über welche Beschwerden erkennen die Verwaltungsgerichte
Art 130 B-VG
Abs 1
Bescheidbeschwerde
gg den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
wegen Rechtswidrigkeit
Maßnahmenbeschwerde
gg die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Säumnisbeschwerde
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde
Abs 1a
Verwaltungsgericht des Bundes
erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln
ggü Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des NR
nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die GO des NR
Abs 2
einfachgesetzlich übertragbare Zuständigkeiten
einfachgesetzliche Übertragung von Aufgaben an Verwaltungsgerichte durch Bundes- oder Landesgesetze
Verhaltensbeschwerde
gg das Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze
schlichte Hoheitsverwaltung
zB § 88 Abs 2 SPG; § 54 Abs 2 MBG
Beschwerden in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers
Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten
wegen Streitigkeiten der öffentlich Bediensteten
Zustimmung der Länder in Angelegenheiten
der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden
und der Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3, 14a Abs 3 und 4
Abs 2a
Beschwerden von Personen, die Behaupten durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt worden zu sein
Abs 5
von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören
sofern nicht im B-VG anderes bestimmt ist
Abgrenzung von Bundes- und Landesverwaltungsgericht
Landesverwaltungsgericht
Art 131 Abs 1 B-VG
subsidiär zuständig für alle anderen Beschwerden; umfassen insb
Rechtssachen aus dem selbstständigen Wirkungsbereich der Länder
zB Baurecht, Naturschutz, Grundverkehrsrecht, Straßenpolizeirecht, Staatsbürgerschaftsrecht, …
Rechtssachen die im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung besorgt werden
zB Gewerberecht, Wasserrecht, Forstrecht
Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung des Bundes soweit diese nicht unmittelbar von Bundesbehörden besoegt werden
zB Passrecht, Versammlungsrecht, Sicherheitspolizeirecht
Angelegenheiten,des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden und anderer Selbstverwaltungseinrichtungen
Beschwerden gg Bescheide der Bildungsdirektionenm soweit diese im Volllziehungsbereich des Landes tätig werden
§ 33 BD-EG
Landesvergabesachen
Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG
Dienstrechtsstreitigkeiten der öffentlich Bediensteten mit Ausnahme der öffentlich Bediensteten des Bundes
Verfassung ermächtigt den einfachen Gesetzgeber (unter bestimmten Voraussetzungen) abweichende Zuständigkeiten zu normieren
-> Flexibilisierungsklauseln
Bundesverwaltungsgericht
Art 131 Abs 2 B-VG
entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten
der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von den Bundesbehörden besorgt werden; zB
Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gem Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in Vollziehung Bundessache sind
Beschwerden in Fremdenpolizei- und Asyörechtssache, die unmittelbar vom BFA besorgt werden
und Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes
->
stellt nicht darauf ab, ob eine Angelegenheit “in Vollziehung Bundessache” ist
vgl Art 10 B-VG
sondern durch welche Organe im organisatorischen Sinn vollzogen wird
strittig: Zuständigkeit bei Besorgung von Aufgaben durch Selbstverwaltungskörperschaften
zT übertragener Wirkungsbereich, in Unterstellung unter Bundesbehörden -> Bundesverwaltungsgericht
ausgenommen sind Angelegenheiten die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen
Bundesfinanzgericht
Art 131 Abs 3 B-VG
der öffentlichen Abgaben
mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden
des Finanzstrafrechts
und in sonstigen festgesetzen Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden
vgl § 1 Abs 3 BFGG
die Verfassung ermächtigt den einfachen Gesetzgeber (unter bestimmten Voraussetzungen) abweichende Zuständigkeiten zu normieren
Flexibilisierungsklauseln
Art 131 Abs 4 und 5 B-VG
-> ermächtigen zu abweichender Regelung
durch Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder
bei Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- oder das Bundesfinanzgerichts
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes
bei Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden
oder durch Landesgesetz mit Zustimmung der Bundessregierung
nach Art 97 Abs 2 B-VG
im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder
Inhalt und Umfang der Gewerbeberechtigung
ergeben sich grdsl
aus dem Wortlaut
der Gewerbeanmeldung
bzw des Feststellungsbescheides
(bei bescheidbedürftigen Gewerben gem § 95 GewO)
und den damit im Zusammenhang stehenden einschlägigen Rechtsvorschriften
§ 29 GewO
sofern Zweifel bestehen kann eine Feststellung durch den Bundesminister beantragt werden
vgl § 349 Abs 1 Z 1 GewO
Ausnahmen/Durchbrechung
verbundene Gewerbe
§ 30 GewO
Nebenrechte gem § 32 GewO, die allen Gewerbetreibenden zustehen, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben
einfache Tätigkeiten, die an sich Teil eines reglementierten Gewerbes sind, als eigenständiges freies Gewerbe ausgeübt werden,
sofern für deren fachgemäße Ausübung der sonst erforderliche Befähigungsnachweis nicht erforderlich ist
erfasst nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten
§§ 31 Abs 1, § 32 Abs 1 Z 11 GewO
Leistungen anderer Gewerbe
sofern diese die eigenen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen
und max. 30 % des Gesamtumsatzes des Gewerbetreibenden innerhalb eines Wirtschaftshagres ausmachen
sofern die ergänzenden Leistungen einem reglementierten Gewerbe unterliegen, sind weitere Einschränkungen zu beachten
vgl im Detail § 32 Abs 1a
Sperrstunde Gastgewerbe
§ 113 GewO
-> vom LH durch VO festzulegen
Bescheidbeschwerdeverfahren
Beschwerdelegitimation
= Prozessvoraussetzung
Art 132 B-VG
Abs 1 Z 1: Parteibeschwerde
zur Geltendmachung der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten einer physischen oder juristischen Person durch den Bescheid
VO
Behauptung der Verletzung
Verletzung muss ggü dem Beschwerdeführer möglich sein
(zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung)
konkretes Rechtsschutzbedürfnis (Beschwer)
zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird
kein ausdrücklicher Verzicht nach § 7 Abs 2 VwGVG
bei jP ist zu beachten, welches Organ zur Erhebung des RM berufen ist
Parteistelllung reicht teilweise nur soweit, als zulässige Einwendungen erhoben wurden
-> eingeschränkte Parteistellung oder Verlust der Parteistellung mögl
gegen Mandatsbescheide erst nach Vorstellung nach § 57 AVG
bei Strafverfügungen erst nach Einspruch nach § 49 VStG
Abs 1 Z 2: Amtbeschwerde
zur Geltendmachung der objektiven Rechtsmäßigkeit des Bescheids durch den zuständigen Bundesminister
VO:
Abs 4 ermächtigt den Bundes- oder Landesgesetzgeber die Legitimation zur Beschwerdeerhebung an die VwG zu regeln
bei Gutachten (nicht Schrifsätzen):
“Die Beschwerde ist legitimiert, weil die Rechtsverletzung in Frage kommt und behauptet wird”
NICHT “.., weil in Rechten verletzt”
Einbringung einer Bescheidbeschwerde
= ordentliches Rechtsmittel gg Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit
Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG
Beschwerdelegitimation!
Einbringung
Frist: 4 Wochen ab Zustellung bzw Verkündung des Bescheides
§ 7 Abs 4 VwGVG
diese Frist ist nicht erstreckbar
§ 17 VwGVG iVm § 33 Abs 4 AVG
schrifltich
§ 12 VwGVG
bei der belangten (bescheiderlassenden) Behörde
§ 12 iVm § 20 VwGVG
Beschwerdeinhalt § 9 VwGVG
“Die Beschwerde muss den Form- und Inhaltsvorschriften entsprechen (§ 9 VwGVG)”
Angaben möglichst sorgfältig zu machen, da das VwG gem § 27 VwGVG in seiner Prüfungsbefugnis beschränkt ist
Entscheidung “auf Grund der Beschwerde”
-> VwG müssen sich mit den Beschwerdegründen und Begehren inhaltlich auseinandersetzen, sind aber nicht an das Vorbringen gebunden (Judikatur)
Beschwerdebegründung; bestimmt
Zuständigkeit
und Prüfungsumfang
noch nicht vorgebrachte Beweismittel sind zulässig § 10 VwGVG
aufschiebende Wirkung zulässiger Bescheidbeschwerden
kann allerdings von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden
§§ 13, 22 Abs 2 VwGVG
wenn nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Parteien der vorzeitige Vollzug oder die Ausübung der Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist
unzulässig im Verwaltungsstrafverfahren
§ 41 VwGVG
-> Beschwerdevorentscheidung
Beschwerdevorentscheidung
belangte Behörde kann
binnen 2 Monaten ab Einlagen der Beschwerde
eine Beschwerdevorentscheidung treffen
und den angefochtenen Bescheid aufheben
oder abändern
die Beschwerde zurück-
oder abweisen
oder die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorlegen
(ordentliches) Rechtsmittel gg die Beschwerdevorentscheidung
= Vorlageantrag
binnen 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung
schriftlich
bei der Behörde, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat
bei Unzulässigkeit: Zurückweisung
(Beschwerde dagegen wiederum möglich)
andernfalls ist dieser dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen
Entscheidung
mit Beschluss
zurückweisen
oder einstellen
zB wenn die Beschwerde zurückgezogen wird
mit Erkenntnis
(Erledigung mit inhaltlicher Prüfung)
in der Sache selbst § 28 Abs 2 VwGVG
Abweisung der Beschwerde / Bestätigung des Bescheids
= gleichlautende Entscheidung wie belangte Behörde
Stattgebung der Beschwerde und Abänderung
Erstatzlose Behebung
(“negative Sachentscheidung“)
zB bei Bescheiden von unzuständiger Behörde, antragsbedürftiger Bescheid ohne Antrag erlassen, Antrag zu Unrecht zurückgewiesen
Art 130 Abs 4 B-VG; Vorrang der meritorischen Entscheidung
§ 28 Abs 2 und 4 VwGVG
Aufhebung und Zurückverweisung
(eigentlich subsidiär)
Berufung gg (erstinstanzliche) Bescheide
administrativer Instanzenzug
mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 überwiegend abgeschafft
nur im im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
Art 118 B-VG
Abs 2 umschreibt diesen allgemein
Abs 3 zählt Angelegenheiten auf, die jedenfalls in den eWb der Gemeinde fallen
verpflichtet somit den Materiengesetzgeber; das einfache Gesetz bestimmt konstitutiv
Abs 4 bestimmt, dass der zweistufige Instanzenzug durch den zuständigen Materiengesetzgeber ausgeschlossen werden kann
Bundes- oder Landesgesetzgeber
Art 115 Abs 2 S 2 B-VG
nach Erschöpfung des Instanzenzuges
-> VwG Beschwerde gg erstinstanzlichen Bescheid zulässig
Art 132 Abs 5 iVm Art 118 Abs 4 B-VG
zB
§ 17 Abs 2 Tiroler GemO schließt Berfung grdsl aus
in allen anderen Bundesländern besteht idR der innnergemeindliche Instanzenzug
(mit Ausnahme der Statutarstädte)
Berufung - was ist zu prüfen?
Zulässigkeit
tauglicher Beschwerdegegenstand
= Vorliegen eines Bescheids
Rechtsmittellegitimation - wer darf in dieser Sache ein RM erheben?
= Parteistellung & Beschwer
§ 8 AVG anwendbar, wenn es keine eigene Bestimmung gibt
wird einem Antrag zB vollinhaltich stattgegeben, dann gäbe es keine Beschwer
Form, Frist und Ort
Form
schrifltich, aufgrund der Frist nach § 13 Abs 1 S 2 AVG
angefochtener Bescheid nach § 63 Abs 3 AVG
zu bezeichnen
und zu begründen
Frist
binnen 2 Wochen § 63 Abs 5 AVG
Ort
einzubringen bei der 1. Instanz § 63 Abs 5 AVG
-> ggf Zurückweisung
Begründetheit
= Rechtswidrigkeit
zuständige Behörde?
Verfahrensfehler?
Materielle/inhaltliche Rechtswidrigkeit?
-> Abweisung oder Stattgebung
anzuwendendes Recht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
für alle Verfahrensarten gelten gewisse Regelungen des VwGVG
bei Bescheid-, Maßnahmen und Säumnisbeschwerde in 1. Instanz ordnet § 17 VwGVG folgendes an
die subsidiäre Geltung des AVG
sowie die sinngemäße Anwendung jener verfahrenrechtlichen Bestimmungen, welche die Behörde im vorgelagerten VwVerf angewendet hat
Bescheid - Definition
Bescheide sind
indiviudell-konkrete Normen,
individuell bestimmter Adressatenkreis
die von Verwaltungsbehörden
nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens
im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassen werden
und nach außen rechtswirksam sind
(dh nicht nur verwaltungsintern)
Verwaltungsbehörden haben über subjektive Rechte schon auf Grund der Verfassung durch Bescheid zu entscheiden
Rechtswirksamkeit durch Erlassung
Zuständigkeit primär aus dem Materiengesetzen; sonst §§ 2 ff AVG, §§ 26 ff VStG
Verfahrensvorschriften 37 ff AVG oder Materiengesetz?
