Spezialprävention
Der einzelne Täter soll durch die Strafe von künftigen strafbaren Handlungen abgehalten werden.
Definition
Der ausgeübte Zwang beugt den Willen, schließt ihn aber nicht aus.
Der auf eine Person ausgeübte Zwang ist so stark, dass die Person überhaupt nicht in der Lage ist, Widerstand zu leisten.
Erfüllen Affekthandlungen den Handlungsbegriff?
Nein, weil solche Handlungen nicht unter völliger Ausschaltung des Bewusstseins und des Willens zustande kommen.
“Man sieht nur noch rot, aber man sieht.”
Zählt abruptes Bremsen als bloßer Körperreflex?
Nein, da es sich beim Bremsen um ein antrainiertes Verhalten handelt und somit vom Willen beherrschbar ist.
eintrainierte, gleichförmige Verhaltensweisen, bei denen nicht jedes Mal der Wille aktiv eingeschalten wird.
Es wird ein Geschehen in Gang gesetzt oder auf seinen Verlauf Einfluss genommen.
Jedes menschliche Verhalten das vom Willen beherrschbar ist.
Nichtvornahme eines gebotenen Tuns
Tatobjekt ist der Gegenstand, an dem sich der Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut konkret auswirkt.
Werte, Einrichtungen und Zustände, die für das geordnete menschliche Zusammenleben unentbehrlich sind und eines Schutzes durch das Strafrecht bedürfen.
Leben
Eigentum
körperliche Integrität
Freiheit
Ehre
Privatsphäre
Bestand des Staates
Rechtspflege
Unbestechlichkeit von Amtsträgern
vorbeugende Maßnahmen
forensisch-therapeutisches Zentrum
Antstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
Die vorbeugende Maßnahme ist ein nicht mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht aufgrund und nach Maßgabe der besonderen Gefährlichkeit des Täters angeordnet wird.
Gehört das Verwaltungsstrafrecht zum Strafrecht im engeren Sinn?
Nein, weil die die Strafen von Verwaltungsbehörden und nicht vom Strafgericht verhängt werden.
Unterschiede zwischen Strafe und vorbeugender Maßnahme
Strafe
setzt die Schuld des Täters voraus, ist damit mit Tadel verbunden
verfolgt auch generalpräventive Zwecke sowie Opfergerechtigkeit
vorbeugende Maßnahme
knüpft an die besondere Gefährlichkeit des Täters an
verfolgt vor allem spezialpräventive Zwecke
die gesetzliche Beschreibung des strafrechtlich verbotenen Verhaltens
Als Delikt bezeichnet man die gesetzliche Beschreibung eines strafrechtlich verbotenen Verhaltens einschließlich der Strafdrohung.
Strafe ist ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht aufgrund und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird.
kriminalpolitische Zielsetzungen der Strafe
Generalprävention
Opfergerechtigkeit
Die erzieherische Wirkung von Strafdrohung und Strafverhängung auf die Gesellschaft ist das Wesentliche.
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