Schutz vor nicht vorhersehbaren Risiken
Verminderung Ausfallrisiko des Darlehens
Bürge haftet für die Forderung bei Inanspruchnahme
Formvorschrift: schriftlich bei Privatpersonen
bei Kaufleuten ohne Vorschrift
Bürge muss geschäftsfähig sein
mehrere Bürgen = gesamtschuldnerisch
Darlehensrückzahlung
Zeitlicher Befristung
Freigabe anderer Sicherheiten
❌ mit dem Tod des Bürgen => Erben treten an die Stelle
❌ mit Tod des Hauptschuldners => Erben treten an die Stelle
Verzicht auf Einrede der Vorausklage
Bürge kann nicht zuerst verlangen, dass zuerst der Schuldner verklagt wird, sondern muss auf erste Anforderung zahlen
Bürgschaft eines Kaufmanns immer selbstschuldnerisch
Verzicht auf Einrede der Anfechtbarkeit
Bürge kann Vertrag nicht wegen Täuschung/ Drohung anfechten
Verzicht auf Einrede der Aufrechenbarkeit
Bürge kann nicht mit eigenen Forderungen gegenrechnen, sondern muss erst zahlen
Bürgschaft wird auf einen maximalen Höchstbetrag beschränkt
Bürgschaftsverpflichtung erhöht sich nicht durch Zinsen, Provisionen oder anderen Kosten
=> Eigentumsübertragung mit Vereinbarung, die übereignete Sache nur bei Nichterfüllung der Forderung zu verwerten
Rechtlich
Einigung über Eigentumsübertragung (schriftlich)
Vereinbarung Besitzkonstitut (Vetrag ersetzt die Übergabe)
Genaue Kennzeichnung des Gegenstandes
Abstrakt / Fiduziarisch
Gegenstand = treuhänderisches Eigentum
Pflicht zur Freigabe bei Erfüllung Forderung
KI darf Gegenstand nicht bilanzieren
Forderung ist fällig gestellt
Besitzverschaffung
Freihändiger Verkauf / Versteigerung
Preisrückgang / Wertverlust
Angemessener Wertabschlag
Gutgläubiger Erwerb durch 3.
Hereinnahme Fahrzeugbrief
Schäden / Diebstahl
Versicherung & Pflicht Inspektion
Sache Bestandteil Grundstück
Sache bereits abgetreten
Sicherungsvereinbarung Kreditnehmer Zedent und KI Kreditgeber Zessionar
Zedent tritt Forderungen an den Zessionar ab, um damit seinen Kredit abzusichern
Kreditvertrag
Kreditnehmer x Bank (legt Kredit & Sicherheiten fest)
Abtretungsvertrag (Sicherungsvetrag)
Kreditnehmer tritt bestimmte Forderungen an die Bank ab
formfrei (Praxis: schriftlich)
Wenn KN nicht zahlt, darf Bank (Zessionar) die abgetretenen Forderungen verwerten / einziehen
Bank darf Forderungen nur im Sicherungsfall verwerten
Wenn Sicherungszweck entfällt
Erfüllung der Forderung
Verzicht / Freigabe Sicherheit
Forderung nicht mehr besteht
=> Rückabtretung
Doppelte Abtretung
Forderungsverzeichnis (Debitorenliste) + regelmäßige Aktualisierung
Eintragung Globalzessionsvorbehalts
Bonitätsrisiko der abgetretenen Forderungen
Bonitätsprüfung
Beleihungswertabschlag
Drittschuldner wird nicht informiert
Drittschuldner wird benachrichtigt & zahlt direkt an die Bank
eine bestimmte Forderung wird an die Bank abgetreten
Forderung ist konkret bezeichnet
alle gegenwärtigen & künftigen Forderungen auf Lieferungen & Leistungen werden an die Bank abgetreten
hohe Flexibilität
Verwaltungsarm
dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück
=> Absicherung einer Forderung (abstrakt)
Einigung & Eintragung
=> Dingliche Grundschuld
Sicherungsvertrag
=> Zweckerklärung
Zwangsversteigerung
/ Zwangsverwaltung (Mieteinnahmen)
Grundschuld erlischt nicht automatisch, wenn Darlehen getilgt ist!
Löschung der Grundschuld
=> Rückgewehr an Eigentümer
Vertragliches Pfandrecht
Sicherungsgeschäft KN (Verpfänder) & KI (Pfandgläubiger)
Pfandvertrag
Einigung über die Verpfändung
Übergabe / Besitzverschaffung
Faustpfandprinzip
Bereits im Besitz = bloße Einigung
Im Besitz eines Dritten = Herausgabeanspruch abtreten
Verfügungssperren
Androhung der Verwertung
Verwertung durch Verkauf
Erlösverteilung
gesicherte Forderung erfüllt
Verpfändete WP verwertet
Aufhebung Pfandrecht
Kursrisiko
ausreichender Sicherheitenabschlag
Nachbesicherung
Bonitätsrisiko (Emittenten)
Regelmäßig Neubewertung & Überwachung
Gesamtwert der abgetretenen Forderungen könnte durch inslovente Drittschuldner geschmälert werden
Eigentumsvorbehalte von Zulieferern könnten den Gesamtwert der abgetretenen Forderungen verringern
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