3 Arten:
Leistungsbescheide
Rechtsgestaltungsbescheide
Feststellungsbescheide
-> Berufung oder Bescheidbeschwerde
Verwaltungsverfahren - Prozessfähigkeit
= Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen
richtet sich idR nach der Handlungsfähigkeit
grdsl nach den Regeln des bürgerlichen Rechts
gemäß § 9 AVG
Sonderregelungen
§ 10 Abs 3 BFA-VG
§ 46 Abs 5 UG
§ 12 FPG
zu unterscheiden von
Postulationsfähigkeit
= rechtswirksame Handlungen selbst, nicht bloß durch Verterter
Parteifähigkeit; kommt idR jeder Person zu (Rechtsfähigkeit)
gewillkürter Vertreter nach § 10 AVG
Asylverfahren
über Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten entscheidet das BFA
§ 3 Abs 2 Z 1 BFA-VG
Antrag
auf welche Weise auch immer
§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG
bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder vor einer Sicherheitsbehörde
§ 17 Abs 3 AsylG
§ AVG Unzuständigkeit
§ 6 AVG
§ VwGG Verweis zu AVG
§ 62 Abs 1 VwGG
§ Verbesserungsauftrag Revision
AVG
VwGG
§ 13 Abs 3 AVG
§ 33 Abs 2 VwGG
§ Prüfungsumfang
VwGVG
§ 27 VwGVG
§ Organstrafverfügung
§ 50 VStG
“Rodung” iSd ForstG
§ 17 ForstG
Abs 1 - Rodungsverbot
“ jede Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur”
Rodung liegt nicht bereits durch die Fällung von Bäumen vor
kann aber auch dann vorliegen, wenn überhaupt keine Fällung vorgenommen wurde
unerheblich, ob die Verwendung durch beweglich oder unbewegliche Sachen erfolgt
zB Weg zu Zwecken des Reitsports oder Verlegung einer Wasserleitung gilt als Rodung
bloße Vorarbeiten stellen noch keine Rodung dar; allenfalls Waldverwürstung iSd § 16 ForstG
richtet sich gegen jedermann, nicht nur gegen den Grundeigentümer
Abs 2 - Rodungsbewilligung
wenn der Rodung kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung entgegensteht
durch die Forstbehörde anhand eines forstfachlichen Gutachtens zu bewerten; dem Waldentwicklungsplan kommt idF wesentliche Indizwirkung zu
keine Bewilligung nach Abs 2, wenn aus dem forstfachlichen Gutachten die Notwendigkeit einer Ersatzleistung (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b) erhellt
Abs 3 - Interessenabwägung
Abs 4 - öffentliche Interessen
Abs 5 - Beurteilung der gegebenen Waldausstattung und über die Wirkungen des Waldes auf der zur Rodung beantragten Fläche in Bezug auf diese Fläche und den diese umgebenden Wald
Abs 6 - Rodungen auf Truppenübungsplätzen
Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
gg AuvBZ
Beschwerdelegitimation:
wer durch AuvBZ in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet
Art 132 Abs 2 B-VG
Verletzung muss möglich sein
schriftlich binnen 6 Wochen
nach § 7 Abs 4 Satz 2 VwGVG
unmittelbar beim Verwaltungsgericht
örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG
belangtes Organ zu bezeichnen
entspricht sonst weitgehend der Bescheidbeschwerde
“Waldeigenschaft” iSd ForstG
§ 1a ForstG
unabhängig von der Frage einer allfälligen Ausweisung in einem Flächenwidmungsplan
Fläche und Maße nicht jene des einzelnen Grundstückes, sondern unabhängig von ihrer Unterteilung nach dem Kataster
Kumulationsprinzip
idR ist eine Vielzahl an Genehmigungen nach verschiedenen Gesetzen einzuholen
zB eine Baubewilligung hat keinen Einfluss auf die forstrechtliche Beurteilung
Verwaltungsstrafverfahren
Art 11 Abs 2 B-VG
ordentliches Verwaltungsstrafverfahren:
kein abgekürztes Verfahren; zwingendes Ermittlungsverfahren
setzt umfangreiche Ermittlungstätigkeit der Behörde voraus
ermöglicht entsprechendes Parteiengehör
-> Straferkenntnis
alternativ Einstellung oder Ermahnung § 45 VStG;
kein formeller Freispruch
Rechtsmittel: Beschwerde
§§ 37 ff VwGVG
reformatio in peius bei einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde
§ 42 VwGVG
abgekürztes Verfahren:
-> Strafverfügung §§ 47 bis 49 VStG
Bescheid ohne Ermittlungsverfahren
Form und Inhalt nach § 48 VStG
Einspruch nach § 49 VStG
-> Anonymverfügung § 49a VStG
Rechtsakt sui generis, kein Bescheid
kein Rechtsmittel; bei Bezahlung ist keine weitere Verfolgungshandlung zulässig, wenn nicht muss die Behörde ein Strafverfahren einleiten
-> Organstrafverfügung § 50 VStG
kein Rechtsmittel
§ VStG Anstiftung und Beihilfe
§ 7 VStG
§ VStG Strafbemessung
§ 19 VStG
(behördliches Ermessen iRd möglichen Strafausmaßes)
§ AVG “mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags gelten Einwendungen als miterledigt”
§ 59 Abs 1 AVG
(müssen im Spruch eines Bescheides nicht seperat angeführt werden)
§ AVG mündliche Verhandlung
§ 40 AVG
§ ZustG Heilung
§ 7 ZustG
GewO Sachverständige
Aufgabe: Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts
durch Anwendung seines jeweiligen Fachwissens
Äußerungen über rechtliche Fragestellungen sind der Behörde vorbehalten
gem § 52 AVG nur zulässig, wenn sie notwendig bzw gesetzlich vorgesehen sind
für Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
nach § 77 Abs 1 GewO jedenfalls beizuziehen
gewerbetechnischer Sachverständiger
medizinischer Sachverständiger
um Belästigungen oder Gefährdungen iSd § 74 Abs 2 GewO zu verhindern
haben keine Parteistellung; werden als Verwaltungsorgane beigezogen
-> Empfehlungen in ihrem Fachgebiet führen zu Auflagen im Genehmigungsbescheid
muss klar gefasste Ge- oder Verbote enthalten (Bestimmtheit)
Schutz der betroffenen Interessen (Geeignetheit)
am wenigsten belastende Möglichkeit (Erforderlichkeit)
gewerberechtliches Genehmigungsverfahren (Zuständigkeit)
Bezirksverwaltungsbehörden
in erster Instanz
gem § 333 GewO
-> Bescheid
Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht
generelle Zuständigkeit der VwG: Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
LvwG nach Art 131 Abs 1 (iVm Art 131 Abs 2) B-VG
Beschwerderecht § 359 Abs 4 GewO
binnen 2 Wochen
-> Erkenntnis § 28 VwGVG
inkl Belehrung § 30 VwGVG
und Zulässigkeit der Revision § 25a Abs 1 VwGG
Revision an den VwGH § 25a VwGG
binnen 6 Wochen § 26 VwGG
-> Erkenntnis § 42 VwGG
darüber hinaus: Beschwerde an den VfGH
bei Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Art 144 B-VG
§ 30 VwGvG; § 82 VfGG
Einwendungen (Gewerberecht)
= hinreichend begründete Behauptungen von Parteien, dass eine etwaige Genehmigung eines Projektes ihre subjektiven Rechte verletzt
es muss erkennbar sein, auf welches Recht sich die Partei beruft
durch Nachbarn
§ 75 Gewo
in Bezug auf Gesundheits-, Belästigungs- und/oder Eigentumsschutz
anderenfalls werden sie als unbegründet abgewiesen
öffentlich rechtliche Einwendungen oder jene, über die im laufenden Verfahren nicht abzusprechen ist, sind als unzulässig zurückzuweisen
zB Raumordnung, Forstrecht, Verkehr, Naturschutz, …
bei privatrechtlichen ist auf den Zivilrechtsweg zu verweisen § 357 GewO
Verfahrensrechte einer Partei gehen nie weiter als ihre materiellen Rechte; sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein könnten, wenn damit eine Verletzung ihrer materriellen Nachbarrechte gegeben wäre
StVO
zuständige Behörde:
grdsl Landesregierung
§ 94a StVO
gilt nicht für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist
Auflistung in § 8 SPG
-> LPD als zuständige Behörde;
auch wenn sie organisatorisch dem BMI als Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung unterstellt sind
können sie funktionell als Behörden der Sicherheitsverwaltung auf Landesebene tätig werden
§ 5 bis 5b StVO regeln Alkoholisierung im Straßenverkehr
§ 99 StVO: Strafbestimmungen
Akte (Ausübung) unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ)
= jeder von einem Verwaltungsorgan im Bereich der Hoheitsverwaltung individuell nach außen relativ verfahrensfrei erlassene Befehl bzw unmittelbar getätigte Zwang
Handeln eines Verwaltungsorgans
erfordert grdsl aktives Tun
das dem Staat zurechenbar ist
Organwalter in Ausübung seines Amtes
oder Beauftragter in Ausübung seines spezifischen staatlichen Auftrags
Akte der Gerichtsbarkeit können keine AuvBZ sein
(ggf. jedoch, wenn der gerichtl. Befehl überschritten wird)
Außenwirksamkeit
nicht verwaltungsintern
hoheitliches Handeln
Individualität
individueller Akt ggü einer bestimmten Person
Adressat nach individuellen Merkmalen bestimmt
genereller Adressatenkreis -> Verordnung
relative Verfahrensfreiheit (Unmittelbarkeit)
kein zuvor durchgeführtes förmliches Verfahren
und keine besonders festgelegte Form des Handelns
Normativität
Befehl oder Zwang;
jedenfalls intensive Manifestationen der Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols
bei physischem Zwang oft deutlich erkennbar
Befehlsakte, wenn die Nichtbefolgung mit einer unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion verbunden ist
(angedroht oder objektiv aus der Sicht des Betroffenen aus den Umständen erkennbar)
Zuständigkeit primär aus den Materiengesetzen; §§ 35 ff VStG
Sicherheits- vs Verwaltungspolizei
Sicherheitspolizei
umfasst allgemeine Gefahren, die nicht als besondere Gefahren typischerweise im Konnex mit einer Verwaltungsmaterie auftreten
Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG
Unterscheidung in örtliche und überörtliche Polizei
vs. Verwaltungspolizei
umfasst Gefahren, die sich einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuordnen lassen (besondere Gefahren)
zB Baupolizei, Gewerbepolizei, Veranstaltungspolizei, …
folgt kompetenzrechtlich der jeweiligen Sachmaterie
(Adhäsionsprinzip)
Unterscheidung in
örtliche Verwaltungspolizei
-> wird idR von Bürgermeister und Gemeindrat wahrgenommen
(Gemeinderat hat auch die Befugnis ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen)
und überörtliche Verwaltungspolizei
-> wird idR von jenen Verwaltungsbehörden wahrgenommen, die zur Vollziehung der jeweiligen Verwaltungsmaterie zuständig sind
-> alle Polizei, die nicht Verwaltungspolizei ist, ist Sicherheitspolizei (VfGH)
wird durch erste allgemeine Hilfeleistungspflicht durchbrochen
“stellvertretende Verwaltungspolizei”
zB Polizisten trifft die Pflicht die Rettung zu rufen
und abzugrenzen von der Kriminalpolizei
= Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Dienst der Strafrechtspflege
Art 10 Abs 1 Z 6 oder Z 7 B-VG (strittig)
Unterscheidung Sicherheitspolizei
örtliche Sicherheitspolizei
Angelegenheiten im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde, die geeignet sind, innerhalb ihrer Grenzen besorgt zu werden
Art 118 Abs 3 Z 3 B-VG
jedenfalls erfasst nach Art 15 Abs 2 B-VG
Wahrung des öffentlichen Anstandes
und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerugenen störenden Lärms
-> zB Anstandsverletzungen, Prostitution, Betteln
-> Regelung in den PolizeiG der Länder
allgemeine/überörtliche Sicherheitspolizei
Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung
Sicherheitspolizei - relevante Grundrechte
Eingriff in den Schutzbereich nur
wenn er gesetzlich vorgesehen ist
und sich im Rahmen des jeweiligen Gesetzesvorbehalts bewegt
-> also iW
der Verfolgung eines bestimmten öffentlichen Interesse dient
insb öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie Verhinderung von strafbaren Handlungen
im Falle eines materiellen Gesetzesvorbehalts sind die öffentlichen Interessen, denen ein Eingriff dienen darf, konkret bestimmt
und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wahrt
relevante Grundrechte
Recht auf Leben; Art 2 EMRK
betrifft insb lebensbedrohende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder lebensgefährlichen Waffengebrauch
keine Verletzung, wenn einer der in Art 2 Abs 2 EMRK taxativ genannten Fälle vorliegt
Recht auf persönliche Freiheit; Art 1 PersFrG bzw Art 5 EMRK
statuiert Vorgaben für freiheitsentziehende und -beschränkende Maßnahmen
keine Verletzung, wenn einer der in Art 2 Abs 1 PersFrG taxativ genannten Fälle vorliegt
Freizügigkeit der Person; Art 4 und 6 StGG, Art 2 4.ZProtEMRK
Verbot von Folter und unmenschlicher bzw erniedrigender Behandlung; Art 3 EMRK
ergibt insb Einschränkungen bei der Ausübung von Zwangsgewalt
Recht auf Eigentum; Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZProtEMRK
betrifft eigentumsentziehende/-beschränkende Maßnahmen, wie Sicherstellung, Verfall und Inanspruchnahme von Sachen
Recht auf Versammlungsfreiheit, Art 11 EMRK
betrifft etwa Betretungsverbote oder Wegweisungen
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz des Hausrechts; Art 8 EMRK, Art 9 StGG, Gesetz zum Schutze des Hausrechts
ergibt Einschränkungen für Maßnahmen wie das Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen
Grundrecht auf Datenschutz; § 1 DSG, Art 8 EMRK
außerdem relevant: staatliche Gewährleistungspflicht
Sicherheitsbehördenorganisation
Organisation
Art 78a, 78b B-VG
oberste Sicherheitsbehörde:
Bundesminsiter für Inneres
§ 6 SPG
nachgeordnet:
9 Landespolizeidirektionen
§ 7 SPG
diesen wiederum nachgeordnet:
§ 9 SPG
ausg. Gemeinden, in denen die LPD nach § 8 SPG Sicherheitsbehörde erster Instanz ist
Sicherheitsbehörden sind von jenen Organen zu unterscheiden, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung im Außendienst besorgen (Hilfsorgane)
Sicherheitsbehörden - Zuständigkeit
sachliche Zuständigkeit:
Sicherheitsverwaltung § 2 SPG
umfasst die gesamte (allgemeine und überörtliche) Sicherheitspolizei
und bestimmte sicherheitssensible Bereiche der überörtlichen Verwaltungspolizei
örtliche Zuständigkeit
der allgemeinen Sicherheitspolizei
jeweiliger Amtssprengel der Behörde § 14 SPG
BMI -> gesamtes Bundesgebiete
LPD -> jeweiliges Landesgebiet; wenn nach § 8 SPG 1. Instanz das jeweilige Gemeindegebiet
BvwB -> jeweiliger politischer Bezirk; bei Statutatstädten das jeweilige Gemeindegebiet
sprengelüberschreitendes Tätigwerden § 14 Abs 3 SPG
für die übrigen Bereiche
gelten die Bestimmungen der einschlägigen Verwaltungsvorschriften
bzw hilfsweise die §§ 3 ff AVG
und die §§ 27 VStG
funktionelle Zuständigkeit
Sicherheitsbehörden besorgen die Sicherheitspolizei gleichzeitig und nebeneinander
-> “Zuständigkeitskonkurrenz”
Ausnahmen
übergeordnete Sicherheitsbehörden können Angelegenheiten zu eigenen Besorgung vorbehalten
§ 14 Abs 1 und 2 SPG
vereinzelt sind besondere Regelungen vorgesehen
zB § 14 Abs 5 SPG
für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens sind die BvwBs bzw LPDs zuständig
§ 86 SPG
Sicherheitspolizeirecht - Hilfsorgane
= Exekutivdienst
-> “Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes”
nach § 5 SPG
sie üben Rechtsmacht für und im Namen der Behörde aus
-> zunächst der Behörde, dann der Gebietskörperschaft (Bund/Länder/Gemeinden) zuzuordnen
werden auch im Rahmen der sonstigen Verwaltungspolzei tätig
-> jeweils der zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnen
-> sind an die Grenzen der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit “ihrer” Behörde gebunden
ausg. Assistenzleistungen
bei Mitwirkung bloß in untergeordneter Weise
(bloße Anwesenheit und Schutz der zuständigen Organe)
und behördlicher Willensbildung durch zuständige Behörde
werden die mitwirkenden Organe der amtshandelnden Behörde zugerechnet
(nicht an Voraussetzungen für sprengelübergreifendes Einschreiten gebunden)
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Einschreiten außerhalb der Dienstzeit
= “In-Dienst-Stellen”
§ 1 Abs 3 RLV
nur wenn hochwertige Rechtsgüter gefährdet scheinen
und Gefahr in Verzug besteht
grdsl hat sich das Exekutivorgan ggü dem Betroffenen als solches erkennen zu geben
und die Sicherheitsbehörden zu verständigen
außerhalb des Wirkungsbereichs “seiner” Behörde sin zusätzlich die Voraussetzungen eines sprengelübergreifenden Einschreitens zu beachten
§ 14 Abs 3 SPG
SPG - Aufgaben und Befugnisse
§§ 16 ff SPG: Aufgaben
= Ziele der Sicherheitspolizei
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
der öffentlichen Sicherheit,
Gefahrenabwehr, vorbeugender Schutz von Rechtsgütern, Fahndung, “sicherheitspolizeiliche” Beratung, Streitschlichung
erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
und besonderer Überwachungsdienst
§§ 28 ff SPG: Befugnisse
= Handlungsermächtigungen
stehen entweder den Sicherheitsbehörden (Behördenbefugnisse)
oder den Sicherheitsorganen (Organbefugnisse) zu
-> stehen in strikter Akzessorietät zueinander
Befugnisse dürfen nur zur Verwirklichung der Aufgaben eingesetzt und Aufgaben nur durch Befugnisse verwirklicht werden
eine Befugnis die Verbindung zu einer Aufgabe aufweist kann durch Zwangsgewalt durchgesetzt werden
§ 50 SPG
aber vorrangig durch nicht eingreifende Mittel!
