Wofür gelten die Wesentlichen Gesundheitsschutz- Sicherheitsanforderungen nach Aufzugsrichtinie und was sind sie?
Aufzüge nach Anhang 1 der Aufzugsrichtlinie
Sicherheitsbauteile und deren Aufzüge nach Anhang 1 der Aufzugsrichtlinie
Anforderungen sind Beschaffenheitsanforderungen
Was sind die Wesentlichen Gesundheitsschutz- Sicherheitsanforderungen nach Aufzugsrichtinie?
Aufzüge müssen Fahrkörbe haben
Schachttüren und Schachttürenverriegelung
Einrichtung gegen Quetschen an Türen
Fahrkorbtüren geschlossen und verriegelt bei Absturzrisiko
Fahrkorbbeleuchtung
Notlicht
Zweiwegekommunikationssystem zu ständig besetzter Stelle
Akkuversorgung güt Notlicht und Kommunikation
Überlasteinrichtung
Einrichtung gegen unkontrollierte Fahrkorbbewegung
Elektrische Sicherheitseinrichtungen in eigenem Stromkreis
Temperaturüberwachung
Notbefreiungseinrichtung/ Evakuierungseinrichtung
Mindestens zwei Tragmittel
Geschwindigkeitsbegrenzer vorhanden
Schutzräume
Absturzeinrichtung
Puffer
Endabnahme nach Anhang V / Anhang VIII
MB beantragt Endabnahme / Einzelprüfung
MB Reicht Unterlagen ein
NS Prüft Unterlagen
NS Abnahmeprüfung am Betriebsort
NS Endabnahmebescheinigung/ Konformitätsbescheinigung
MB EU Konformitätserklärung
CE Kennzeichnung und Kennummer der NS
Was sind die Grundlegenden Gesundheitsschutz- Sicherheitsanforderungen nach Maschinenrichtinie?
Risikobeurteilung und ermittlung der wesentlichen Sicherheits und Gesundheitsschutzanforderungen
Grenzen der Maschine, bestimmungsgemäße Verwendung und Fehlanwendung kennen
Gefährdungssituationen kenn
Verletzungsgrad und Wahrscheinlichkeit ermitteln
Risikominderung anhnad der Risikobeurteilung
Gefährdungen ausschalten oder mindern durch Schutzmaßnahmen
Konstruktion und Bau anhand der Risikobeurteilung
Allgemeine Grundsätze bei der Integration der Sicherheit nach Maschinenrichtline
Beseitigung oder Minimierung der Risiken
Schutzmaßnahmen gegen Restrisiken
Benutzer informieren über Restrisiken
Bestimmungsgemäße Verwendung und Fehlanwendung bei Konstruktion, Bau und in Betriebsanleitung berücksichtigen
Inverkehrbringen nach Maschinenrichtlinie
Maschine erfüllt wesentliche Sicherheits und Gesundheitsschutzanforderungen
Technische Unterlagen verfügbar
Betriebsanweisungverfügbar
Konformitätsbewertungsverfgahren durchgeführt
EG Konformitätserklärung ist ausgestellt und der Maschine beigelegt
CE Kennzeichnung angebracht
DAkkS
Akkreditierungsstelle in Berlin
Einzige Nationale Akkreditierungsstelle
Führt Akkreditierungen durch
ZLS
Notifizierung von Stellen und GS-Stellen
Arbeitet auf Landesebene
Im Rahmen von Akkreditiungen durch DAkkS beauftragt
Notifiziert auf Grundlage ProdSG, ÜAnlG und BetrSichV
Führt erfahrungsaustausch aller ZÜSsen mit Arbeitskreisen EK ZÜS durch
Überwachungspflichtige Anlagen Gesetz
Errichtung, Änderung und Betrieb
Gewährleistet Sicherheit und Schutz Beschäftigter und andere Personen im Gefahrenbereich
Nicht Militärisch und bei anderen Rechtsvorschriften
Aufgaben ZÜS
Aufgaben/ Pflichten ZÜS
Führt ERFA durch
Prüfer professionel kompetent
Verfahren für Prüfungen und Dokumente einhalten
Transparenz und Wiederholbarkeit sicherstellen
Sendet Daten an Anlagenkataster
Informiert Betreiber bei gefährlichem Mangel Abschalten ,Kennzeichnen und Nachprüfen
Informiert Betreiber bei erheblichem Mangel Nachprüfen
Informiert Behörde bei gefährlichem Mangel
Informiert Behörde bei Nichtbeauftragung Nachprüfung
Informiert Behörde bei gescheiterter Nachbesserung
Anforderung Prüfstelle bei Zulassung als ZÜS
Keine Leistungsorientierte Vergütung
Prüfer sind eingearbeitet und besitzen ausreichend Kenntnisse für Aufzüge, Rechtsvorschriften und Prüfungen
