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Art. 1 Menschenwürde

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by alma S.

Prüfung bei möglichem Eingriff in die Menschenwürde


P : Ist die Menschenwürde überhaupt ein Grundrecht in dem Sinne , dass man sich auf diese auch verfassungsrechtliche berufen kann

A. Grundrechtscharakter von Art. 1 Abs. 1 GG

  • Dafür müsste es sich bei Art. 1 Abs. 1 GG aber zunächst um ein Grundrecht handeln

  • Fraglich ist , ob es sich bei der Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt um ein Grundrecht , also ein subjektives Individualrecht , oder “nur “ um eine objektive Fundamentalnorm handelt

  • Gegen die Annahme eines Grundrechts könnte sprechen , dass Art.1 Abs. 1 GG davon spricht , dass die “ nachfolgenden Grundrechte “ Gesetzgebung , vollziehende Gewalt und Rechtsprechung binden

  • Außerdem wird bezweifelt , ob neben dem umfassenden Grundrechtsschutz der Art. 2 ff. GG ein praktisches Bedürfnis für die unmittelbare Einklagbarkeit auch der Menschenwürde besteht.

  • Andererseits ist die Menschenwürdegarantie im 1. Abschnitt des GG geregelt , der mit den Worten “ Die Grundrechte “ überschrieben ist. Gerade die Menschenwürde als Kern individueller Autonomie sollte auch als Individualrecht verstanden werden

  • Bei Verfassungsbeschwerden gegen Verfassungsänderungen und Fragen der Verfassungsidentität kann die Einordnung von Art. 1 Abs.1 GG als “ echtes Grundrecht “ auch praktische Bedeutung haben

  • Somit kann A sich vorliegend auch auf die menschenwürde als möglicherweise verletztes Grundrecht berufen



-> bei prozessualer Klausur diesen Punkt in Beschwerdefähigkeit / Beschwerdebefungnis ansprechen


I.Sachlicher Schutzbereich

Der Schutzbereich der Menschenwürde lässt sich nur schwierig definieren . Es haben sich unterschiedliche Theorien herausgebildet , die sich ihrem Inhalt zu nähern versuchen :


  1. Mitgifttheorie

    • im Rahmen dieser Theorie wird vertreten , dass dem menschen bestimmte Eigenschaften unverfügbar ( von Gott / von Natur ) mitgegeben sind

    • Menschenwürde ist ein von außen ( Gott oder Natur ) dem Menschen mitgegebene Wert

    • Der Mensch ist Subjekt und Zweck insich selbst. Würde geht dem Menschen voraus

  2. Leistungstheorie

    • Diese Theorie geht hingegen davon aus , dass Würde von den eigenen Entscheidungen der eigenen , selbstbestimmten Lebensführung ausgemacht wird - Menschenwürde ist hiernach Produkt der Handlungen von Menschen .

    • Würde erhält der Mensch durch den Prozess der Selbstfindung und Identitätsbildung

    • Nach der Leistungstheorie gründet die Menschenwürde auf der Entfaltung des Menschen als Individuum.

    • Damit betont sie die Selbstentfaltung und Selbstbestimmung des Menschen , denn nur der Mensch könne bestimmen , was und wer er ist

  3. Staatskonstitutive Versprechenstheorie / Kommunikationstheorie

    • nach dieser Theorie wird die Würde des Menschen innerweltlich geschaffen , indem sich die Mitglieder der Rechtsgemeinscahft gegenseitig versprechen , ihre Menschgenwürde anzuerkennen und zu achten

    • Sie betont damit die soziale Komponenete der Menschenwürde

    • Würde entsteht danach in Gemeinscahft und lebt von Anerkennung

  4. Zwischenbewertung der Theorien

    • Keiner der vorstehenden Theorien kann alleinstehend vollständig überzeigen : Religiöse oder natirrechtliche Vorstellungen können in einer pluralistischen und diversen Demokratie nicht Grundlage staatlichen Handelns sein

    • Machte man die Menschenwürde von Leistung abhängig , würde man die Anerkennung einer grundlegenden Gleichheit zwischen den Menschen durch die Demokratie , aber auch die Grund - und Menschenrechte verkennen.

    • Ferner ist der Mensch nicht ausschließlich soziales Wesen sodnern gerade auch selbstbestimmtes Individuum.