§ 28a Abs 2 SPG
und Eingriff in die Rechtssphäre nur mit spezieller Ermächtigung
§ 28a Abs 3 SPG
stets unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit
§ 29 SPG
-> Eingriff muss erdorderlich (iSd gelindesten Mittels) sein und darf nicht außer Verhältnis zu Anlass und Erfolg stehen
unter Bindung an Verfahrens- und Verhaltensregeln
§ 30 und 31 SPG
nur wenige Ausnahmen; zB
Beendigung von Besetzungen
§ 37 Abs 1 Z 2 SPG
Wegweisung (= AuVBZ)
§ 38 Abs 5 SPG
-> dienen primär dem zivilrechtlichen Besitzschutz
gilt nur für hoheitliches Handeln, das in subjektive Rechte eingreift!
andernfalls dürfen Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedes rechtlich zulässige Mittel einsetzen, um die ihnen aufgrund des SPG übertragenen Aufgaben zu erfüllen
= nichteingreifendes Handeln
§ 27 SPG
“öffentliche Ordnung” = gewöhnliche Verhältnisse an einem öffentlichen Ort
= äußere Ordnung
“die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen angesehen wird”
schützt die allgemein anerkannten Verhaltensregeln der Öffentlichkeit;
auf individuelles moralisches oder religiöses Empfinden kommt es nicht an
an allgemein zugänglichen Orten
= Ort, der von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden kann
nach konkreten Umständen zu prüfen; bspw ein Gasthaus nur während der Öffnungszeiten
es ist nicht maßgeblich, wo der Täter sein Verhalten gesetzt hat
Widerherstellung durch Organe der öffentlichen Sicherheit zunächst durch Befugnisse, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen (zB Ermahnungen); darüber hinaus aber auch eingreifende Befugnisse
Störung der öfffentlichen Ordnung
entscheidend ist, ob das Verhalten des Täters
ex ante grdsl geeignet war, negative Auswirkungen auf (unbeteiligte) Betroffene zu zeitigen
aus objektiver Sicht; Durchschnittsmensch als hypothetische Maßfigur
tatsächliche Wahrnehmung des störenden Verhaltens durch Andere als die unmittelbar Beteiligten
und tatsächlich Ärgernis erregt hat
= wahrnehmbare Änderung des Ablaufs des äußeren Zusammenlebens von Menschen
& Ursächlichkeit des Täterverhaltens
Fahrlässigkeit genügt
zB: Pöbeleien und Belästigungen, störender Körpereinsatz, Störungen von Versammlungen oder Veranstaltungen
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§§ 20 ff SPG
-> hauptsächlich Verbrechensbekämpfung
vorbeugender Schutz von Rechtsgütern
§§ 22, 23 SPG
Gefahrenerforschung
§§ 28a Abs 1, 16 Abs 4 SPG
Gefahrenabwehr
§§ 21 Abs 2 iVm § 16 Abs 1, 2 und 3 SPG
außerdem:
Personen- und Sachfahndung, vorbeugende sicherheitspolizeiliche Beratung und Streitschlichtung
§§ 24 bis 26 SPG
§ 19 SPG
subsidiäre Verpflichtung zur stellvertretenden Verwaltungspolizei, welche die Sicherheitsbehörden zur vorläufigen Abwehr besonderer Gefahren verpflichtet
Befugnis: § 32 SPG
Abs 1: Güterabwägung
SPG - Vorgaben für die Befugnisausübung
Vorrang nicht eingreifender Mittel
-> Maßnahmen, welche die Rechte des Betroffenen berühren, dürfen als ultima ratio erst dann geübt werden, wenn mit nicht eingreifenden Mitteln kein Auslangen gefunden werden kann
erfasst auch an sich eingreifende Mittel, welche durch die Zustimmung des Betroffenen zu nicht eingreifenden Mitteln werden
zB Betreten einer Wohnung auf Einladung des Betroffenen
zu prüfen, ob tatsächlich und zweifelsfrei “Freiwilligkeit” (Gefühl einer Wahlmöglichkeit) anzunehmen ist
nicht eingreifende Mittel sind
grdsl uneingeschränkt zulässig, sofern sie nicht gegen (andere) Rechtsvorschriften verstoßen
Gesetze, Verordnungen, individuelle Verwaltungsakte und Grundrechte
und als schlichte Hoheitsverwaltung zu qualifizieren
eingreifende Mittel
wenn der Einsatz nicht eingreifender Mittel nicht ausreicht oder dieser außer Verhältnis zum gebotenen Eingriff steht
nötigenfalls unter Anwendung von Zwangsgewalt
idF kommt das Verhältnismäßigkeitskorrektiv zum Tragen
§ 29 Abs 2 SPG
demonstrative Aufzählung
stets iZm der Ausübung einzelner Befugnisse zu betrachten
behördliche Vereinsauflösung
§ 29 VerG
wenn der Verein
gg Strafgesetze verstößt
bereits bei Verwaltungsübertretungen
seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet
oder den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht
wenn er einen Umstand verwirklicht, der die Behörde zur Untersagung des Vereins berechtigt hätte
liegt die Rechtswidrigkeit jedoch bereits bei Vereinsanzeige vor, heilt diese mit rechtskräftigem Bescheid
und die Auflösung mit Art 11 Abs 2 EMRK vereinbar ist
Organe der öffentlichen Aufsicht
= alle Organe, die mit Aufsichtsfuntkionen für den Staat betraut sind
umfasst
und diverse andere Aufsichtsorgane
ua Jagd-, Fischerei- und Forstaufsichtsorgane
Begriffsunterscheidung wichtig bei Befugnisnormen!
§ 35 VStG -> Festnahme nur durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 39 Abs 2 VStG -> vorläufige Beschlagnahme durch alle Organe der öffentlichen Aufsicht
weitere Befugnisse ergeben sich aus den besonderen Verwaltungsvorschriften bzw Materiengesetzen
zB § 112 ForstG, § 115 Sbg JagdG
auf Grundlage des Art 11 Abs 2 B-VG erlassen
in Bundes- und Landesvollziehung anzuwenden
subsidiär
Abweichungen durch den Materiengesetzgeber mögl
grdsl nach Art 11 Abs 2 B-VG, “wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind”
aber zB bei § 39 Abs 1 AVG braucht es die Erforderlichkeit nicht, “Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend”
VwGVG - mündliche Verhandlung
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
dient speziell dazu, den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an das Öffentlichkeitsgebot gem Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 Abs 2 GRC Rechnung zu tragen
nach Abs 1 auf Antrag
vgl § 24 Abs 3 VwGVG
jeder Partei
§ 13 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG
Begründung ist nicht erforderlich
kein Antrag gilt idR als stillschweigender/schlüssiger Verzicht; außer unvertretene die weder belehrt wurde, noch wissen hätten müssen
oder von Amts wegen
wenn es dies für erforderlich hält
steht “im pflichtgemäßen Ermessen” des BVwG (Rsp VwGH)
zB, wenn
die Beschwerdeführerin “ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet” (Rsp VwGH)
es ein rechtlich normiertes Gebot verlangt
(etwa Art 6 Abs 1 EMRK)
Abs 2 ermöglicht den Entfall der mündlichen Verhandlung
wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (Z 1 Variante 1);
wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Z 1 Variante 2);
wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1 3. Variante);
wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2);
wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).
Abs 4 ermöglicht das Absehen von der Druchführung trotz Parteiantrag, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
durch BG oder LG ist nicht anderes bestimmt;
die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt;
einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen
nach Abs 5 ist ein ausdrücklicher Verzicht möglich
durch ausdrückliche Willenserklärung; nicht konkludent
nur, wenn alle Partein verzichten
VwGVG - Unmittelbarkeitsgrundsatz
§ 25 Abs 7 VwGVG
andere/r Richter/Senatzusammensetzung
-> Verhandlung muss grdsl wiederholt werden; ausg
das Erkenntnis wurde bereits davor mündlich verkündet
und das neue Entscheidungsorgan nimmt keine Begründungselemente in die schriftliche Ausfertigung auf, die in der mündlichen Verhandlung nicht vorgekommen sind
andernfalls: wesentlicher Verfahrensmangel
AVG - Anberaumung der mündlichen Verhandlung
§ 41 Abs 1 AVG
durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten
wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen (also nicht “bekannte Beteiligte”), ist die Verhandlung überdies
an der Amtstafel der Gemeinde,
durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung
oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen
(Ediktalladung)
§ 41 Abs 2 AVG
so, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Fall
zu kurz -> muss nach der Judikatur spätestens in der mündl Verhandlung durch Antrag auf Vertagung geltend gemacht werden; widrigenfalls geheilt
(es sei denn Vertragungsantrag ist nicht zumutbar; zB bei Ladung am Vortag)
mit Hinweis auf Präklusionsfolgen des § 42 AVG
sonst keine Präklusionswirkung (Rsp)
Antragsteller selbst kann niemals präkludieren (Abs 4)
“bekannte Beteiligte” sind “persönlich” zu verständigen
= Verfahrensanordnung
nach § 7 Abs 1 VwGVG, § 63 Abs 2 AVG
bekannt, wenn sie der Behörde tatsächlich bekannt sind oder bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt sein müssten
Verständigung nach § 41 AVG ist keine Ladung iSd § 19 AVG
AVG - Ladung
§ 19 AVG
= Ermächtigung zur Vorladung von Personen
deren persönliches Erscheinen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist
und die im Amtssprengel ihren Aufenthalt haben
wenn nicht hat die Behörde gem § 55 AVG vorzugehen
(durch ersuchte/beauftragte Behörden)
oder Verhandlung unter Verwendung tehnischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
§ 44 Abs 3 AVG
2 Formen
einfache Ladung
nicht vollstreckbar
nicht abgesondert bekämpfbar
§ 63 Abs 2 AVG; § 7 Abs 1 VwGVG
Ladungsbescheid nach § 18 Abs 5 AVG
hat Charakter eines vollstreckbaren verfahrensrechtlichen Bescheids -> droht Verhängung von Zwangsstrafen oder zwangsweise Vorführung an
zu eigenen Handen zuzustellen § 19 Abs 3 AVG
Versammlung - Definition
Zusammenkunft mehrerer Menschen (mehr als 2), die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (zB Debatte, Diskussion, Manifestation, …) zu bringen
mit der Absicht kollektiver Meinungsäußerung, -bildung und Manifestation nach außen ggü der Allgemeinheit
idR geht ihr eine gewisse Planung, EInladung oder Absprache voraus; umfasst aber auch Spontanveranstaltungen
einseitige Darbietungen stellen Veranstaltungen dar (keine Versammlungen)
bei Veranstaltungen gemischten Charakters ist insgesamt von einer Versammlung auszugehen
§ der LPD als Sicherheitsbehörde 1. Instanz bestimmt
§ 8 SPG
Beschwerde gg Entscheidungen eines VwG an den VfGH
Antragsbefugnis, soweit der Beschwerdeführer
durch das Erkenntnis (den Beschluss) in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
-> subjektive Rechte im Verfassungsrang
B-VG, StGG oder EMRK
sowie uU die Verletzung der Europäischen Grundrechtecharta (Rsp)
kein subjektives Recht: Legalitätsprinzip nach Art 18 B-VG
oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet
die Rechtsverletzung muss behauptet und dargelegt werden
= Beschwerdebehauptung
-> legt Prüfbefugnis des VfGH fest
bei verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten:
prüft der VfGH, ob eine Verletzung vorliegt
und ist dabei durch die Nennung eines Rechtes in seiner Prüfungsbefugnis nicht beschränkt
bei rechtswidrigen generellen Normen
prüft der VfGH nur die behaupteten Bedenken
hat er auf Grund der geltend gemachten Gründe bedenken gg eine generelle Norm hat er das Verfahren zu unterbrechen und ein entsprechenden Normprüfungsverfahren einzuleiten
Beschwerde gg Entscheidungen eines VwG an den VfGH - Abgrenzung zum VwGH
VwGH überprüft, im Rahmen seiner Zuständigkeit, ob ein Erkenntnis den Beschwerdeführer auf Grund einer Rechtswidrigkeit in einem einfachgesetzlich gewährleistetem Recht verletzt
im Hinblick auf den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab:
Parallelbeschwerde
die Verfahren können parallel geführt werden
Beschwerdeerhebung sowohl beim VfGH als auch beim VwGH
oder Sukzessivbeschwerde
zunächst Anfechtung beim VfGH
gelangt dieser zu der Auffassung, dass keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht oder Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige generelle Norm vorliegt
kann eine Abtretung an den VwGH beantragt werden
mündlich verkündetes Erkenntnis weicht von schriftlicher Ausfertigung ab (VwG)
bereits mündlich verkündete Erkenntnise sind schriftlich auszufertigen
§ 29 Abs 4 VwGVG
weicht der normative Gehalt des in der Niederschrift dokumentierten mündlichen Erkenntnises von der Ausfertigung ab, ist dieses Schriftstück als neues, selbstständiges Erkenntnis zu qualifizieren
