Welche Umstätze unterligen der Umsatzsteuer?
Der Umsatzsteuer unterliegen
▪ Umsätze aus Lieferungen und
▪ sonstige Leistungen, die ein
▪ Unternehmer
▪ im Inland
▪ gegen Entgelt
▪ im Rahmen seines Unternehmens erbringt.
▪ Der Umsatzsteuer unterliegen auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb.
Alle diese Umsätze werden als steuerbare Umsätze bezeichnet.
§ 1 UStG
Wann sind die Leistungen aus §1 Nr.1 UstG steuerbar?
Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind grundsätzlich nur dann steuerbar, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt. Dies setzt zwei Personen voraus sowie eine Gegenleistung (abgrenzen von Innenumsatz, echter Schadenersatz, Kostenerstattung, …)
Was ist mit dem vorausgesetzten Leistungsaustausch bei steuerbaren Umsätzen gemeint?
Was sind die Merkmale für einen Leistungsaustausch?
Der Leistungsaustausch setzt neben Leistung und Gegenleistung eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen diesen beiden voraus, d.h. die Leistung muss um der Gegenleistung willen erbracht werden (finaler Zusammenhang);
dies ist nicht der Fall z.B. bei allgemeinen Mitgliederbeiträgen - es besteht keine unmittelbare wirtschaftliche Verknüpfung zu den Leistungen des Vereins.
Folgende Merkmale müssen also für einen Leistungsaustausch gegeben sein:
▪ Leistender und Leistungsempfänger,
▪ Leistung im wirtschaftlichen Sinn (kein Schadenersatz),
▪ Vorhandensein einer Gegenleistung (in der Regel Entgelt; das Entgelt für eine Leistung kann entweder in Geld oder aber in einer Leistung (Lieferung/sonstige Leistung) bestehen),
▪ wirtschaftliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung,
▪ maßgeblich ist das Erfüllungsgeschäft (= Übergabe des Kaufgegenstands), nicht das Verpflichtungsgeschäft (= Abschluss des Kaufvertrags).
Wo findet man die Ortsbestimmungen/Ortsregelungen für die Bestimmung der Leistung bei Lieferungen?
z.B. § 3 Abs. 6 – 8 UStG
Wo findet man die Ortsbestimmungen/Ortsregelungen für die Bestimmung der Leistung bei sonstigen Lieferungen?
zB. §3a UstG
Was sind Gegenstände einer Lieferung?
Gegenstände einer Lieferung sind nach Abschn. 3.1 Abs. 1 S. 2 UStAE
▪ körperliche Gegenstände (Sachen i.S.d. § 90 BGB, Tiere nach § 90a BGB);
umsatzsteuerrechtlich ist bei körperlichen Gegenständen weiter zu unterscheiden zwischen
o neuen Fahrzeugen (§ 1 b Abs. 2 UStG),
o verbrauchsteuerpflichtige Waren (Mineralöle, Alkohol, alkoholische Getränke sowie Tabakwaren (§ 1 a Abs. 5 S. 2 UStG)
o sonstige Gegenstände (alle Gegenstände, die keine neuen Fahrzeuge und keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind (z.B. Buch).
▪ Sachgesamtheiten (= Zusammenfassung mehrerer selbständiger Gegenstände zu einem einheitlichen Ganzen, z.B. Briefmarken- oder Münzsammlung, Kinobestuhlung, Kaffeeservice)
▪ Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Verkehr wie körperliche Sachen behandelt werden (z.B. Strom, Gas).
Zu den Lieferungen gehören auch Werklieferungen ( § 3 Abs. 4 UStG)
Merke: Rechte sind keine Gegenstände. Die Übertragung von Rechten qualifiziert daher als sonstige Leistung (Abschn. 3.1 Abs. 1 S. 6 UStAE).
Sind Rechte Gegenstände iSd. der Lieferungen?
Rechte sind keine Gegenstände. Die Übertragung von Rechten qualifiziert daher als sonstige
Leistung (Abschn. 3.1 Abs. 1 S. 6 UStAE).
Was sind Werklieferungen?
Werklieferungen gehären zu den Lieferungen gem. §3 (4) UstG
Eine Werklieferung ist gegeben, wenn der Werkhersteller für das Werk selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebenleistungen sind
(Hinweis: Stellt der Unternehmer dagegen aus eigenen Stoffen, wenn auch nach genauen Wünschen und Plänen des Auftraggebers einen Gegenstand her (z.B. Maßanfertigung einen Schneiders), so handelt es sich mangels Be- oder Verarbei-
tung eines fremden Gegenstands lediglich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, nicht aber um eine Werklieferung).