    • Nach der Leistungstheorie entsteht die Menschenwürde nicht mit der Geburt , sondern erst im kreativen Prozess freier Selbstdarstellung und gelungener Identitätsstiftung ( Rollenverständnis in der Gesellschaft ) ( contra : Säuglinge , Schwerbehinderte sind in der Selbstadrstellung eingeschränkt )

    • Das Menschenwürde nicht verdient werden muss und der Einzelne nicht einfach in der Gemeinschaft aufgeht, lässt sich auch historisch aus der Erfahrung des Nationalsozialismus begründen.

    • Mit der Würde des menschen wird letztlich ein Wert bezeichnet, der jedem Menschen aufgrund seines bloßen Menschseins zukommt und nicht verloren oder verwirkt werden kann

  5. Objektformel

    • weitgehend unstreitig ist , dass eine Menschenwürdeverletzung vorliegt , wenn der Mensch i.S.d Objektformel zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird , indem er “ instrumentalisiert “ und seine Subjektqualität also grds. infrage gestellt wird.

    • Die Objektformel bildet damit einen Grundkonsens aller Ansichten ab

    • Dieser Ansatz wird auch von der Rspr. des BVerfG im Ausgangspunkt zugrunde gelegt

    • damit wird die Frage der Betroffenheit der Menschenwürde von einem konkret definierten Schutzbereich entkoppelt .

    • Vielmehr treten die konkreten staatliche Maßnahme und ihr Inhalt in den Mittelpunkt .

    • Die Frage , ob die Menschenwürde betroffen ist , wird damit zu einer Frage des Eingriffs.

    • Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Schwächen der anderen ansätze soll hier dieser Ansicht gefolgt werden


II.Eingriff

I.Klassiche Eingriffseinordnung

  • Zunächst kann festgestellt werden, dass die Befehle für K … gezielt und unmittelbar Zwangscharakter haben und somit klassische Eingriffe darstellen könnten

II.Maßstab für Bestimmung des Gehaltes der Menschenwürde ausgehend von der Objektformel

  • ferner müssten die konkreten Befehle aber auch Eingriff in die Menschenwürde drastellen

  • Bei der Feststellung von Eingriffen in die Menschenwürde ist jedoch Zurückhaltung geboten .

  • Art. 1 Abs. 1 GG ist in hohem Maße unbestimmt . Dies macht die Norm empfänglich für eine Vielzahl von möglichen Zuschreibungen von Abwehrrechten , aber auch Schutz - und Leistungspflichten

  • Der normative Gehalt der Menschenwürde darf nicht jeder Beliebigkeit und Banalität preisgegeben werden. Dies rührt nicht zuletzt daher , dass ein Eingriff in die Menschenwürde nicht zu rechtfertigen ist

  • Die Würde ist gem. Art. 1 I 1 Gg “unantastbar “ und gem. § 79 III GG selbst dem Zugriff des verfassungsändernden gestzgebers entzogen

  • Das Problem der Objektformel liegt darin , dass sie sehr allgemein gefasst ist . potenziell kann jede staatliche Regelung ein Individuum zum Regelungsobjekt einer Norm machen

  • Mit der Obejktformel ist daher nicht gemeint , dass der Mensch Adressat von Normen ist , sich Gemeinschaftsinteressen unterordnen muss und dem Recht unterworfen wird

  • Dies ist grds. mit der Menschenwürde vereinbar , solange die Subjektqualität des Menschen nicht prinzipiell infrage gestellt wird oder die Würde des menschen im konkreten Fall

    willkürlich missachtet wird

  • Erst dann ,wenn der grundelgende Wert eines menschen verneint wirtd , wird er in diesem Sinne zum Objekt herabgewürdigt.

  • Wann eine Behandlung den Menschen zum “bloßen” Objekt macht , lässt sich nur mit den konkreteren Umständen begründen . Insbedondere die Art und Weise der Behandlung kann zu einer Entwürdigung führen

  • Allgemein anerkannte Fallgruppen, die bei der Bestimmung helfen können , sind die Deklassierung von Gruppen und die Herabwürdigung von Personen ( Menschenhandel , Vertreibung , Sklaverei , Zwangsarbeit ,Schmähkritik )

  • Ferber sind Erniedrigung , Folter , Brandmarkung und sonstige staatliche Willkür historische Besispiele einer solchen OIbjektivierung. Für die Garantie des Existenzminimums und e elemntaren Rechtsgelichheit ist die potenzielle Betroffenheit der Menschen würde ebenfalls anerkannt

III.Konkretisrung im vorliegenden Fall


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alma S.

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