aber das mündlich verkündete Erkenntnis wird mit Verkündung des Spruches und entsprechender niederschriftlicher Beurkungung rechtlich existent
-> Erkenntnis damit unwiderrufbar und unwiderholbar
einer neuerlichen, iW gleichen Entscheidung steht daher der Einwand der entschiedenen Sache entgegen (res iudicata)
-> zweites Erkenntnis
ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet
allerdings nicht absolut nichtig
-> erwächst in Rechtskraft und derogiert der ersten rechtskräftigen Erledigung der Sache
vgl auch den Wiederaufnahmegrund in § 32 Abs 1 Z 4 VwGVG
Verfahrensgrundrechte (VwG)
Recht auf faires Verfahren
Art 6 Abs 1 EMRK
über “zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen”
inkl öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Rsp EGMR)
und “strafrechtliche Anklagen”
inkl Verwaltungsstrafrecht
Art 47 Abs 2 GRC
faires Verfahren auf unionsrechtlicher Ebene
“wirksamer Rechtsbehelf” erfasst mehr als EMRK; zB auch Asylverfahren
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Art 83 Abs 2 B-VG
erfasst jede staatliche Behörde (Rsp des VfGH)
-> Zuständigkeiten sind präzise festzulegen
feste Geschäftsverteilung VwG nach Art 135 Abs 2 und 3 B-VG
Gleichheitssatz
Art 7 B-VG; Art 2 StGG
alle Staatsbürger sind gleich
gleichheitswidrige/r Inhalt/Auslegung, Willkür
Art I BVG RassDiskr
ergibt Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander
Verletzung zB durch schwere Begründungsmängel (Willkür)
GRC als Prüfungsmaßstab im verfassungsgerichtlichen Verfahren
= Grundrechtekatalog, der die in der EMRK garantierten Grundrechte normiert und darüber hinausgehende Rechte einräumt
die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der in österreich Verfassungsrang hat
im Anwendungsbereich des Unionsrecht beachtllich
und die in Frage kommenden Rechte “in ihrer Formuliereung und Bestimmheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung” gleichen
-> garantierten Rechte können auch als verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Rechte geltend emacht werden (Rsp VfGH)
Baurecht Allgemein
Gesetzgebung und Vollziehung ist Kompetenz der Länder
nach Art 15 Abs 1 B-VG
durchbrochen durch einheitliche Verfahrensvorschriften
Bedarfskompetenz des Bundes
nach Art 11 Abs 2 B-VG
EGVG, AVG, VStG und VVG
Abweichungen davon widerum möglich
außerdem durch bestimmte Bundeskompetenzen eingeschränkt
zB Forstwesen, Wasserrecht, baupolizeiliche Gefahrenabwehr
zentrale Rolle der Gemeinden
im eigenen Wirkungsbereich
örtliche Baupolizei
Art 118 Abs 2 Z 9 B-VG
-> Schaffung von Bauplätzen, Durchführung des Baubewilligungsverfahrens, Bauaufsicht, Ortsbildschutz und Altstadterhaltung
in den Landesgesetzen ausdrücklich als Angelegenheiten des eWb zu bezeichnen
(konstitutiv; anderfalls verfassungswidrig)
Gemeindeaufsichtsbehörde: BH oder LReg
(auf Rechtmäßigkeit der Gemeindeakte beschränkt; werden vAw tätig, kein subjektives Recht auf Tätigwerden)
und im übertragenen Wirkungsbereich
überörtliche Baupolizei
-> Verhängung von Verwaltungsstrafen, Vollstreckung baupolizeilicher Bescheide und Enteignung für Bauzwecke
können von Gemeindeorganen vollzogen werden, wenn dies gesetzlich normiert ist
Bauvorhaben, welches Gemeindegrenzen überschreitet
-> einvernehmlich nach § 4 AVG
Judikatur: BvwB bei überörtlicher Baupolizei
Instanzenzug
idR im MaterienG geregelt
alternativ GemeindeO bzw Stadtstatut
sonst Art 118 Abs 5 B-VG: Gemeinderat
idR
1. Instanz: Bürgermeister
Berufungsbehörde: Gemeinderat
Baurecht iZm Grundrechten
Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums
Art 5 StGG und Art 1 1. ZProtEMRK
umfasst den Grundsatz der Baufreiheit
Eingriffe
durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkung
verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie
gesetzlich vorgesehen sind,
einem öffentlichen Interesse dienen
und mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgt werden
VfGH
leitet aus dem Gleichheitssatz Pflichten zur Entschädigung ab
Anspruch auf Rückgabe ergibt sich aus Art 5 StGG
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Art 14 und 15 StGG, Art 9 EMRK und Art 63 StV von St Germain
Schutzbereich der Kultusfreiheit umfasst den Bau von Kultusbauten
zB Moscheen mit Minaretten oder Kirchen
Eingriffe müssen gesetzlich vorgesehen und für die in Art 9 Abs 2 EMRK genannten Ziele unentbehrlich sein
Sachlichkeitsgebot
abgeleitet aus Art 7 B-VG
keine unsachlichen Privilegierungen bzw Diskriminierungen
Baurecht - Zuständigkeit im eigenen WB der Gemeinde
prinzipiell zweistufiger Instanzenzug
Art 118 Abs 4 B-VG
Berufung gg erstinstanzliche Bescheide der Gemeindebehörde
§§ 63 ff AVG
Vorlageantrag
§ 64a AVG
nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs
-> Beschwerde an das jeweilige LVwG
Art 132 Abs 5 B-VG
-> Revision an den VwGH
Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG
oder Beschwerde an den VfGH
Vorstellung gegen Mandatsbescheide
§ 57 Abs 2 AVG
und Devolutionsantrag gg Verletzung der Entscheidungspflicht
§ 73 AVG
dagegen Säumnisbeschwerde an das zuständige LvWG
§ 8 VwGVG
kann aber vom Landesgesetzgeber ausgeschlossen werden
Art 115 Abs 2 iVm Art 118 Abs 4 B-VG
-> Beschwerde an das LvwG
§ 7 VwGVG
§§ 14 f VwGVG
ggf Säumnisbeschwerde
gg AuvBZ: Maßnahmenbeschwerde an das LvwG
Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG; § 7 VwGVG
Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG
nur zulässig, wenn sie bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist
zB in
§§ 88 Abs 2 SPG
§ 54 Avs 2 MilitärbefugnisG
§ 17 Abs 1 PolizeikooperationsG
§ 79 UnivG
§ 8 Abs 5 U
bestimmt auch Beschwerdelegitimation
Art 132 Abs 4 B-VG
soweit nichts anderes bestimmt sind die Bestimmungen der Maßnahmenbeschwerde anzuwenden
§ 53 VwGVG
strittig, ob auch generelle typenfreie Akte der Hoheitsverwaltung
gewisser Ausweg über Amtshaftung
Art 23 B-VG; §§ 1 ff AHG
Judiktur: Richtlinien-Beschwerde nach § 89 Abs 2 SPG ist eine Verhaltenbeschwerde
Mandatsbescheid
= Bescheid, der gem § 57 Abs 1 AVG ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren erlassen wurde
wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlichen, statutarischen oder tarifmäßigen Maßstab handelt
oder bei “Gefahr in Verzug”
= wenn bei Zuwarten mit den “unaufschiebbaren Maßnahen” der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist
im Verhältnis zur notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens
Maßnahme, die das Mandat anordnet, muss zur Abwendung der Gefahr tauglich sein
Vorstellung nach § 57 Abs 2 und 3 AVG
2 Möglichkeiten
Einwendung, dass der Mandatsbescheid unzulässig war, weil die Voraussetzungen des § 57 nicht vorlagen
oder dass der Mandatsbescheid inhaltlich rechtswidrig ist
remonstratives RM; da die Behörde, die das Mandat erlassen hat, zuständig ist
sie wird aufgefordert, binnen 2 Wochen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen
bei Stattgabe wird das Mandat durch den über die Vorstellung absprechenden Bescheid ersetzt
unmittelbar Beschwerde beim VwG wäre zurückzuweisen; Verzicht nach der Judikatur möglich
Privatwirtschaftsverwaltung
Kompetenzverteilung nach Art 17 B-VG gilt nicht
Gebot der bundesstaatlichen Rücksichtnahme verbietet es Gebietskörperschaften, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung Hoheitsakte der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft zu torpedieren
Fiskalgeltung der Grundrechte
-> privatwirtschaftlich handelnder Staat ist an die Grundrechte gebunden
zB Gleichheitssatz bei Förderungsvergabe zu beachten
keine Bindung an das Legalitätsprinzip
Unterscheidung zur Hoheitsverwaltung primär nach der Form des Handelns
hoheitliches Handeln, wenn die Verwaltungsorgane mit „imperium“, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten
handeln in jenen Rechtsformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt
Anwendungsbereich GewO
§ 1 Abs 1 Gewo
wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird
Selbstständigkeit
= Verkauf von …. auf eigene Rechnung und Gefahr
Regelmäßigkeit
= wiederkehrende Tätigkeit
Ertragsabsicht oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil
nicht gesetzlich verboten ist
und nicht gem §§ 2 bis 4 GewO ausgenommen ist
GewO gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten
§ 50 Abs 1 Z 11 Gewo
“vorübergehend”
= lediglich für die Dauer einer einzelnen besonderen Gelegenheit
auf die nähere Ausstattung der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf deren Art und Zweckbestimmung einzugehen und zu prüfen, ob die Einrichtung, mit der das Gastgewerbe ausgeübt wird, von vornherein auf unbestimmte Zeit aufgestellt und betrieben wird
Betriebsanlagen
Definiton nach § 74 Abs 1 GewO
örtlich gebundene Einrichtung
die einer gewerblichen Tätigkeit
nicht nur vorübergehend dient
Einteilung
genehmigungspflichtige Anlage
zB § 74 Abs 2 GewO
anzeigepflichtige Anlagen
§ 76a GewO
genehmigungsfreie Anlagen
§ 74 Abs 7 GewO
gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung
UVP-Pflicht würde vorgehen
§ 356b GewO normiert Mitanwendung anderer materiengesestzlicher Vorschriften
Genehmigungspflicht: § 74 Abs 1 GewO; kumulativ
jede örtlich gebundene Einrichtung
= stabile Einrichtung
nicht notwendigerweise eigene bauliche Einrichtung
ein der Natur nach bewegliches Objekt ebenfalls örtlich gebunden, wenn es nach Absicht der Gewerbetreibenden überwiegend am selben Standort verwendet werden soll
-> Absicht maßgeblich
die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit
§ 1 Abs 1 GewO
nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist
zeitliche Nutzungsabsicht entscheidend
jedenfalls, wenn die Einrichtung von vornherein auf unbestimmte Zeit aufgestellt und betrieben wird
10x im Jahr zählt nach Judikatur noch als vorübergehend
Einheit der Betriebsanlage
solang sie dem Betriebszweck gewidmet sind
= sachlicher Zusammenhang
und in einem räumlichen Zusammenhang stehen
geringfügige räumliche Trennung (zB durch eine Straße) verhindert nicht das Vorliegen einer einheitlichen Betriebsanlage
Frage der Genehmigungsfähigkeit: § 77 GewO
uU Auflagenerteilung (bestimmt, geeignet und erforderlich)
Nachbareigenschaft nach § 75 GewO
Kundmachung der Verhandlung nach § 356 GewO
Präklusion nach § 42 AVG
GewO: nachträgliche Auflagen (Betriebsanlagen)
nach § 79 GewO
wenn sich herausstellt, dass
nach Erteilung der Genehmigung
= rechtskräftige Anlagengenehmigung
und trotz Einhaltung der Genehmigung
die in § 74 Abs 2 GewO genannten Interessen nicht hinreichend geschützt sind
zB wegen Fehleinschätzung bei der Sachverständigenbeurteilung, Bekanntwerden neuer Umstände oder Gewinn neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen
Abänderung und Aufhebung von Auflagen möglich nach § 79c GewO
§ GewO einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 360 GewO
(kein Antragsrecht/Parteistellung der Nachbarn)
gekürzte Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29 Abs 5 VwGVG
möglich wenn
nach einer mündlichen Verhandlung
nicht binnen 2 Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gem § 29 Abs 2a VwGVG inkl Belehrung
eine Ausfertigung des Erkenntnisses gem § 29 Abs 4 VwGVG nicht von mind einem hiezu Berechtigten beantragt wird
oder auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH von den Parteien verzichtet wird
für Verwaltungsstrafverfahren ist darüber hinaus § 50 Abs 2 VwGVG zu beachten
SPG Rechtsschutz
gg Bescheide
Beschwerde an das LvwG
§ 14a SPG iVm Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
gg Maßnahmen
§ 88 Abs 1 iVm Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
gg schlicht-hoheitlichen Handeln (und pflichtwidriges Unterlassen)
§ 88 Abs 2 iVm Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG
wenn der Amtshandlung eine “sicherheitspolizeiliche Komponente” innewohnt (Rsp VwGH)
subsidiär, aber rechtsformunabhängig
