aus Mordlust (Gruppe 1 Mordmerkmale: täterbezogene Merkmale, subj. TB)
tötet, wem es in erster linie darum geht, einen anderen menschen sterben zu sehen
zur Befriedigung eines Geschlechtstriebes (Gruppe 1 Mordmerkmale: täterbezogene Merkmale, subj. TB)
tötet, wer sich durch den tötungsakt als solchen, oder an der leiche sexuelle befriedigung verschaffen will, oder mit dem tod des opfers bei einer vergewaltigung rechnet
Habgier (Gruppe 1 Mordmerkmale: täterbezogene Merkmale, subj. TB)
ist das rücksichtslose streben nach materiellen rechtsgüter und/oder gewinnstreben um jede preis
sonst niedere Beweggründe (Gruppe 1 Mordmerkmale: täterbezogene Merkmale, subj. TB)
sind solche motive, die nach allgemein sittlicher wertung auf tiefster stufe stehen und/oder durch hemmungslose, triebhafte eifersucht bestimmt sind und deshalb besonders verwerflich sind
heimtückisch (Gruppe 2 Mordmerkmale: tatbezogene Merkmale, obj. TB)
tötet, wer in feindlicher willensrichtung dir arg- und wehrlosigkeit des opfers bewusst zur tötung ausnutzt
(der täter muss die arg- und wehrlosigkeit des opfers erkennen: bewusstes zur-nutze-machen der hilflosen lage)
Arglos (Merkmal der Heimtücke)
ist das opfer, wenn es in der tatsituation keinen angriff auf leib oder leben befürchtet
(voraussetzung ist die fähigkeit zum argwohn, z.b. bei kleinkindern nicht vorhanden)
wehrlos (Merkmal der Heimtücke)
ist das opfer, wenn es aufgrund seiner arglosigkeit in seiner verteidgungsfähigkeit zu mindest erheblich eingeschränkt ist
Ausnuzten (der Arg- und Wehrlosigkeit)
der täter nutzt die arg- und wehrlosigkeit seines opfers aus, wenn er sein sein vorgehen danach berechnend ausrichtet
feindliche Willensrichtung (bei Heimtücke wird zusätzlich hiernach verlangt um Fälle wie bspw. Sterbehilfe auszuschließen)
der täter handelt hiernach nicht zum vermeintlich besten des opfers
Vertrauen der Heimtücke (Verlangen einer a.A.)
demnach muss ein Vertrauensbruch vorliegen, wobei die arg- und wehrlosigkeit des opfers gerade auf dem vertrauen zum täter beruht
grausam (Gruppe 2 Mordmerkmale: tatbezogene Merkmale, obj. TB)
tötet, wer dem opfer aus gefühlloser und/oder unbarmherzigergesinnung besondere schmerzen und/oder qualen physischer und/oder psychischer art zufügt, dessen stärke und/oder dauer über das zur tötung erforderliche maß hinausgehen
mit gemeingefährlich Mitteln
gemeingefährlich sind solche tötungsmittel, bei dessen konkreten einsatz der täter nicht ausschließen kann, eine mehrzahl an menschen an leib und leben zu gefährden
Ermöglichungsabsicht (Gruppe 3 Mordmerkmale: täterbezogene Merkmale, subj. TB)
der täter setzt die tötung als mittel zu begehung einer weiteren straftat ein (zielgerichtetes Wollen). Die absicht muss entscheidener grund der tötung sein, ohne alleiniges motiv bilden zu müssen. Es genügt, wenn der täter annimmt, die andere tat aufgrund der tötung zu mindest schneller oder einfacher begehen/verwirklichen zu können.
verdeckungsabsicht (Gruppe 3 Mordmerkmale: täterbezogene Merkmale, subj. TB)
der täter tötet um die eigene(n) oder auch fremde(n) Bestrafung(en) zu verhindern. Absicht bedeutet hier zielgerichtetes wollen. Absicht muss entscheidenderer grund für die tat sein, ohne wiederum das alleinige motiv bilden zu müssen, für die verdeckungsabsicht reicht es aus, wenn der täter nur die beteiligung einer anderen person an der vortat verbergen will
Straftat (die ermöglicht oder verdeckt wird)
muss unter zugrundelegung der sachverhaltsvorstellungen des täters eine strafbare, rechtswidrige und schuldhafte handlung sein
Töten
die die irreversible beendigung eines lebens
ausdrückliches verlangen des getöteten
tötung muss durch autonomen willen des opfers ernstlich begehrt und unmissverständlich kundgetan worden sein
ernstlich
setzt voraus, dass der verlangende instande ist, die trageweite seiner entscheidung zu erfassen, und dass er sie frei von zwang (autonom) und anderen wesentlichen willensmängeln trifft
aktuelles bestehen
im augenblick der tathandlung
versetzen des opfers in eine hilflose lage (Nr. 1)
versetzen: zustandsveränderung beim opfer vornehmen, deren folge eine hilflose lage ist, in der dann das opfer allein gelassen wird
(ortsveränderung nicht erfoderlich, jedes versetzen in eine hilflose lage reicht aus)
hilflose lage: situation, in der das opfer sich nicht aus eigener kraft vor einer ihm drohenden gefahr schützen kann
im-stich-lassen des opfers in einer hilflosen lage (Nr. 2)
im-Stich-lassen: unterlassen der zur gefahrabwendung gebotenen und nach den umständen auch möglichen und zumutbaren hilfeleistung, wodurch eine bestehende gefahr entweder nicht beseitigt wird, oder sie erhöht wird
(hierbei wird nicht nur das räumlich entfernen vom opfer, sondern auch das untätige verweilen beim opfer gemeint)
zusätzlich muss der täter eine obhuts- oder beistandspflicht haben
obhuts- oder beistandspflicht
obhut: bereits tatsächlich bestehendes schutz- oder betreuungsverhältnis
beistandspflicht: besondere pflicht erforderlich, dass der im-stich-gelassene nicht in gesundheitsgefahr gerät
schwere gesundheitsschädigung oder lebensgefahr
schwere gesundheitsschädigung: besteht in einem physischen oder psychischen krankheitszustand, der die gesundheit des betroffenen ernstlich, einschneidend und nachhaltig beeinträchtigt
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