Prüfer sind beruflich integer, fachlich unabhängig, unparteiisch, unbestechlich
Prüfer können Dokumente erstellen
Arbeitsschutzgesetz
Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Arbeit
Nicht private Hauhalte, auf Seeschiffen, im Bergbau
TRBS 1201 Teil4 konkretisiert
Art, Umfang, Fristen
§14 Prüfung Arbeitsmittel
§15 Prüfung Vor inbetriebnahme/ Behördlich angeordet
§16 Wiederkehrend
§19 Prüfung nach Unfall
Max. 2 Jahre zwischen 2 Hauptprüfung
Sicher bis zur nächten Prüfung
Länge der Prüffrist in Abhängigkeit des Prüfergebnisses
Zwischenprüfung in der Mitte zweier Hauptprüfungen
Prüfdatum mit Monat und Jahr
Prüffrist beginnt mit Fälligkeitstermin
Fristgericht innerhalb 2 Monate nach Fälligkeit
Verfahren Prüfberechtiger Person/ Überwachungsstelle
Arbeitsmittel durch befähigte Person
Überwachungsbedürftige Anlage durch Überwachungsstelle
Kontrolle und Durchführung
Aufzeichnung und Bescheinigung
Prüfart
Prüfumfang
Prüfergebnis
Prüfer mit Unterschrift
Normative Anforderungen unkontrolliete Bewegung, Absinken, Übergeschwindigkeit, Absturz
Einrichtungen gegen Freien Fall vorhanden
Einrichtungen gegen Übergeschwindigkeit auf- und abwärts
Einrichtung gegen unbeabsichtigte Bewegung bei offener Tür
Einrichtung gegen Absinken aus einer Haltestelle bei Hydraulikantrieb
Normative Anforderungen Fangvorrichtung
Allgemein
Abwärts Nennlast Fahrkorb Gegengewicht Auslösegeschwindigkeit Tragmittelbruch anhalten festhalten
Aufwärts mit SAFÜ übereinstimmend
Schild: Hersteller Alt Parameter Nr Baumusterprüfbescheinigung
Einstellung plombiert
Anwendungsbereiche
Bei Hydraulik Sperrfang nur wenn Rohrbruchauslösung max 0,8m/s
Bremsfang wenn mehrere Fänge
Gegengewicht mit Bremsfang statt Sperrfang bei vNenn > 1m/s
Verzögerung
0,2g bis 1g (1,4g TRA)
Lösen
Nur durch Aufwärtbewegung
Unter allen Lastbedingungen
Eingreifen sachkundiger Person nötig
El Überwacht
Triebwerk stillgesetzt nach Auslösung
Konstruktion
Keine Verwendung als Führung
Gefährliches zufälliges Einrücken vermeiden
Nicht elektrisch, hydraulisch, pneumatisch
Einrücken durch Hebel oder Sicherheitsseil genau wie bei Übergeschwindigkeit durch GB
Fangarten
Keilfang
Rollenfang
Sperrfang
Bremsfang
Bis zu welchen Nenngeschwindigkeiten dürfen Fangvorrichtungen verwendet werden?
TRA:
Keilfang: bis 0,50m/s
Rollenfang: bis 0,85m/s
Rollenfang gedämpft: bis 1,25m/s
Bremsfang ab 1,25m/s
EN 81-1:
Sperrfang: bis 0,63m/s
Sperrfang gedämpft: bis 1,00m/s
Bremsfang: ab 1,00m/s
EN 81-20:
Bremsfang: immer (ab 0,63m/s)
Normative Anforderungen Geschwindigkeitsbegrenzer
Allg
Rillen oder Unterschnitt bei Auslösung durch Treibfähigkeit
Drehrichtung angebracht
Zugkraft min 300N oder 2x Einrückkraft des Fanges
Ansprechzeit
max 250mm
Begrenzerseil
Stahldraht geführt durch Rolle mit Spanngewicht
Bruchkraft = 8x Zugkraft
Umlenkrolle/ Seil >= 30
Bewegung am Spanngewicht ädert nicht die Auslösewerte
Unbeschädigt bei längerem Bremsweg
Leicht von Fang lösbar
Zugänglichkeit
Für Prüfung und Wartung
Von außen zugänglich im Schacht wenn keine Fernauslösung, nicht über Fahrkorbereichbar oder nicht selbsttätig rückstellbar
Kann elektrisch von außen rückstellbar sein
Auslösemöglichkeiten
Zur Prüfung mit geringerer Geschwindigkeit
Treibwerk stillsetzen vor erreichen der Auslösegeschwindigkeit bei vNenn > 1m/s
Treibwerk stillsetzen bei erreichen der Auslösegeschwindigkeit bei vNenn <= 1m/s
Triebwerk sillsetzen solang GB nicht in Bereitschaftsstellung
Triebwerk stillsetzen durch Bruch oder Drehnung Begrenzerseil
Rückholsteuerung überbrückt Stillsetzen durch GB Auslösung
Wie sind die Auslösegeschwindigkeiten von Geschwindigkeitsbegrenzern?
