gesetzliche vs. behördliche Fristen / Verlängerung von Fristen
Fristberechnung und Bestimmung von Terminen
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten gem. § 108 (1) AO die §§ 187 - 193 BGB.
Vorrangig sind jedoch § 108 (2) - (5) AO zu beachten.
Beispiele:
der Beginn von behördlichen Fristen: § 108 (2) AO statt § 187 BGB;
das Ende der Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag: § 108 (3) AO statt § 193 BGB;
behördliche Termine an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, § 108 (5) AO.
Zu unterscheiden sind für die Berechnung Regelungen über • Beginn
• Dauer
• Ende der Fristen und Termine.
Ereignisfristen
Im Folgenden wird nur die Fristberechnung bei Ereignisfristen dargestellt:
Ereignisfristen sind Fristen, für deren Beginn ein Ereignis maßgebend ist. Die meisten Fristen des Steuerrechts sind Ereignisfristen. Die Unterscheidung ist für die Fristberechnung von Bedeutung.
Ereignis für den Beginn der Einspruchsfrist ist die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, § 355 (1) AO.
Ereignis für die Wiedereinsetzungsfrist ist der Wegfall des Hindernisses, § 110 (2) AO.
Ereignis für Säumniszeitraum und Zahlungsschonfrist ist die Säumnis, d.h. der Ablauf der
Zahlungsfrist, § 220 AO i.V.m. Einzelsteuergesetz
Das maßgebende Ereignis ergibt sich somit aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Fristen, die nicht durch ein Ereignis beginnen (Nichtereignisfristen), sind im Steuerrecht ohne große Bedeutung. Sie kommen bei vertraglichen Regelungen (z.B. Miet- oder Arbeitsverträge) vor.
Beginn Einspruchsfrist
Ereignis für den Beginn der Einspruchsfrist ist die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
§ 355 (1) AO
Beginn einer Frist
Beginn: § 108 (1) AO i.V.m. § 187 (1) BGB Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis maßgebend, so wird der Ereignistag nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am nächsten Tag um 0.00 Uhr.
Beachte Bekanntgabe!
Bekanntgabe Ereignisfristen + Bekanntgabefiktion
Da Ereignisfristen im Steuerrecht häufig die Bekanntgabe voraussetzen, diese aber in der Regel nicht bekannt ist, enthält § 122 (2) Nr. 1 AO eine Bekanntgabefiktion, die sogenannte 4-Tage-Regelung: Hierbei gilt der Verwaltungsakt 4 Tage nach Aufgabe zur Post, außer bei Nichtzugang (Behauptung reicht aus) und bei späterem Zeitpunkt (Glaubhaftmachung: Umzug, Poststreik, Feiertage oder ähnliches), als bekannt gegeben.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist diese Fiktion selbst wie eine Frist zu behandeln, d.h. eine Bekanntgabe, die hiernach auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich gem. § 108 (3) AO auf den nächstfolgenden Werktag.
Hinweis
elektronische Übermittlung vgl. § 87a AO, § 122 (2a) AO,
Bereitstellung zum Datenabruf vgl. § 122a AO
Dauer einer Frist
Die Dauer ergibt sich bei gesetzlichen Fristen aus dem Gesetz.
Ende einer Frist
Ende: § 108 (1) AO i.V.m. § 188 (1), (2) BGB
Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist (§188 (1) BGB).
Wochenfristen enden mit Ablauf des Wochentages, der dem Ereignistag entspricht
(§ 188 (2) BGB).
Monats- und Jahresfristen enden mit Ablauf des Datums, das dem Ereignistag entspricht (§ 188 (2) BGB). Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 (3) BGB).
Das Ende der Frist verschiebt sich auf den nächsten Werktag, falls das ursprüngliche Ende auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag fällt (§ 108 (3) AO).
Ende einer Frist fällt auf Sa, So, Feiertag
Tages- vs. Monatsfrist
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, so ist § 108 (3) AO zu beachten, d.h. das Ende der Frist verschiebt sich auf den Ablauf des nächsten Werktages.
Fehlt bei einer Monatsfrist der letzte Tag in dem betreffenden Monat, so tritt der letzte Tag dieses Monats an seine Stelle § 188 (3) BGB.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 AO
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
Das Besteuerungsverfahren gliedert sich in die Abschnitte
➢ Ermittlung
➢ Festsetzung
➢ Erhebung.
Im Ermittlungsverfahren wird der Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach von der Finanzbehörde ermittelt.
Grundsätze der Besteuerung
Die Steuern sind nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen, § 85 AO.
Was regelt die AO?
1. Die AO entlastet die Einzelsteuergesetze.
2. Die AO vereinheitlicht das Steuerrecht.
3. Die speziellen Regelungen der Einzelsteuergesetze haben Vorrang vor den
allgemeinen Bestimmungen der AO (z.B. § 7b (4) EStG vor § 175 (1) Nr. 2 AO).
Die AO regelt die
Verwirklichung und Durchsetzung des Steueranspruchs z.B.
• welches FA setzt
• wodurch und
• bis wann
die Steuer fest?
Die Einzelsteuergesetze begründen den Steueranspruch
• Wer und
• was wird
• wie hoch
besteuert?
Steuerfestsetzung
Entstehung der Steuer?
Die Entstehung der Steuern ist noch keine Grundlage für die Erhebung der Steuer.
Die Steuerfestsetzung bildet die Grundlage für die erhebung der Steuern.
Steuern entstehen nach den Einzelsteuergesetzten vgl. §38 AO
Wirksamer Steuerbescheid
nicht nichtig (§§125, 124 (3) AO)
ordnungsgemäße Bekanntagbe (§122 AO)
VA kann mit Nebenbestimmungen VdN 164 oder Vorläufigkeit 165 erlassen werden
Wodurch/ durch welche Bescheide kann eine Steuerfestsetzung erfolgen?
Steueranmeldung
EineSteuererklärung,inderderStpfl.dieSteuerselbstzu berechnen hat § 150 (1) S. 3 AO
Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung der Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gleich vgl. § 168 S. 1 AO
Solange VdN wirksam = gesamter Steuerfall „offen“ Änderung jederzeit nach § 164 (2) AO im vollem Umfang AEAO zu § 164 Nr. 4
Es handelt sich dabei also um einen fiktiven VA
Steuerfestsetzung durch Steueranmeldung 168
Einspruchsverfahren
Änderung von Steuerbescheiden durch Einspruchsverfahren oder Korrekturverfahren
Einspruchsverfahren:
getroffene Entscheidungen sind verbindlich für alle Beteiligten (materielle Bestandskraft)
VA ist formell bestandskräftig, wenn er nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden kann (= Unanfechtbarkeit = Einspruchsfrist abgelaufen)
Aussetzung der Vollziehung
AdV § 361 AO
Durch den Einspruch wird die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten
AdV möglich, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA
bestehen
Beispiele für Ablaufhemmungen bei FeFri
Ablaufhemmungen:
In bestimmten Fällen wird das Ende der Festsetzungsfrist verschoben, z.B. § 171
(3):Antrag auf Steuerfestsetzung
(3a): laufendes Einspruch- oder Klageverfahren
(4): laufende Betriebsprüfung
(8): vorläufige Steuerfestsetzung
(10):Erlass / Änderung eines Grundlagenbescheides
Wann ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Änderung/Aufhebung nicht mehr zulässig?
§ 169 (1) S. 1 AO:
Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist
Ein wirksam bekanntgegebener Steuerbescheid kann nur auf Grundlage einer Korrekturnorm aufgehoben oder geändert werden
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