Sachlicher Schutzbereich
Sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 S. 1Gg schützt die körperliche Unversehrtheit
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet zum einen die gesundheit im biologisch - physiologischen Sinne ,einschließlich der Integrität der Körperspähre . Dabei umfasst es auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht.
Es bleibt grds. dem freien Willen der Grundrechtsträger überlassen , ob und welche medizinischen Maßnahmen sie für sich in Anspruch nehmen wollen
Das Selbstbestimmungsrecht umfasst auch - eigenverantwortlich getroffene - medizinisch unvernünftige Entscheidungen
Hier wird z.B K verpflichtet , sich mit einer Spritze stechen zu lassen , um sich Impfstoff initiieren zu lassen -> Damit ist seine körperliche Unversehrtheit betroffen
Schranken / Beschränkbarkeit des Grundrechts
Dies setzt zunächst voraus ,das es sich bei Art. 2 Abs. 2 S. 1 um ein einschränkbares Grundrecht handelt
Gem. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG darf in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG “ aufgrund eines Gesetzes “ eingegriffen werden.
Das Grundrecht steht somit unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt .
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