gesetzliche vs. behördliche Fristen / Verlängerung von Fristen
Fristberechnung und Bestimmung von Terminen
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten gem. § 108 (1) AO die §§ 187 - 193 BGB.
Vorrangig sind jedoch § 108 (2) - (5) AO zu beachten.
Beispiele:
der Beginn von behördlichen Fristen: § 108 (2) AO statt § 187 BGB;
das Ende der Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag: § 108 (3) AO statt
§ 193 BGB;
behördliche Termine an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, § 108 (5) AO.
Zu unterscheiden sind für die Berechnung Regelungen über • Beginn
• Dauer
• Ende der Fristen und Termine.
Ereignisfristen
Im Folgenden wird nur die Fristberechnung bei Ereignisfristen dargestellt:
Ereignisfristen sind Fristen, für deren Beginn ein Ereignis maßgebend ist. Die meisten Fristen des Steuerrechts sind Ereignisfristen. Die Unterscheidung ist für die Fristberechnung von Bedeutung.
Ereignis für den Beginn der Einspruchsfrist ist die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, § 355 (1) AO.
Ereignis für die Wiedereinsetzungsfrist ist der Wegfall des Hindernisses, § 110 (2) AO.
Ereignis für Säumniszeitraum und Zahlungsschonfrist ist die Säumnis, d.h. der Ablauf der
Zahlungsfrist, § 220 AO i.V.m. Einzelsteuergesetz
Das maßgebende Ereignis ergibt sich somit aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Fristen, die nicht durch ein Ereignis beginnen (Nichtereignisfristen), sind im Steuerrecht ohne große Bedeutung. Sie kommen bei vertraglichen Regelungen (z.B. Miet- oder Arbeitsverträge) vor.
Beginn Einspruchsfrist
Ereignis für den Beginn der Einspruchsfrist ist die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
§ 355 (1) AO
Beginn einer Frist
Beginn: § 108 (1) AO i.V.m. § 187 (1) BGB Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis maßgebend, so wird der Ereignistag nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am nächsten Tag um 0.00 Uhr.
Beachte Bekanntgabe!
Bekanntgabe Ereignisfristen + Bekanntgabefiktion
Da Ereignisfristen im Steuerrecht häufig die Bekanntgabe voraussetzen, diese aber in der Regel nicht bekannt ist, enthält § 122 (2) Nr. 1 AO eine Bekanntgabefiktion, die sogenannte 4-Tage-Regelung: Hierbei gilt der Verwaltungsakt 4 Tage nach Aufgabe zur Post, außer bei Nichtzugang (Behauptung reicht aus) und bei späterem Zeitpunkt (Glaubhaftmachung: Umzug, Poststreik, Feiertage oder ähnliches), als bekannt gegeben.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist diese Fiktion selbst wie eine Frist zu behandeln, d.h. eine Bekanntgabe, die hiernach auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich gem. § 108 (3) AO auf den nächstfolgenden Werktag.
Hinweis
elektronische Übermittlung vgl. § 87a AO, § 122 (2a) AO,
Bereitstellung zum Datenabruf vgl. § 122a AO
Dauer einer Frist
Die Dauer ergibt sich bei gesetzlichen Fristen aus dem Gesetz.
Ende einer Frist
Ende: § 108 (1) AO i.V.m. § 188 (1), (2) BGB
Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist (§188 (1) BGB).
Wochenfristen enden mit Ablauf des Wochentages, der dem Ereignistag entspricht
(§ 188 (2) BGB).
Monats- und Jahresfristen enden mit Ablauf des Datums, das dem Ereignistag entspricht (§ 188 (2) BGB). Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 (3) BGB).
Das Ende der Frist verschiebt sich auf den nächsten Werktag, falls das ursprüngliche Ende auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag fällt (§ 108 (3) AO).
Ende einer Frist fällt auf Sa, So, Feiertag
Tages- vs. Monatsfrist
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, so ist § 108 (3) AO zu beachten, d.h. das Ende der Frist verschiebt sich auf den Ablauf des nächsten Werktages.
Fehlt bei einer Monatsfrist der letzte Tag in dem betreffenden Monat, so tritt der letzte Tag dieses Monats an seine Stelle § 188 (3) BGB.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 AO
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
Das Besteuerungsverfahren gliedert sich in die Abschnitte
➢ Ermittlung
➢ Festsetzung
➢ Erhebung.
Im Ermittlungsverfahren wird der Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach von der Finanzbehörde ermittelt.
Grundsätze der Besteuerung
Die Steuern sind nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen, § 85 AO.
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