Abgenzung von Verbotsirrtum und Tatbildirrtum
Der Tatbildirrtum bezieht sich auf die tatsächliche Seite der Tat.
Der Verbotsirrtum bezieht sich auf die rechtliche Seite der Tat.
Die Schuld ist die Voraussetzung der Strafe
Das Maß der Strafe darf das Maß der Schuld nicht übersteigen
Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er nicht so gehandelt hat, wie ein maßgerechter rechtstreuer Mensch an seiner Stelle gehandelt hätte.
Definition
Ein Mensch, der sich mit rechtlich geschützten Werten verbunden fühlt.
Mit dem Unwerturteild er Vorsatzschuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich willentlich und wissentlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat.
Prüfungsschema
Schuldfähigkeit
Unrechtsbewusstsein
keine Entschuldigungsgründe
allfällige besondere Schuldmerkmale
Mit dem Unwerturteil der Fahrlässigkeitsschuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er nicht jene ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten hat, zu der er objektiv verpflichtet gewesen wäre.
Was ist der maßgebende Zeitpunkt für das Vorhandensein der Schuldelemente?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tat
Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit).
Wer ist alles schuldunfähig?
Minderjährige (u14)
Volltrunkene
Geisteskranke
geistig Behinderte
Wann wird die Schuldfähigkeit ausgeschlossen?
bei mangelnder Reife
wegen seelischen Störungen
Geisteskrankheit
geistige Behinderung
tiefgreifende Bewusstseinsstörung
gleichwertige seelische Störungen
Welche Bedeutung hat Volltrunkenheit für die Schuld?
Trunkenheit ist eine “tiefgreifende Bewusstseinsstörung” und führt zu Schuldunfähigkeit.
Was bedeutet Schuldunfähigkeit aufgrund der gemischten Methode?
Zu jedem biologischen Merkmal (zB Geisteskrankheit) muss ein psychologisches Merkmal (zB Einsichts- oder Steuerungsunfähigkeit) hinzutreten.
Der Täter bringt sich mit dem Vorsatz in den Zustand der Handlungs- oder Schuldunfähigkeit, um in dieser Verfassung eine rechtswidrige Tat zu begehen.
→ zur Beurteilung der Schuldfähigkeit wird auf den Zeitpunkt des Tatentschlusses abgestellt
→ zur Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit wird auf den Zeitpunkt der Tatausführung abgestellt
Die 15-jährige B findet auf der Straße einen 5€-Schein und kauft sich damit einen Lippenstift, weil ihre Eltern ihr beigebracht haben, dass man geringwertige FUndstücke behalten darf.
B hat damit den Tatbestand der Fundunterschlagung gem. § 134 erfüllt.
Hat B vorsaätzlich gehandelt?
Hat B schuldhaft gehandelt?
Ergebnis?
vorsätzliche Handlung
B möchte sich mit der fremden gefundenen Sache einen Lippenstift kaufen und bereichert sich damit unrechtmäßig. Weil B einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, handelt sie vorsätzlich.
schuldhafte Handlung
B hat ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt. Denn sie weiß nicht und kann aufgrund falscher elterlicher Instruktion auch nicht wissen, dass selbst die Zueignung eines Kleinfundes Fundunterschlagung ist.
Ergebnis
Mit fehlendem Unrechtsbewusstsein entfällt die Schuld, deshalb kann B nicht wegen Fundunterschlagung bestraft werden.
Entschuldigungsgründe beschreiben die Voraussetzungen, unter denen rechtmäßiges Verhalten nicht zugemutet werden kann.
Vorwerfbar handelt, wer Unrecht tut obwohl er entweder weiß, dass seine Handlung Unrecht ist, oder jedenfalls verpflichtet wäre, sich danach zu erkundigen.
Unrechtsbewusstsein ist das Bewusstsein, dass die Handlung gegen die Rechtsordnung verstößt.
aktuelles Unrechtsbewusstsein
potentielles Unrechtsbewusstsein
Das Unrechtsbewusstsein ist zur Zeit der Tat vorhanden
Der vorwerfbare Mangel an Unrechtsbewusstsein → der Täter hätte das Unrecht leicht erkennen können bzw. wäre verpflichtet gewesen, sich nach dem Unrecht der Tat zu erkundigen
Was ist mit latent vorhandenem Unrechtsbewusstsein?
Auch dieses ist ein aktuelles Unrechtsbewusstsein, es wurde lediglich in den Hintergrund gedrängt
→ das Vorliegen von aktuellem Unrechtsbewusstsein steht nicht im Zusammenhang mit dessen Bewusstheitsgrad
Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter das Unrecht seiner Tat nicht erkennt und ohne Unrechtsbewusstsein handelt.
Der Täter handelt ohne Unrechtsbewusstsein, weil er nicht erkennt, dass seine Handlung verboten und daher unrecht ist.
Der Täter erkennt, dass seine Handlung an sich verboten ist, glaubt aber im konkreten Fall gerechtfertigt zu sein und deshalb nicht unrecht zu handeln.
Wann ist ein Verbotsirrtum vorwerfbar?
Der Verbotsirrtum ist vorwerfbar, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war.
Richtlinie des § 9 Abs 2 2. Halbsatz
Der Verbotsirrtum ist auch dann vorwerfbar, wennsich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
Ein Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt liegt vor, wenn der Täter irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde.
Elemente des entschuldigenden Notstandes
Notstandssituation
Notstandshandlung
subjektives Element
Entschuldigungsgründe beschreiben die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsordnung rechtmäßiges Handeln nicht mehr zumutet.
Unmittelbar drohender Nachteil für ein Rechtsgut
= wie beim rechtfertigenden Notstand
Unverhältnismäßigkeitskorrektiv
= der Täter ist nicht entschuldigt, wenn der Schaden seiner Tat unverhältnismäßig schwerer wiegt, als der Nachteil, der angewendet werden soll
Verschuldenskorrektiv
= der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat (zB wer im Überholverbot überholt)
Zumutbarkeitskorrektiv
= der Täter ist entschuldigt, wenn auch von einem maßgerechten Menschen in der Situation kein anderes Verhalten zu erwarten war
Ein Irrtum über einen entschuldigenden Sachverhalt liegt vor, wenn der Täter irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der seine rechtswidrige Tat entschuldigen würde.
Rechtsfolgen
= dieselben Rechtsfolgen wie beim § 8 - Irrtum
der Täter ist nicht wegen vorsätzlicher, aber fahrlässiger tat zu bestrafen, wenn
es ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt gibt und
sein irrtum auf Fahrlässigkeit beruht
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