Zulässigkeit Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen nach Art.94 Abs.1 Nr.4a,§§13 nr.8a, 23,90 vorliegen/erfüllt sind.
Nur hier §23 nennen und bei der form und Frist sind NICHT
Zuständigkeit Verfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht muss zuständig sein. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG ist das BVerfG für die Entscheidung über Individualverfassungsbeschwerden zuständig.
Schutzbereich
Der Schutzbereich des Art. …GG müsste in persönlicher und sachlicher Hinsicht eröffnet sein
Begründetheit : Erforderlichkeit
OS.: Das Mittel muss weiter zur Zweckerreichung erforderlich sein.
DEF.: Das ist der Fall, wenn es kein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist.
Mittel muss gleich gegeigent sein und milder sein
Begründetheit :
Angemessenheit
Das ist dann der Fall, wenn der Schutz des öffentlichen Interesses gegenüber den Belangen der Einzelnen deutlich überwiegt, so dass der Grundrechtseingriff keine unzumutbare Belastung darstellt.
Möglichkeit einer grundrechtsverletzung
Das es nicht von Vorderhaus ausgeschlossen werden kann
Klassischer Eingriffbegriff
Staatliche Maßnahme, die final, unmittelbar, rechtsförmig und mit Zwang auf die Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten abzielt.
• Final = mit Absicht darauf gerichtet, grundrechtlich geschütztes Verhalten zu
beeinträchtigen.
• Unmittelbar = kein weiterer Vollzugsakt nötig. Die Maßnahme muss direkt wirken.
• Rechtsförmig = rechtliche Regelung, nicht nur um eine tatsächliche oder bloß faktische
Beeinträchtigung.
• Mit Zwang = Die staatliche Anordnung muss zwangsweise durchgesetzt werden
könne
Beschwerdefähigkeit = Verfassungsbeschwerde
Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“, also jede natürliche Person, Verfassungsbeschwerde erheben.
Beschwerdegegenstand : Verfassungsbeschwerde
Weiterhin müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG setzt einen Akt der öffentlichen Gewalt voraus. Ein Akt öffentlicher Gewalt ist jedes Handeln oder Unterlassen der Legislative, Exekutive oder Judikative.
Tipp: ist nur gegen judikative oder Legislative
Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch [Hoheitsakt, zB: das Urteil] in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG.
Dies ist der fall, wenn es zu einem Eingriff in die …. Freiheit aus art. … durch … .
Definition Schutzbereich Art. 12 Berufsfreiheit
Beruf ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit und nicht schlechthin gemeinschädlich ist.
• Geschützt sind die Freiheit der Berufswahl und die Freiheit der Berufsausübung= einheitliches Grundrecht (Forum internem und Forum externum)
Beschwerdebefugnis
Die/Der … müssten beschwerdebefugt sein. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG ist beschwerdebefugt, wer behaupten kann, in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.
.. müsste die Möglichkeoit haben in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Eine Möglichkeit besteht, wenn die Verletzung grundrechtlich geschützter Interessen nach dem vorbringen des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.
1-2 Sätze bei der Subsumtionen
Artikel nennen, indem er verletzt wurde
Problem: Streitigkeit zwischen zwei: mittelbare drittwirkung
-> zivilrechtlich
Selbst,gegenswärtig und unmittelbar betroffen sein
Außerdem müssen die Beschwerdeführer/in … selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein
-> bei Beschwerde gegen ein Gesetz => alles Einzeltäter prüfen
Gutachten prüfen von selbst,eigenständig und unmittelbar (Os.<def, Subsumtion, Erg.)
Rechtswegerschöpfung und Subsidiaritätsprinzip
Nur bei Urteil (deutlich im Sachverhalt)
Der Rechtsweg müsste erschöpft und Subsidiarität gegeben sein. Nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.Mit dem letztinstanzlichen Urteil hat M den Rechtsweg erschöpft.
Ebenso ist davon auszugehen, dass die/der … nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungs-beschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat. ( um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken)
Somit liegen Rechtswegeschöpfung und Subsidiarität vor.
