Was ist kinder- und Jugendhilfe?
Gesamtheit der öffentlichen Sozialisationshilfen für junge Menschen und Unterstützungsleistungen für deren Familien
Für Jungendliche und junge Volljährige unter 27 Jahre und deren Personen - und Sorgeberechtigten
Traditionelle Jugendpflege (heute Jugendarbeit) und “Jugendfürsorge” (heute Hilfe zur Erziehung)
Großes Aufgabengebiet des Sozialwesens, Kernfach der Ausbildung ,,Soziale Arbeit”
Jährlich ca 20 Mio Ausgaben
Ca 600000 Menschen arbeiten hauptberuflich in der Kinder- und Jugendhilfe
Rechtsvorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts
SGB VIII (Kinder und Jugendhilfe) als Teil des KJHG (Bundesrecht)
Ausführungsgesetze der Länder zum SGB VIII
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
SGB I und X (Verfahrensvorschriften)
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
4. Buch des BGB
Aufgaben der KJH, § 2 Abs 1
„Leistungen“
§ 2 Abs. 2 Nr. 1-6 (Verweis auf §§ 11-41, „Leistungskapitel“)
Leistungen = Sozialleistungen gem. § 11 SGB I
Familien unterstützende Leistungen (§§ 16-21)
Familien ergänzende Leistungen (§§ 22-26, 11-15, 27-32)
Familien ersetzende Leistungen (§§ 33-35)
„Andere Aufgaben“ (Schutzaufgaben)
§ 2 Abs. 3 Nr. 1-13 (Verweis auf §§ 42-60)
Hoheitliche Aufgaben (insbesondere §§ 42 -49)
Mitwirkung der Jugendhilfe in gerichtlichen Verfahren (§§ 50-52), Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft (§§52a-58a)
Administrative Aufgaben (§§ 59, 60)
Kinder- und Jugendhilferecht und Grundgesetz
Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie)
Art. 6 Abs. 2 GG (Pflege und Erziehung der Kinder)
als Recht und Pflicht der Eltern
über das die staatliche Gemeinschaft wacht („Staatliches Wächteramt“)
Art. 6 Abs. 3 GG
Fremdunterbringung nur bei Versagen der Eltern oder drohender Verwahrlosung der Kinder
Art. 6 Abs. 5 GG: Gleichberechtigung von nicht ehelichen und ehelichen Kindern
Staatliches Wächteramt Schaubild
GG, Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht
Zusätzlich bzw. „dazwischen“: präventive, unterstützende, ergänzende und z.T. ersetzende Angebote der Kinder - und Jugendhilfe (§§ 11-41 SGB VIII)
Spannungsfelder zwischen Elternrechten, Kinderrechten und staatlichen Eingriffsbefugnissen
Leistung und Eingriff bzw. Hilfe und Kontrolle („doppeltes Mandat“ bzw. „Tripelmandat“)
Soziale Arbeit und die Mandate Schaubild
Elternrechte und die Kinder- und Jugendhilfe aus der Perspektive des Art.6 Abs. 2 S.1 GG und §§ 1626 FF. BGB
Teil 1
1. Alternative: Eltern gewährleisten „normale“ Entwicklungsbedingungen für ihre Kinder (iSv §§ 1626 ff. BGB): keine Maßnahmen des SGB VIII erforderlich
2. Alternative: Eltern suchen ergänzende/unterstützende Leistungen der Kinder – und Jugendhilfe, z.B. in Form von Kindertagesbetreuungen (§§ 22 ff. SGB VIII), Familienbildung (§ 16 SGB VIII), spezielle Angebote der Erziehung in der Familie (§§ 19-21 SGB VIII)
3. Alternative: Eltern suchen Unterstützung in schwierigen Situationen, z.B. Eheberatungen, Beratung bei Trennung, Scheidung Sorge, - Umgangs - bzw. Unterhaltsfragen (§§ 17,18 SGB VIII)
Teil 2
4. Alternative: Es besteht im Falle von (drohenden) Erziehungsdefiziten Bedarf hinsichtlich spezieller sozialpädagogischer Hilfe und Unterstützung und damit Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII)
Beantragen Eltern eine solche Hilfe nicht, geschieht nichts!
