Gelten die Vorschriften über AGB (§§ 305 ff. BGB) auch für AGBs in Arbeitsverträgen?
yes (+), vgl. § 310 IV 2 BGB der die Vorschriften mit Ausnahme von § 305 II, III BGB auch auf Arbeitsverträge Anwendung finden lässt
Es gibt in der AGB Kontrolle Sondervorschriften (vgl. § 310 III BGB) für Verbraucherverträge. Lässt sich ein Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag i.d.S. qualifizieren?
yes (+), laut BAG ist ein Arbeitnehmer auch Verbraucher i.S.d. § 13 BGB
Was meint die Kontrollsperre aus § 307 III BGB und inwiefern wirkt sich diese auf Arbeitsverträge aus?
§ 307 III BGB ordnet an, dass einer Inhaltskontrolle nur solche Klauseln unterliegen, die von Rechtsvorschriften (Gesetzen) abweichen
Konsequenz:
Deklaratorische Klauseln, die nur das Gesetz wiedergeben, sind nicht überprüfbar
Keine Überprüfung von sog. Leistungsbeschreibungen, also Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz unterliegen (Leistungsbeschreibung des Arbeitsauftrages)
desweiteren erweitert § 310 IV 3 BGB die Kontrollsperre des § 307 III BGB i.d.S. dass Tarifverträge auch als gesetzliche Rechtsvorschriften i.S.d. Norm anzusehen sind —> keine AGB Kontrolle dieser (Ausnahme: Einzelverweisungen; Arg.: Manipulationsgefahr)
Exkurs: Prüfungsreihenfolge AGB Inhaltskontrolle?
“von hinten nach vorne”
§ 309 BGB, dann:
§ 308 BGB, zuletzt:
§ 307 BGB
§ 310 IV 2 BGB stellt klar, dass bei der AGB-Prüfung die arbeitsrechtlichen Besonderheiten ausreichend zu berücksichtigen sind. Was bedeutet das etwa für Fristen?
in §§ 308, 309 BGB könnten bestimmte Fristen die zu kurz sind, für unzulääsig erklärt werden; Arbeitsrecht lebt aber gerade von kurzen Fristen (vgl. z.B. §§ 4, 7 KSchG) —> das heißt die Klauselverbote würden dann nicht gelten
Exkurs: Rechtsfolge einer Klauselunwirksamkeit nach §§ 307 ff. BGB?
gemäß § 306 I BGB als lex specialis zu § 139 BGB :
Nichtigkeit der Klausel, aber nicht des Vertrags
für längere Klauseln —> “blue-pencil-test”
Was meint der Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit?
der Verwender von AGB kann sich im Regelfall nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst in den Vertrag eingeführten Klausel berufen
Arg.: Gesetzeszweck der AGB-Kontrolle
Ausnahme: wenn die Klausel beide Seiten schützen soll
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