Prüfungsschema
A.Zulässigkeit
I.Zuständigkeit
II.Beschwerdefähigkeit
III.Beschwerdegegenstand
IV. Beschwerdebefugnis
V.Rechtswegserschöpfung und Subsidiarität
VII. Form und Frist
B.Begründetheit
I.Prüfungsmaßstab
II.Grundrechtsprüfung
1.Zulässigkeit
Das BVerfG ist gem. Art. 94 I Nr.4a GG iVm §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG für die Verfassungsbeschwerde zuständig
M müsste beschwerdefähig sein. Dies ist der Fall, wenn der M sowohl beteiligten - als such prozessfähig ist
Beteiligtenfähigkeit
ist gem Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG , §90 Abs. 1 BVerfGG grds. “ Jedermann “ , der Träger des konkreten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts ist , dessen Verletzung er rügt
Prozessfähigkeit
ist die Fähigkeit , die Verfassungsbeschwerde ( selbst ) einzulegen und Prozesshandlungen vorzunehmen
Als erwachsende natürliche Perso kann M Prozesshandlungen slebst vornehmen und ist folglich prozessfähig
… ist als volljährige natürliche Person ohne weiteres prozessfähig
Tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG , § 90 Abs. 1 BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt , also Akte der vollziehenden Gewalt (Exekutive ) , der gesetzgebenden Gewalt ( Legislative ) und der rechtsprechenden Gewalt ( Judikative )
z.B letztinstantliches Urteil als Akt der Judikative
Zudem müsste … beschwerdebefugt sein.
Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Gg , § 90 Abs. 1 BVerfGG muss er dau behaupten können , in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. Außerdem muss er durch den Beschwerdegegenstand selbst , gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein
Möglihkeit der Grundrechtsverletzung
Bloße Behauptung reicht nicht aus. Vielmehr muss aus der Behauptung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hervrgehen.
Die Verletzung darf nicht schlechthin unmöglich sein
eigene , gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
Nach der Rspr. muss … außerdem selbt , gegenwärtig und
unmittelbar betroffen sein
a) Eigene Beschwer : der Beschwerdeführer ist selbst durch den Beschwerdegegenstand betroffen , wenn ihn die Rechtswirkungen persönlich treffen
b)gegenswärtige Beschwer : … ist auch gegenwärtig betroffen , wenn sie die Rechtswirkungen des z.B Gesetzes bereits aktuell und nicht bloß in ferner Zukunft treffen
c)Unmittelbare Beschwer: de unmittelbare Betroffenheit ist jedenfalls dann gegeben , wenn die (mögliche )Beeinträchtigung ohne vollziehenden Zwischenakt wirkt.
Die ist bei Gestzen der Fall , wenn sie “ self-executing “ sind , d.h , wenn sie eine autonome Grundrechtsausübung auch ohne Umsetzungsakt beeinträchtigen
V.Rechtswegerschöpfung
Eine Verfassungsbeschwerde kann M nach 3 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGg jedoch nur dann einlegen , wenn der rechtsweg vor den Fachgerichten erschöpft wurde
VII.Subsidiarität
Andere zumutbare Möglichkeiten für M , eine Korrektur der geltennd gemachten Grundrechtsverletzung erreochen zu können , sind ebenfalls nicht ersichtlich.
VIII.Form und Frist
M müsste ihre Verfassungsbeschwerde schriftlich und begründet iSd §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG und innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben haben.
-> gegen Urteil innerhalb Monatsfrist § 93 I 1 BVerfGG
-> gegen Gesetz Jahresfrist
2.Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet , soweit M durch das angegriffene Urteil / Gesetz in einem ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist
Prüfungsmaßstab Urteilsverfassungsbeschwerde
-> das BVerfGG ist keine Superrevisionsinstanz , es prüft nicht die Verletzung einfachen Rechts , sondern lediglich die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Urteilsverfassungsbeschwerde ist somit insbesondere dann begründet , wenn das Urteil auf einer verfassungswidrigen Norm oder einem verfassunsgwidrigen Verständnis der Norm beruht
Prüfungsmaßstab Rechtssatzverfassungsbeschwerde
-> bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde : prüfung ob rechtssatz (z.B Gesetz ) formell und materiell verfassungsgemäß ist
Rechtsfolge
Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde
BVerfGG erklärt Gestzt für verfassungswidrig und nichtig , § 95 III 1 BVerfGG
Nichtigerklärung ist allgemeinverbindlich , sie wirkt nicht nur zugunsten der Beschwerdeführer , sondern zugunsten aller ( inter omnes )
Urteilsverfassungsbeschwerde
hier ist das Urteil das Probelm und nicht das Gestetz
Beschwerdebefugnis : Möglichkeit der Grundrechtsverletzung bei Streit von Privaten untereinander
Fraglich , ob Grundrechte im vorliegenden Fall überhaupt zu beachten sind .
So gelten diese im Verhältnis privater untereinander nicht unmittelbar , sondern stellen in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat dar
In ihrer Dimension als objektive Werteordnung entfalten sie jedoch eine Ausstrahlungswirkung und die gesamte Rechtsordnung und finden insoweit wenigstens mittelbar Eingang in die rechtsverhältnisse zwischen den Bürgern ( sog. mittelbare Drittwirkung )
Auch im Rahmen eines zivilrechtlichen Konflikts müssen die entsprechend Art. 1 Abs.3 GG als Staatsgewalt an die Grundrechte gebundenen Gerichte also bei der Auslegung der einschlägigen Normen den betroffenen Grundrechten Geltung verschaffen .
Anknüpfungspunkt hierfür bilden die unbestimmten Tatbestandsmerkmale
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