Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Opfers
(zB bei Vorliegen einer besonderen Krankheit)
nachträgliches, grob unvernünftiges Folgeverhalten des Opfers selbst - nach dem Ersterfolg
(zB wenn Arzt den Patienten im Krankenhaus behalten will, dieser aber trotzdem nach Hause fährt)
grob fahrlässiges/vorsätzliches Fehlverhalten eines Dritten (str)
Arzt begeht einen unüblichen schweren Fehler im Krankenhaus
Verwirklichung eines Berufsrisikos (str! → Rsp sagt strafbar, Lehre sagt nicht strafbar)
Feuerwehrmann stirbt bei Rettungseinsatz
Erfolg liegt außerhalb des räumlichen/zeitlichen Schutzbereiches der übertretenen Sorgfaltsnorm
(zB wenn man in Wien über die rote Ampel fährt und in Linz einen Unfall baut)
eigenverantwortliche Selbstgefährdung - vor dem Ersterfolg
(zB wenn einem Zugführer ein Selbstmörder vor den Wagen springt)
Notwehr
Nothilfe
rechtfertigender Notstand
Rechtfertigung kraft Amtspflicht
Anhalterecht
Selbsthilferecht Privater
Einwilligung
Pflichtenkollision
gegenwärtiger/unmittebar drohender, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut
notwehrfähige Rechtsgüter
Leben
Gesundheit
körperliche Unversehrtheit
sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
Freiheit
Vermögen
Definition
Menschliches Handeln das einen Schaden befürchten lässt
Eine notwendige Verteidigung, die den Angriff verlässlich (sofort und endgültig) mithilfe des gelindesten Mittels abwehrt
Bagatellnotwehr
Offensichtlich geringer Nachteil für den Angegriffenen und Unangemessenheit der Notwehrhandlung
Spezialprävention
Der einzelne Täter soll durch die Strafe von künftigen strafbaren Handlungen abgehalten werden.
Generalprävention
Die erzieherische Wirkung von Strafdrohung und Strafverhängung auf die Gesellschaft ist das Wesentliche.
kriminalpolitische Zielsetzungen der Strafe
Opfergerechtigkeit
Strafe ist ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht aufgrund und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird.
Die vorbeugende Maßnahme ist ein nicht mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht aufgrund und nach Maßgabe der besonderen Gefährlichkeit des Täters angeordnet wird.
Als Delikt bezeichnet man die gesetzliche Beschreibung eines strafrechtlich verbotenen Verhaltens einschließlich der Strafdrohung.
die gesetzliche Beschreibung des strafrechtlich verbotenen Verhaltens
Gehört das Verwaltungsstrafrecht zum Strafrecht im engeren Sinn?
Nein, weil die die Strafen von Verwaltungsbehörden und nicht vom Strafgericht verhängt werden.
Unterschiede zwischen Strafe und vorbeugender Maßnahme
Strafe
setzt die Schuld des Täters voraus, ist damit mit Tadel verbunden
verfolgt auch generalpräventive Zwecke sowie Opfergerechtigkeit
vorbeugende Maßnahme
knüpft an die besondere Gefährlichkeit des Täters an
verfolgt vor allem spezialpräventive Zwecke
vorbeugende Maßnahmen
forensisch-therapeutisches Zentrum
Antstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
Werte, Einrichtungen und Zustände, die für das geordnete menschliche Zusammenleben unentbehrlich sind und eines Schutzes durch das Strafrecht bedürfen.
Eigentum
körperliche Integrität
Ehre
Privatsphäre
Bestand des Staates
Rechtspflege
Unbestechlichkeit von Amtsträgern
Tatobjekt ist der Gegenstand, an dem sich der Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut konkret auswirkt.
Nichtvornahme eines gebotenen Tuns
Es wird ein Geschehen in Gang gesetzt oder auf seinen Verlauf Einfluss genommen.
Jedes menschliche Verhalten das vom Willen beherrschbar ist.
eintrainierte, gleichförmige Verhaltensweisen, bei denen nicht jedes Mal der Wille aktiv eingeschalten wird.
Zählt abruptes Bremsen als bloßer Körperreflex?
Nein, da es sich beim Bremsen um ein antrainiertes Verhalten handelt und somit vom Willen beherrschbar ist.
Erfüllen Affekthandlungen den Handlungsbegriff?
Nein, weil solche Handlungen nicht unter völliger Ausschaltung des Bewusstseins und des Willens zustande kommen.
“Man sieht nur noch rot, aber man sieht.”
Der auf eine Person ausgeübte Zwang ist so stark, dass die Person überhaupt nicht in der Lage ist, Widerstand zu leisten.
Der ausgeübte Zwang beugt den Willen, schließt ihn aber nicht aus.
