Elterliche Sorge und Kindeswohl
Natürliches Recht der Elhern (Erziehungsprimat)
Elternverantwortung
Angelpunkt:,,Wohl des Kindes”
Inhalte: Personensorge, Vermögenssorge, gesetzliche Vertretung
Vaterschaft unverheirateter Väter
Vater eines Kindes ist der Mann der,
der bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist (§1592 Nr1 BGB)
Die Vaterschaft anerkannt hat
Anerkennung durch öffentlich beurkundete Erklärung bei Notar, Amtsgericht, Standesamt oder Jugendamt
Zustimmung der Mutter ist Notwendig
Dessen Vaterschaft gerichtlich festgelegt ist
Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§1591 BGB)
Elterliche Sorge ehelich geborene Kinder (hetero)
,,automatisch” zwei sorgeberechtigte (Mutter und rechtlicher Vater)
Elterliche Sorge nichtehelich geborene Kinder
Automatisch nur Mutter sorgeberechtigte
Rechtlicher Vater erlangt Mit-sorgerecht durch":
gemeinsame Sorgeerklärung
Heirat mit Kindesmutter
Familiengericht überträgt gemeinsame Sorge
Entwicklung elterliche Mit-Sorge unverheirateter Väter
Vor 1998
Kein Mit-Sorgerecht des nicht-ehelichen Vaters
1998
Mit-Sorgerecht durch gemeinsame Sorgeerklärung (Mutter muss einverstanden sein = Vetorecht der Kindesmutter). Auch schon vorgeburtlich möglich
2010
BverG: Vetorecht der Kindesmutter verletzt Elternrecht des nicht ehelichen Vaters aus Art 6 Abs 2 GG: Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls muss eingeräumt werden
2010-2013
Übergangsregelung BverfG: gerichtlicher Antrag auf Mit-Sorge schon vor Inkrafttreten der Neuregelung möglich!
2013
Inkrafttreten §1626 a: Abs 1 Nr 3, Abs 2 BGB Einräumung des Mit-Sorgerechts auf gerichtlichen Antrag (negative Kindeswohlprüfung)
Gemeinsame elterliche Sorge durch Sorgeerklärung
Sorgeerklärung
Wirksamkeitsvorraussetzung
Beurkundung erforderlich (Notar oder Jugendamt)
Oder
Bedingungsfeindlich
Bedeutung gemeinsamer elterlicher Sorge
Ausübung gemeinsamer Sorge bei Getrenntleben §1687 BGB
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung §1687 Abs 1 Satz 1 BGB
Solche, die nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben -> Gegenseitiges Einvernehmen
Angelegenheiten des täglichen Lebens §1687 Abs 1 Satz 2 BGB
Solche die häufig vorkommen und keine schwersbzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben -> ,,Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils bei dem das Kind lebt”
Gefahrt im Verzug: Notvertretungsrecht (zb. Not-Operation)
Was sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung?
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Umzug in eine andere Stadt
Auswanderung
Grundfragen religiöser Erziehung
Schulwahl
Wa sind Angelegenheiten des täglichen Lebens?
Teilnahme am Schulausflug
Tägliche Pflege
Freizeitgestaltung
Schlafenszeit
Etc.
Gemeinsame elterliche Sorge durch das Familiengericht
Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Was spricht für ,,automatisches” Alleinsorgerecht der Mutter?
Nichtehelich geborene Kinder werden in unterschiedliche Lebensverhältnisse hineingeboren
Eltern nichtehelich geborener Kinder haben sich nicht dazu verpflichtet, gemeinsam für sich und für ein Kind einzustehen
Es kann nicht grundsätzlich von einem gemeinsamen Haushalt und gemeinsamer Verantwortungstragung ausgegangen werden
Ein gegen den Willen eines Elternteils erzwungenes Sorgerecht führt eher zu Nachteilen für das Kind, da Übereinstimmung und Kooperation Grundvoraussetzungen einer gemeinsamen Sorgetragung sind
Was spricht dagegen, dass der Vater zunächst von der Mit-Sorge ausgeschlossen ist?
