist alles, was gem. § 1 V, VI, und VII BauGB Gegenstand städtebaulicher Planung sein kann. Also kann eine Befreiung für alles erfolgen, was alternativ auch hätte geplant werden können.
Nr. 3 - Härtefälle können sich aus grundstückbezogenen Besonderheiten ergeben (Bsp.: Bebauungsplan sieht geschlossene - Reihenhaus - Bauweise vor; direkter Anbau aus tatsächlichen Gegebenheiten aber nicht möglich).
Nachbarliche Interessen - vgl. Nachbarschaftsrecht.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wann ist ein Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig?
aa) § 29 BauGB (+)
bb) § 30 BauGB (-)
cc) § 34 BauGB
Möglicherweise könnte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB bestimmten.
Anwendbarkeit 34 BauGB
§ 34 BauGB ist anwendbar, wenn sich das Vorhaben innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ (Innenbereich) befindet.
“im Zusammenhang bebauten” -> Ein solcher Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandene Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
“Ortsteils” -> Ein Ortsteil setzt voraus, dass die Anzahl der vorhandenen Bebauung ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Zulässigkeit nach § 34 BauGB
Ein Vorhaben ist nach § 34 I BauGB zulässig, wenn… -> § 34 I BauGB abschreiben.
Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
Bestimmung der näheren Umgebung -> Die nähere Umgebung ist diejenige, bei der eine wechselseitige Prägung zwischen Vorhaben und vorhandener Bebauung besteht (Wohnhaus -> unmittelbare Nachbarschaft; Tierkadaververbrennung -> weiterer Umgebungsradius, wegen Immissionen).
§ 34 II BauGB
Soweit es um die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach geht, ist zunächst § 34 II BauGB zu prüfen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem bestimmten Baugebiet der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO zulässig wäre.
-> Enspricht die Eigenart keinem Baugebiet nach der BauNVO, bestimmt sich die Zulässigkeit nach § 34 I BauGB.
§ 34 I BauGB
Die Zulässigkeit der Werbeanlage richtet sich nach § 34 I BauGB. Sie müsste sich also in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ein Einfügen setzt voraus, dass sich das Vorhaben im Rahmen des Maßstabs der vorhandenen Bebauung bewegt und nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die in der Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt.
Keine entgegenstehende öffentliche Belange, § 34 I 2, III BauGB
Erschließung gesichert
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - was gibt es über § 35 BauGB zu wissen?
Hinsichtlich § 35 BauGB sind zwei gesetzgeberische Grundgedanken zu berücksichtigen:
§ 35 BauGB gilt als Auffangtatbestand zu § 30 I und § 34 I BauGB
-> denn soll das Bauvorhaben nicht innerhalb eines Bebauungsplans nach § 30 I BauGB (sog. qualifizierter Bebauungsplan) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil errichtet werden, muss es sich im Außenbereich befinden und damit richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB.
Gesetzgeber sieht Bauvorhaben im Außenbereich grundsätzlich nicht vor. Dieser dient der Naherholung.
Dahingehende Ausnahmen nennt § 35 BauGB. Es handelt sich um sog. innenbereichsunverträgliche Vorhaben (30m hohe Windrad, etc.)
—> Dh, dass Bauen im Außenbereich ist eine Ausnahme von der Regel und Ausnahmen sind stets restriktiv auszulegen. Deshalb werden Bauvorhaben im Außenbereich nur gestattet, sofern ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen (Abs. 1 - privilegierte Vorhaben) bzw. öffentliche Belange durch sie nicht beeinträchtigt werden (Abs. 2 - sonst. Vorhaben).
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - wie werden die in § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB stehenden Bauvorhaben genannt und was ist damit gemeint?
Bauvorhaben nach Abs. 1 werden privilegierte Vorhaben und nach Abs. 2 sonstige Vorhaben genannt.