tauglicher Beschwerdegegenstand zB Beschimpfungen oder behördliche Untätigkeit wie das Unterlassen der Überprüfung nach § 38a Abs 6
§ 89 SPG - Richtlinienbeschwerde
gg Verletzung der Richtlinien-VO nach § 31 SPG
zunächst bei der Dienstaufsichtsbehörde
und wenn diese dem Betroffenen nicht Recht gibt:
Beschwerde ans LvwG
§ 90 SPG - Beschwerde wegen Datenschutzverletzungen
§ 91 SPG - Amtsrevision
§ 91a ff SPG - Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten
gg geheime Ermittlungen
Art 139 B-VG
Anregung auf Normprüfung
beim VwGH
Normenkontrolle durch VfGH
gem Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG (iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG) einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung/des § … der Verordnung vom …, über …, kundgemacht in …, wegen Gesetzwidrigkeit an den VfGH zu richten oder
gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG (iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG) einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes …
auch dann, wenn das beim VwGH anhängige Verfahren durch Abtretung einer Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG vom VfGH an den VwGH eingeleitet worden is
oder dem EuGH folgende Frage/n zur Vorabentscheidung nach Art 267 AUEV vorlegen: …
beim VfGH
gem Art 139 Abs 1 Z 2 B-VG mittels Prüfungsbeschluss ein Veordnungsprüfungsverfahren einzuleiten, um die Gesetzmäßigkeit der Verordnung….. zu prüfen
gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG mittels Prüfungsbeschluss ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, um die Verfassungskonformität des Gesetzes … zu prüfen
übergangene Partei
Beteiligte, die die Verständigung von der mündlichen Verhandlung rechtzeitig erhalten haben, präkludieren und verlieren ihre Parteirechte (§ 42 Abs 2 AVG)
bei strittiger Parteistellung -> grdsl Feststellungsbescheid
übergangene Partei, wenn
einer Partei, die gem § 8 AVG rechtliche Interessen bzw einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat
im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde
und daher keine Bescheiderlassung an sie erfolgte
für übergangene Parteien beginnt die Frist nie zu laufen
(daher ist auch die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG nicht zulässig, sie hat ja keine Frist versäumt)
-> nach Erlassung eines Bescheids
kann die üP
zum Zweck der Erhebung eines Rechtsmittels einen Antrag auf Zustellung des Bescheids stellen
unter Auslösung des Fristenlaufes
und anschließend RM erheben
aber auch gegen einen ihr nicht zugestellten Bescheid direkt ein Rechtsmittel ergreifen
Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs 2 VwGVG und § 63 AVG
impliziter Verzicht auf Bescheidzustellung
sie hat hingegen
keinen Anspruch auf Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung
und kein Antragsrecht auf Wiederaufnahme, weil ihr ggü der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsenen ist
-> nach Rechtmittelentscheidung des VwG
die Zustellung der Entscheidung begehren
und diese bzw durch Bescheid/Beschluss ausgesprochene Verweigerung ihrer Zustellung mangels Parteistellung bekämpfen
unmittelbare Revision an den VwGH gem § 26 Abs 2 VwGG ist unzulässig
Revision - Legitimation zur Erhebung
Parteirevision
nach Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG
gg ein Erkenntnis eines VwG
bei Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts
Behauptung genügt; sie muss ggü dem Revisionswerber möglich sein
Gemeinde
nach Art 119a Abs 9 B-VG
gg ein Erkenntnis eines VwG über eine Beschwerde gg einen Bescheid der Aufsichtsbehörde
Amtsrevision
gg ein Erkenntnis des VwG
wegen objektiver Rechtsverletzung
durch eine staatliche Behörde
belangte Behörde des Verfahrens vor dem VwG
Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG
zuständiger Bundesminister
Art 133 Abs 6 Z 3 B-VG
einfacher Gesetzgeber (Materiengesetzgeber) ist ermächtigt Revision in anderen Fällen vorzusehen
nur objektive Revisionsberechtigungen; keine subjektiven
nach Maßgabe des § 25a Abs 2 VwGG auch gegen Beschlüsse
Prüfungsmaßstab: Rechtswidrigkeit der Entscheidung
Aufhebung einer Ermessensentschiedung nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch
Revision - Einbringung
Zulässigkeit nach Art 133 Abs 4 B-VG
“Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, …”
stets schriftlich beim VwG, dessen Entscheidung bekämpft wird einzubringen
§ 24 Abs 1 VwGG
erfolgt die Einbringung beim VwGH, leitet dieser auf Gefahr des Revisionswerbers an das zuständige VwG weiter; bei Einlagen nach Ablauf der Frist ist sie daher zurückzuweisen
Revisionsfrist
§ 26 VwGG
Inhalt
§ 28 VwGG
ex lege keine aufschiebende Wirkung; Zuerkennung möglich
§ 30 VwGG
Verordnungs-/Gesetzesprüfung
Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses
auf den Anlassfall nicht mehr anzuwenden
“Ergreiferprämie”
auf alle anderen vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist die Norm grdsl weiterhin anzuwenden
aber: Erweiterung der Anlassfallswirkung
alle Fälle
die dieselbe Regelung betreffen
die vor der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren eingebracht worden sind
-> sind auch “Anlassfälle” (Rsp)
außerdem kann der VfGH die Anlasswirkung in seinem aufhebenden Erkenntnis ausdehnen
Art 139 Abs 6; 140 Abs 7 B-VG
wenn der VfGH eine Frist gesetzt hat
ist die Norm auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden
mit Ausnahme des Anlassfalles
wird ein Gesetz als verfassungwidrig aufgehoben
treten gesetzliche Bestimmungen, die durch das als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben waren, wieder in Kraft
sofern das Erkenntnis nichts anderes ausspricht
ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten ist in der Kundmachung zu verlautbaren
Art 140 Abs 6 B-VG
gilt nicht für Verordnungen!
AVG Recht auf Parteiengehör
grdsl § 37 AVG
präzisiert im Beweisverfahren durch § 45 Abs 3 AVG (iVm § 8 AVG)
bedeutet, dass
Parteien alles vorbringen können, was ihren Rechtsstandspunkt stützt
insb Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme
und sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen muss
Unterlassung stellt nach Jud des VfGH nicht in allen Fällen einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler dar
kann im Rechtsmittelverfahren saniert werden, wenn
im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind
oder die Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte
Gemeindeaufsicht
Art 119a B-VG
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
unter Einschluss der kommunalen Wirtschaftsverwaltung
auszuüben durch “Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung”
nicht der staatlichen Aufsicht unterworfen, ist die Gemeindeverwaltung in Wien
gem Art 112 B-VG
kompensierend: besonderes Anklagerecht
nach Art 142 Abs 2 lit f B-VG
AVG Sitzungspolizei
§ 34 AVG
stört einer zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigte Person so ist zu zu ermahnen (+Androhung)
bleibt diese erfolglos, kann das VwOrgan die angedrohte Maßnahme verhängen
wird die Entfernung einer Partei vefügt, so ist ihr die Bestellung eines Bevollmächtigten aufzutragen, sofern sie nicht bereits vertreten ist
Entfernung und Wortentzug
nicht selbstständig anfechtbare Verfahrensanordnungen iSd § 63 Abs 2 AVG
können von Parteien nur mit RM gg den die Sache enderledigenden Bescheid bekämpft werden
bei sonsitgen Personen ist zu prüfen, ob ein AuvBZ vorliegt
Ordnungsstrafe
ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid
Beschwerde an das in der Hauptsache zuständige VwG (oder allenfalls Berufungsbehörde) zulässig
Individualantrag auf Normenkontrolle
auf Antrag einer Person
(oder einem sonstigen rechtsunterworfenem Rechtssubjekt)
die unmittelbar durch die Gesetzes-/Verfassungswidrigkeit einer Norm
-> muss den Antragsteller selbst betreffen,
nicht die Interessen eines Dritten
zB Eltern können Regelungen, die nur bestimmten Schulen einen Anspruch auf Subventionen einräumen nicht anfechten
eindeutig bestimmt
zB Bestimmungen, die normieren, dass Pensionen jährlich mittels Anpassungsfaktor zu erhöhen sind, sind kein eindeutig bestimmter Eingriff
und aktuell (nicht bloß potentiell) sein
zB Regelungen die erst in Kraft treten, bewirken keinen aktuellen Eingriff
und Grundstückskäufer, die mangels Eintragung ins GB noch keine Eigentümer sind, können Flächenwidmungspläne nicht anfechten
in ihren (subjektiven) Rechten verletzt zu sein behauptet
zB Fiakerfahrer, der durch gesetzliche Novelle nicht mehr an allen Tages des Monats, sondern nur mehr an 18 Tagen fahren darf
verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte sowie einfachgesetzliche Rechte
keine Rechtsverletzung, wenn nur wirtschaftliche Interessen berührt werden
= bloße Reflexwirkung
faktische/wirtschaftliche Auswirkung zB wenn
durch Linksabbiegeverbot die Zufahrt zu einem Lokal erschwert wird
oder der Zugang zu einem Markt durch Gesetz zeitlich beschränkt wird
wenn die Norm für diese Person wirksam geworden ist ohne
Fällung einer gerichtlichen Entscheidung
oder Erlassung eines Bescheides
Umwegsunzumutbarkeit
es darf kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr dieses Eingriffes zur Verfügung stehen
zumutbar ist
die Erlangung eines Feststellungsbescheides
oder eines abweisenden Bescheides
unzumutbar ist
einen Strafbescheid erwirken zu müssen
oder bspw ein Verfahren einleiten zu müssen, das mit hohen Kosten oder besonderen Härten verbunden ist
Verwaltung Allgemein
Standardtypen der Verwaltung
Bundesverwaltung
Landesverwaltung
Gemeindeverwaltung Art 118 B-VG
sonstige Verwaltung
wie?
mit eigenen Organen
hierachisches Verwaltungsmodell ->
Leitung
Organisationsgewalt, Personalhoheit, Finanzhoheit
Aufsicht
DIenstaufsicht, Fachaufsicht; Rechtmäßigkeits-, Zweckkontrolle
Weisung
Bundes-, Landes- und Gemeindeorgane
zB unmittelbare Bundesverwaltung
Art 10, Art 102 B-VG
Verwaltung mit fremden Organen
zB Gemeindeverwaltung im übertragenen Wirkungsbereich, mittelbare Bundesverwaltung
eigenes geschaffene juristische Personen
zB FMA, AMS, …
“echte” Private
große Vielfalt
zB Lohnsteuer abführen, Geldwäscheverdacht melden, Produktzertifizierung, Abschleppunternehmen, …
in der Hoheitsverwaltung
Beliehene
-> kann selbst Hoheitsgewalt ausüben
Verwaltungshelfer
-> Private werden zur Durchführung/Umsetzung von Verwaltungsakten herangezogen; keine hoheitlichen Entscheidungsbefugnisse
Zurechnung immer zur beauftragenden Behörde
Inpflichtgenommene
-> Private, die durch Gesetz/Hoheitsakt in Pflicht genommen werden
Pflichterfüllung ist privatrechtlich
keine Zurechnung zum Staat, daher nur privatrechtliche Haftung
Ausgliederung & Beleihung
Beleihung
= Erfüllung von öffentlichen (hoheitlichen) Aufgaben durch selbstständige Rechtsträger
ieS: jP des Privatrechts, natürliche Personen
iwS: “selbstständige Rechtsträger”; also auch jP des öffentlichen Rechts
Beleihungskriterien auch dann anzuwenden, wenn Private Aufgaben auf andere Private ausgliedern
Ausgliederung
= Übertragung von “Standard”-Verwaltungsaufgaben des Staates auf (private oder öffentlich-rechtliche) juristische Personen, die vom Staat beherrscht werden
nur einzelne Aufgaben, die nich zum Kernbereich der staatlichen Verwaltung liegen
zB Universitäten (Art 81c B-VG)
Voraussetzungen bei der Beleihung;
bei der Ausgliederung in manchen Fällen auch;
“nur vereinzelt”, wobei das weit auszulegen ist;
Aufgaben dürfen nicht dem Kernbereich staatlicher Verwaltung angehören
insb Aufrechterhaltung der Sicherheit nach Außen und nach Innen
COFAG-Entscheidung: nicht ausreichend übertragen
(auch privatwirtschaftliche Agenden dürfen grdsl ausgelagert werden)
verfassungsrechtliche Vorgaben im Hinblick auf demokratische Legitimation & Kontrolle
Sachlichkeit und Effizienzprinzip
Legalitätsprinzip
Grundrechtsbindung
jedenfalls, wenn sie Hoheitsgewalt ausüben
im privatwirtschaftlichen Bereich unklar
Verwaltungsverfahrensgesetze bei hoheitlichem Handeln anwendbar
Art 1 Abs 2 EGVG?
