objektiver Tatbestand ist nicht vollständig erfüllt
aber voller Tatentschluss (= Vorsatz; subjektiver Tatbestand) gegeben
und Täter hat Ausführungshandlung oder ausführungsnahe Handlung gesetzt
Nichterfüllung des gesetzlichen Tatbildes
voller Tatentschluss
Ausführungs-(nahe) Handlung
A. Tatbestandsmäßigkeit
→ es dürfen nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein
= unbedingter Handlungswille, Vollendungswille
Tauglichkeit
an sich tauglich oder untauglicher Versuch
absolut oder relativ untauglicher Versuch
B. Rechtswidrigkeit
Keine Besonderheiten zum vollendeten Delikt
C. Schuld
Schuldfähigkeit
Besondere Schuldmerkmale
Unrechtsbewusstsein
Entschuldigungsgründe
D. Rücktritt
Definition
Es kommt darauf an, ob die Handlung aus wertender Sicht und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellung des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbstständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung übergehen würde.
Merkmale zur Abgrenzung von Ausführung und ausführungsnaher Handlung
ausführungsnahe Handlungen gehen der Ausführungshandlung unmittelbar voran in
zeitlicher Sicht
räumlicher Sicht
aktionsmäßiger Hinsicht, dh ohne dass nach dem Tatplan des Täters noch weitere Zwischenakte geplant sind
Ex-ante-Standpunkt eines verständigen (=mit Durchschnittswissen ausgestattetem) begleitenden Beobachters, der mit dem Tatplan und den spezifischen Vorstellungen des Täters vertraut ist
Würde der “Zwillingsbruder” sehen dass es sich um eine Messeratrappe handelt?
Der Richter entscheidet ex-post, ob die Tat objektiv (= an sich)
gefährlich war, weil die Vollendung der Tat nur aufgrund von zufälligen Umständen gescheitert ist oder
ungefährlich war, weil ihre Vollendung auch bei abstrahierender und generalisierender Betrachtung geradezu denkunmöglich erschien
Der Täter glaubt, zur Vollendung der Tat noch weiterhandeln zu müssen
Der Täter glaubt, alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan zu haben.
Der Täter erkennt oder glaubt, dass er sein Ziel nicht mehr oder höchstens durch einen neuen Versuch erreichen kann
→ kein strafbefreiender Rücktritt mehr möglich
Stadien eines vorsätzlichen Delikts
Entschließung
Vorbereitung
Versuch
Vollendung
Vorbereitungshandlungen sind Handlungen, welche die spätere Ausführung der Tat ermöglichen, erleichtern oder absichern sollen.
Vorbereitungsdelikte sind Delikte, die bestimmte Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedrohen.
Warum sind Vorbereitungshandlungen straflos?
Weil sie von der Ausführungshandlung zu weit weg sind, als dass sie noch als ernsthafte Bedrohung des Rechtsguts erschienen können.
ein Versuch ist denkbar und strafbar, evtl. auch Rücktritt
Vollendung und tätige Reue
mit Vornahme der Vorbereitungshandlung vollendet, Strafffreiheit nur durch tätige Reue
Subsidiarität
Strafbarkeit erlischt, wenn das Hauptdelikt in das eigentliche Versuchs-/ Vollendungsstadium übergeht
Strafbarkeit lebt beim Rücktritt vom Versuch wieder auf wieder auf, wenn die Vorausetzungen des besonderen Strafaufhebungsgrundes nicht gegeben sind
Bei einem Versuchsdelikt gilt die Vornahme eines Versuches als vollendete Tat.
Ist der Versuch strafbar?
ja, gem. § 15 Abs 1 ist der Versuch generell bei sämtlichen Vorsatzdelikten strafbar.
§ 15 Abs 1
Können Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen versucht werden? Warum?
Nach hM nein:
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen verlangen hinsichtlich der besonderen Folge keinen Vorsatz (sondern nur Fahrlässigkeit) und sind somit keine “Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln”.
Gibt es einen fahrlässigen Versuch?
Nein. Der Versuch setzt subjektiv einen bestimmt gefassten Tatentschluss und objektiv ein unmittelbares Ansetzen zur Tat voraus. Aufgrund des Erfordernisses eines Tatentschlusses gibt es keinen fahrlässigen Versuch.
Eine Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Tatentschluss durch eine Ausführungshandlung oder zumindest durch eine ausführungsnahe Handlung betätigt hat.
Als Ausfphrungshandlung gilt die letzte Handlung des Täters, die den Erfolg unmittelbar, dh ohne weitere Handlungen des Täters oder eines Dritten herbeiführt.
Ein Delikt ist vollendet, sobald seine sämtlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Delikte mit erweitertem Vorsatz
Ist die Realisierung des erweiterten Vorsatzes zur Vollendung erforderlich?