Lebensverhältnisse von Kindern, die in eine intakte nichtehelichen Lebensgemeinschaft hineingeboren werden, sind vergleichbar mit ehelich geborenen Kindern
Anteil nichtehelich geborener Kinder in den letzten 25 Jahren deutlich gewachsen
Aus fehlendem Trauschein kann nicht grundsätzlich auf fehlende Verantwortungstragung für Kinder geschlossen werden
Gemeinsame Sorge kann Kooperationsfähigkeit und Verantwortungsgefühl beider Eltern stärken, Bindungswirkung zum Kind entfalten und sich somit positiv auf die Entwicklung des Kindes auswirken
Wie könnte eine künftige Regelung ausgestaltet sein?
Gemeinsames Sorgerecht entsteht durch Anerkennung der Vaterschaft, auch wenn die Kknfesmutter nicht zustimmt
Unverheiratete Väter erlangen in den Fällen, in denen die Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz haben, durch einseitige Erklärung das gemeinsame Sorgerecht. Widerspricht die Mutter, so muss das Familiengericht über die gemeinsame Sorge entscheiden
Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung
Grundkonzeption: Fortbestand gemeinsamer elterlicher Sorge
Ausnahmen:
Elternteil stellt Antrag auf Alleinsorge, §1671 BGB
anderer Elternteil und über 14 Jahre altes Kind stimmen zu oder Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf Antragsteller entspricht dem Kindeswohl
,,von Amts wegen” wegen Gefährdung des Kindeswohl §1666 BGB
Ausgestaltung/Kompetenzverteilung der gemeinsamen Sorge nach Trennung und Scheidung
Alleinentscheidungsrecht des Elternteils, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält bei ,,Angelegenheiten des täglichen Lebens”
Entscheidungen, die häufig vorkommen und
Keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben
Bsp. Teilnahme an Sportveranstaltungen, Fernseh, Not-op
Einvernehmen in ,,Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung”
Bsp: Wahl der Schule, Religion
Antrag möglich, wenn kein Einvernehmen besteht
Modifizierungen einvernehmlich möglich bei hoher Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern
Bsp Wechselmodell, Netsmodell
Übertragung der Alleinsorge in (hoch)streitigen Sorgerechtsfällen
Voraussetzungen, §1671 BGB
Antrag eines Elternteils oder beider Elternteile bei bestehender gemeinsamer Sorge, Trennung der Eltern, keine Zustimmung des anderen Elternteils auf Übertragung auf den jeweils anderen Elternteil
Doppelte Kindeswohlprüfungen
Aufhebung gemeinsamer elterlicher Sorge entspricht Kindeswohl (prüfschritt 1) und
Übertragung auf Antragssteller entspricht Kindeswohl (prüfschritt 2)
Gründe für die Aufhebung gemeinsamer Sorge - Prüfschritt 1
Mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern
zb ständiger Konflikt in Erziehungsfragen
Erkennbares Desinteresse eines Elternteils
zb fehlende Besuchskontakte, Verletzung der Unterhaltspflicht
Ein Elternteil ist wegen äußeren Umständen schwer erreichbar
lebt in Ausland
Gewaltanwendung eines Elterntekls gegen den anderen/Kindern
Entgegenstehender Wille des Kindes
Kind ist jedoch keine eigene Rechtsposition eingeräumt
Übertragung auf Antragssteller - Prüfschritt 2
Kriterien für eine Sorgerechtsentscheidung bei Antrag auf Alleinsorge in sog. ,,(hoch) streitigen Sorgerechtsfällen”
Maßstab: Kindeswohl
Prinzipien (keine Rangordnung sondern Abwägung im Einzelfall)
Förderungsprinzip
Kontinuitätsprinzip
Bindungstoleranz
Bindungen des Kindes
Wille und Neigung des Kindes
Sachverständigengutachten (i.d.R durch Psycholog*in)
Prognoseentscheidung des Gerichts
• Eignung der Eltern zur alleinigen Übernahme der für das Kindeswohl essenziell wichtigen Erziehungs- und Betreuungsaufgabe
• Elterliche Sorge soll demjenigen Elternteil übertragen werden, der in Gegenwart und überschaubarer Zukunft besser als der andere Elternteil zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und der als Alleinsorgeberechtigter dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungschancen vermitteln und mehr an Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit geben kann
In der Erkenntnis, dass Erziehung eines Kindes auch das Aufbauen von Verhaltenskonstanten bedeutet, empfiehlt sich nach dem Kontinuitätsprinzip diejenige Sorgerechtsregelung, die die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse wahrt oder am wenigsten stört. Die Wichtigkeit dieses Erziehungsgrundsatzes wird vor allem für Kleinkinder und jüngere Schulkinder betont iS einer möglichst zu erreichenden Stetigkeit der Erziehung. Unter den Begriff der Kontinuität fällt auch die soziale und räumliche Stabilität des Kindes. Berechtigung hat der Grundsatz insofern, als der betreuende Elternteil dem Kind eine gleichmäßige Entwicklung, Geborgenheit und konsequente Erziehung vermittelt hat und enge gefühlsmäßige Bindungen im Kind hat entstehen lassen und dass Entwicklung, Erziehung und Bindungen schon wegen ihrer Stetigkeit für das Kindeswohl förderlich sind und deshalb möglichst bestehen bleiben sollen.