Die Privilegierung bezieht sich nicht auf Vorhaben im Innenbereich. Die Bevorzugung der in Abs. 1 genannten Vorhaben bezieht sich auf sämtliche Bauvorhaben im Außenebereich. Das ist deshalb wichtig, da an die privilegierten Bauvorhaben ein anderer Maßstab zu setzen ist, als an die sonstigen Vorhaben im Außenbereich.
Vorhaben nach § 35 I BauGB sind zulässig, soweit ihnen nicht überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. Sie werden daher als privilegiert zulässig bezeichnet (sog. privilegierte Vorhaben).
Definition der Abwägung:
Bei Vorhaben nach § 35 I BauGB ist eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang erforderlich. Wobei das Gewicht, dass der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen ist. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 I BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen ist. Stehen öfentliche Belange entgegegen und ist daher das Vorhaben nach § 35 I BauGB unzulässig, kann ein Genehmigungsanspruch nicht daraus hergeleitet werden, dass in der Umgebung bereits vergleichbare Anlagen vorhanden sind.
-> jetzt Subsumtion, d.h. Abwägung der sich gegenüberstehenden Positionen. Zwar ist man in der Abwägung frei. Auf Seiten des privilegierten Vorhabens (privater Belang) steht aber immer die gesetzgeberische Wertung, dass Vorhaben nach § 35 I BauGB eher im Außenbereich gewollt sind. Damit ist ein gewichtender öffentlicher Belang auf der Gegenseite erforderlich.
Sonstige Vorhaben sind nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt (-> viel engere Voraussetzung als bei Vorhaben nach Abs. 1).
D.h., ist eine bloße Beeinträchtigung der in § 35 III BauGB genannten Belange festzustellen, ist das Bauvorhaben unzulässig.
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - Die A GmbH möchte im Außenbereich aus Fertigbauteilen feste Silotürme zur Lagerung von Getreide errichten. Ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig?
a) Genehmigungsbedürftigkeit
b) Genehmigungspflicht
-> Es düften keine von der Baurechtsbehörde zu prüfende ö-r Vorschriften entgegenstehen. Hierzu zählen insbesondere die Vorschriften des Bauplanungsrechts, §§ 29 ff. BauGB.
aa) Bauliche Anlage iSd § 29 I BauGB (+)
bb) Zulässigkeit nach § 35 BauGB
Laut Sachverhalt sollen die Silotürme im Außebereich errichtet werden. Es fragt sich daher, ob sie gem. § 35 BauGB bodenrechtlich zulässig sind.
(1) Kein Gebiet iSd §§ 30 I, 34 I BauGB
Im Außenbereich liegt ein Vorhaben, das weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 I) verwirklicht werden soll, noch im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
(2) Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I BauGB
Fraglich ist, ob die Siloanlage ein privilegiertes Vorhaben iSd § 35 I BauGB ist. Privilegierte Vorhaben sollen grundsätzlich im Außenbereich errichtet werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Siloanlage könnte einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, § 35 I Nr. 1 BauGB. Zum Begriff der Landwirtschaft vgl. § 201 BauGB.
XY könnte als öffentlicher Belang entgegenstehen. Ob die öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen, ist im Wege der Abwägung zu ermitteln.
(3) Sofern kein Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I BauGB - Sonstiges Vorhaben gem. § 35 II BauGB
Nichtprivilegierte Bauvorhaben sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist entgegen dem Wortlaut des § 35 II (“können”) die Baugenehmigung zu erteilen, wenn keine öffentliche Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden.
-> Prüfung § 35 III BauGB
(5) Ggfs. gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, §§ 29 ff. - warum unterscheidet der Gesetzgeber in § 35 BauGB zwischen privilegierten (Abs. 1) und sonstigen (Abs. 2) Vorhaben?
Es kommen grundlegende Gesetzgeberische Entscheidungen zum Ausdruck.
