Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass dieser nur noch zustimmen muss.nach §145ff.
Annahme
Ist eine grundsätzliche empfangsbedürftige Willenserklärung, die in der vorbehaltlosen Bejahungen des Antrags besteht und den Vertrag damit zustande bringt.
(Kauf)vertrag
Ein rechtsgeschäft, das aus Zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, besteht.
Sache
Zu den Eigenschaften einer Sache gehören alle wertbildenden Faktoren; dazu zählen insbesondere die auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Gegenstandes, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind.
Verbraucher
§13
Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch
ihrer beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind
Unternehmer
§14
Natürliche oder juristische Person, auch rechtsfähige Personengesellschaft, die das Rechtsgeschäft in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit
abschließt
Konsens
DEF.:
Übereinstimmung von Angebot und Annahme
Nicht gesetzlich geregelt
Bsp.: §150 => vom Angebot abweichende WE: Neues Angebot
Anfechtbar : §119 I
Dissens
keine Übereinstimmung von Angebot und Annahme , nur bei einigungsmangel
Wesentliches Vertragsbestandteil (essentialen Neugotii)= Parteien, Gegenleistung , Preis =vertrag
Nebenpunkte (kein Vertrag )= accidentialia negotii
Auslegungsregeln
-> offener dissens : §154 = kein Vertrag, bekannter einigungsmangel=> negative vertragsbegründungsfreiheit
-> versteckter dissens:§155= unbekannte Einigung, Vertrag
=> ausgleichender Charakter , hypothetische Betrachtung
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist
Verkehrswesentlich
Verkehrswesen ist eine Eigenschaft, wenn sie aufgrund ausdrücklicher oder konkludente Vereinbarung zum Inhalt des Geschäfts gehört, ist eine entsprechende Vereinbarung nicht ersichtlich ist, unter Berücksichtigung der Verkehrssitte festzustellen, worauf bei Geschäften, der infrage stehenden Art üblicherweise abgestellt beziehungsweise Wert gelegt wird
Täuschung
Jedes Verhalten, dass darauf zielt, in einem anderen eine unrichtige Tatsachenvorstellung (irrtum) hervorzurufen, zu beschränken oder zu unterhalten.
§812 Abs.1 S.2
Etwas erlangtes = jeder Vermögenswerte Vorteil
Durch Leistung= jede zweckgerichteter Mehrung fr,den Vermögens
Empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben, wenn der erklärende alles erforderliche getan hat, um die Willenserklärung in Rechtsverkehr zu bringen und bei ungestörten Fortgang mit dem Zugang gerechnet werden kann
Zugang einer Willenserklärung
Zugang ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wenn sie derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass der Empfänger Erkenntnis davon nehmen kann und unter gewöhnlichen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der vertretene des Auftreten des anderen in seinem Namen zwar nicht kennt, aber bei pflichtgemäß Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der dritte daher annehmen durfte, der vertretene billige des Verhalten des Vertreters.
Inhaltsirrtum
Ein solcher Inhalt liegt vor, wenn erklärende über den Inhalt seiner Erklärung Irrtum war und anzunehmen ist, dass er sei sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.( GesetzesWortlaut des Paragraph 119 Abs. 1
Leistung
Leistung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz eins BGB ist die bewusste und Zweck gerichtete Vermehrung fremden Vermögens (solvendi causa)
Bestätigung im Sinne §144 BGB
Ist jedes Verhalten, dass den willen offenbart, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten.
Eigenschaft
Verkehrswesentlichen ist eine Eigenschaft, wenn sie aufgrund ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zum Inhalt des Geschäfts gehört; ist eine entsprechende Vereinbarung nicht ersichtlich, ist unter Berücksichtigung der Verkehrssitte festzustellen, worauf bei Geschäften der in frage stehenden Art üblicherweise abgestellt bzw. wert gelegt wird.
Innerer erklörungstatbestand
Dieser besteht grundsätzlich aus
Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen.
Erklärungsbewusstsein
Dies erfordert das Bewusstsein der Handelnden, dass ihre Erklärung rechtliche Relevanz hat, sie also eine rechtserhebliche Erklärung abgibt.
Fehlt: wen der handelnde keine rechtsfolgewillen äußern wollte
H.M.: WE ist wirksam, aber anfechtbar
Geschäftswille
Dies erfordert den Willen, bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen.
