Rechtsfolgen Fristablauf / Terminsäumnis
keine einheitliche Regelung
• Rechtsverlust (Untergang des Rechts)
• ist der Anspruch noch existent? (→ im Streitfall von Amts wegen zu berücksichtigen)
• sog. „Ausschlussfristen“; bspw. §§ 2082 I (Anfechtung Testament), 355 II (Widerruf bei Verbraucherverträgen)
• (mögliches) Durchsetzungshindernis
• ist der Anspruch noch durchsetzbar? (→ Gestaltungsrecht des Schuldners)
• wichtigstes Beispiel: Verjährung, s.u.
• Entstehung besonderer Rechte
• insbes. Gestaltungsrechte, bspw. § 177 II, § 323 I
Ereignis- und Beginnfrist
• Kriterium: Art des Umstandes, der den Fristlauf auslöst
Ereignisfrist → § 187 I 1. HS
• Zugang der Kündigung, Zeitpunkt der Lieferung, Feststellung eines Mangels, Erlangung von Kenntnissen, Zustellung eines
Schriftsatzes, Bekanntgabe Steuerbescheid
Beginnfrist → § 187 II 1, 1. HS
• § 108 II AO
• Laufzeit eines Vertrages für 13 Wochen ab 01.03
• Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, § 199 I (s.u.)
• „Schluss des Jahres“ = Beginn erster Tag des folgenden Jahres
Fristberechnung Tagesfrist
praktisch wichtig ist idR das Ende einer Frist
• Fristbeginn nur Vorfrage für Bestimmung Fristende
• praktischer Tipp: immer mit § 188 beginnen!
Tagesfristen → § 188 I
• Ablauf des „letzten“ Tages → bei Tagesfristen muss der Fristbeginn logischerweise bestimmt werden, weil zu klären ist, welches der „erste“ Tag ist → § 187
„Ereignisfrist“, § 187 I 2. HS → Tag des Ereignisses wird nicht mitgerechnet
„Beginnfrist“, § 187 II 1, 2. HS → Tag des Beginns wird mitgerechnet
§ 187 ist also eine Norm mit „Doppelfunktion“:
• Definition Ereignis- / Beginnfrist – jeweils 1. HS → für alle Fristarten relevant
• Regelung Fristbeginn („erster Tag“) bei Tagesfristen – jeweils 2. HS → nur für Tagesfristen relevant!
• Insofern Überschrift „Fristbeginn“ etwas irreführend
Fristberechnung Wochenfristen
Wochenfristen→ § 188 II
„Ereignisfrist“ → maßgebend für das Fristende ist der Tag, der nach seiner Benennung (Mo, Di,…) dem Tag des Ereignisses entspricht
„Beginnfrist“ → maßgebend ist der Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung (s.o.) dem Anfangstag vorangeht
Keine Notwendigkeit von Überlegungen zum Fristbeginn bei Wochenfristen!
Fristberechnung Monatsfristen
Monatsfristen → § 188 II
„Ereignisfrist“→ maßgebend ist der Tag, der nach seiner Zahl (12., 17., …) dem Tag des Ereignisses entspricht
„Beginnfrist“→ maßgebend ist der Ablauf des Tages, der nach seiner Zahl dem Anfangstag vorangeht
• „fehlender“ Tag → § 188 III
Keine Notwendigkeit von Überlegungen zum Fristbeginn
Fristberechnung Jahresfristen
Jahresfristen → § 188 II
„Ereignisfrist“→ maßgebend ist der Tag, der nach seiner Zahl und Benennung (12. März, 17. August, …) demTag des Ereignisses entspricht
„Beginnfrist“→ maßgebend ist der Ablauf des Tages, der nach seiner Zahl und Benennung dem Anfangstag vorangeht
• keine Notwendigkeit von Überlegungen zum Fristbeginn
(„wann beginnt die Frist zu laufen“)!
• Fristende am Samstag, Sonntag, Feiertag: § 193
Verjährung
nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes können „Rechte“ nicht mehr / nicht mehr uneingeschränkt geltend gemacht werden
• in allen Bereichen des Rechts: öffentliches Recht /Strafrecht / Zivilrecht (Vorlesung beschränkt sich darauf!)
Sinn und Zweck der Verjährung
„Gläubiger“ → Anreiz zur Rechtsverfolgung
„Schuldner“ → Schutz, Befriedung
zivilrechtl. Ansprüche und Verjährung
(zivilrechtl.) „Ansprüche“ unterliegen der Verjährung
• „Anspruch“ = Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 I
• Ausnahme: § 194 II
Rechtsfolgen der Verjährung
Entstehung eines Leistungsverweigerungsrechts,
§ 214 I (Anspruch erlischt nicht!); deshalb:
• Geltendmachung durch Erhebung der Verjährungseinrede notwendig → im Rechtsstreit keine Berücksichtigung von Amts wegen durch die Gerichte
• wer auf einen verjährten Anspruch leistet, kann das Geleistete nicht zurückfordern, § 214 II
• auf die Erhebung der Einrede der Verjährung kann verzichtet werden - meist befristet
Besondere vs. regelmäßige Verjährungen (Verjährungsregime)
Wann ist eine Leistung teilbar?
