Kaufpreisaufteilung Gebäude
H 7.3 “Kaufpreisaufteilung” 2. Sps
Festwertbewertung
Fundstellen:
§240(3)
H 6.8
R 5.4(3)
Forderung
Am 27.06.2024 wurde der S KG ein Kran geliefert.
Rechnung wurde erst im Januar 2025 gestellt.
Wie ist die Forderung zu beurteilen?
Mit der Lieferung des Krans vor dem BilSt tritt Gewinnrealisierung ein §252(1)Nr. 4, Zpt ReStellung u Zahlung unmaßgeblich §252(1)Nr. 5
Ford ist brutto in 2024 zu aktivieren und die USt zu passivieren (ist gem. §13(1)Nr1a S.1 in 06/2024 entstanden
PWB
Grds. Einzelbewertung jeder Forderung §252(1)Nr 3,
jedoch möglich gem §252(2)
Forderungen brutto
-EWB
=übrige brutto/Ausgangswert für PWB/brutto
-USt
=Ausgangswert für PWB/netto
Ausfallrisiko (=PWB) und Skontorisiko sind ohne USt anzusetzen, also von den Nettoforderungen
neben Skontorisiko können Zisverlust, Einziehungkosten ebenfalls zusätzlich zur PWB abgezogen werden (wird alles zusammen aufaddiert)
Verbindlichkeit in ausländischer Währung steigt zum BilStT
Hier im SV hat die Werterhöhung bis zum Tag der Bilanzerstellung gehalten, also dauerhaft
Folgen?
HB: zwingend höheren Schuldwert ansetzen §256a
StB: Wahlecht §6(1) Nr. 3 und Nr. 2 S.2
Bei dauerhafter Werterhöhung kann der höhere TW angesetzt werden
Bei der Bewertung von Rückstellungen sind in der HB zu er wartende Preis u Kostensteigerungen einzubeziehen
in der StB?
Keine Einbeziehung von Preis u. Kostensteigerungen, Verhältnisse am BilStTag sind maßgebend §6(1)Nr 3a Bst f
(lat. Steuern)
HB Abzinsung RSt mit durchschnittlichem Marktzinssatz
im (Gesetz steht 5,5%), BMF 6/19 geht dem allerdings vor
Bei Kapitalanpassung PG
Aufpassen -> hier GuV-Methode (keine BilPo-Methode)
Wenn z.B Kfz Nutzung eines Gesers angesprochen ist
dann
GUV Posten: mehr Erlöse EV (gesamt auf alle)
Entnahmen (/Einlagen) brutto (auf den einzelnen Geser)
Kauf Waren in ausl. Währung
vorgehensweise mit verschiedenen Daten und Währungen
(hier wird Verbindlichkeit weniger -> Ertrag würde entstehen)
Warenbestand
Beg Bew Ber
Kaufpreis bei Lieferung maßgebend H6.2 + H7.4
Verbindlichkeit
Hier verschiedener Ansatz, da
HB: §256a (hier entsteht Ertrag)
StB: kein Ertrag da max Erfüllungsbetrag=AK
Festwert
Beg+Bew
grunds. Einzelbewertung §252(1)Nr.3
R 6.8(3) + 5.4 (3)
PKW wurde als BV erfasst und die Kosten gebucht, obwohl notwendiges PV vorliegt (betriebl Nutzung 7%)
Vorgehensweise?
Kosten korrigieren = Privatentnahme -> Beg+Bew+Bere!!!
Aufwandseinlage "= Privateinlage - > Beg+Bew+Bere!!!
NIE VERGESSEN, IST HOCH AUSGEPUNKTET!!!
In den Sonderkreisen worauf besonders achten?
Bezeichnung § 15(1)S.1 Nr. 2 2.HS
Wird über Privateinlagen/Privatentnahmen gebucht, hinschreiben nicht vergessen
Begr. Bew. Bere (SBV)
Dann wichtig auch auf die USt eingehen (Sonderentgelt, falls USt-pflichtig vermietet etc.)