Unter Bindungstoleranz versteht man die Fähigkeit der Eltern, bei einem Streit um das Sorgerecht den spannungsfreien Kontakt zum anderen Elternteil zuzulassen. Sie steht im Zusammenhang mit der Umgangstoleranz. Fehlende Bindungstoleranz ist ein starkes Indiz gegen die Erziehungseignung des Elternteils.
Objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft als unverzichtbare Voraussetzungen für eine dem Kindeswohl entsprechende Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung der Eltern. Vor allem die Fähigkeit und die Bereitschaft zur Kommunikation mit dem anderen Elternteil; ferner die Fähigkeit, persönliche Interessen und Differenzen übergehen und sich nur auf das Kindeswohl konzentrieren zu können; die Respektierung des anderen Elternteils als Erzieher und als einer der Bindungspartner des Kindes; Toleranz, Flexibilität und damit Kompromissfähigkeit; die Fähigkeit, sich ohne Einschaltung von Rechtsanwälten zumindest im Wesentlichen darüber zu einigen, wie der künftige Barunterhalt für das Kind aufgebracht werden soll, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, dass und wie die Gesundheitsvorsorge betrieben werden soll, wie das Kind – einschließlich der Schulausbildung – erzogen und der Umgang des nicht (oder nicht hauptsächlich) betreuenden Elternteils mit dem Kind ausgestaltet werden soll.
Bei den hier genannten Bindungen handelt es sich um eine innere, psychische Tatsache, und zwar um die gefühlsmäßigen Neigungen, maW die in den Emotionen des Kindes verankerte besondere Beziehung des Kindes (insbes.) zu seinen Eltern, die zwar nicht direkt, aber über verbale Äußerungen und zu beobachtendes Verhalten des Kindes wahrnehmbar sind. Über eine bloße „Beziehung“ hinaus bezeichnet der Begriff der „Bindung“ ein biologisch verankertes Verhaltenssystem, welches darauf abzielt, dem Kind lebensnotwendige Sicherheit und Schutz durch die Betreuungsperson zu vermitteln.
Der Kindeswille hat eine doppelte Funktion: Zum einen ist er der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, die das Kind empfindet (oder aber unter Beeinflussung so artikuliert). Zum anderen ist er – ab einem gewissen Alter – ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als zur Selbstständigkeit erzogener und strebender Person. Je älter das Kind wird, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund. Sie ist nicht nur aus psychologischen und erzieherischen, sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt: Nach Art. 1 und 2 GG kommt schon dem Kind ein eigenes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu. Daraus leitet das BVerfG das verfassungsrechtliche Gebot ab, bei Sorgerechtsentscheidungen den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist.
Beteiligte im Verfahren
Eltern haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamz
Familiengerichtshilfe durch das Jugendamt
Anhörung des Jugendamtes durch das Familiengericht
Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme
Anhörung
persönliche Anhörung der Eltern
Persönliche Anhörung des Kindes
,,Anwalt des Kindes”
Beiordnung Verfahrensbeistand, soweit Interessenwahrnehmung erforderlich
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