Was ist Recht?
Statisch und dynamisch (Recht verändert sich)
Allgemeingültig
Auch sehr private Lebensbereiche werden geregelt
Demokratie schafft Recht
Eigentlich setzten alle Recht um
Spannungsfelder
Geltendes Recht <-> ethische Vorstellungen
Generelle Normen <-> individuelle Auffassungen
Allgemeingültiges Gesetze <-> nicht beachteter Einzelfall
Durchsetzung mit staatlicher Gewalt <-> Eigenverantwortung/Freiheit
Rechtssicherheit <-> Gesellschaftlicher Wandel
Gesetzliche Familie
Keine gesetzliche Definition von Familie
Art 6 GG und viertes Buch BGB (§§ 1297-1921 BGB) -> geben einen gesetzlichen Rahmen
BGB muss sich nach GG richten
GG Art 6 (Ehe, Familie, nichtehelichen Kinder)
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu Verwahrlosung drohen.
Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie die ehelichen Kindern.
Ehebegriff Grundgesetz
Einehe (nur mit einer Person verheiratet)
§1353 Abs. 1 s. 1BGB: eheliche Lebensgemeinschaft
Ehe zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit
Gleichberechtigte Entscheidungsteilhabe
Grundsätzliche Unauflösligkeit
-Ausnahme: staatlicher Auflösungsakt im Falle des Scheiterns
Mitwirkung des Staates an der Eheschließung -> Standesamt ist Pflicht
Familienbegriff Grundgesetz
Ursprüngliches Leitbild des Grundgesetzes: ehebasierte Familie
Ausdehnung verfassungsrechtlicher Familienbegriff
Großfamilie (Großeltern, enkel, weitere nahe Verwandte)
Stief-, Adoptiv-, und Pflegekind (nicht Blutsverwandt)
Nicht-eheliche Familie
Gleichgeschlechtliche Partner mit Kindern
Kind kann nicht 3 eltern haben
Normenpyramide
GG
Gesetze
Rechtsverordnung
Satzungen
Richterrecht
Gewohnheitsrecht
Art 6 GG zentrale Verfassungsnorm
Einfache gesetzliche Regelungen konkretisieren
eherecht
Scheidungsrecht
Verwandtschaft und Verwandtenunterhalt
Kindschaftsrecht
Schutzfunktion (Vormundschaft, Pflegeschaft, Betreuung)
Elternrecht und staatliches Wächteramt
Art 6 abs 2 GG
Erfüllung des staatlichen Schutzauftrages durch
Hilfen zur Erziehung
Anrufung des Familiengerichts
In Notfällen Inobhutnahmen
Elternrecht, Kindeswohl, Wächteramt, Art 6 Abs 2 GG
Pflege und Erziehung als natürliches Recht und Pflicht der Eltern ,,Elternverantwortung”
Über das Kindeswohl wacht die staatliche Gemeinschaft ,,staatliches Wächteramt”
Aufgabe des Gesetzgebers: Ausgestaltung des Wächteramtes und Grenzziehung für die Elternrechte
Kinder- und Jugendhilferecht
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Staatliches Wächteramt (Schaubild)
§ 1666 BGB als zentrale zivilrechtliche Kinderschutznormen
Konkretisierung des staatlichen Wächteramtes
Maßnahmen zum Schutz des Kindes wenn:
Voraussetzung: das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist
Und die Eltern nicht gewillit oder in der Lage sind, die Gefahr von ihrem Kind abzuwenden
Voraussetzung: Kindeswohlgefährdung
Allgemeines Prinzip
Maxime elterlicher Entscheidungen
In sämtlichen zentralen Regelungen des Kinderschutzes enthalten
Unbestimmter Rechtsbegriff (Auslegung!)
Erkenntnisse der Medizin, Sozialwissenschaften, Entwicklungspsychologie
Berücksichtigung des ,,Millieus”
Berücksichtigung des Kindeswillens
Allgemeine menschenrechtliche Zielbestimmung
,,Best interest of a child” als Leitmotiv der UN-Kinderrechtskonvention
Was braucht ein Kind? Schaubild
Kindeswohlgefährdung Definition
Gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt, BVerfG FamRZ 2010, 713, 714
Gefährdungslagen/Fallgruppen
Vernachlässigung
Autonomiekonflikte
Körperliche Misshandlung
Erwachsenenkonflikt ums Kind/ Zuordnungskonflikte
Sexueller Missbrauch
Seelische Misshandlung
Voraussetzung: Unwille oder Unfähigkeit der Eltern, die Gefahr für ihr Kind abzuwenden
Unwillen oder Unfähigkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden
negative Tatbestandsvoraussetzung
-, wenn zb Bereitschaft vorhanden, Jugenhilfemaßnahmen anzunehmen
-, wenn keine Wiederholungsgefahr vorliegt
Auf Verschulden oder ,,Erziehungsversagen” kommt es nicht (mehr) an!
Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Maßnahmen der Kinder- und Jugenhilfe haben Vorrang, vgl Maßnahmenkatalog
Eine Entziehung des gesamten Sorgerechts nur zulässig, wenn andere Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr unzureichend!
Eine Trennung des Kindes von der Familie nur dann, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar
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