Möglichkeiten moderner Fortpflanzungsmedizin
Politische, medizinische, ethische und juristische Dimensionen
Geltendes deutsches Recht ist zum Teil lückenhaft
Gesetzliche Regelungen in Embryonenschutzgesetz (1991), Samenspenderregistergesetz (2018), adoptionsvermittlungsgesetz (1989, Anpassung 2021)
Regelungen zur Kostenübernahme künstlicher Befruchtung gesetzliche/private Krankenkasse
Methoden künstlicher Befruchtung
Insemination
Homologe bzw quasi-homologe Insemination (Ehemann oder Partner als Spende)
Erlaubt, wenn durch Arzt
Heterologe Insemination (Außenstehender spender)
Erlaubt auch bei lesbischen Frauen, weder Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht noch ESchG
Eigeninsemination (bechermethode)
privater spender bzw samenbank
Erlaubt, da nicht unter das ESchG fällt
Fertilisation (im Reagenzglas)
homologe in vitro-fertilisation
Heterologe in vitro fertilisation
Leihmutterschaft/Ersatzmutterschaft
Nach §1 Abs 1 Nr 7 ESchG medizinische Assistenz strafrechtlich verboten
Rechtliche Folgen 1
Homologe Insemination
rechtlich unproblematisch
Steht der natürlichen Zeugung gleich
Quasi-homologe Insemination
Anerkennung Vaterschaft §1595 Abs 4 BGB
Abgabe gemeinsamer Sorgerechtserklärung § 1626 b BGB
Heterologe Insemination (samenspende)
SaReG(2018): Einrichtung und Führung eines Samenspenderregisters beim Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information
Vollständig anonyme Spende nicht mehr erlaubt
Auskunftserteilung allein des Kindes ab dem 16. Lebensjahr über Identität des Spenders - auskunftsrecht
Samenspender kann bei einer Spende nach den Regeln des SaRegG nicht als Vater des Kindes festgestellt werden
Mitwirkung des Spenders bei Stiefkindadoption lesbischer paare nicht erforderlich
Rechtliche Folgen 2
Privater Spender grundsätzlich nicht rechtlicher Vater
Vaterschaftsanerkennung bzw Vaterschaftsfeststellung möglich
Vereinbarungen zwischen Spendern und Müttern über Ausschluss der rechtlichen Vaterschaftsstellung sind unwirksam
Keine Anerkennung/Feststellung mehr nach Adoption durch die Partnerin der Mutter
Privater Samenspender muss als leiblichen Vater im Sinne von §1747 BGB in Stiefkinsadoption einwilligen (ggf schon vor der Geburt des Kindes möglich)
Rechtliche Folgen 3
Leihmutterschaft/ersatzmutterschaft
Sind die Wunscheltern durch ausländische Entscheidung als Eltern festgestellt, so ist diese Entscheidung nach §108 Abs 2 FamFg anerkennungsfähig, wenn ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist, und zwar unabhängig davon, ob die Wunscheltern gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind (BGH FamRZ 2015, 240; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1638)
Im nachgang adoption
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