ETBI
Ein ETBI liegt vor , wenn der Täter irrig annimmt , die Vss. eines anerkannten rechtfertigungsrundes lägen vor.Täter stellt sich Sachverhalt vor , der sein Verhalten rechtfertigen würde wenn er tatsächlich gegebn wäre
ETBI Vss.
hypothetisches Vorleiegn einer Notwehrlage
hypothetisches Vorleiegn einer Notwehrhandlung
rechtsfolgen des ETBI
1. hypothetisches Vorleigen einer Notwehrlage
2.Hypothetisches Vorliegen eienr Notwehrhandlung
Fraglich ist , ob der Täter sich irrig Umstände vorgestellt hat , die bei tatsächlichem Vorliegen zu einer Rechtfertigung geführt hätten
… ging davon aus , dass……
Träfe diese Fehlvorstellung zu , läge ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des … noch vor
Rechtsfolgen des ETBI
Fraglich ist wie dieser Irrum rechtlich zu behandeln ist
Vorsatztheorie
Unrechtsbewusstsein ist nach dieser Ansicht ein teil des Vorsatzes , so dass bei einem irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Vss eines Rechtfertigungsgrundes eines Tatbestandsirrtums nach § 16 vorliegt , der zu einer direkten Anwendung des § 16 führt.
Dannach würde bereits vorsatz entfallen
Strenge Schuldtheorie
diese Sichtweise sieht das Unrechtsbewusstsein als ein den Vorsatz nicht berührendes Schuldelement an
ETBI ist nach dieser Ansicht wie ein Verbotsirrtum nach § 17 zu behandeln
Danach ist zu differenzieren ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war
an Vermeidbarkeit werden hohe Maßtaäbe angelegt , wobei allerdings im fall eines ETBI teilweise erleichterte Maßstäbe befürwortet werden
§ 17 analog anwenden : ETBI schließt hier Schuld nur aus , wenn er unvermeidbar war
Eingeschränkte Schuldtheorie
steltt den ETBI in seinen Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gleich
im Ergebnis entfällt daher die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ( wie bei § 16 I 1 ), die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung bleibt möglich
16 I 1 wird nicht direkt , sondern analog angewendet
analog , weil Unrecht des Vorsatzes und damit RWK entfällt
im ETBI handelnde Täter handelt ohne Vorsatzunrecht
-> er stellt nicht die Gelrung des Rechts insgeamnt in Frage -> trifft nicht die für das Vorsatzunrecht charakteristische Entscheidung gegen das Rg , da er von einem Scahverhalt ausgeht , bei der Duldungspflicht des Betroffenen bestünde
rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
wendet nicht ganzen § 16 I 1 , sondern nur seine Rechtsfolgen analog an
ETBI lässt nach dieser Ansicht also nicht schon Vorsatz oder RWk entfallen sondern Schuld , mangels vorleigen einer Vorsatzschuld
im ETBI handelnde Täter handelt zwar rechtswidirg , ist aber , weil Vorsatzschuld fehlt , im Ergebnis nicht wegen eines vorsätzlichen deliktes zu betrafen
Sichtweise ermöglict es auch teilnehmer an solcher tat zu betarfen
ETBI Meinungsstreit
gegen Vorsatztheorie
dieser Ansatz ist mit geltendem recht , der zwischen Umstands - und Verbotskenntnis unterscheidet vgl. §§ 16 , 17 nicht vereinbar
Gleichstellung aller Irrtümer, die im weitesten Sinn die rechtfertigung einer tat betreffen , kommt nicht in Betracht , da das Gesetz im Rahmen der §§ 16 , 17 zwischen irrtümern die sich auf die rechtliche fehlbewertung und solchen , die sich auf die tatsächlichen Umstände einer Bewertung beziehen , trennt
Der im ETBI befindliche Täter ist an sich rechtstreu. Sein Irrtum liegt nicht im rechtlichen sondern im tatsächlichen Bereich
stellt nicht die Geltung des Rechts insgesamt in Frage , sondern handelt bei wertender betrachtung eher sorgfaltswidirg
gegen strenge Schuldtheorie
-> dies spricht zudem auch gegen diese Theorie, die unagemessene Härte zulaten des Irrenden begründet
ETBI ist zudem kein Sonderfall des Verbotsirrtums
Beide Irrtumarten schließen einander vielmehr aus , weil Verbotsirrtum die Kenntnis des verbotenen Sachverhalts voraussetzt
eingeschränkte Schuldtheorie
gegen dies spricht ferner , dass bei Entfallen des Vorsatzunrechts und damit der Rechtswidrigkeit eine Teilnahmestrafbarkeit nicht mehr möglich wäre .
denn §§ 26 , 27 fordern eine vorsätzliche , rechtswidirge Haupttat
Ergebnis
mit Blick auf Vermeidung unbilliger Härten für den Irrenden sowie eines Ausschlusses der teilnahmestrafbarkeit erscheint die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie vorzugswürdig
Da dem Täter dennoch der Vorwurf einer Sorgfakltspflichtverletzung gemacht werden kann , ist es sachgerecht , die Vorsatzschuld entfallen zu lassen
etwaige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt hiervon unberührt
-> wichtig : eingeschränkte Schuldttheorien schließen immer nur eine Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt aus . fahrlässigkeitsstrafbarkeit muss im Anschluss noch geprüft werden
ETBI Hells Angels Fall
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