Buffl

Entschuldigungsgründe

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by alma S.

Notwehrexzess : 1 Überschreitung der Notwehrgrenzen


P: Welche Grenzüberschreitung erfasst § 33 übehaupt ?


-> extensiver Notwehrexzess ?

-> Hier werden die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschritten


  1. Vorzeitiger extensiver Notwehrexzess

    • es droht rechtswidriger Angriff , steht aber noch nicht unmittelbar bevor und ist daher noch nicht gegenwärtig

    • -> § 33 greift nicht ein . Dagegen spricht bereits der Wortlaut : Da es noch nicht zur Notwehrlage gekommen ist , kann Täter auch nicht Grenzen der Notwehr überschreiten.

    • mangels Notwehrlage kommt auch keine Schuldmilderung in betracht

  2. Nachzeitiger extensiver Notwehrexzess

    • Täter wurde tatsächlich angegriffen . angrifff ist icht mehr gegenwärtig

    • -> z.B durch 32 schon bewusstlos aber noch extra zutreten

    -> von § 33 erfasst ?


    • Rspr .: ( - ) § 33 erfasst nur intensiven Notwehrexzess

      -> bei extensiven Notwehrexzess handelt

      Angegriffener in Situation , wo er weder

      Rechsgut schützt , noch das Recht gegen das

      Unrecht bewährt werden muss

      -> damit fehlt die das Unrecht mildende Vss. des

      § 33

    • h.L : ( + ) , § 33 ist anwendbar

    • Wortlaut ( Grenzn der Notwehr ) erfasst auch Fälle , in denen der Angegriffene seine Verteidigunggshandlung über den Zeitpunkt des Angriffs hinaus fortführt

    • Angegriffener kann sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem beendeten Angriff befinden wie beim intensiven Notwehrexzess

    • kein Unterschied in Unrechtsminderung , ob Angegrffener einen zu festen Schlag führt ( intensiven Notwehrexzess ) oder kurz hintereinander mehrere leichte Schläge , von denen schon der erste genügt hätte ( extensiver Notwehrexzess )

    • auch hier wieder drei Vostellungsbilder

1. aufgrund Affekt keine Vorstellung ob Angriff

beedet ist

2.aufgrund Affekt nimmt er irrig an , dass er weiter

Angegriffen wird -> ETBI

3.erkennt, das Angriff beendet ist , handelt wegen

Affek trotzdem so ( bewusster extensiver

Notwehrexzess )


Actio libera in causa

III. Schuld

  • .. hat zum ZP der tat aufgrund des Alkoholgenusses den Zustand der Schuldunfähigkeit erreicht

  • P : er hat sich gezielt in den zustand versetzt , der es ihm ermöglichte , die tat zu begehen.

  • In solchen Fällen lediglich nach § 323 a ( Vollrausch ) zu verurteilen , halten viele für nicht sachgerecht. Daher wird versucht mit Hilfe der Rechtsfigur der a.l.i.c eine Bestrafung wegen der im Rausch begangenen tat zu ermöglichen

  • Täter wird also wegen Rauschtat bestraft , obwohl er zum Tat ZP nicht schuldfähig war

  • Vss. hierfür ist , dass der Täter sich vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt , in dem er rechtswidrige Tat begeht und bereits zu diesm ZP Vorsatz hinsichtlich des Betrinkens und der konkreten Straftat hat , die er dann im schuldunfähigen Zistand begehen will

  • Vorleigend hat … sich gezielt betrunken …

  • -> Vss der alic liegen vor


—> Ungeklärt , wie vermeintlich sachgerechtes Ergebnis dogmatisch begründet wird . Schließlich schreibt § 30 vor dass nicht bestraft werden darf , wer bei Begehung der Tat ( sog. Koinzidentsprinzip ) schuldunfähig war


  1. Ausnahmemodell

    • man könnte in Betracht ziehen , in der Rechtsfigur der alic eine gewohnheitsrechtlich anerkannte und damit zulässige Ausnahme vom Koinzidenzprinzip zu sehen