Die objektiven Tatbestandsmerkmale beschreiben das äußere Erscheinungsbild der Handlung.
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale beschreiben jene Merkmale des Tatbestandes, die im seelischen Bereich des Täters vorliegen müssen.
Sind Tatbild und Tatbestand das Gleiche?
Nein
Tatbestand = Tatbild (objektiver Tatbestand) + subjektiver Tatbestand
Tatbildvorsatz
= Vorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale
erweiterter Vorsatz
= ergänzender Vorsatz des BT
Deskriptiv sind solche Tatbestandsmerkmale, deren Sinngehalt aus sich erhaus verständlich ist.
Normative Tatbestandsmerkmale bedürfen der Ausfüllung anhand einer Werteordnung.
Unrecht ist eine Handlung, die gegen die Rechtsordnung als Ganzes verstößt.
Rechtfertigungsgründe beschreiben die Voraussetzungen, unter denen tatbestandsmäßige Handlungen von der Rechtsordnung gebilligt werden.
Begehungsdelikte sind Delikte, bei denen das Gesetz ein bestimmtes Tun mit Strafe bedroht.
Delikte, bei denen das Gesetz die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns mit Strafe bedroht.
Begehungsdelike, die den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt voraussetzen.
Begehungsdelikte, deren Tatbestand sich in der Vornahme eines bestimmten Tuns erschöpft.
Bei einem privilegierten Delikt knüpft das Gesetz an eine bestimmte Abwandlung des Grunddelikts eine mildere Strafe an.
Bei einem qualifiziertem Delikt knüpft das Gesetz an eine Abwandlung des Grunddelikts eine höhere Strafe an.
Kausalität ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg.
Ursache ist jedes Tun, das nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Werden Ursachen unter dem Gesichtspunkt der Kausalität unterschiedlich gewichtet?
Äquivalenztheorie
= Nein, jede einzelne Ursache wird gleich gewichtet
Ein später gesetztes Tun holt das früher gesetzte Tun ein und führt unabhängig von diesem den Erfolg herbei. Das frühere Tun wird also für den Erfolg überhaupt nicht kausal.
Abgrenzung
Vis Absoluta
= willensausschließende Gewalt
der ausgeübte Zwang ist so stark, dass der Gezwungene gar nicht in der Lage ist, Widerstand zu leisten
Vis Compulsiva
= willensbeugende Gewalt
der ausgeübte Zwang führt zur Willensbeugung und damit zur willentlichen Vornahme der angenötigten Handlung
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Bewusstseinsgrade des Vorsatzes
Aktualwissen
= der Täter hat daran gedacht, dass er ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal verwirklicht
Begleitwissen
= dem Täter war die Verwirklichung eiens bestimmten Tatbestandsmerkmals nach den Begleitumständen oder sonst latent bewusst
bedingter Vorsatz § 5 Abs 1 2. Hs
§ 5 Abs 1 2. Hs
bezeichnet aus Sicht der Wollenskomponente die unterste Grenze des Vorsatzes
Wissentlichkeit §5 Abs 3
§5 Abs 3
Absichtlichkeit §5 Abs 2
§5 Abs 2
Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer es ernstlich für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklicht der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und sich damit abfindet.
Wissentlich handelt, wer den Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt, wem es darauf ankommt, den Umsatnd oder Erfolg zu verwirklichen.
Ein Irrtum liegt vor, wenn jemand eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit hat.
Ein Tatbildirrtum liegt vor, wenn der Täter nicht erkennt, dass der von ihm verwirklichte Sachverhalt einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Was ist die Rechtsfolge eines Tatbildirrtumes bei Vorsatzdelikten?
Eine Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes ist ausgeschlossen, weil jeder Tatbildirrtum den Vorsatz ausschließt.
Wesentlich ist eine Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Kausalverlaufes dann, wenn sie gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.
→ atypischer Kausalverlauf
Unter welchen Voraussetzungen kann jemand, der sich in einem Tatbildirrtum befindet, dennoch bestraft werden?
Wenn ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt
wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht
Warum kann ein Tatbildirrtum für einen Angeklagten sinnvoll sein?
weil er dann nicht wegen der vorsätzlichen Tat bestraft werden kann
weil es nur wenige Fahrlässigkeitsdelikte gibt
fahrlässige Taten werden milder bestradt
es steht dadurch noch nicht fest, ob sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht
Die Schuld ist die Voraussetzung der Strafe
Das Maß der Strafe darf das Maß der Schuld nicht übersteigen
Ein Mensch, der sich mit rechtlich geschützten Werten verbunden fühlt.
Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er nicht so gehandelt hat, wie ein maßgerechter rechtstreuer Mensch an seiner Stelle gehandelt hätte.