Grundsatz: keine „Zwangshilfe“ für Familien!!
Aber: Grenze bei Kindeswohlgefährdung – dann Maßnahmen ggf. nach §§ 8a, 42 SGB VIII bzw. § 1666 BGB
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe
§§ 3, 4 SGB VIII (Aufgaben i.S.v. §§ 1,2)
Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend
Sportvereine
Träger der Jugendsozialarbeit, Familienförderung und Familienbildung
Elterninitiativen
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Gewerkschaften
Träger im Bereich der Jugendgerichtshilfe
Öffentliche Träger der Kinder - und Jugendhilfe
Träger der Jugendbehörden (Jugendamt und Landesjugendamt)
Örtliche Träger gem. § 69 abs. 1 und 3, die ein Jugendamt einzurichten haben (sachlich zuständig unf Gesamtverantwortung, §79 Abs.1)
überörtlivje Träger § 69 Abs. 1 und 3, die ein LJA einzurichten haben und dort ,,überörtliche” (idr beratende und unterstützende) aufgaben wahrnehmen
Bundesweit: ca. 600 Jugendämter
Zusammenarbeit freier und öffentlicher Träger
Partnerschaftliche Zusammenarbeit, § 4 Abs. 1 Satz 1
Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger, § 79
Leistungserbringung durch freie und öffentliche Träger, § 3 Abs. 2 S.1 bei grundsätzlichem Vorrang freier Träger, § 4 Abs. 2 (Subsidiaritätsprinzip)
Förderung der freien Jugendhilfe durch öffentliche Jugendhilfe, § 4 Abs. 3 iVm §§ 74 ff SGB VIII
Besondere Situation bei „anderen Aufgaben“: Wahrnehmung durch öffentliche Träger, § 3 Abs. 3 SGB VIII, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können beteiligt werden, § 76 SGB VIII
Prüfschema und Arbeitsanleitung zur Lösung kinder- und Jügendhilferechtlicher Fälle
Wichtig ist zunächst, dass sich Leistungsverpflichtungen nach dem SGB VIII gemäß§ 3 Abs. 2 Satz 2 nur an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und nicht an die der freien Jugendhilfe richten, auch wenn diese faktisch überwiegend die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen (vgl. § 4 Abs. 2).
Hinweis: nicht in jedem Fall sind alle folgenden Prüfschritte notwendig!
Prüfschema I
Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit = Prüfung, welche Behörde ist von der Sache her die richtige ist
JA gemäß § 85 Abs. 1 iVm § 69 Abs. 1, 3 oder
LJA gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 – 10 iVm § 69 Abs. 1,3
Örtliche Zuständigkeit = Prüfung, welche Behörde geographisch die richtige ist, § 86 ff.
Funktionelle Zuständigkeit = Prüfung, welche Stelle innerhalb der Behörde zuständig ist (vgl. z.B. § 70 Abs. 1, 2 betreffend JHA bzw. Verwaltung des JA); selten relevant!
Prüfschema II
Materiell-rechtliche Fragen
Hier ist im Einzelnen zu prüfen, ob alle (!) Tatbestandsvoraussetzungen der jeweils relevanten Paragrafen erfüllt sind. Diese sind sehr unterschiedlich ausgestaltet; vgl. z.B.
• §§ 11, 12, 13, 14
• §§ 16, 17, 18, 19, 20, 21
• §§ 23, 24, 25
• §§ 27 bis 41
• §§ 42 bis 60
Prüfschema 2 die 5 Schritte
Zunächst die jeweils einschlägige Norm suchen
Sodann die jeweils relevanten Tatbestandsmerkmale der Norm genau benennen und ggf. auslegen
Sodann die für die konkrete Falllösung relevanten Teile des Sachverhaltes präzise „ in den Blick nehmen“
Sodann erfolgt die eigentliche „juristische Arbeit", die „Subsumtion" des Sachverhalts unter die jeweils relevanten Tatbestandsmerkmale der Norm
Sodann: Erfüllt der Sachverhalt den Tatbestand in allen seinen Tatbestandsmerkmal der Norm nicht erfüllt, tritt die Rechtsfolge Das Ergebnis sollte noch einmal als Merkmalen, tritt die Rechtsfolge ein. Ist auch nur ein einziges Schlusssatz formuliert werden nicht ein.