Was sind sonstige Leistungen?
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 S. 1UStG).
Beispiele: Dienstleistungen, Vermietungsleistungen, Vermittlungsleistungen, Darlehensgewährungen, …
Ist die Überlassung von Standard-Software per Internet-Download eine Lieferung oder eine sonst. Leistunge?
Die Überlassung von Standard-Software per Internet-Download stellt eine sonstige Leistung dar (Abschn. 3.5 Abs. 3 Nr. 8 S. 2 UStAE, gem. § 3a (5) S. 2 Nr. 3 iVm § 3a (5) S. 1 UStG). Im
Gegensatz dazu qualifiziert die Überlassung von Standard-Software auf einem Datenträger als Lieferung.
Wann liegt bei der Abgabe von Speisen und Getränlen eine sonstige Leistung vor?
Besteuerung?
Überwiegen bei der Abgabe von Speisen und Getränken die Dienstleistungselemente (z.B.Bereitstellung der Verzehrinfrastruktur, Bedienung und Geschirrgestellung, so liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor. Dies ist entscheidend bei der Frage, ob die Abgabe von Speisen und Getränken eine mit 7% ermäßigte besteuerte Lieferung oder eine mit 19% nicht ermäßigt besteuerte sonstige Leistung darstellt.
Fahrzeugeinzelbesteuerung
Damit die Fahrzeugeinzelbesteuerung greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Der Liefernde ist kein Unternehmer, sondern z. B. eine Privatperson.
Der Gegenstand der Lieferung ist ein neues Fahrzeug.
Nach § 1b Abs. 2 UStG gilt ein Fahrzeug als neu, wenn es
bei Landfahrzeugen: weniger als 6.000 km gefahren ist oder
weniger als 6 Monate nach der ersten Inbetriebnahme geliefert wird.
Das Fahrzeug wird in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert (innergemeinschaftliche Lieferung).
Wer ist Unternehmer laut UstG?
Unternehmer ist (§ 2 UStG):
▪ Natürliche, juristische Person, Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft, die
▪ eine gewerbliche oder berufliche (jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen; Merke: Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich),
▪ Tätigkeit (Tun, Dulden oder Unterlassen)
▪ selbständig (d.h. auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung) ausübt.
Zuordnung der unternehmerischen Nutzung
Unternehmerische Nutzung = Verwendung eines Gegenstands für Zwecke des Unternehmens → also für steuerbare Umsätze im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit.
Nicht unternehmerische Nutzung = private oder unentgeltliche Nutzung → keine Vorsteuer!
§ 2 Abs. 1 UStG, § 15 Abs. 1 S. 2 UStG
Zuordnungswahlrecht bei Zuordnung von Wirtschaftsgütern
Wenn ein Gegenstand (z. B. Pkw, Computer, Gebäude) sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt wird (mind. 10 % betrieblich):
→ Unternehmer kann zwischen drei Möglichkeiten wählen:
Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG)
Nur für Anschaffungen „für das Unternehmen“.
Bei gemischter Nutzung: anteiliger oder voller Abzug mit späterer Eigenverbrauchssteuer.
Eigenverbrauch (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG)
Wenn ein dem Unternehmen zugeordnetes Wirtschaftsgut privat genutzt wird.
Umsatzsteuer auf privaten Nutzungsanteil.
Bemessung des Eigenverbrauchs (z. B. bei Pkw)
tatsächlich (Fahrtenbuch) oder
pauschal (1 %-Regelung, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) → gilt auch für USt.
Grund-, Hilfs- und Nebengeschäft
Zum Unternehmen gehören alle Tätigkeiten, die mit dem Betriebszweck oder der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen (§2 (1) S.2) .Und dazu zählen nicht nur die typischen (Haupt-)Geschäfte, sondern auch Hilfs- und Nebengeschäfte.
Grundgeschäfte → Haupttätigkeit
Hilfsgeschäfte → fördern die Haupttätigkeit
Nebengeschäfte → stehen wirtschaftlich in Zusammenhang
Alle drei gehören zum Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG)
Nur Privatgeschäfte sind nicht steuerbar
Ist eine Geschäftsveräußerung steuerbar?
Eine Geschäftsveräußerung ist der letzte Akt der Unternehmertätigkeit;
eine „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ ist nicht steuerbar (§ 1 Abs. 1 a UStG).
