Abstammungsrecht
Eltern, Kind, Familie
Seit 1970: Anerkennung einer ,,Verwandschaft” zwischen Vater und nichtehelich geborenem Kind
Jahrhundertelange Diskrimminierung nichtehelicher Kinder (erst) mit Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998 beendet!
Erbrechtliche Gleichstellung
Beseitigung Lebensfremder Vaterschatszurechnungen
Gemeinsames Sorgerecht auch bei nicht-verheirateten Eltern möglich
Gesetzesänderung 2008
Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
Abstammungsrecht Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat
Rechtsfolge: ,,gespaltene” Mutterschaft im Falle einer Leihmutterschaft
Adoption: Mutterrolle wird übertragen
Abstammungsrecht Vaterschaft
Bei der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindest verheiratet ist
Die Vaterschaft anerkannt hat
Anerkennung durch öffentlich beurkundete Erklärung bei Notar, Amtsgericht, Standesamt oder Jugendamt
Zustimmung der Mutter notwendig
Dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (vaterschaftstest)
Anfechtung der Vaterschaft
= förmliches Klageverfahren vor dem Familiengericht durch
Scheinvater, Mutter, Kind (wenn minderjährig durch gesetzlichen Vertreter)
Seit 2004 auch biologischer Vater aufgrund einer Entscheidung des BVerfG
zwischen rechtlichen Vater und Kind darf keine sozial-familiäre Beziehung bestehen!
Siehe entscheidung BVerfG vom 9.4.24
Seit 01.06.2008 auch Behörde
Reaktion auf missbräuchliche Anerkennungen gegen Geld, um Mutter/Kind einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen
zwischen Anerkennenden und Kind darf keine sozial-familiäre Beziehung bestehen!
Beweislage
Abstammungsvermutung
Abstammungsgutachten
Anfechtungsfrist
Anfechtungsfrist, § 1600 b BGB
Anfechtung innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen Vaterschaft sprechen
Frühstens ab Geburt des Kindes
Hat gesetzlicher Vertreter Frist versäumt kann Kind nach Eintritt der Volljährigkeit anfechten
2-Jahresfrist beginnt nicht
vor Volljährigkeit
Vor Zeitpunkt, indem Kind von Umständen erfährt, die gegen Vaterschaft sprechen
BVerfG vom 9.4.2024
Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er kann dabei — abweichend vom bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) — die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.
Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, in Kraft.
Sonderfall: Geburt während Scheidungsverfahren
Bei Geburt nach Scheidung gilt Ex-Ehemann nicht mehr als Vater des Kindes
Bei Geburt während Scheidungsverfahren gilt Noch-Ehemann als Vater
Anerkennung des leiblichen Vaters jedoch ohne aufwändigen Anfechtungsprozess möglich, wenn Mutter und noch-Ehemann zustimmen
Gerichtliche Festellung der Vaterschaft
Vaterschaftsfestellungsklage beim Familiengericht, wenn Kind rechtlich vaterlos ist
Mutter bei Geburt unverheiratet oder
kein freiwilliges Anerkenntnis
Mutter gegen möglichen Erzeuger
Kind gegen Erzeuger
Möglicherweise Erzeuger gegen Kind
,,Zeugungsvermutung”: derjenige, der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat
Klärung biologischer Abstammung, §1598 a BGB
Teil 1
Seit 1.4.2008 Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
Klärung genetischer Abstammung unabhängig von Anfechtung der Vaterschaft
Bereits 1989 hatte BVerG Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung anerkannt
Ausgangspunkt des Gesetzes: Entscheidung des BVerfG zu ,,heimlichen Vaterschaftstest”
Wegen Verstoß gegen des Recht auf Informationelle Selbstbestimmung unzulässig, allerdings verstößt fehlendes Verfahren, Kindschaftsstatus unabhängig von Anfechtungsprozess zu klären, ebenso gegen des Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Teil 2
Unabhängige Verfahren auf Klärung der Abstammung
Vater, Mutter und Kind haben Anspruch gegenüber den anderen
Betroffene müssen in genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und Entnahme der Proben dulden
Wenn keine Einwilligung erfolgt, wird diese vom Familiengericht ersetzt!
Kindeswohl hat Vorrang, wenn sich Anspruchsdurchsetzung in besonderen entwicklungsbedingten Phasen negativ auf das Kind auswirkt
Anspruch, im Gegensatz zum Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft, nicht fristgebunden
Last changed3 days ago