Fahrlässiges Begehungsdelikt
. Tatbestandsmäßigkeit
Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung
Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen
einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters
Erfolg und Kausalität
objektive Zurechnung des Erfolges
Adäquanzzusammenhang
Risikozusammenhang
rechtmäßiges Alternativverhalten
B. Rechtswidrigkeit
Keine Besonderheiten zum vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikt
C. Schuld
Schuldfähigkeit
subjektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung
Ausführungsfahrlässigkeit, Übernahmsfahrlässigkeit?
Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
Unrechtsbewusstsein
Zumutbarkeit des sorgfaltsgemäßen Verhaltens
Definition
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Vehältnissen befähigt ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Elemente der Fahrlässigkeit
objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung
subjektive Sorfaltswidrigkeit der Handlung
objektive Voraussehbarkeit des Erfolges
subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges
Der Täter hat objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation anders verhalten hätte.
Prüfungsschema
Wäre ein anderer mit allen geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Täters im Zeitpunkt der Tat befähigt gewesen, die nötige Sorgfalt zu beachten?
Hätte ein adnerer mit allen geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Täters im Zeitpunkt der Tat den Erfolg vorhersehen können?
durch objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert
Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines de, gesetzlicehn Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war
Durchbrechung des Risikozusammenhangs
Verwirkllichung des allgemeinen Lebensrisikos
nachträgliches grob unvernünftiges Verhalten des Opfers selbst
grob fahrlässiges Fehlverhalten eines Dritten
Verwirklichung eines Berufsrisikos
Übertretung des räumlichen und zeitlichen Schutzbereiches
eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Der Täter hat eine Tätigkeit übernommen, von der er erkennen konnte oder hätte können, dass er ihr nicht gewachsen ist.
zB wer im Zustand der Berauschung Auto fährt,
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