Spanische AG ist Rechteinhaberin von Patenten, die einer Bamberger GmbH gegen Zahlung einer Lizenzgebühr überlassen wurden.
Auf was ist insbesondere zu achten?
Bei DBA Prüfung (hier Spanien)
Art. 12 (1)
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter (es ist der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren gemeint)
im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können nur im anderen Staat besteuert werden
Hier also Spanien!
Die Bambeger GmbH hätte nach nationalem Recht Quellensteuer nach §50a(1)Nr 3
(wie vom ausländischen Kasper der im Inland auftritt)
Vermeidung der Doppeltbesteuerung ohne DBA mit?
§34c!!! (Anrechnung oder auf Antrag Abzug)
§34(1) i.V.m (6)
Ausländische Einkünfte wie würdigen?
Z.B Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit §19(1)S.1 Nr. 1 i.V.m §2(1)S.1 Nr.4
Ausländische Einkünfte § 34d Nr. 5
§ 6 AStG
Die Beurteilung hat ohne Anwendung eines DBA´s zu erfolgen
und der Gewinn ermittelt sich entsprechend?
§ 17(2) EStG
(Ans TEV denken)
isolierende Betrachtungsweise bei beschränkt Kstpflichtigen Einkünften § nach 49!
—-> Gilt dieses “Brillenprinzip” auch bei unbeschränkt kst pflichtigen mit ausländischen Einkünften nach §34d?
JA!!!
z.B Lizenzeinkünfte sind keine Gewerblichen nach 34d Nr. 2 sondern aus V+V nach Nr. 7
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