§ 35 Abs. 1 und Abs. 2 unterscheiden sich in der Gewichtung von öffentlichen Belangen. Während für Abs. 1 ein „Entgegenstehen“ erforderlich ist, genügt für Abs. 2 eine Beeinträchtigung. Diese Unterscheidung bringt zum Ausdruck, dass privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich verwirklicht werden sollen, wohingegen ansonsten im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll. In der Folge hat das privilegierte Vorhaben eine grundsätzlich höhere Durchsetzungskraft. Allerdings ist in beiden Fällen eine Abwägung zwischen den betroffenen Belangen und Interessen durchzuführen, wobei hierbei die Privilegierung zugunsten des Vorhabens einzustellen
ist.
Bauordnungsrecht - Was ist Inhalt des Bauordnungsrechts?
Das Bauordnungsrecht ist ein Sonderordnungsrecht für den Bereich des Bauens und ist in den LBO (also auf Landesebene) geregelt.
Es geht dabei primär um die Gefahrenabwehr im Rahmen der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Bodens.
Z.B. werden die Anforderungen an die Standischerheit von Gebäuden, die Beschaffenheit von Baumaterialien, den baulichen Brandschutz und die Verkehrssicherheit festgelegt.
Habe ich ein Recht darauf, mein Grundstück baulich zu nutzen?
Ja -> es gilt der Grundsatz der Baufreiheit.
Baufreiheit bedeutet, dass jeder, der sich mit seinem Bauvorhaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt, einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 I LBO) hat. D.h. Grundstückeigentümer haben das Recht hat, ihr Grundstück baulich zu nutzen.
Umstr. ist die gesetzliche Grundlage, auf welcher die Baufreiheit fußt.
Z.T. wird die Baufreiheit als Ausfuß des Art. 14 I GG (Eigentumsfreiheit) verstanden (BVerfGE 35, 263, 276; BVerwG, NVwZ 1998, 842, 844).
Begründerheit - Passivlegitimation - wer ist richtiger Klagegegner?
Richtiger Klagegegner ist gem. § 78 I Nr. 1 VwGO das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den Verwaltungsakt (hier Regelung bezeichnen) erlassen hat, sog. Rechtsträgerprinzip.
Land, sofern das Landratsamt als unterste Baubehörde tätig wird, §§ 46 I Nr. 3, 48 I LBO, und nicht im seltenen Fall einer kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe des Landkreises handelt.
-> dass das LRA im Falle einer kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe des Landkreises tätig wird ist im BauR nie der Fall, kann aber wie oben in einem Satz festgestellt werden.
Begründetheit - Baugenehmigung - welche formellen Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Baugenehmigung gegeben sein?
IdR genügt folgenden Feststellung, sofern das LRA die Genehmigung erteilt:
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist das LRA als untere Baurechtsbehörde, §§ 48 I, 46 I nr. 3 LBO, § 15 I Nr. 1 LVG.
Begründetheit - Baugenehmigung - welche materiellen Voraussetzungen fordert § 58 I LBO?
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem (a) genehmigungspflichtigen Vorhaben (b) keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Weitere Voraussetzung ist die Genehmigungspflicht. Nach § 49 LBO darf die Anlage also weder verfahrensfrei sein, noch darf ein Kenntnisgabeverfahren beantragt werden können bzw. ein Fall der §§ 69 und 70 LBO vorliegen.
Die §§ 68 und 70 LBO scheiden von vorneherein aus.
Anlage = verfahrensfrei?
Möglichkeit zur Beantragung eines Kenntnisgabeverfahrens?
Wurde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren beantragt?
sofern alles (-) -> Vorhaben = genehmigungspflichtig
cc) Ergebnis: Genehmigungspflicht (+), weiter mit Genehmigungsfähigkeit
Bauplanungsrecht
Begründetheit - Baugenehmigung - wann könnte das Kenntnisgabeverfahren beantragt werden?
Es könnte das Kenntnisgabeverfahren beantragt werden, § 51 LBO. Dies würde voraussetzen, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 51 II Nr. 1 LBO) und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegt (§ 51 II Nr. 2 LBO).
Begründetheit - Baugenehmigung - wann ist eine Anlage verfahrensfrei?
Ob die Anlage verfahrensfrei ist, bestimmt sich nach dem Anhang von § 50 LBO.
-> Anhang ist zu prüfen.
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