    • in alic liegt Ausnahme von dem in § 20 normierten Grundsatz , dass Täter bei tatbegehung schuldfähig sein müssen

    • Vorliegend muss Schuldfähigkeit des .. bei Vorliegen der genannten Vss. nicht mehr gleichzeitig mit der Tatbegehung vorliegen

    • Allerdings ist diese Ausnahme nicht gesetzlich normiert und verstößt deshalb gegen Art. 103 II GG

  2. Ausdehnungsmodell

    • um diesen Vorwurf zu entkräften , wollen andere eine Neuinterpretation des § 20 un den Begriff der tatbegehung in § 20 so weit auslegen , dass auch noch das vortatbestandliche , auf die TB-Verwirklichung bezogene Verhalten , also das Sich -Betrinken , imSchuld Tatbestand erfasst wird

    • Begriff der tat bei § 20 also weiter als die zeitspanne zwischen Versuchsbeginn und Vollendung

    • Es ist nicht ersichtlich , warum der gestzgeber den Ausdruck “ Bei Begehung der Tat “ in § 20 StGB anders als in § 16 Abs. 1 , Abs. 2 und § 17 verstanden haben will

—> die ersten beiden Modelle sind wegen Verstoß gegen Art. 103 II GG abzulehnen


-> … also nicht schuldhaft gehandelt


Jetzt neue Prüfung anfangen


…..könnte sich jedoch , indem er sich betrunken hat , wegen Totschlags gem. § 212 I iVm den Grundsätzen der vorsätzlichen alic strafbar gemacht haben


  1. Tatbestandsmodell

    • verlegt die gesamte Prüfung auf die letzte eigenverantwortliche Handlung , die vor der Schuldunfähigkeit vorgenommen wurde , also das Sich-Betrinken und prüft ob hierduch Tod des … obj. zurechenbar verursacht wurde

    • Allerdings nur bei Erfolgsdelikten möglich . Tätigkeitsdelikte können nur durch die Handlung , nicht durch Sich - Betrinken verwirklicht werden

    • tb-mäßge Handlung ist die Schuldausschluss herbeiführende Handlung

  2. Kritik

    • Gestzgeber hat mit § 323 a Norm geschaffen , die das Sich -versetzen in den Rauschzustand unter Strafe stellt-> vieles spricht dafür diese Reglung für abschließend zu halten

    • Modell führt zur vorverlagerung der Versuchstrafbarkeit

    • Da das Sich -Betrinken die tb-mäßige Handlung ist , setzt der Täter nach diesm Modell ebreits dannn zur Begehung der Tat an , wenn erkurz davor ist Schuldunfhigkeit zu erreichen -> Vereinbarkeit mit § 22 fraglich

    • Für das TB-Modell spricht aber ,dass die Bestarfung allein nach § 323 a bei schlimmen Rauschtaten hinsichtlich des Straftatbestands nicht nagemessen

    • Nachdem T sich in den Zustand der Schuldunfähigkeit getrunken hat , kann er keine bewusste eigenverantwortliche entscheidung mehr treffen , sodass er eien gefahr scahfft , die sich dann auch im Erfolg realisiert

    • Mit dieser Argumentation kommt man auch dazu , dass ein unmittelbares Ansetzten gegeben ist , da nach dieser Gefahrenscahffung keine wesentlichen Zwischenschritte meehr vor der TB -Verwirklichung stehen

    -> TB Modell vorzugswürdig



  1. Ergebnis

    .. hat sich in den Rauschzustand versetzt und eine rechtswidrige Tat begangen. Die objektiven Voraussetzungen der a.l.i.c liegen vor

-< dann im Subj TB : T muss sich gezielt in Rauschzustand versetzen . Vorsatz muss bereits zu diesm Zeitpu kt auf Begehung einer bestimmten tat gerichtet sein





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alma S.

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