Definition: Schuld bei Vorsatzdelikten
Die willentliche Entscheidung gegen das Recht
Schuldfähigkeit
Unrechtsbewusstsein
keine Entschuldigungsgründe
allfällige besondere Schuldmerkmale
Wer ist alles schuldunfähig?
Minderjährige (u14)
Volltrunkene
Geisteskranke
geistig Behinderte
Was ist der maßgebende Zeitpunkt für das Vorhandensein der 4 Schuldelemente?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tat
Die 15-jährige B findet auf der Straße einen 5€-Schein und kauft sich damit einen Lippenstift, weil ihre Eltern ihr beigebracht haben, dass man geringwertige FUndstücke behalten darf.
B hat damit den Tatbestand der Fundunterschlagung gem. § 134 erfüllt.
Hat B vorsaätzlich gehandelt?
Hat B schuldhaft gehandelt?
Ergebnis?
vorsätzliche Handlung
B möchte sich mit der fremden gefundenen Sache einen Lippenstift kaufen und bereichert sich damit unrechtmäßig. Weil B einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, handelt sie vorsätzlich.
schuldhafte Handlung
B hat ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt. Denn sie weiß nicht und kann aufgrund falscher elterlicher Instruktion auch nicht wissen, dass selbst die Zueignung eines Kleinfundes Fundunterschlagung ist.
Ergebnis
Mit fehlendem Unrechtsbewusstsein entfällt die Schuld, deshalb kann B nicht wegen Fundunterschlagung bestraft werden.
Entschuldigungsgründe beschreiben die Voraussetzungen, unter denen rechtmäßiges Verhalten nicht zugemutet werden kann.
Unwerturteil der Schuld
Unwerturteil der Vorsatzschuld
Der Täter hat nicht so gehandelt, wie ein maßgerechter Mensch an seiner Stelle gehandelt hätte
Der Täter hat sich willentlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden
Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit).
Geisteskrankheit
geistige Behinderung
tiefgreifende Bewusstseinsstörung
gleichwertige seelische Störungen
Definition: Geistige Behinderung
angeborene Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache
Beispiele für gleichwertige schwere seelische Störungen
höchstgradige Affekte
schwerste Neutosen
Triebstörungen
Psychopathien
Welche Bedeutung hat Volltrunkenheit für die Schuld?
Trunkenheit ist eine “tiefgreifende Bewusstseinsstörung” und führt zu Schuldunfähigkeit.
Der Täter bringt sich mit dem Vorsatz in den Zustand der Handlungs- oder Schuldunfähigkeit, um in dieser Verfassung eine rechtswidrige Tat zu begehen.
→ zur Beurteilung der Schuldfähigkeit wird auf den Zeitpunkt des Tatentschlusses abgestellt
→ zur Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit wird auf den Zeitpunkt der Tatausführung abgestellt
Unrechtsbewusstsein ist das Bewusstsein, dass die Handlung gegen die Rechtsordnung verstößt.
aktuelles Unrechtsbewusstsein
potentielles Unrechtsbewusstsein
Das Unrechtsbewusstsein ist zur Zeit der Tat vorhanden
Der vorwerfbare Mangel an Unrechtsbewusstsein → der Täter hätte das Unrecht leicht erkennen können bzw. wäre verpflichtet gewesen, sich nach dem Unrecht der Tat zu erkundigen
Was ist mit latent vorhandenem Unrechtsbewusstsein?
Auch dieses ist ein aktuelles Unrechtsbewusstsein, es wurde lediglich in den Hintergrund gedrängt
→ das Vorliegen von aktuellem Unrechtsbewusstsein steht nicht im Zusammenhang mit dessen Bewusstheitsgrad
Vorwerfbar handelt, wer Unrecht tut obwohl er entweder weiß, dass seine Handlung Unrecht ist, oder jedenfalls verpflichtet wäre, sich danach zu erkundigen.
Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter das Unrecht seiner Tat nicht erkennt und ohne Unrechtsbewusstsein handelt.
Der Täter handelt ohne Unrechtsbewusstsein, weil er nicht erkennt, dass seine Handlung verboten und daher unrecht ist.
Der Täter erkennt, dass seine Handlung an sich verboten ist, glaubt aber im konkreten Fall gerechtfertigt zu sein und deshalb nicht unrecht zu handeln.
Abgenzung von Verbotsirrtum und Tatbildirrtum
Der Tatbildirrtum bezieht sich auf die tatsächliche Seite der Tat.
Der Verbotsirrtum bezieht sich auf die rechtliche Seite der Tat.
Wann ist ein Verbotsirrtum vorwerfbar?
Der Verbotsirrtum ist vorwerfbar, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war.
Ein Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt liegt vor, wenn der Täter irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde.
Entschuldigungsgründe beschreiben die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsordnung rechtmäßiges Handeln nicht mehr zumutet.
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