Entsteht hier Fod/Verb?…
DL Auszahlung 520.000 €
DL Rückzahung 500.000 €
Verbl. Beg Bew Ber
-> Differenz 20.000 -> Damnum
HB: wahlweise ARAP §250(3)
StB: Zwang 5(5)S.1 Nr.1
Bei EndfälligkeitsDl -> linear
Bei TilgungsDL -> Zinstaffelmethode H 5.6
-> nx(n+1):2 ; dabei ist n=Anzahl der Raten
Das berechntet dann die Auflösung des Damnums
-> Betrag gilt für HB + StB dann gleich
Beginn der AfA
WG ist im Zeitpunkt seiner Lieferung angeschafft
R 7.4 (1)
Eintrag ins Verzeichnis
§5 (1) S2+3, wenn Wahlrecht § 5(1) S.1, 2. HS
(auch negativ abgrenzen)
Die nachträglichen HK sind bei der BMG der Afa so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden
R 7.4 (9) S.3
Überleitungsrechnung
§ 5b (1) S.2
..
—-> Eintrag ins Verzeichnis
§6 (1) Nr. 1a anschaffungsnahe Herstellungkosten
pro selbständigen Gebäudeteil?
Ja! s. BMF
Also wenn z.B eigenbetriebl. Zwecke u. fremdbetriebliche
Was gibt es ab 01.04.2024?
degressive AfA § 7(2)
Bei beweglichem AV immer prüfen!
Ein WG ist geliefert, wenn der Erwerber darüber wirtschaftlich verfügen kann
= wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten übergegangen sind
steht wo?
H 7.4 “Lieferung” 1. Sps
Was wenn z.B Gebäude lt. SV ND 50 Jahre?
HB -> immer von der tats. ND ausgehen
StB -> % Sätze 7(4), höchstens wenn lt. SV tats. ND weniger beträgt dann S. 2 beachten (niedrigere ND)
Gewinnausschüttug EU
KapESt+Solz -> 12 Nr. 3
-> Privatentahme §4(1)S.2
-> Bewertung § 6(1) Nr. 4 S.1 mit TW NW
.
.Bruttoausschüttung berechnen
-> Einnahmen §4(4) Umkehr+§ 20(1)Nr. 1 i.V.m (8)
TEV §3 Nr40 S.1 Bst d, §3c(2) 40% v. 12.000 =
4.800€ insoweit?
——> außerbilanzielle Abrechnung
Bewertung Aktien
*
Gewinnausschüttung teilweise aus steuerl. ELK:
HB (steuerl. ELK unbeachtlich)
StB (Minderung AK)
—-> Bilanzansatzunterschied HB/StB
-> Kein Eintrag ins Verzeichnis, da kein Wahlrecht
Bei Privatentnahmen immer an was denken???
WG Entnahmen, Nutzung etc.
Die Umsatzsteuer bzw. ue Wertabgabe!!!
Kfz
Bew.
Beg.
Ber.
(Achtung 7g meist nicht möglich)
Bei Privatnutzung ggf. zwischen 1% u FB Vergleichsberechnung (je nach Aufgabenstellung)
u.e Wertabgabe nicht vergessen §3(9a) Nr.1
A15.23, hier auch (je nach SV Vergleichsberechnung was günstiger ist)
Vergleichsberechnung FB/1%
(Die Entnahme von Nutzungen kann mit den tatsächlichen Selbstkosten bewertet werden H 6.12 “Nutzungen)
Immaterielle WG
R+H 5.5
stl. Ansatzverbot wenn nicht entgeltich erworben §5(2)
Ladenhüterbewertung
zwingend unterschiedl. HB/StB Ansatz
HB ist der bzW meist > wie stl. TW
HB: NWP wenn kleiner AK (Verkaufspreis)
StB: Wahlre bei dauernder WM (zutreffend wenn diese bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bzw vorhergehenden Veräußerung anhält BMF §6/19 RN16, R. 6.8 (2) S.3 Unternehmergewinn gilt nur für StB)
Bei ausgeübtem Wahlrecht -> Eintrag ins Verzeichnis
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