Was zählt alles zum Inland?
§1 Abs. 2 S.1 (und Anm. wie im Inland zu behandelne Umsätze nach §1 Abs. 3)
Bewegte Lieferung
§ 3 Abs. 6 UStG
Definition: Eine bewegte Lieferung liegt vor,
wenn der Gegenstand befördert oder versendet wird — durch den Lieferer, den Abnehmer oder auf deren Rechnung durch einen Dritten.
Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
Gesetzliche Vorschriften Steuerbefreieung innergeminschaftl. Lieferung
Die gesetzlichen Grundlagen zur Steuerbefreiung sind die
§§ 4 Nr. 1b und 6a UstG
§§ 17a bis 17c UStDV.
§ 2a UStG (Fahrzeuglieferung)
§ 3 UStG (Lieferung, sonstige Leistung)
§ 6 b UStG (Konsignationslagerregelung)
§ 14a Absätze 3, 4 & 7 UStG (Rechnungsanforderung)
§ 18a UStG (Zusammenfassende Meldung)
§ 22 UStG (Aufzeichnungspflichten)
Fernverkauf B2C Bereich
§3c
Ein Fernverkauf liegt vor, wenn
ein Unternehmer Waren an Nichtunternehmer (Privatpersonen) liefert,
die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt,
und der Unternehmer oder ein Dritter die Beförderung/Versendung veranlasst.
Ort der Lieferung: Ort ist dort, wo die Beförderung endet (also beim Empfänger, nicht beim Absender!) (->Damit soll verhindert werden, dass sich Onlinehändler in Ländern mit niedriger Umsatzsteuer „ansiedeln“)
Seit 1.7.2021 gibt es eine EU-weite Lieferschwelle von 10.000 € (nicht mehr pro Land).
Liegt dein Jahresumsatz mit EU-B2C-Lieferungen unter 10.000 €, → bleibt Ort im Abgangsland (z. B. Deutschland).
Liegt er über 10.000 €, → Ort beim Empfängerland (z. B. Frankreich). → Abwicklung über das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 18j UStG).
Verlagerung des Ortes der Lieferung ins Inland nach §3 (8)
Abweichend von § 3 Abs. 6 UStG wird nach § 3 Abs. 8 UStG der Ort der Lieferung in das Inland verlegt; dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
▪ Lieferung,
▪ Beförderung oder Versendung (= bewegte Lieferung),
▪ aus dem Drittlandsgebiet,
▪ in das Inland,
▪ Lieferer ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (d.h. Lieferkondition „verzollt und versteuert“)
„Wer die Einfuhr zahlt, bestimmt den Lieferort.“
§ 3 Abs. 6 = Normalfall: Abgangsort, Käufer zahlt EUSt → Lieferung nicht steuerbar.
§ 3 Abs. 8 = Sonderfall: Lieferer zahlt EUSt → Ort ins Inland verlagert, steuerbar + Vorsteuerabzug.
Typischer Hinweis: Lieferkondition „verzollt und versteuert (DDP)“.
Lieferungen aus Drittland nach §3c
Wo ist der Ort der sonst. Leistung bei B2C-Umsätzen?
Bei B2C-Umsätzen („Business to Consumer“, d.h. Leistungen an Privatpersonen) ist der Ort der sonstigen Leistung nach der Grundregel am Unternehmersitz (§ 3a Abs. 1 UStG). Hiernach ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt; wird die Leistung von einer Betriebsstätte des Leistungserbringers ausgeführt, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 1 S. 2 UStG).
Fallbeispiel: Eine Kölner Werbeagentur designt für eine französische Privatperson Einladungskarten
für die Hochzeit in Paris. Mit der Gestaltung der Einladungskarten erbringt die Agentur eine sonstige
Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG). Die sonstige Leistung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da der
Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland liegt (Sitzort der Werbeagentur).
Wo ist der Ort der sonst. Leistung bei B2B-Umsätzen?
Bei B2B-Umsätzen („Business to Business“, d.h. Leistungen an Unternehmer) ist der Ort der sonstigen Leistung nach der Grundregel dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt;
wird die Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, ist der Ort der Be-
triebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG).
Fallbeispiel: Steuerberater Meier aus Köln erstellt den Jahresabschluss für die Nullinger GmbH in
Düsseldorf. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses erbringt Meier eine sonstige Leistung (§ 3
Abs. 9 UStG). Die sonstige Leistung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da der Ort der sons-
tigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegt (Empfängersitz in Düsseldorf).
