Bestimmtheit der Sache
D.h. Dass die Zueignung einer beliebigen Sache aus einer Gesamtheit nicht ausreicht
anvertraut §246 II StGB
Eine Sache ist „anvertraut“, wenn sie dem Täter mit der Verpflichtung überlassen wurde, sie zurückzugeben oder nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden.
Zueignung
Die Zueignung ist die objektive Manifestation des Zueignungswillens
Enteignung
Enteignung ist die dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition
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