Äußerer erklärungstatbestand
Er erfordert ein Verhalten des Erklärenden, das für einen objektiven Empfänger erkennbar den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen zu wollen.
Einigung
Dazu sind zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, notwendig, §§ 145 ff. BGB.
Anspruch entstand
Das erfordert den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zwischen K und V, §§ 433, 145 ff. BGB.
Anspruch
setzt voraus, dass zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Dies setzt grundsätzlich ein Angebot (§ 145 BGB) und eine Annahme (§ 147 BGB), mithin zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft gemäß nach § 854I.
Wirksame Einigung
Eine solche dingliche Einigung setzt zwei inhaltlich übereinstimmende, auf-
einander bezogene Willenserklärungen voraus, §§ 145 ff.
Übergabe
Unter Übergabe versteht man die Aufgabe jeglichen Besitzrestes durch den Veräußerer und die Verschaffung zumindest mittelbaren Besitzes auf Seiten des Erwerbers auf Veranlassung des Veräußerers, ohne dass,eine Abtretung vorliegt
Anspruch auf Herausgabe
Voraussetzung dafür ist, dass M etwas durch Leistung des H ohne Rechtsgrund erlangt
hat.
Etwas erlangen
Das erlangte Etwas ist jeder Vorteil.
Rechtsgrund
Rechtlicher Grund ist jeder Rechtsakt, der zur Begründung einer Verbindlichkeit geeignet ist.
Kennen müssen (legal definiert,§122)
Essentialia negotii Kaufvertrag
Notwendiger Mindestgehalt den ein vertrag aufweisen muss, um wirksam geschlossen werden zu können.
Verpflichtungsgeschäft
= kausalgeschäft
Begründung von rechten und pflichten durch ein rechtsgeschäft.
Verfügungsgeschäft
Eintritt der Rechtsänderung
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von rechten und Pflichten zu sein. §1 bgb
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, wirksam rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben
§104ff.
Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
Wenn der minderjährige nicht persönlich verpflichtet wird oder ein recht des minderjährigen aufgehoben oder beschränkt wird.
Handlungswille
Wille, überhaupt eine Handlung vornehmen zu wollen, fehlt, wenn die Handlung als solche nicht gewollt war.
Irrtum
Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung bzw. von gewollten und erklärtem.
Stellvertretung
In der Lage, eine eigene Willenserklärung abzugeben, darf er zum Beispiel nicht geschäftsfähig sein
Bote
Überbringer einer fremden Willenserklärung (Alters, unabhängig also zum Beispiel auch durch fünfjährige damit geschäftsunfähig möglich)
Invasion da offerentum
Einladung zur Abgabe eines Angebots,z.B. laden oder Schaufenster. Es ist kein bindendes Angebot
Arglist
Täuschung muss vorsätzlich begangen worden sein, d. h. mit Wissen und Wollen
Anfechtungserklärung
Die Anfechtungserklärung ist der Auslegung zugänglich. Es genügt daher, wenn sich die Anfechtung aus den Umständen ergibt.
Ohne rechtsgrund
Dies ist dann der Fall, wenn keine Verbindlichkeit bestand, weil z. B. das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist.
Kausalität
Dies ist dann anzunehmen, wenn der Erklärende bei Kenntnis des wahren Inhalts seiner Erklärung (subjektive Erheblichkeit) und bei verständiger Würdigung (objektive Erheblichkeit) eine solche
Willenserklärung nicht abgegeben hätte.
Anspruch untergegangen
Möglicherweise ist der Anspruch allerdings untergegangen. Dies ist dann der Fall, wenn … ihre Willenserklärung wirksam und mit Wirkung ex tunc angefochten hat, § 142 I .
Duldungsvollmacht
Eine Duldung Vollmacht liegt vor, wenn er vertretende, weiß, dass eine andere für ihn handelt, er aber einzurechnen Weise dagegen nichts unternimmt und das Verhalten viel mehr duldet.
Konkludent
Fachbegriff:
Ohne was zu sagen (wenn es nicht im text steht )
Anfechtung
Ist eine Aufhebung einer Willenserklärung, (wegen eines gesetzlichen Grundes.)
Verjährung
Wenn die eintritt erlischt der Anspruch und die Leistung kann verweigert werden.
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