Spezialfälle bzgl. Ort der sonst. Leistung § 3a Abs. 3–8 UStG
Reverse Charge Verfahren
§13b UstG
Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Steuerschuldnerschaft umgedreht (§ 13b UStG).Nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer.
Ziel: Vermeidung von Steuerausfällen bei grenzüberschreitenden Leistungen und Vereinfachung der Verwaltung: Ausländische Unternehmer müssen sich nicht im Inland registrieren.
1️⃣ Ausländischer Unternehmer erbringt Leistung an deutsche GmbH.
2️⃣ Rechnung ohne Umsatzsteuer, mit Hinweis auf § 13b UStG. 3️⃣ Deutsche GmbH schuldet die Umsatzsteuer und meldet sie beim Finanzamt an.
4️⃣ Gleichzeitig zieht sie dieselbe Steuer als Vorsteuer ab → steuerneutral.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
steuerbare Umstätze nach §1 (1) Nr.5 (zweite Gruppe neben §1 (1) Nr.1
es gilt das Bestimmungslandprinzip
innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit und dafür innergemeinschaftlicher Erwerb belastet
Voraussetzungen für Steuerbefreiung
§4 Nr. 1b i.V.m. §6a UstG
Lieferung erfolgt durch Unternehmer (§ 2 UStG)
Ort der Lieferung liegt im Inland, d.h. Lieferung ist steuerbar
Gegenstand wird in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert/befördert
Abnehmer - ein im anderen Mitgliedstaat für Zwecke der USt erfasster Unternehmer - erwirbt Gegenstand für sein Unternehmen, oder ist juristische Person (Ausnahme: neues KfZ)
Erwerb durch den Abnehmer unterliegt der Erwerbsbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat (sichergestellt durch einheitliche MWStSystRL)
Abnehmer hat ggü. dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet
Einfuhr aus dem Drittland
§1 (1) Nr.4 UstG
Bestimmungslandprinzip gilt
Bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) ist die Bemessungsgrundlage nach § 11 Abs. 1 UStG der Zollwert
▪ Bestimmungslandprinzip:
Ausfuhr (= Export, § 6 UStG) wird von der USt befreit (§ 4 Nr. 1a UStG), Vorsteuerabzugsfähigkeit bleibt jedoch erhalten!
Einfuhr von Gegenständen (= Import) unterliegt der USt (Einfuhr-USt).
▪ Gegenstand der EinfuhrUSt:
Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland
Inland, § 1 Abs. 2 UStG; Drittlandsgebiet, § 1 Abs. 2a UStG
▪ Merkmale der EinfuhrUSt:
EinfuhrUSt wird vom Importeur entrichtet und von den Zollämtern erhoben und verwaltet
EinfuhrUSt ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Steuersubjekten als Vorsteuer abzugsfähig
Voraussetzungen einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung aus Deutschland ins Drittlandsgebiet
§ 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG
Beförderungs- oder Versendungslieferung im Inland (§ 3 Abs. 6 UStG);
durch den liefernden Unternehmer oder den ausländischen Abnehmer (dieser muss kein Unternehmer sein!), § 6 Abs. 2 UStG;
vom Inland in das Drittlandsgebiet;
Beleg- und Buchnachweis, § 6 Abs. 4 i.V.m. §§ 9-11 UStDV (ATLAS-Ausgangsvermerke = Regelbelegnachweis);
Sonderregelungen des Abs. 3 (Ausrüstung eines Beförderungsmittels) und Abs. 3a (Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck) beachten; sie sollen einen unversteuerten Endverbrauch verhindern (Befreiung daher nur für Bezüge für das Unternehmen bzw. für den Endverbrauch im Drittland)
Besteuerung wenn Deutschland Bestimmungsland aus Einfuhr aus dem Drittland ist
▪ Liefergegenstand gelangt aus dem Drittland ins Inland;
▪ Gegenstand wird im Inland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt (EUSt fällt an);
▪ EUSt wird vom Importeur entrichtet und von den Zollämtern erhoben und verwaltet;
▪ EUSt ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Steuersubjekten als Vorsteuer abzugsfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 2).
Fiktive Lieferungen und fiktive sonst. Leistungen
= steuerbare Umsätze, obwohl das Merkmal “gegen Entgelt” fehlt
fiktive Lieferungen §3 (1b)
Bestimmte unentgeltliche Entnahmen eines Unternehmers gelten als Lieferungen gegen Entgelt.