Teilbar ist eine Leistung, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann. (Grüneberg (vormals Palandt), § 420 Rn 1)
Beispiele für sondergesetzl. Regelungen für die Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Bspe.: § 42 II 2 aE,
§ 1357 I 2,
§ 2058,
§ 126 HGB
Was ist eine Schenkung?
kein einseitiges Rechtsgeschäft (wie bspw. eine Kündigung), sondern ein Vertrag, der zustande kommt im Konsens der Parteien, § 516
Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag
Schenkung ist ein einseitig formbedürftiger Vertrag
Schenkungsverprechen
Willenserklärung des Schenkers: Schenkungsversprechen (vgl. § 518)
Formerforernis bei einer Schenkung
§ 518 I – notarielle Beurkundung (§ 128, BeurkG) des Schenkungsversprechens – Annahme formfrei möglich
Formmangel: § 125, aber:
Heilung des Formmangels durch Leistung, § 518 II;
„Handschenkung“
Was kann alles Gegenstand einer Schenkung sein?
jede Art von Vermögenswert kann Gegenstand der
Schenkung sein
-> Geld, wiederkehrende Leistungen (bspw. Rente), Grundstück, Forderung, Befreiung von einer Verbindlichkeit ggü Drittem, Verzicht auf Forderung, immaterielle Güter (Lizenz, Patent, Marke)
• keine einheitliche Regelung
ist der Anspruch noch existent? (→ im Streitfall von Amts
wegen zu berücksichtigen)
• sog. „Ausschlussfristen“; bspw. §§ 2082 I (Anfechtung
Testament), 355 II (Widerruf bei Verbraucherverträgen)
ist der Anspruch noch durchsetzbar? (→ Gestaltungsrecht
des Schuldners)
Regelmäßige Verjährung
Dauer: 3 Jahre, § 195
Beginn regelmäßige Verjährung
Beginn, § 199 I
• immer zum Ende eines Kalenderjahres (= Beginn eines
neuen Kalenderjahres → Beginnfrist / Jahresfrist)
• Ende des (Kalender-)Jahres, in dem
• der Anspruch entstanden ist, und
• der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Umständen erlangt (oder grob fahrlässige Unkenntnis), und
• der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners
erlangt hat (oder grob fahrlässige Unkenntnis)
Wann ist der Anspruch im Hinblick auf eine Verjährung entstanden?
„entstanden“ ist ein Anspruch, sobald er dem Grunde nach
im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.
• Höhe des Anspruchs muss (noch) nicht feststehen!
• Voraussetzung ist aber, dass der Anspruch fällig ist
• anfänglich gestundete Forderungen werden erst nach Ablauf der Stundungsfrist fällig
Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen bei Verjährung
Wegen dieser subjektiven Elemente („Kenntnis“) droht
„Unverjährbarkeit“ von Ansprüchen.
Deshalb sind davon unabhängige Obergrenzen notwendig →
„Höchstfristen“
Ende regelmäßige Verjährung
Ende
• immer zum Ende eines Jahres → „Kalenderverjährung“
Höchstfristen
§ 199 II - V (keine originären Verjährungsfristen)
• Zweck: „Unverjährbarkeit“ verhindern (Unverjährbarkeit
droht wegen der subjektiven Elemente, s.o.)
• grundsätzlich: 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs,
§ 199 IV
• Ausnahmen, §199 II – IIIa):
• Schadensersatz aus fahrlässiger Verletzung absoluter Güter:
30 Jahre nach schädigendem Ereignis (bei vorsätzlicher
Verletzung bea. dazu auch § 197 I Nr. 1)
• sonstige Schadensersatzansprüche: 10 Jahre nach
Entstehung / 30 Jahre nach schädigendem Ereignis
• Ansprüche, die auf einem Erbfall oder einer Verfügung von
Todes wegen beruhen: 30 Jahre nach Entstehung
• Höchstfristen werden auf den Tag genau berechnet, also
nicht beginnend mit Ende des Kalenderjahres!
