Sind Tatbild und Tatbestand das Gleiche?
Nein
Tatbestand = Tatbild (objektiver Tatbestand) + subjektiver Tatbestand
Definition
= Summe aller äußeren Tatbestandsmerkmale
Die objektiven Tatbestandsmerkmale beschreiben das äußere Erscheinungsbild der Handlung.
Was ist die Rechtsfolge eines Tatbildirrtumes bei Vorsatzdelikten?
Eine Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes ist ausgeschlossen, weil jeder Tatbildirrtum den Vorsatz ausschließt.
Das Tatobjekt ist der Gegenstand in der Außenwelt, an dem die Tatahandlung vollzogen wird
= Opfer
Der Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt.
Kausalität ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg.
tatsächlicher Kausalverlauf
Mitkausalität
Gleichwertigkeit der Ursachen
Tätsächlicher Kausalverlauf
maßgeblich sind der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt
auch wenn der Erfolg erst im Zusammenhang mit anderen Umständen eingetreten ist, ist das bestimmte Tun dennoch ursächlich
jeder Umstand ist gleichwertig kausal für den Erfolg
Werden Ursachen unter dem Gesichtspunkt der Kausalität unterschiedlich gewichtet?
Äquivalenztheorie
= Nein, jede einzelne Ursache wird gleich gewichtet
Ein Tun ist kausal für den Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seine konkreten Gestalt entfiele.
conditio sine qua non
Ursache ist jedes Tun, das nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Ein später gesetztes Tun holt das früher gesetzte Tun ein und führt unabhängig von diesem den Erfolg herbei. Das frühere Tun wird also für den Erfolg überhaupt nicht kausal.
Der Erfolg ist adäquat, wenn er für einen einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters innerhalb der allgemeinen lebenserfahrung liegt
Der Risikozusammenhang ist dann gegeben, wenn sich das Risiko verwirktlicht, dem die Norm entgegenwirken will
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale beschreiben jene Merkmale des Tatbestandes, die im seelischen Bereich des Täters vorliegen müssen.
§ 5 Abs 1
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Vorsatzarten
Tatbildvorsatz
= Vorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale
erweiterter Vorsatz
= ergänzender Vorsatz des BT
Bewusstseinsgrade der Wissenskomponente
Aktualwissen
= der Täter hat daran gedacht, dass er ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal verwirklicht
Begleitwissen
= dem Täter war die Verwirklichung eiens bestimmten Tatbestandsmerkmals nach den Begleitumständen oder sonst latent bewusst
Wissenskomponente
= Kenntnis aller Tatsachen, auf welche sich der objektive Tatbestand bezieht
Wollenskomponente
= der Täter muss die Verwirklichung des Tatbildes wollen und sich mit der verletzung des Rechtsgutes abfinden
bedingter Vorsatz § 5 Abs 1 2. Hs
§ 5 Abs 1 2. Hs
bezeichnet aus Sicht der Wollenskomponente die unterste Grenze des Vorsatzes
Wissentlichkeit §5 Abs 3
§5 Abs 3
Absichtlichkeit §5 Abs 2
§5 Abs 2
Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer es ernstlich für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklicht der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und sich damit abfindet.
Wissentlich handelt, wer den Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt, wem es darauf ankommt, den Umsatnd oder Erfolg zu verwirklichen.
Ein Tatbildirrtum liegt vor, wenn der Täter nicht erkennt, dass der von ihm verwirklichte Sachverhalt einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Ein Irrtum liegt vor, wenn jemand eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit hat.
Tatbildirrtum - Begleitwissen
Wenn dem Täter die Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals aktuell, aus den Umständen oder sonst latent bewusst ist, gibt es keinen Tatbildirrtum
Über welches Element des Tatbestandes kann man noch irren?
Kausalverlauf
Wesentlich ist eine Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Kausalverlaufes dann, wenn sie gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.
→ atypischer Kausalverlauf
Unter welchen Voraussetzungen kann jemand, der sich in einem Tatbildirrtum befindet, dennoch bestraft werden?
Er kann wegen fahrlässiger Tat bestraft werden, wenn
ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt und
der Irrtum auf dieser Fahrlässigkeit beruht
Welche Bedeutung haben unwesentliche Abweichungen vom Kausalverlauf?
Unwesentliche Abweichungen des wirklichen Kausalverlaufs vom vorgestellten gelten als strafrechtlich unbeachtlich und begründen daher keinen Tatbildirrtum.
Wie kann man das Argument eines Täters eines Vermögensdeliktes entkräften, der meint, er habe den hohen Wert nicht erkannt?
zB: ein Dieb stiehlt einen alten schäfigben Koffer und findet darin ein seltenes Gemälde
Jeder Dieb erwartet ich eine möglichst hohe Beute und handle hinsichtlich de Wertqualifikation zumindest mit dolus eventualis
Wann kommt ein Tatbildirrtum in Betracht?
tatsächliche Umstände werden nciht wahrgenommen
deren sozialer und rechtlicher Bedeutungsgehalt wird nicht erkannt
(zB Ausländer kennt den Bierdeckelstrich nicht)
Warum kann ein Tatbildirrtum für einen Angeklagten sinnvoll sein?
weil er dann nicht wegen der vorsätzlichen Tat bestraft werden kann
weil es nur wenige Fahrlässigkeitsdelikte gibt
fahrlässige Taten werden milder bestradt
es steht dadurch noch nicht fest, ob sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht
= error in persona vel objecto
Der Täter irrt sich über die Identität oder deliktsrelevante Eigenschaften einer Person/Sache.
Welche Tatobjekte sind bei einem Irrtum über das Tatobjekt möglich?
gleichartiges Tatobjekt
→ berührt den Tatbildvorsatz nicht
= kein Tatbildirrtum
ungleichartiges Tatobjekt
→ schließt den Tatbildvorsatz aus
= Tatbildirrtum
= abirren des Wurfgeschosses
Der Angriff des Täters verfehlt das intendierte Ziel und trifft eine Person/ein Objekt, das der Täter gar nicht treffen wollte.
Rechtsfolgen
hinsichtlich des gewollten Erfolges
→ Versuch
hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Erfolges
→ Fahrlässigkeit
Was passiert, wenn der Täter nur über das Vorliegen des qualifizierenden Tatbestandsmerkmales irrt?
Der Täter haftet nur im Rahmen des Grunddeliktes
Was passiert, wenn der Täter nur über das Vorliegen des privilegierenden Tatbestandsmerkmales irrt?
Der Täter ist nur nach dem privilegierten Delikt zu bestrafen
zB wenn jmd das Tötungsverlangen eines anderen irrtümlich für ernstlich hält → Bestrafung nach § 77 statt § 75
Ein Blankettmerkmal liegt vor, wenn ein strafrechtliches Delikt zur Beschreibung des strafbaren Verhaltens ganz oder teilweise auf andere Vorschriften verweist.
beispielsweise wird bestraft, wer
„Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt“
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