Gewohnheitsrecht
Gewohnheitsrecht entsteht durch die ständige Übung im Bewusstsein dass diese Übung tatsächlich Recht ist
In unserer Rechtsordnung spielt diese Rechtsquelle insbesondere im Sachenrecht und im Arbeitsrecht (noch) eine Rolle
Rangordnung zwischen den Rechtsquellen
Damit Rechtsquellen ihrerseits rechtmäßig sind, müssen sie mit dem jeweils höherrangigen Recht übereinstimmen.
Ein formelles Gesetz muss z.B. mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
Eine Rechtsverordnung muss mit dem Gesetz, das ihren Erlass regelt und mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
Eine Satzung einer Selbstverwaltungskörperschaft muss mit den Gesetzen und Rechtsverordnungen, die ihren Erlass regeln sowie mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
Evtl. bestehendes Gewohnheitsrecht darf dem geschriebenen Recht Grundgesetz, Gesetze, Rechtverordnungen und Satzungen) nicht widersprechen
Was sind keine Rechtnormen (abstrakte und generelle Regelungen)?
Verwaltungsakte (haben zwar Regelungscharakter, sind aber nicht abstrakt, sondern konkret, d.h. auf einen Einzelfall bezogen)
Verwaltungsvorschriften, sind zwar abstrakte Regelungen, binden aber nur die Verwaltung, sind also verwaltungsintern
Empfehlungen und Richtlinien von Arbeitskreisen oder Fachvereinigungen: Diese sind nicht allgemein verbindlich, werden aber durch Verwaltungsvorschriften häufig zur Grundlage des Verwaltungshandelns gemacht.
-> gilt dann zb nur für den betroffenen Bürger
Zb SGB X regelt Tätigkeit der Sozialbehörde
Gliederung der Rechtsordnung
Die Rechtsordnung lässt sich in einen Bereich des öffentlichen Rechts (strafrecht, SGB, etc) und einen des Privatrechts (BGB, Familienrecht, etc) gliedern
Rechtsnormen sind entweder dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen
Begriffspaar
Materielles Recht - formelles Recht
Materielles Recht
Rechtsvorschriften der Rechtsordnung, die in einem Rechtsverhältnis Rechte und Pflichten begründen
Formelles Recht
Rechtsvorschriften, die Verfahren regeln, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen
Subjektives Recht - objektives Recht
Subjektives Recht
Rechtanspruch im Sinne von: Das ist mein Recht (personeller Anspruch)
Objektives Recht
Gesamtheit der Rechtsordnung und zum anderen einzelne Rechtsvorschriften, die ein Rechtsverhältnis regeln, ohne ein subjektives Recht zu begründen
Öffentliches Recht - Privatrecht 1
Öffentliches Recht
jene Rechtsnormen, die für den Staat und seine Einrichtungen besondere Rechte und Pflichten begründen.
Diese Rechtsnormen und die Rechtsbereiche, die sie regeln, sind häufig von einem Über-Unterordnungsverhältnis geprägt.
Deutlich wird dies in den Rechtsgebieten, die von staatlichen Eingriffsrechten geprägt sind, etwa dem Polizeirecht oder Steuerrecht. Aber auch dort, wo es um Leistungen des Staates geht, setzen diese häufig einen Antrag des Empfängers voraus und können ggf. auch ohne Einverständnis des Empfängers wieder entzogen werden.
Öffentliches Recht - Privatrecht 2
Privatrecht
Die Rechtsgebiete des Privatrechts, weist dem Staat und seinen Einrichtungen keine besonderen Rechte und Pflichten zu. Es ist von der Gleichrangigkeit der Beteiligten geprägt
Bsp. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsvertrag
Woraus besteht eine Rechtsnorm?
Tatbestand
Rechtsverletzung (schuldhaft, widerrechtlich)
Verschulden (Vorsatz/Fahrlässig) + Schaden und Kausalität
Zb Notwehr ist nicht Rechtswidrig
Rechtsfolge
zb Schadensersatzpflicht
Sozialstaatsprinzip
Art. 20 Abs. 1 GG sozialer Bundesstaat, Art. 28 Abs. 1 GG: sozialer Rechtsstaat.
Das „Soziale“ als Staatszielbestimmung tritt verstärkt seit den sozialen Verwerfungen der Industrialisierungsphase („soziale Frage“) neben den bloß hoheitlich, polizeilich handelnden Staat.
Der Staat hat ein Mandat zur aktiven Sozialpolitik. Er hat die Aufgabe, die gesellschaftliche Realität mit dem Ziel gerechter ausgeglichener gesellschaftlicher Verhältnisse zu gestalten. Soziale Gerechtigkeit
Reichweite des Prinzips ist höchst umstritten und das Sozialstaatsprinzip gibt dem Gesetzgeber nicht vor, wie er das Prinzip umzusetzen hat.
Bestandteile des Sozialstaatsprinzips
Pflicht zur Herstellung erträglicher Lebensbedingungen, Gewährleistung eines Mindestmaßes an materieller Sicherheit durch Hilfesysteme
Schaffung von Vorsorgesystemen
Schaffung von Chancengleichheit durch Förderung Benachteiligter
Schaffung von öffentlich-rechtlichen Entschädigungssystemen
Staatsstrukturprinzipien
Demokratie (Staatsgewalt geht vom Staat aus)
Bundesstaat
Sozialstaat
Republik (keine Monarchie)
Rechtsstaatsprinzip
Last changed19 days ago