sie sind belangte Behörde, wenn sie hoheitlich handeln
Haftung nach dem Privatrecht
Aufsichtsingerenz muss gegeben sein
-> Zugriff auf Beliehene durch Weisung oder Aufsicht muss möglich sein
Post, ÖBB, ASFINAG, Statistik Austria, …
mit hoheitlichen Aufgaben beliehen: Österreichische Nationalbank, AustroControl, RTR-GmbH, AGES-GmBH, …
es kann auch beides sein
von Verwaltungshelfern zu unterscheiden
zB Abschleppunternehmen
sind unter bloßer Berufung auf Art 18 Abs 2 B-VG nicht zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt; braucht konkrete gesetzliche Grundlage
auch Bescheiderlassung braucht gesetzliche Grundlage
(strittig, wie konkret das formuliert sein muss)
Verordnungen - Allgemein
Verordnungen sind…
generell-abstrakte Normen
Gesetze im materiellen Sinn; nicht formell, weil nicht durch ein Gesetzgebungsorgan in Gesetzesform erlassen
auf die Bezeichnung kommt es nicht an; der Inhalt ist ausschlaggebend
“generell” = nach Gattungsmerkmalen bestimmter Adressatenkreis
normativ -> verbindliche Gestaltung/Feststellung der Rechtslage
oder private Rechtsträger, wenn sie in einem hoheitlichen Kontext gesetzlich ausdrücklich zur Erlassung ermächtigt sind
nicht möglich, wenn sie nicht hoheitlich beliehen sind
bspw die Kollektivverträge der kollektivvertragsfähigen Körperschaften sind Rechtsquellen eigener Art; keine Veordnungen
maßgeblich ist, dass es sich funktionell um ein Verwaltungsorgan handelt
= Geltung ggü einer in allgemeiner Weise bestimmten Vielzahl von Personen
-> verbindliche Gestaltung der Rechtslage durch normativen Inhalt
zu prüfen:
Verfahrensregelungen
Kundmachung
inkl Geltungs-/Verbindlichkeitsbeginn
Gesetzes-/Verfassungswidrigkeit
Verordnungen - Arten
Durchführungsverordnungen
Art 18 Abs 2 B-VG
= Ermächtigung
für alle Verwaltungsbehörden
jedenfalls Behörden der Gebietskörperschaften
ausgegliederte/beliehene brauchen eigene gesetzliche Ermächtigung
unmittelbar und generell “auf Grund der Gesetze”
innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen
selbstständige/verfassungsunmittelbare Verordnungen
könnnen ohne einfachgesetzliche Grundlage
aufgrund ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung erlassen werden
es wird unterschieden zwischen
gesetzesergänzenden
ohne einfachgesetzliche Grundlage, soweit es keine einfachgesetzliche Regelung gibt
Art 118 Abs 6 B-VG, Art 81c B-VG
gesetzesvertretenden
an Stelle von Gesetzen
und gesetzesändernden Verordnunge
haben die rechtliche Kraft, Gesetze im formellen Sinn abzuändern
insb Notverordnungen;
Art 18 Abs 3 bis 5, Art 97 Abs 3 und 4 B-VG
Organe - Definition
(Staats-)Organ
= Einrichtung, die durch die Rechtsordnung zu rechtsvollziehenden bzw rechtssetzenden Handlungen ermächtigt ist
-> Organ im funktionellen Sinn
Organ im organisatorischen Sinn
bezieht sich auf die organisatorische Eingliederung in die staatliche Verwaltung
Organe im bloß funktionellen Sinn
sind zwar zu rechtsvollziehenden bzw rechtssetzenden Handlungen ermächtigt
aber organisatorisch nicht in die staatliche Verwaltung eingegliedert
zB Beliehene
Behörde - Defintion
= rechtlich geregelte Einrichtung, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben berufen ist
kann aus
einer einzelnen Person
zB BundesministerIn, Landeshauptfrau/-mann, Bezirkshauptfrau/-mann
oder aus mehreren Personen bestehen
zB Bundes-, Landesregierung
Behörden stehen Dienststellen ("Ämter") zur Verfügung
z.B. Bundesministerium, Amt der Landesregierung, Gemeindeamt
= wenn Verwaltungsorgane nicht hoheitlich handeln, Privaten aber dennoch “als Staat” gegenüber treten
wenn er zwar keine einseitig verbindlichen Akte setzt,
aber Handlungen vornimmt, die mit der Hoheitsverwaltung in engem Zusammenhang stehen
ein Beamter, der im Bauverfahren falsche Auskünfte über die einzubringenden Unterlagen gibt
Polizist der jemanden ermahnt
Identitätsfeststellung nach § 35 SPG; solange Befehl und Zwang ausbleiben
nicht normativ; kein Rechtsakt
Zuständigkeit ergibt sich aus den Materiengesetzen
Grundrechtseingriffe denkbar
Verwaltungsgerichte können durch einfachgesetzliche Regelung zur Überprüfung derartiger Akte zuständig gemacht werden
-> Verhaltensbeschwerde
Unterscheidung ist wichtig, weil sie den Rechtsweg vorgibt.
privatwirschaftliches Staatshandeln
-> ordentliche Gerichte
formell-hoheitliche Akte
-> jedenfalls vor den Verwaltugnsgerichten bekämpfbar
aggressives Verhalten ggü Organen der öffentlichen Aufsicht/ militärischen Organen im Wachdienst
§ 82 SPG
“aggressiv”
Rsp: sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten
zB Schreien kann für sich alleine den TB erfüllen; nicht hingegen bloßes Gesetikulieren
entscheidend für die Strafbarkeit
Täter muss sich vor und nach der Abmahnung aggressiv verhalten; stellt der Täter nach der Abmahnung sein aggressives Verhalten ein, bleibt er straflos
präventive Zurechtweisungen wären keine Abmahnungen iSd § 82 SPG
zweifache Abmahnung für rechtmäßige Festnahme
weil die Verwirklichung des TB eine erfolgte Abmahnung voraussetzt
und die Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG eine weitere Abmahnung und weitere Fortsetzung des aggressiven Verhaltens erfordert
allgemeine Prüfschritte für Rechtsmittel
wer?
an wen?
Frist?
inhaltliche und formale Voraussetzungen/Erfordernisse?
= relevante Rechtswidrigkeit
Fehlerquellen:
Unzuständigkeit
Verfahrensfehler
inhaltliche Rechtswidrigkeit
Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
bei Nichterlassung eines Bescheids;
nicht aber eines behördlichen Realakts
-> Ablauf der Entscheidungsfrist!
wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet
= Erledigungsanspruch
schriftlich nach §§ 13 und 20 VwGVG
nach § 9 VwGVG
der Ablauf der Frist ist glaubhaft zu machen
das Parteienbegehren darf nicht über den im Verwaltungsverfahren unerledigt gebliebenen Antrag hinausgehen
einzubringen bei der belangten Behörde
nach § 12 iVm § 9 Abs 2 Z 3 VwGVG
wird beim VwG eingebracht, hat dieses an die Behörde weiterzuleiten
die belangte Behörde ist auch Partei im Säumnisverfahren vor dem VwG
es besteht kein Anwaltszwang
Begründetheit: überwiegendes Verschulden der Behörde
nach § 16 VwGVG hat die Behörde die Möglichkeit die Bescheiderlassung nachzuholen
fristauslösender Zeitpunkt idF: Einlangen der Säumnisbeschwerde
VwG kann
§ 30 VwGVG - mit Beschluss zurückweisen
§ 28 Abs 7 VwGVG - mit Erkenntnis
abweisen, wenn die Verzögerung nicht auf überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist
Entscheidung auf einzelne maßgebliche Rechtsfragen beschränken und der Behörde Bescheiderlassung auftragen
oder Entscheidung in der Sache selbst; Erledigung der gesamten Verwaltungsangelegenheit
Erkenntnisbeschwerde
Beschwerdegegenstand:
Erkenntnis oder Beschluss eines VwG
Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
schriftlich nach § 15 Abs 1 VfGG
Inhalt nach § 15 Abs 2 VfGG und § 82 Abs 4 VfGG
Anwaltspflicht nach § 17 Abs 2 VfGG
sechs Wochen ab Zustelllung nach § 82 Abs 1 VfGG
beim VfGH einzubringen
Grundrechte - Verhältnismäßigkeitsprinzip
= allgemeiner Maßstab für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen
der Zweck legitim ist
von der Rechtsordnung anerkannt
(Ziel im öffentlichen Interesse)
zB Enteignung, um eine kurvenreiche Straße im Hinblick auf die Verkehrssicherheit zu begradigen
das vom Staat eingesetzte Mittel geeignet ist
zB das enteignete Grundstück, muss geeignet sein, um die baulichen Maßnahmen durchzuführen
der Einsatz des Mittels zur Erreichung des Zwecks notwendig (erforderlich) ist
kein gelinderes Mittel, um das Ziel zu erreichen
zB dürfen nur so viele Grundstücke/Grundstücksteile enteignet werden, als für die Begradigung notwendig ist
und ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und der Grundrechtsbeeinträchtigung steht
= Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
Adäquanz
-> öffentliches Interesse muss das des beeinträchtigten Grundrechts überwiegen
zB öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit muss das Interesse der Grundstückseigentümer überwiegen
Prüfungsformel Freiheitsrechte bei Bescheid oder AuvBZ
wenn ein Eingriff in das Freiheitsrecht vorliegt und der Bescheid/AuvBZ
gesetzlos ist
(überhaupt keine gesetzliche Grundlage hat)
aufgrund einer rechtswidrigen generellen Norm erlassen wurde
oder das Gesetz “denkunmöglich” angewandt wurde
Gesetzlosigkeit gleichzusetzende Rechtswidrigkeit
oder völlig unvertretbare Gesetzesanwendung
bzw gravierend rechtswidrige Auslegungen eines Gesetzes
jede Rechtswidrigkeit zählt; nicht nur grundrechtswidrige, sondern zB auch kompetenzwidrige oder zu unbestimmte Gesetze, Verordnungen ohne gesetzlich Deckung, …
Prüfungsformel Gleichheitsgrundsatz
Gesetzgebung
Sachlichkeitsgebot (sachliche Regelungen)
Differnzierungen können erforderlich sein
bei der Beurteilung der Sachlichkeit ist von einer Durchschnittsbetrachtung und vom Regelfall auszugehen
(einzelne Härtefälle machen eine Regelung nicht zwangsläufig unsachlich)
Akte der Vollziehung
verstoßen nach der Judikatur gg den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie
auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruhen
-> idF ist also das Gesetz selbst gleichheitswidrig
oder dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird
-> idF ist das Gesetz an sich gleichheitskonform oder zumindest einer gleichheitskonformen Auslegung zugänglich;
die Behörde legt es aber so aus, dass es gleichheitswidrig scheint oder interpretiert es nicht verfassungskonform
zB wenn ein (älteres) Gesetz den Begriff “Student” verwendet, jedoch aus den Materialien hervorgeht, dass damit männl und weibl Studenten gemeint sind und die Behörde davon ausgeht, dass nur männl erfasst sind
oder willkürlich sind;
Willkür wird insb angenommen,
wenn eine Entscheidung nur aus unsachlichen subjektiven, in der Person einer Partei liegenden Gründen erfolgt
bei gehäuftem Verkennen der Rechtslage
und bei einer grundlegend verfehlten Rechtsauffassung
zB wenn eine Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zum wesentlichen Punkt einer wichtigen Frage unterlässt oder das diesbezügliche Parteienvorbringen gänzlich ignoriert
Vereinsrecht
nach Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG
-> Vereinsgesetz (VerG)
Verein
Definition nach § 1 Abs 1 VerG
Freiwilligkeit
-> Vereinsmitglieder können aus freiem Willen ein- und austreten
auf Dauer angelegt
-> kann auf bestimmte und unbestimmte Zeit erfolgen; auch bis zum Eintritt eines vorher festgelegten Zweck
Statuten
-> privatrechtliche Vereinbarung; Mindesterfordernisse nach §§ 3 ff VerG
mind 2 Personen
-> auch jP können sich zusammenschließen, um einen Verein zu bilden
rechtlich zulässiger, ideeller Zweck
wenn kein ideeller Zweck GewO bedenken!