vNenn -> bis 0,50m/s: bis 0,7m/s
vNenn -> 0,50m/s - 0,85m/s: bis 1,2m/s
vNenn -> 0,85m/s - 1,25m/s: 1,40x vNenn bis 1,6m/s
vNenn -> ab 1,25m/s: 1,25x vNenn
EN 81-1
mit Sperrfang gedämpft: vNenn -> bis 1m/s: ab 1,15x vNenn bis 1,5m/s
EN 81-1 / EN 81-20
mit Sperrfang: ab 1,15x vNenn bis 0,8m/s
mit Rollensperrfang: ab 1,15x vNenn bis 1,0m/s
mit Bremsfang: vNenn -> bis 1m/s: ab 1,15x vNenn bis 1,5m/s
mit Bremsfang: vNenn -> ab 1m/s: ab 1,15x vNenn bis (1,25x vNenn + 0,25/ vNenn)
GB Arten
Pendelregler
Fliehkraftregler
Elektronischer Regler
Normative Anforderungen Hebel und Sicherheitsseil
Normative Anforderungen Bruch/ Schlaffseil auslösung
Sicherheitsseil
Geführte Druckfedern
Prüfung ohne Grube betreten möglich
Einrichtung zum Auslösen des Sicherheitsseils vorhanden mit max 400N Betätigungskraft
Keine Beschädigungen/ Verformungen nach Betätigung
Entspricht Anforderungen wie Begrenzerseil
Wird durch Gewichtskraft oder Federkraft gespannt
Triebwerk stillsetzen durch el Überwachung
Umlenkrollen unabhängig und mit Schutzeinrichtung verbaut
Seilbetätigung
Festhalteeinrichtung bei Fahrkorbbewegung geöffnet
Festhalteeinrichtung durch Gewicht oder Federkraft betätigt
Notbetrieb sichergestellt
Treibwerk stillsetzen bei Betätigung
Unbeabsichtigtes Einrücken verhindern
Hebelbetätigung
Eingriff an jeder Haltestelle möglich
Im Normalbetrieb zurückgezogen
Ausgefahrene Stellung durch Gewichtskraft oder Druckfedern
Normative Anforderungen Leitungsbruchventil
Fahrkorb abwärts stillsetzen und festhalten bei max. vNenn + 0,3m/s
mittlere Verzögerung 0,2 g - 1,0 g
Hat Gewindeanschluss mit Schulter an Zylinder anliegend
Kein Schneidring Keilring und Bördelverschraubung zulässig
Wenn Drossel, dann mit Filter
Mit Schild: Hersteller; Typ; Parameter; Nr Baumusterprüfbescheinigung
Gemeinsames Leitungsbruchventil bei mehreren parallel wirkenden Hebern möglich
Mehrere Leitungsbruchventile müssen verbunden sein um Fahrkorbkippen >5% zu verhindern
Einstell- und Prüfbar direkt von Fahrkorbdach oder Schachtgrube
Durchflussmengen von Triebwerkraum oder Steuerung aus von Hand erhöhbar ohne Überlast zum prüfen
Anforderungen Aufsetzvorrichtung
Nur Abwärts
Beladenen Fahrkorb anhalten und festhalten
Anschläge in zwei Ebenen In jeder Haltestelle - Haltestellenebene 0,12m und Entriegelungszone
Alle Stützen liegen bei unterbrochener Energiezufuhr auf Anschlägen auf
Mindestens eine elektrisch einziehbare Stütze
Energiezufuhr unterbrochen wenn Triebwerk angehalten ist
Stützen ausfahren durch geführte Druckfedern und/oder Gewichtskraft
Die Stützen und Anschläge halten Fahrkorb Aufwärts nicht an
Elektrisch überwachung der Ausgefahrenen Stütze
Elektrische Sicherheitseinrichtung verhindert Abwärtsfahrt bei Nichteinzug
Normalbetrieb nur nach Eingriff durch für die Wartung sachkundigen Person
Puffersystem in Aufsetzvorrichtung
Triebwerk stillsetzen durch Sicherheitseinrichtung wenn Energieverzehrende Puffer nicht in Bereitschaftsstellung bei abwärtsfahrt sind.
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