Der Unternehmer muss Umsatzsteuer zahlen, obwohl kein Geld fließt, weil er sich selbst einen Vorteil verschafft, den sonst ein Dritter gegen Entgelt erhalten hätte.
💡 Ort der fiktiven Lieferung: → Dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Entnahme befindet (§ 3 Abs. 7 UStG).
Bemessungsgrundlage:→ Einkaufspreis oder Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG)
fiktive sonst Leistungen §3 (9a)
Bestimmte unentgeltliche Nutzungen oder Dienstleistungen gelten als sonstige Leistungen gegen Entgelt.
💡 Ort der Leistung:→ wie bei normalen sonstigen Leistungen (§ 3a UStG)
Bemessungsgrundlage:→ Ausgaben, die zu dieser Leistung geführt haben (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG)
Zweck: Vermeidung ungerechtfertigter Vorsteuerbegünstigung
Steuer entsteht nur, wenn vorher Vorsteuer geltend gemacht wurde
Bemessungsgrundlage
§10 (1) UstG
§10 (4) bei unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen (z. B. unentgeltlicher Wert- bzw. Leistungsabgabe nach § 3 Abs. 1b bzw. Abs. 9a UStG)
§10 (5) Mindeszbemessungsgrundlage
§ 11 (1): Bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) ist die Bemessungsgrundlage der Zollwert
Rabatte und Skonti, welche der Leistende dem Leistungsempfänger tatsächlich gewährt, mindern die Bemessungsgrundlage. Dies gilt allerdings erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Entgeltminderung, d.h. erst wenn die Rechnung unter Abzug von Skonti und Rabatten bezahlt wurde.
Wichtigsten Steuerbefreiungen
▪ § 4 Nr. 1 a UStG: Ausfuhrlieferung
▪ § 4 Nr. 1 b UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
▪ § 4 Nr. 9 a UStG: Erwerb eines Grundstücks (Hintergrund: Konkurrenz zu anderen Verkehrsteuern – hier: Grunderwerbsteuer)
▪ § 4 Nr. 12 a UStG: Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
▪ § 4 Nr. 14 a UStG: Heilbehandlung im Bereich Humanmedizin
Merke: Die steuerfreien Umsätze lassen sich wie folgt unterscheiden:
▪ steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 8-29 UStG)
▪ steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 1-7 UStG).
Ist die Vermietung eines Einfamilienhauses eine Lieferung oder eine sonst. Leistung und ist der Umsatz steuerbar und/oder steuerfrei?
Fallbeispiel: Franz Müller vermietet eine Einzimmerwohnung in Köln zu Wohnzwecken an die Mieterin Claudia Tolle. Die Mieten in Höhe von EUR 350 (EUR 250 Kaltmiete zuzüglich EUR 100 Umlagen) werden jeweils monatlich gezahlt.
Die Vermietung des Einfamilienhauses stellt sich als sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG dar;
Ort der sonstigen Leistung = Köln (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 a UStG); die sonstige Leistung ist steuerbar und aufgrund der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 12 a UStG steuerbefreit.
Hinweis: Neben der Kaltmieteerstreckt sich die Steuerbefreiung grundsätzlich auch auf die als Nebenkosten gezahlten Umlagen.
Möglichkeit zur Option
Steuerfreie Umsätze schließen prinzipiell die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs aus (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unternehmer jedoch auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze verzichten (Option nach § 9 UStG).
Dadurch wird der ursprünglich steuerfreie Umsatz steuerpflichtig. Im Gegenzug berechtigen die entsprechenden Eingangsumsätze zum Vorsteuerabzug.
Auf welche Umsätze ist das Optionsrecht beschränkt
▪ bestimmte Geld- und Kreditumsätze (§ 4 Nr. 8 a-g UStG),
▪ Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 4 Nr. 9 a UStG),
▪ Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG),
▪ Leistungen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG),
▪ Umsätze der Blinden (§ 4 Nr. 19 UStG).
Bis zu welchem Zeitpunkt hat man die Möglichkeit zur Option
Die Erklärung zur Option ist bis zur materiellen Bestandskraft zulässig ist, d.h. solange die Steuerfestsetzung noch änderbar ist (Abschn. 9.1 Abs. 3 und Abschn. 9.2 Abs. 9 UStAE).
Dies gilt jedoch nicht für notariell zu beurkundende Grundstückskaufverträge (vgl. hierzu § 9 Abs. 3 UStG).