privatrechtliche Gesellschaftsform
erlangt Rechtspersönlichkeit mit Entstehung
Vereinsfreiheit
Art 12 StGG
-> Feinprüfungsgrundrecht
Rsp: jeder bescheidförmige Eingriff, der mit dem VerG nicht in Einklang steht, ist eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts
Art 11 EMRK
Kunstfreiheit
Art 17a StGG
schützt künstlerisches Schaffen + Wirkungsbereich
-> Aufführung, Zurschaustellung, Handlungen die das künstlerische Schaffen vorbereiten, …
kein Gesetzesvorbehalt
-> immanente Grundrechtsschranken
intentionale Einschränkungen (absichtlich/direkt; Regelungsziel) sind dem Gesetzgeber untersagt
nach der Judikatur
gilt auch für Art 17 StGG
-> Grundrechtseingriffe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
nämlich wenn sie durch ein allgemeines Gesetz
zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erfolgen
und verhältnismäßig sind
(Verhältnismäßigkeitsprinzip)
§ Anwaltspflicht VfGH
§ 17 Abs 2 VfGH
(Ausnahmen in Abs 3)
behördliche Versammlungsaufsicht
Teilnahme- und Informationsrechte
der Behörde steht es frei Vertreter zu entsenden
nach § 12 VslgG
dürfen erst in das Versammlungsgeschehen eingreifen, wenn Leiter und Ordner ihren in § 11 VslgG normierten Aufsichtsfunktionen nicht nachkommen
gestützt auf sicherheitspolizeiliche Aufgaben (Abwehr gefährlicher Angriffe oder kriminieller Verbindungen und zur erweiterten Gefahrenforschung) kann auch das Herstellen von Foto- und Videoaufnahmen zulässig sein
nach § 13a SPG, vgl auch § 54 Abs 5 SPG
Gewährleistung des rechtmäßigen Versammlungsablaufs
in der Praxis zT unter Rückgriff auch sicherheitspolizeiliche Befugnisse
§§ 28 ff SPG
nach hM auch Befugnisse zur Abwehr gefährlicher Angriffe (im Hinblick auf die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Veranstaltungen)
§§ 21, 22 iVm § 16 SPG
zur Durchsetzung der Vermummungs- und Waffenverbote
können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Sicherstellungen, Wegweisungen und Festnahmen durchführen
§ 19 VslgG iVm § 35 Z 3 VStG; vgl auch § 53 WaffG
Festnahmegrund va das Verharren in der strafbaren Handlung trotz Abmahnung
vgl auch Art 2 Abs 1 Z 3 PersFrBVG
wenn keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu befürchten ist, kann von solchen Maßnahmen abgesehen werden
§ 9 Abs 3 VslgG
erforderlichenfalls ist die Versammlung aufzulösen
§ 13 VslgG
Rechtsfertigung des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit
Verhältnismäßigkeitsprüfung
legitimer Zweck
muss in einem in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Interesse liegen
= materieller/spezieller Gesetzesvorbehalt
geeignetes Mittel
notwendig/erforderlich (gelindestes Mittel)
und adäquat
-> Interessenabwägung
rechtmäßige Versammlungen
Die Versammlung ist rechtmäßig:
verstößt weder gegen Strafgesetze
noch gegen das öffentliche Wohl oder die öffentliche Sicherheit
§ 6 Abs 1 VersG
und wurde im Einklang mit § 2 Abs 1 VersG angezeigt
ohne Beschränkung auf geladene Gäste
soll die Versammlung in zwei Gemeindegebieten stattfinden, so ist sie bei beiden anzuzeigen
VslgG lässt keine behördlichen Auflagen zu, es bleibt der Behörde hier nur der Dialog mit den VeranstalterInnen, um einen Kompromiss zu finden und eine Untersagung zu vermeiden
Versammlungsfreiheit
normiert in
Art 12 StGG (Staatsbürgerrecht)
und Art 11 EMRK
Untersagung/Auflösung (= besonders gravierender Eingriff) immer nur als ultima ratio zulässig
außerdem: Meinungsäußerungsfreiheit
Art 13 StGG
und Art 10 EMRK
§ VStG Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen
§ 22 VStG
Kundmachung von Verordnungen
“Mindestmaß an Publizität”
-> um Geltung zu erlangen, müssen sie kundgemacht werden
vgl Art 89 Abs 1 B-VG (Art 135 Abs 4 B-VG)
“gehörig kundgemacht”
und Art 139 Abs 3 B-VG
“in gesetzwidiriger Weise kundgemacht”
auf welche Weise kundzumachen ist,
ist gesetzlich zu regeln
erfolgt keine gesetzliche Reglung
-> “ortsübliche” Kundmachung
= so, dass die Normadressaten Kenntnis von der Verordnung erhalten können
zB Anschlag an der Amtstafel
“gehörig kundgemacht”, wenn
zumindest den Adressaten zugänglichen Form “ausreichend allgemein kundgemacht” ist, wenn auch nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise
(nach neuerer Judikatur des VfGH)
-> können durch Verordnungsprüfung aufgehoben werden
Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Norm trotz fehlerhafter Erzeugung
= Fehlerkalkül
(lässt sich aus dem positiven Recht ableiten; rechtstheoretischer Begriff)
Willensakt
eines an sich für diese Art der Normsetzung zuständigen Staatsorgans
im Gesetzgebungsverfahren des Bundes:
Gesetzgebung des Bundes übt der NR (gemeinsam mit dem BR) aus
Art 24 B-VG
nachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen ist
wird die dritter Lesung vorgenommen
= Abstimmung im ganzen
§ 74 GOG-NR
bei Nichterfüllung der erforderlichen Quoren liegt kein Willensakt vor
Veröffentlichung
in irgendeiner Art
Kundmachung von Gesetzen/Verordnungen,
Zustellung von Urteilen/Bescheiden
hängt (im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip) mit “Geschlossenheit des Rechtsquellensystems” zusammen
-> im Prinzip nur solche Formen des hoheitlichen Handelns zulässig, an die das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem anknüpft
-> vorläufige Bestandskraft (in Geltung, aber nicht “in Kraft”)
-> können entgegenstehende höherrangige Normen nur zurückdrängen, nicht aber endgültig derogieren
Revisionsgründe
Aktenwidrigkeit
Ergänzungsbedürftigkeit
wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften
Rechtsquellen
Art 7 Abs 1 S 1 B-VG
persönlicher Anwendungsbereich: Saats- und Unionsbürger
Art I BVG-Rassendiskriminierung
persönlicher Anwendungsbereich: Fremde untereinander
(umfassen beide auch juristische Personen)
hier spricht man nicht von “Eingriffen”;
sondern Verletzung des Gleichbehandlungs-, Differenzierungs oder Sachlichkeitsgebot
(Gesetzgebung)
bzw Verstößen gg den Gleichheitsgrundsatz
(Vollziehung)
Bindung des Gesetzgebers
Gleichbehandlungsgebot (komperatives Recht)
wesentlich Gleiches ist grdsl gleich zu behandeln
eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ist nur zulässig, wenn sie zur Erreichung eines externen Zwecks geeignet, erforderlich und im ieS verhältnismäßig ist
Differnzierungsgebot (komperatives Recht)
wesentlich Ungleiches ist grdsl ungleich zu behandeln
eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ist nur zulässig, wenn das zur Erreichung eines externen Zwekcs geeignet, erforderlich und ieS verhältnismäßig ist
allgemeines Sachlichkeitsgebot
bestimmte nicht komparative Rechte, die die Rsp aus dem Gleichheitssatz ableitet
Bindung der Vollziehung;
verstößt gg den Gleichheitsgrundsatz, wenn Akte
wenn sich die handelnde Person “über das Gesetz” stellt
wenn eine Entscheidung nur aus unsachlichen subjektiven, in der Person einer Partei liegenden Gründen erfolgt;
Devolutionsantrag
statuiert ein subjektives Recht der antragstellenden Partei auf fristgerechte bescheidmäßige Erledigung ihres Begehrens
nur auf Verwaltungsbehörden anwendbar
der Partei muss ein subjektiv-öffentliches Recht auf bescheidmäßigen Abspruch durch die Behörde zukommen
“Antrag” = Anbringen, das auf Erlassung eines Bescheides gerichtet ist
Abs 2:
wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird
geht auf Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über
bei der Berufungsbehörde einzubringen
abzuweisen, wenn kein überwiegendes Verschulden der Behörde
auch wenn klar ist, dass der Antrag keinen Erfolg haben wird, ist über den Devolutionsantrag zu entscheidet, weil der Anspruch auf Bescheiderlassung nicht vom voraussichtlichen Inhalt des Bescheides abhängt
Gebot der möglichst rasche, fristgerechten Entscheidung stellt einen wesentlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens (Art 6 EMRK) bzw einen elementaren Eckpfeiler des Rechtsstaatsprinzips dar
um Säumnisbeschwerde gem § 8 Abs 1 VwGVG muss nicht nur der administrative Instanzenzug, sonderen auch der Devolutionszug erschöpft sein
Normenkontrolle
abstrakte Normenkontrolle
-> bedarf keines konkreten Anlassfalles für die Antragstellung
Verordnungen:
Bundesverordnungen
von einer LReg oder Volksanwaltschaft
Art 139 Abs 1 Z 5 B-VG
Landesverordnungen
von der BReg oder (Landes-)Volksanwaltschaft
Art 139 Abs 1 Z 6 B-VG
Verordnungen der Gemeindeaufsichtbehörde
von der Gemeinde, deren Verordnungen aufgehoben wurde
Art 139 Abs 1 Z 7 B-VG
Verordnungen, mit denen eine Gemeindevertretung eine Abgabe ausgeschrieben hat
durch den Bundesminister für Finanzen
§ 10 F-VG
Gesetze
Bundesgesetze
von einer LReg, einem Drittel der Mitglieder des NR oder einem Drittel der Mitglieder des BR
Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG
Landesgesetze
von der Bundesregierung und wenn landesverfassungsgesetzlich vorgesehen: von einem Drittel der Mitglieder des Landtags
Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG
konkrete Normenkontrolle
-> immer iZm einem konkreten Fall
jedes Gericht
ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte und VwGH
der VfGH selbst
von Amts wegen, wenn er die Verordnung/das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte
Parteiantrag
einer Person, iZm einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache
Individualantrag
rechtzeitige Einbringung
BvwG
§ 19 Abs 2 BvwGG
-> Schriftsätze, die im elektronisch übermittelt worden sind, gelten mit dem Tag ihrer EInbringung als eingebracht; auch wenn sie nach Ende der Amtsstunden eingebracht werden
LvwG
nach § 17 VwGVG iVm § 15 AVG sind die LVwG nur während der Amtsstunden verpflichtet schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte bereitzuhalten
Amtsstunden sind im Internet und an der Amtstafel bekannt zu machen
nach ständiger Judikatur des VwGH gelten auch außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Anbringen als noch am selben Tag eingebracht, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält
bis auf das LVwG NÖ haben aber alle LVwGs kundgemacht, dass die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, aber nur während der Amtsstunden betreut werden
-> Anbringen gelten daher erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt
wenn ein Einlaufkasten aufgestellt ist und dieser einen Entleerungszeitpunkt nennt, gelten Anbringen mit diesem Zeitpunkt als eingebracht
Grundrechtsträger
vor allem natürliche Personen sind Grundrechtssubjekte
je nach Art des Grundrechts
entweder alle Menschen
(Menschenrecht; Rechte, die “zum Wesen des Menschen” gehören)
oder nur bestimmte Gruppen von Menschen
zB Staatsbürgerrechte
-> persönlicher Schutzbereich eines Grundrechts
spielt bei der Prüfung, ob eine Verletzung des Grundrechts vorliegt, eine Rolle
auch juristische Personen können Grundrechtsträger sein
in Bezug auf Grundrechte, in denen sie verletzt werden können
der Judikatur nach kommt es darauf an, ob es dem “Wesen” des betreffenden Grundrechts nach möglich ist, dass eine juristische Person Grundrechtsträger ist
zB Eigentumsfreiheit, nicht aber persönliche Freiheit
Vereine
können, solange sie rechtlich existieren, Grundrechtsträger des Rechts auf Vereinsfreiheit sein
nach ihrer Auflösung können nur mehr die (ehemaligen) Vereinsmitglieder das Recht auf Vereinsfreiheit geltend machen
juristische Personen des öffentlichen Rechts
können grdsl auch Grundrechtsträger sein
allerdings nur insoweit, als ihre Stellung mit jener von privaten vergleichbar ist und insoweit ein Grundechtseingriff in Betracht kommen
zB Universitäten bei Verletzung der Eigentumsfreiheit
Gesetzesvorbehalte (Freiheitsrechte)
formelle Gesetzesvorbehalte
ermächtigen den einfachen Gesetzgeber allgemein zur Normierung von Grundrechtseingriffen
zB Art 5 und 6 StGG
Regelungen
müssen ausreichend bestimmt sein
(Legalitätsprinzip)
unterliegen der sog Wesensgehaltssperren
und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
legitimer Zweck: öffentliches Interesse
Mittel geeignet zur Realisierung dieses Interesses
dazu erforderlich (gelindestes Mittel)
ieS verhältnismäßig
wenn formelle Gesetzesvorbehalte weitere kriterien normieren: qualifizierte Gesetzesvorbehalte
wie die Erlassung eines richterlichen Befehls;
zB bei Hausdurchsuchungen nach § 1 Gesetz zum Schutze des Hausrechts
(steht als Verfassungsgesetz in Geltung)
materieller Gesetzesvorbehalt
ermächtigen den Gesetzgeber nur unter bestimmten, im Gesetzesvorbehalt genannten Gründen, ein Grundrecht einzuschränken
zB Art 8 bis 11 EMRK, jeweils Abs 2
-> Eingriffe zulässig, wenn das Gesetz dazu ermächtigt
das Gesetz muss den Andorderungen des Gesetzesvorbehalts entsprechen
im Gesetzesvorbehalt genanntes Ziel
Mittel geeignet zur Erreichung dieses Ziels
ieS verhältnismäßig (adäquat)
-> Grundrechte
die ihrer Natur nach nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehen
(Gleichheitsrechte)
die absolut gelten
(Art 3 EMRK)
für die kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt normiert ist, die aber nach hA immanenten Schranken unterliegen
(vgl Recht auf Freiheits der Wissenschaft und Kunst)
Grundrechtsverletzung, wenn in das Freiheitsrecht eingegriffen wird
Gewerbearten
reglementierte Gewerbe
taxative Aufzählung in § 94 GewO
Befähigungsnachweis
geregelt in den jeweiligen ZugangsVO
bei Handwerken kann der Nachweis in Form einer Meisterprüfung abgelegt werden
vgl dazu § 20 GewO
zB Augenoptiker, Fremdenführer, Wertpapiervermittler,…
zwei oder mehrere reglementierte Gewerbe
§ 6 GewO
= zusammengefasste Gewerbegruppen
es genügt der Befähigungsnachweis für eines der zusammengefassten Gewerbe
sensible Gewerbe
Aufzählung in § 95 GewO
Befähigungsnachweis und Zuverlässigkeit
Ausübung verbunden mit einer Gefahr für Leben und Gesundheit, Vermögen oder die öffentliche Sicherheit
zB chemische Laboratorien, Pyrothechniker, Waffengewerbe,…
Teilgewerbe
Teile von reglementierten Gewerben
§ 31 Abs 2 GewO
vereinfachter Befähigungsnachweis
zB Lehrabschlusszeugnis oder erfolgreicher Besuch einer Schule
welche Gewerbe Teilgewerbe sind, ist vom Bundesminister durch VO festzulegen
freie Gewerbe
Gewerbe, die nicht unter § 94 GewO fallen bzw Teilgewerbe sind
§ 5 Abs 2 GewO
auch die GewO nennt in § 162 Abs 1 mehrere Kategorien von freien Gewerben
kein Befähigungsnachweis
nur die allgemeinen Voraussetzungen zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung
ist unklar, unter welche Kategorie iene bestimmte Tätigkeit fällt, kann (ua. vom Gewerbeinhaber und vom Gewerbeanmelder) eine Klärung durch den Bundesminister beantragt werden
vgl § 349 Abs 1 Z 2 GewO
Weisungen
= verbindliche, hoheitliche Anordnungen, die im internen Bereich einer Verwaltungsbehörde erlassen werden und sich an ein nachgeordnetes Organ richten (an Einzelne oder als generelle Weisung