Nein, das Delikt ist in dem Zeitpunkt vollendet, in dem der Täter mit dem erweiterten Vorsatz die Tathandlung vorgenommen hat
zB: Eintritt der Bereicherung, Gebrauch der gefältschten Urkunde… ist nicht notwendig
Was ist die Einzelakttheorie?
Mehraktige oder wiederholte Ausführungshandlungen werden in einzelne, selbstständige Versuchshandlungen zerlegt. Der Versuch ist daher mit der ersten Teilhandlung fehlgeschlagen, waseinen Rücktritt verhindert.
Rücktritt beim unvermittelt abgebrochenen Tötungsversuch
Wenn der Täter es beim Abbruch der Ausführungshandlung für sicher/möglich und naheliegend hält, dass das bisherige Handeln ausreicht, um den Tod herbeizuführen, ist der Versuch beendet → es kommt nurmehr der tätige Rücktritt in Betracht
Der Täter soll dafür belohnt werden, dass er die Tatausführung freiwillig aufgibt bzw. bewirkt, dass die Tat nicht vollendet wird.Mit der Rückkehr in die Legalität wird der korrumpierende Eindruck der Tat auf die Gemeinschaft beseitigt.
Endgültige Aufgabe der Tat
Freiwilligkeit
Der Täter revidiert seinen Tatentschluss und verzichtet auf jede weitere Ausführung dieser Tat
Sonderkonstellation: Erfolg tritt trotz freiwilliger Aufgabe der Tatausübung ein
Ist der Täter aufgrund des Rücktrittes straflos oder wegen vollendeten Delikts zu verurteilen?
zu Verurteilen, wenn der Eintritt des Erfolges dem Rücktrittswilligen nach Maßgabe des Adäquanz- und Risikozusammenhanges objektiv zugerechnet werden kann
Abwendung des Erfolges
eigenes Zutun des Täters
Als qualifizierten Versuch bezeichnet man einen Versuch, in dem ein vollendetes Delikt enthalten ist.
Strafaufhebungsgründe beschreiben die Voraussetzungen, unter denen die wegen eienr Straftat an sich bereits verwirkte Strafe wieder aufgehoben wird.
zB Rücktritt vom Versuch, tätige Reue, Verjährung, Tod des Täters, Erlöschen des Strafanspruches
Welche Umstände verlängern Verjährungsfristen?
Besonderheit bei der Verjährungsfrist bei Delikten gegen Leib und Leben, Freiheit, sexuelle Integrität
Welche Verbrechen sind Unverjährbar?
verlängerte Verjährungsfrist
wenn ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst eintritt, nachdem die Tätigkeit abgeschlossen ist bzw. das strafbare Verhalten aufhört
beim einschlägigen Rückfall passt sich die Verjährungszeit der ersten Tat an die letzte an
deliktspezifische Besonderheiten
Verjährungsfrist beginnt erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers zu laufen
unverjährbare Verbrechen
Verbrechen die mit einer Freiheitsstrafe von 10-20 Jahren bedroht sind
strafbare Handlungen nach dem 25. Abschnitt (Verbrechen gegen die Menschheit)
Strafausschließungsgründe beschreiben bestimmte Umstände, die idR schon bei Begehung der Straftat vorliegen und einer Bestrafung des Täters entgegenstehen.
Untauglich ist ein Versuch, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die im Subjekt, in der Handlung oder im Objekt schon von vornherein angelegt sind, nicht zur Vollendung der Tat führen kann.
Das Subjekt ist untauglich, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, ausgeschlossen ist.
zB zweite Eheschließung eines Verheirateten, der von dem Tod des ersten Partners noch nichts weiß
Das Objekt ist untauglich, wenn die Vollendung der Tat ist nach der Art des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, ausgeschlossen.
zB A schießt auf einen Baumstumpf, den er für B gehalten hat, Griff des Diebes in eine leere Jackentasche
Die Handlung ist untauglich, wenn die Vollendung nach der Art der Hadnlung ausgeschlossen ist, der Täter zB ein untaugliches Mittel verwendet.
zB Mordwaffe ist nicht geladen, Giftdosis ist zu gering
Maßgebend ist der ex-ante Standpunkt eines verständigen (= mit Durchschnittswissen ausgestatteten) begleitenden Beobachters, der mit dem Tatplan und den spezifischen Vorstellungen des Täters vertraut ist.
Wann ist ein Versuch nach der Eindruckstheorie untauglich?
Ein Versuch ist absolut untauglich, wenn es nach dem Urteil eines verständigen begleitenden Beobachters, der mit dem Tatplan und den spezifischen Vorstellungen des Täters vertraut ist, im Zeitpunkt der Handlungsvornahme geradezu denkunmöglich erscheint, dass die Verwirklichung des konkreten Tatplanes zur Vollendung der Tat führen kann.
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