Persönlicher Schutzbereich
Der persönliche Schutzbereich definiert, wer sich personal auf ein Grundrecht berufen kann, also wessen Verhalten geschützt ist
Sachlicher Schutzbereich
Schulbereich definiert das menschliche Verhalten eines Sachverhalten, den ein Grundrecht umfasst und für den es Schutz vermittelt
-> Plausibilitätsprüfung
Definition sachlicher Schutzbereich, Religionsfreiheit (Art.4 GG)
Die Vorstellung des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.
Glaube:
Glauben oder Weltanschauung meint dabei eine religiöse oder areligiöse Sinndeutung der Welt und der Stellung des Menschen in derselben, seiner Her-
kunft, seinem Ziel und seiner Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsebenen.
Definition Schutzbereich Handlungsfreiheit Art.2 Abs.1
,,zu tun und zu lassen, was man will, solange man die Freiheiten anderer nicht beeinträchtigt’’
Definition Informationsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 2)
Informationen = schützt das Recht der Einzelnen sich Informationen zu
beschaffen und dabei auf alle allgemein zugänglichen Informationsquellen
zuzugreifen. Auf die Art der Informationsquellle kommt es dabei nicht an.
Definition Pressefreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 2,)
Presse = schützt neben Erzeugnissen der klassischen Buchdruckpresse auch
alle anderen körperlichen Vervielfältigungen, die zur Verbreitung geeignet
und bestimmt sind, also auch Druckerzeugnisse wie Zeitungen, Flugzettel,
Aufkleber etc. und Informationsträger wie z.B. CDs, DVDs etc., soweit sie der
Informationsverbreitung dienen
Definition Rundfunkgebühren (Art.5 Abs.1)
Rundfunk = Kommunikation durch elektromagnetische Wellen einschließlich Kabel, Fernsehen und Videotext, gleichgültig ob analog oder digital wohl auch durch Internet
Begründetheit:
Geeignetheit
Mittel ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn der Zweck mit seiner Hilfe
gefördert werden kann.
Legitimen Zweck
Einschätzungsprärogative
Ein legitimer Zweck ist ein verfassungsrechtlich zulässiges Ziel, das der Staat mit einem Grundrechtaeingriff verfolgt.
Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
Versammlung
,,Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
Prüfungsmaßstab
Im Rahmen der Prüfung bzgl. des letztinstanzlichen Urteils ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht keine „Superrevisionsinstanz“ ist. Das heißt, dass nicht jede fehlerhafte
Anwendung des einfachen Gesetzesrechts seitens der Fachgerichte zur Annahme einer Grundrechtsverletzung führt. Vielmehr prüft das Bundesverfassungsgericht nur die Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“
Definition Art.5
Wissenschaft und Forschung
Wissenschaft : Tätigkeit, die „nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“
Forschung : geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen
Art 5.
Kunstfreiheit
Gibt kein konkrete Definition:
Formeller Kunstbegriff: bestimmten Werkstoff (Malerei,Dichtung,…)
Materieller Kunstbegriff : freie Gestaltung ; Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch Formersprache
offener Kunstbegriff : definiert sich immer neu, Einzelfall Beurteilung, Mannigfaltigkeit des ausagegehaltes und vielseitige Interpretation
Art.14
Eigentum
Eingriff
Ein Eingriff (Kurzformel) liegt vor, wenn dem Beschwerdeberechtigten ein in den
Schutzbereich fallendes Verhalten durch den Staat ganz oder teilweise verwehrt
wird.
Rechtfertigung
Rechtfertigung eines Eingriffs bedarf immer einer gesetzlichen Grundlage. Diese
muss den jeweiligen Schranken des Grundrechts genügen und muss auch im
übrigen verfassungsgemäß sein.
Vergleich Rechtfertigung gegen rechtssatzsverfassung und Urteil
Der Eingriff in Art. … GG könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
Prozessfähigkeit
Fähigkeit, die erforderlichen verfahrenshandlungen selbst oder durch einen selbst bestimmten Vertreter vorzunehmen.
Bei GmbH = Geschäftsführer (gem. §35 GmbHG )
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