Art 20 Abs 1 B-VG
rechtswidrig, wenn
sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde
oder ihre Befolgung gg strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen würde
zB Amtsmissbrauch § 302 StGB
nicht bei Verstoß gg Regelungen des Verwaltugnsstrafrechts
-> Beamter/Vertragsbediensteter muss die Weisung ablehen
ist sie aus anderen gründgen rechtswidrig, muss sie grdsl befolgt werden
einfachgesetzliche dienstrechtliche Regelungen können vorsehen, dass
Beamte bei Bedenken gg die Rechtmäßigkeit einer Weisung
dies dem weisungserteilenden Organ mitzuteilen haben
-> dieses hat dann die Weisung schriftlich zu erteilen; tut es das nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen
sog Remonstrationsrecht
vgl zB § 44 Abs 3 BDG
Rechtsschutz ist grdsl nicht erforderlich, weil Weisungen nicht in subjektive Rechte eingreifen
Universitäten
= juristische Personen des öffentlichen Rechts
nach § 4 UnivG
nach hL: Anstalten des öffentlichen Rechts; keine Selbstverwaltungskörper
Leistungsverträge zwischen Uni und Ministerium sind verwaltungsrechtliche Verträge
Unterscheidung Erledigung und Ausfertigung
Erledigung ist der Entscheidungsakt der Behörde
§ 18 Abs 2 AVG
Ausfertigung ist die zugestellte Erledigung
§ 18 Abs 3 AVG
relevante Grundrechte im Verwaltungsstrafverfahren
Organisation und Verfahren
Art 6 EMRK
Recht auf ein Tribunal
“Gericht” idF ist jede unabhängige, unparteiische Behörde
Recht auf ein faires Verfahren
Verfahren und Strafe
Unschuldsvermutung
Selbstbezichtigungsverbot
Art 7 EMRK
keine Strafe ohne Gesetz
Art 4 7. ZProtEMRK
Verbot der Doppelbestrafung
und GRC
Recht auf ein Gericht (Art 47)
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte (Art 48)
Verbot der Doppelbestrafung (Art 50)
Verwaltungsübertretungen
objektiver TB
= tatbildmäßiges Verhalten
Handlungs- vs. Unterlassungsdelikte
Erfolgs- vs. Ungehorsamsdelikte
Zustands- vs. Dauerdelikte
Rechtswidrigkeit
tatbildmäßiges Verhalten indiziert Rechtswidrigkeit
ausg. bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen
subjektiver TB
= Verschulden
Voraussetzung: Zurechnungsfähigkeit
Unzurechnungsfähigkeit
durch psychische Störung (§ 3 VStG) oder Strafunmündigkeit (§ 4 VStG)
Trunkenheit (§ 83 Abs 1 SPG)
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in hohem Grad ist ein mildernder Umstand bei der Strafbemessung, ausgenommen bei selbstverschuldeter Trunkenheit
Schuldausschließungsgründe:
Tatbildirrtum
Rechtsirrtum (§ 5 Abs 2 VStG)
Notstand (§ 6 VStG)
verantwortlich ist derjenige, der die Vertretungsbefugnis (nach außen) hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind (§ 9 Abs 1 VStG)
anderes bestimmt zB § 370 GewO (= Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers anstelle von Gewerbeinhaber)
nur ausnahmsweise verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von jur P: zB § 370 Abs 1a GewO, § 99d BWG
Verwaltungsgerichtsbarkeit - Überblick
Verwaltungsgerichte
kein Anwaltszwang
VwGH als Höchstgericht
Anwaltszwang
Revisionsmodell
Zugangsschranken nach Art 133 Abs 4 B-VG
“Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung”
“Annahmen” eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes
müssen sich nicht als richtig erweisen
nur bei ex ante Betrachtung für Dritte jedenfalls vertretbar erscheinen
Lärm ist “ungebührlich” wenn
er die Rücksicht vermissen lässt, die nach allgemeiner Auffassung im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden kann
Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Anhaltedauer
so kurz wie möglich zu halten
maximal 24h
§ 36 Abs 1 VStG
von den Verwaltungsbehörden sind dafür zumutbare organisatorische und personelle Maßnahmen zu treffen
rechtswidrig wäre zB die Anhaltung über Nacht zur Identitätsfeststellung
gelinderes Mittel statt Mitnahme zur Identitätsfeststellung: Durchsuchung
Vorbeugungsmaßnahmen gg drohende Verwaltungsübertretungen sind … (Rechtsaktqualifikation)
nach hM keine AuVBZ
Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7 AVG
Z 1: wenn Angehörige beteiligt
Z 2: wenn sie Bevollmächtigter einer Partei sind/waren
Z 3: sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen
-> relativer Befangenheitsgrund;
zu prüfen, ob die konkreten Umstände bei vernünftiger Würdigung eine gwisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können
Z 4: im Berufungsverfahren; wenn Mitwirkung zuvor
von Amts wegen wahrzunehmen
Partei hat kein subjektives Recht abzulehen;
lehnt sie aber ab, muss die Behörde prüfen, ob die Bedenken begründet sind
entscheidet ein befangenes Organ -> Verfahrensfehler
ist er wesentlich, kann die Entscheidung aufgehoben werden
Befangenheit heilt, wenn die Rechtmittelbehörde unbefangen entscheidet
Partei vs Beteiligte
§ 8 AVG
Partei
rechtlich betroffen
wer “an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beiteiligt” ist
“Sache” = Gegenstand des Verwaltungsverfahrens
“Rechtsanspruch” = Anspruch auf bestimmte behördliche Tätigkeit nach dem Gesetz
“rechtliches Interesse” zu berücksichtigen;
zB Nachbarn bei Betriebsanlagengenehmigung
bloß wirtschaftliches Interesse begründet keine Parteistellung
Parteiengehör, Akteneinsicht, Bescheid zuzustellen, …
verschiedene Parteien:
Hauptpartei: Antragsteller bzw Partei, der vAw eine Pflicht auferlegt wird
Legalpartei: im MaterienG ausdrücklich als Partei bezeichnet
Formalpartei: im MaterienG zur Partei erklärt, obwohl sie kein materielles subjektives Recht hat
Amts- und Organparteien: Verwaltungsorgane; haben nur prozessuale Rechte
subjektive Rechte in MaterienG begründen iZ Parteistellung (Schutznormtheorie)
Beteiligte
faktisch betroffen
dürfen an der mündlichen Verhandlung teilnehmen
§ 40 Abs 1 AVG
und an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken
§ 43 Abs 3 AVG
§ AVG Manuduktionspflicht
§ 13a AVG
Fehler, die einen Bescheid nicht entstehen lassen
-> absolute Nichtigkeit
„Bescheid“ wurde von Nichtbehörde erlassen Organwalter:in fehlt jegliche Approbationsbefugnis
Behörde wird im Bescheid nicht genannt Genehmigende:r ist nicht erkennbar oder Fertigung fehlt
AdressatIn fehlt
Spruch fehlt
nach der Rsp überdies
fehlende Beurkundung eines mündlich erlassenen Bescheids;
telefonische Erlassung, soweit nicht ausdrücklich zugelassen (zB § 46 Abs 1 und 3 EpidemieG iZm COVID-19);
Nichteinhaltung einer gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen besonderen Form der Erlassung;
unzulässige Verwendung einer Fremdsprache
Fehler, die einen Bescheid aufhebbar/vernichtbar machen
unzuständige Behörde
Verfahrensfehler (inkl mangelhafter oder fehlender Begründung)
Rechtswidrigkeit des Inhalts
Rechtsfrage wird falsch beurteilt
Widerspruch zwischen Spruch und Begründung
Fehler, die (evtl) Anfechtungsvoraussetzungen verändern und unbeachtliche Fehler
Fehler, die (evtl) Anfechtungsvoraussetzungen verändern
RM-Belehrung enthält längere Frist als die gesetzliche:
Die angegebene Frist gilt (§ 61 Abs 3 AVG).
RM-Belehrung enthält falsche Einbringungsbehörde:
RM kann bei dieser oder bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht werden (§ 61 Abs 4 AVG).
RM-Belehrung fehlt, erklärt das RM fälschlich für unzulässig oder gibt keine / eine zu kurze Frist an:
gesetzliche Frist bleibt (§ 61 Abs 2), aber WE nach § 71 Abs 1 Z 2
unbeachtliche Fehler
Bezeichnung als Bescheid fehlt
Datum fehlt
Raumordnung
Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG
oft bloße Normierung von Zielvorgaben
= finale Determinierung
Ausgleich (iSd Legalitätsprinzips) durch genauere Verfahrensregelungen
= “Legitimation durch Verfahren”
Abgrenzung von jP des Privatrechts relevant für Zuständigkeit
jP Privatrecht -> ordentliche Gerichte
jP öffentliches Recht -> VwBehörden und VwG
für die Abgrenzung maßgeblich ist die Organisation
Einrichtung durch Gesetz oder speziellen Hoheitsakt
-> jP ÖR
es sei denn, der Gesetzgeber lässt im Errichtungsakt erkennen, dass er eine jP PR schaffen will
hoheitliche Befugnisse indizieren eine jP des ÖR; sind aber keine notwendige Voraussetzung
Beispiele:
Agrarmarkt Austria (AMA)
durch § 2 AMA-G als jP ÖR eingerichtet
handelt hoheitlich und privatwirtschaftlich
Österreichische Bundesforste AG
durch § 2 BundesforsteG als jP des PR eingerichtet (AG!)
Wassergenossenschaft
nach § 74 Abs 2 S WRG jP ÖR, wenn gg den Bescheid nach Abs kein ordentliches RM mehr ergriffen werden kann
Arten der jP des öffentlichen Rechts
Übergänge fließend; Zuordnung zu einer Kategorie nicht entscheidend
Körperschaft:
= zur jP erhobene Personenmehrheit
Gebietskörperschaften
Bund, Länder, Gemeinden
und Personalkörperschaften
erfassen Personen mit gleichen Merkmalen, Interessen oder Zielen
zB Kammern, ÖH, Jagdgenossenschaften, Weggenossenschaften
Anstalt:
= zur jP erhobene Sach- und Personalgesamtheit
selbstständige Anstalten
besitzen Rechtspersönlichkeit
zB Universitäten, Bundesmuseen, dipolmatische Akademie
unselbstständige Anstalten
zB Schulen, Strafvollzugsanstalt des Bundes
Fonds und Stiftung:
= zur jP erhobene Vermögensmasse
selbstständige Fonds
zB Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF)
unselbstständige Fonds
zB Österreichische Verkehrssicherheitsfonds
öffentlich-rechtliche Stiftungen
zB ORF, Hans-Kelsen-Institut, Stiftung Forum Verfassung
gibt auch jP, die schwer zuordenbar sind, aber behördliche Funktionen haben
zB AMA, AMS, FMA
Janusköpfiger Verwaltungsakt
Bescheid- und Verordnungswirkung trifft in einem Akt zusammen
soweit im Einzelfall eine Rechtsgestaltung mit Bescheid vorgesehen oder zulässig ist, ist sie grdsl nur für den Bescheidadressaten verbindlich
eine Verordnung kann nur vorliegen, wenn es sich um einen AKt mit normativem Inhalt handelt und dieser kundgemacht wurde
Identifikation
primär nach formellen Kriterien (Bezeichnung)
maßgeblich ist auch der persönliche Anwendungsbereich (individuell oder generell)
§ SPG Entschädigung und Kostenersatzpflicht
§ 92 SPG
Festnahme
zentrale Festnahmebefugnis: § 35 VStG
gilt allgemein;
ist jedoch subsidiär zu den speziellen Festnahmebefugnissen im Rahmen anderer Gesetze
gg den Willen des Betroffenen;
daher keine Festnahme, wenn der Betroffene zustimmt
zB eine “Einladung” zum Mitkommen zur Polizeidienststelle ist als nicht eingreifende Maßnahme iSd § 28a SPG anzusehen
Einschränkungen des PersFrG zu beachten
besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nach Art 1 Abs 3 PersFrG
darf nur dann gesetzlich vorgesehen werden, wenn
dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist
-> kein gelinderes Mittel;
wie bspw Wegweisung oder Einhebung einer Sicherheitsleistung
und nicht mit dem Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht
§ 35 VStG
ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, sofern einer der genannten Gründe vorliegt
-> konkret 2 Voraussetzungen
Betreten auf frischer Tat
= als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung
wenn das Organ in vertretbarer Weise vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ausgehenen durfe
(rechtliche Beurteilung muss nicht unbedingt richtig sein)
und das Vorliegen eines der taxativ aufgezählten Festnahmegründe
mangelende Indentifizierbarkeit (Z 1)
Rsp verlangt alternative Methoden der Identitätsfeststellung im Falle der Verweigerung der Ausweisleistung iSd des Verhältnismäßigkeitsgebots des Art 1 Abs 3 PersFrG
Fluchtgefahr (Z 2)
Verharren
individuelle Abmahnung, die dem Betroffenen als solche bewusst wird
enger zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Zusammenhang der Abmahnung mit der weiteren Tatausführung und der Festnahme
(von verschiedenen Organen schadet allerdings nicht)
oder Wiederholungsgefahr (Z3)
§ 36 VStG ->
der Festgenommene ist sobald als möglich in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen aufzuklären und
unverzüglich der nächsten sachlich (nicht zwingend örtlich) zuständigen Behörde zu übergeben
oder freizulassen, wenn der Grund für die Festnahme vor der Übergabe an die Behörde wegfällt
die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen
keinesfalls darf die Anhaltung (ab dem Zeitpunkt der Festnahme) länger als 24h dauern
Auflösung einer Versammlung
hL & Rsp: AuvBZ
Versammlungsort nach Auflösung gem § 14 Abs 1 VslgG zu verlassen
Verkündung richtet sich konkret an jeden einzelnen Teilnehmer (behördenexterne Rechtsunterworfene)
aus Sicht der Teilnehmer muss der Eindruck entstehen, dass die Auflösung allenfalls mit Zwangsgewalt durchgesetzt wird (Normativität)
zwangsweise Durchsetzung nach § 14 Abs 2 VSlgG
und Verwaltungsstrafe nach § 19 VSlG
im Rahmen der Hoheitsverwaltung
konkret: Sicherheitsverwaltung; zu der auch Versammlungsangelegenheiten zählen
§ 2 Abs 2 SPG
Form- und Verfahrensfrei
aM: mündlich verkündete Verordnung
mangels Individualität; weil nach Gattungsmerkmalen bestimmter genereller Adressatenkreis
wäre aber absolut nichtig, weil Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei keine Verordnungsermächtigung haben
nach der Festnahme
§ 36 VStG
der Festgenommene ist unverzüglich der nächsten Behörde zu übergeben
widrigenfalls ist die Festnahme rechtswidrig
Behörde hat den Festgenommenen unverzüglich zu vernehmen
Anhaltung darf nicht länger als 24h sein
§ 36a VStG
die Verständigung einer Person seines Vertauens oder Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten
er kann die Beiziehung des Verteidigers zu seiner Vernehmung verlangen
Fremden ist zudem die Verständigung der konsularischen Vertretung seines Heimatsstaates zu gestatten
außerdem ist die Behörde zur Rechtsbelehrung verpflichtet
Freihheitsrechte - Allgemein
= staatsgerichtete, subjektive Abwehrrechte
insbesondere
Recht auf Leben, persönliche Freiheit, Verbot von Zwangs- und Pfichtarbeit, Folterverbot, …
Vereins-, Versammlungs- und Kommunikationsfreiheit
Eigentums-, Erwerbsausübungs- und Liegenschaftsfreiheit
Präklusion
§ 42 AVG
Abs 1: Präklusionswirkung tritt ein,
wenn nicht rechtzeitig zulässige Einwendungen eingebracht werden
spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde
oder während der Verhandlung
sofern
die Verhandlung nach § 41 Abs 1 2. Satz AVG
und nach § 42 Abs 1 AVG
in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form
bzw wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form nicht bestimmten in geeigneter Weise kundgemacht wurde
= doppelte Kundmachung
Abs 2: Präklusionswirkung, wenn die Partei rechtzeitig verständigt wurde
anwendbar, wenn Abs 1 eben nicht erfüllt
Abs 3: Antrag aud Quasiwiedereinsetzung
Abs 4: Antragsteller kann nicht übergangen werden
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