Voraussetzungen zur Durchführung des Vorsteuerabzugs
Müssen kumulativ erfüllt sein!
▪ Es handelt sich um einen Unternehmer.
▪ DEingangsumsätze waren steuerpflichtig. Die Leistungen wurden an das Unternehmen erbracht.
▪ Es wurde eine Rechnung ausgestellt, welche die gesetzlichen Anforderungen der §§ 14, 14a UStG erfüllt
▪ Es besteht kein Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1a, § 15 Abs. 1b und Abs. 2 UStG. Außerdem handelt es sich nicht um einen Unternehmer, der vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Land- oder Forstwirt nach § 24 UStG).
Einheitstheorie
▪ Gesamtumsatz entspricht der Summe der Einzelumsätze im Betrieb
▪ Innenumsätze sind nicht steuerbar
▪ für das ganze Unternehmen ist nur eine USt-Voranmeldung bzw. nur eine
USt- Erklärung abzugeben
Unternehmerbrgriff
Bevor überhaupt geprüft wird, ob ein Umsatz steuerbar / steuerpflichtig / steuerfrei ist, muss immer zuerst geklärt werden:
Ist die handelnde Person überhaupt Unternehmer im Sinne des UStG?
Denn:
Wer Unternehmer ist → seine Umsätze können der Umsatzsteuer unterliegen.
Wer kein Unternehmer ist → seine Umsätze sind nicht umsatzsteuerbar.
Unternehmer ist, wer
unternehmerfähig ist (nat./jur. Person, Personengesellschaft)
nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht am Markt tätig ist
selbständig handelt (keine Weisungsgebundenheit)
Beginn: erstes nach außen erkennbares Tätigwerden Ende: letztes Tätigwerden
Damit jemand Unternehmer im Sinne des UStG ist, müssen diese 3 Elemente erfüllt sein:
▪ Voraussetzung: Leistungen im wirtschaftlichen Sinn
(Art. 9 MwStSystRL);
▪ Beginn: mit dem ersten nach außen erkennbaren
Tätigwerden (vgl. Abschn. 2.6 UStAE);
▪ Ende: mit dem letzten Tätigwerden (Abschn. 2.6 UStAE)
Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerbefreieung wenn BRD Ursprungsland ist
§ 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG
Voraussetzungen:
• Lieferung erfolgt durch Unternehmer (§ 2 UStG)
• Ort der Lieferung liegt im Inland, d.h. Lieferung ist steuerbar
• § 4 Nr. 1b UStG: Steuerbefreiung gilt nicht, wenn der U seiner Pflicht zur Abgabe der ZM nichtvnachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig odervunvollständig abgegeben hat
• § 6a Abs. 1 UStG:
• Nr. 1: Versendung / Beförderung durch Unternehmer / Abnehmer ins übrige
Gemeinschaftsgebiet
• Nr. 2 insb. a): Abnehmer = Unternehmer (USt-ID) und erwirbt für sein Unternehmen
• Nr. 3: steuerbarer igE im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Ausnahme c) neues KFZ) UND
• Nr. 4: der Abnehmer verwendet gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen MS erteilte gültige USt-ID
• § 6a Abs. 3: Beleg-und Buchnachweis, § 6a Abs. 3 i.V.m. §§ 17a, 17b UStDV
Gelangensbestätigung (Name und Anschrift des Abnehmers, Menge, handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, …)
Ort der sonst. Leistung
• Grundregel (§ 3a Abs. 2 S. 1 UStG) – B2B: Sitz/Betriebsstätte des empfangende Unternehmers
• Grundregel (§ 3a Abs. 1 S. 1 UStG) – B2C: Sitz/Betriebsstätte des leistenden Unternehmers
• Ausnahmen u.a.
Grundstücksbezogene Leistungen incl. Hotel (§ 3a III Nr. 1)
nsbesondere kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a III Nr. 2, VI, VII)
Veranstaltungen (§ 3a III Nr. 3)
Restaurationsleistung (§ 3a III Nr. 3a lit. a)
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung (§ 3a III Nr. 3a lit. b)
Personenbeförderungen (§ 3b I)
Usw. Güterbeförderung, Veranstaltungsleistungen (B2B (Messen/Ausstellungen) – Nutzung/ Auswertung im Drittland
Sonderregel
▪ Katalogleistungen des § 3a IV nur an Nicht-U im Drittland
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