SE wegen Nicht -/ Schlechtleistung § 280 I , III , 281 I 1 Alt. 1
z.b Ersatz von Mehrkosten für Deckungskauf
I.SV
II.PV
Nichtleistung des S trotz Wirksamkeit, Fälligkeit , Durchsetzbarkeit des Anspruchs des G
Maßgeblicher ZP für Vorliegen der PV ist derjenige der Entsehung der fraglichen Schadensposition , heir Deckungskauf am ..
Als G den Deckungskauf tätigte hatte er einen, wirksamen Anspruch aus § 433 I , v hätte am … liefern sollen , sodass der anspruch auch fällig war ( § 271 )
Mangels Einreden auch durchsetzbar
III. Fristsetzung
gem § 281 I 1 setzt ein Anspruch auf SE wegen Nichtleistung Fristsetzung des G vorraus
Dadurch soll dem schuldner letzte Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Leistung verschafft werden, bevor er die sSchäden zu ersetzten hat, die dem G aufgrund seiner Nichtleistung/ Schlechtleistung entstehen
ggf. gem § 281 II entbehrlich
IV. VM
§ 280 I vermutet
276 zu vertreten
V. Schaden
Mahnung und Frist
Sinn der mahnung : Schuldner in Verzug setzten um Verzugszinsen geltend zu machen
Mahnung ist keine WE sondern geschäftsähnliche Handlung
Vorschriften über empfaangsbedürftige WE analog anwendbar
Sinn der Frist : Schuldner das 2. Andienen ermöglichen
-> jede Frist ist auch eine Mahnung , aber nicht jede Mahnug ist auch eine Frist
P : VM des Erfüllungsgeilfen
Eigenes Verschulden ( - )
Erfüllungsgehilfe
S könnte aber das Verschulden seines Fahrers F gem. § 278 zugerechnet werden
dazu müsste F ein Verschulden treffen , er müsste Erfüllungsgehilfe des S gewesen sein und z.B den Unfall gerade in dieser Funktion herbeigeführt haben
Verschulden des F
F müsste gem. § 278 Verschulden treffen
Maßstab von § 276 II gilt
= F müsste Person sein , derer sich der S zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit verdient
Erfüllungsgeilfe ist , wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird
Schädigung nicht nur bei Gelegenheit
§ 278 nur anwendbar , wenn Erfüllungsgehilfe in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt hat
Handeln in Erfüllung der verbindlichkeit von Handeln bei Gelegenheit der erfüllung abzugrenzen
hat die Schädigung keinen spezifischen Zusammenhang mit den Aufgaben für die der Erfüllungsgehilfe im Rahmen des SV zuständig ist , wird die Einstandspflicht des Schuldners nach § 278 daher traditionell verneint
§ 278 und § 831 Unterschiede
§ 278 ist anders als § 831 Zurechnungsnorm
bei § 831 haftet S für eigenes Verschulden
bei § 278 wird fremdes Verschulden zugerechnet
§ 831 ist eigene Anspruchsgrunndlage
§ 831 bietet zudem Exkulpationsmöglichkeit
über § 831 nie fremdes Verschulden zurechnen !
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