Rechtsstaatsprinzip
Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der in Art. 20, 28 Abs. 1 GG genannten Staatsstrukturprinzipien.
Alles Handeln des Staates muss rechtsstaatlich sein.
Das Rechtsstaatsprinzip umfasst mehrere Teilelemente
Zentrale Elemente des Rechtsstaatsprinzips
Gewaltenteilung
Vorrang des Gesetzes
Vorbehalt des Gesetzes
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Gebote der Bestimmtheit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte
Gewährleistung persönlicher Grundrechte
In legislative, exekutive und judikative gegliedert
Bindung der Staatsgewalten an Recht und Gesetz bzw die verfassungsmäßige Ordnung
Der Staat darf in Rechtspositionen der Bürger eingreifen, wenn er das auf einer rechtlichen Grundlage tut
Art 20 Abs 3 gg
Um rechtmäßig zu sein, um staatliches Handeln geeignet, erforderlich und angemessen sein:
Geeignet ist staatliches Handeln, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg, das angestrebte Ziel einer Maßnahme gefördert werden kann.
Erforderlich ist ein Mittel staatlichen Handelns, wenn mit keinem geringen zur Verfügung stehenden Mittel der gleiche Erfolg erreicht werden kann, ohne in die Rechtspositionen der Betroffenen gleich stark einzugreifen.
Angemessen ist staatliches Handeln, wenn Zweck und Mittel nicht außer Verhältnis zueinander stehen.
Last changed19 days ago