Hemmung beim Ablauf der Verjährung
Hemmung, § 209 → Zeitraum, während dessen bestimmte
Tatbestände vorliegen, wird in die Verjährungsfrist nicht
eingerechnet
Neubeginn bei ablauf der Verjährung
Neubeginn, § 212 → beim Eintritt bestimmter Umstände
beginnt die Verjährung von Neuem (bis dahin abgelaufene
Zeitdauer bleibt unberücksichtigt)
• Umstände, die idR durch ein Ereignis bestimmt werden
Wichtigste Hemmungstatbestände bei Verjährungen
• Verhandlungen, § 203
• Gerichtliche Rechtsverfolgung, § 204 I Nr. 1, 3
• Hinweis zum gerichtlichen Mahnverfahren, §§ 688 ff ZPO: wegen § 167 ZPO genügt idR die
rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Erlass eines MB
• Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärschutzes
gemäß § 839 III (st. Rspr. d. BGH)
• bspw. finanzgerichtliche Klage, inkl vorgehendes Einspruchsverfahren
• Änderungsantrag nach § 164 II 2 AO im Rahmen eines noch offenen Vorbehalts der Nachprüfung
(vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.05.2011 – Az.: III ZR 59/10 = BGHZ 189, 365)
• Sonderfall: „Ablaufhemmung“
• Eintritt Verjährung gehemmt
• § 203 S. 2
• bei Nachlassfällen, § 211
Wichtigsten Tatbestände für Neubeginn
§212
• Anerkenntnis
• Abschlagszahlung
• Zinszahlung
• Sicherheitsleistung
• Anerkenntnis in „sonstiger Weise“ → Bitte um Stundung,
Saldenbestätigung, Nacherfüllung
Prüfung der Verjährung
2 Komponenten:
• Verjährungsfrist
• Verjährungsbeginn
• kann durch ein Ereignis bestimmt sein → Ereignisfrist
• kann durch den Beginn/ das Ende eines Tages bestimmt
sein → Beginnfrist
• jede Komponente muss im Hinblick auf den konkreten
Anspruch, dessen Verjährung geprüft wird, unter
Beachtung des Gesetzes und ggf. vertraglicher
Regelungen bestimmt werden!
Störungen beim Ablauf der Verjährung
Hemmung und Neubeginn
• Umstände, die idR für eine gewisse Zeit andauern
Wichtigsten Hemmungstatbestände
Verhandlungen §203
Gerichtliche Rechtsverfolgung §204 (1) Nr.1 und 3
Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärschutzes gemäß §839 (3)
Sonderfall: Ablaufhemmung
Eintritt d. Verjöhrugn ist gehemmt, §203 S. 2
Entstehung einer Schuldner-/Gläubigermehrheit
• vertragliche Vereinbarung: immer möglich (Vertragsfreiheit!)
• (sonder-)gesetzliche Regelung: in sachlichem Zshg. mit bestimmten Schuldverhältnissen
Bspe.: § 42 II 2 aE, § 1357 I 2, § 2058, § 126 HGB
also meist nicht in §§ 420 ff! Vorrang ggü. den
ergänzenden Regelungen in §§ 420 ff (s.u.)
• ergänzend zwei wesentliche Vorschriften ohne Zshg. zu
einem konkreten Schuldverhältnis
• § 427 → gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung zur
Erbringung einer teilbaren Leistung
• § 420 → Auffangtatbest. („im Zweifel“) bei teilbarer
Leistung
kein einseitiges Rechtsgeschäft (wie bspw. eine
Kündigung), sondern ein Vertrag, der zustande kommt
im Konsens der Parteien, § 516
Schenkungsversprechen
• Willenserklärung des Schenkers: Schenkungsversprechen
(vgl. § 518)
• Willenserklärung des Beschenkten: Annahme
• § 518 I – notarielle Beurkundung (§ 128, BeurkG) des
Schenkungsversprechens – Annahme formfrei möglich
• Formmangel: § 125, aber:
• Heilung des Formmangels durch Leistung, § 518 II;
Was ist Gegenstand der Schenkung?
• obj. Bereicherung des Empfängers (teilw.) ohne Entgelt
• jede Art von Vermögenswert kann Gegenstand der Schenkung sein
• Geld, wiederkehrende Leistungen (bspw. Rente),
Grundstück, Forderung, Befreiung von einer
Verbindlichkeit ggü Drittem, Verzicht auf Forderung,
immaterielle Güter (Lizenz, Patent, Marke)
Vollziehung der Schenkung
• Schenkungsvertrag begründet zunächst nur Verpflichtung des Schenkers und Anspruch des Begünstigten
• Übergang von Rechten (häufig: Eigentum an einer
Sache) → dinglicher Vollzug notwendig → 3. Buch BGB
„Sachenrecht“ (Abstraktionsprinzip / Trennungsprinzip)
• diese Trennung wird bspw. deutlich in § 519
Haftung des Schenkers
• Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, § 521
Bsp.: Kommt der Schenker mit der versprochenen Leistung in Verzug, dann haftet er für Verzugsschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (abweichend von § 280, für den jede Art der Fahrlässigkeit ausreichen würde)
• Keine Verzugszinsen, § 522
Kommt natürlich nur in Betracht, wenn der Schenker sich
im Verzug befindet und gemäß § 288 zur Verzinsung
verpflichte wäre (also nur bei Geldschuld denkbar)
• Haftung für Sachmängel, § 524
„Sachmangel“ → § 434
• Haftung für Rechtsmängel, § 523
„Rechtsmangel“ → § 435
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