Prüfschema 3
Antragstellung und Verfahren
Das SGB VIII enthält keine explizite Verpflichtung zur Antragstellung
Bei Hilfen zur Erziehung werden Kosten jedoch nur bei positiver Entscheidung übernommen (Ausn. § 36 a Abs 2,3)
Sind einschlägige Verfahrensvorschriften eingehalten (z.B. §§ 36, 37)
Prüfschema IV
Anrufung des Familiengerichts bei Hilfe zur Erziehung
Gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 hat das JA das Familiengericht anzurufen, wenn nach seiner Überzeugung folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Gefährdung des Kindeswohls oder fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Personensorgeberechtigten
sodann die nach §§ 1666 ff BGB notwendigen MaßDeshalb hält das JA ein Tätigwerden des Gerichts für erforderlich. Das Gericht hat
Prüfschema V
Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Gegebenenfalls ist bereits vor einer Anrufung des Familiengerichts bei einer dringenden Gefahr gemäß§ Ba Abs. 3 Satz 2 eine lnobhutnahme durch das JA geboten (Einzelheiten siehe bei § 42).
Prüfschema VI
Widerspruchsverfahren (§§68 bis 73 VwGO)
Gegen per Bescheid (Verwaltungsakt) getroffene Entscheidungen des JA ist ggf. das Widerspruchsverfahren möglich
Prüfschema VII
Verwaltungsrichtliche Klage
Im Anschluss daran kann Klage binnen Monatsfrist vor dem Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen der VwGO erhoben werden
Anwendungsbereich des SGB VIII
Begrifgsbestimmungen
"Kind", § 7 Abs. 1 Nr. 1
"Jugendlicher", § 7 Abs. 1 Nr. 2
Junger Volljähriger, § 7 Abs. 1 Nr. 3
Junger Mensch, § 7 Abs. 1 Nr. 4
Personensorgeberechtigter, § 7 Abs. 1 Nr. 5 (vgl. §§ 1626, 1773, 1909 BGB)
Geltungsbereich, § 6
„Andere Aufgaben" gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und bei tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland
alle Deutschen und alle Ausländer
„Leistungen“:
Deutsche, § 6 Abs. 1 Satz 1
bei tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland oder im Ausland, wenn sie dort keine Hilfe erfahren
Ausländer, § 6 Abs. 2
in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt und sich rechtmäßig aufhalten
Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei Ausübung des Umgangsrechts, § 6 Abs. 1 Satz 3
Deutsche und Ausländer
Fazit: Andere Aufgaben sind immer wahrzunehmen, Deutsche können grundsätzlich, Ausländer fast immer Leistungen nach dem SGB VIII beanspruchen
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche nach dem SGB VIII
Objektive Rechtsansprüche („Perspektive des Staates“)
Muss-Bestimmungen: „muss“, „hat“, „ist“, „sind“
Soll-Bestimmungen: „soll“= in der Regel muss
Kann-Bestimmungen: „kann“, „können“
Subjektive Rechtsansprüche von jungen Menschen/Personensorgeberechtigten („Perspektive des Bürgers“)
Unbedingte Rechtsansprüche
Regel-Ansprüche
Rechtsansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
Förderung der Erziehung in Familien
Allgemein
Allgemeine Förderung, § 16
Adressatenkreis: Mütter, Väter, andere Erziehungsberechtigte und junge Menschen, Abs. 1 S.1
Tatbestandsvoraussetzungen: die Leistungen, die
dazu beitragen, die Erziehungsverantwortung besser wahrzunehmen
Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen gewaltfrei gelöst werden
Rechtsfolge: Angebot von Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung
Familienbildung, Familienberatung, Freizeit
Sollbestimmung, kein Rechtsanspruch
Förderung der Erziehung in der Familie
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 17 (Rechtsanspruch!)
Adressatenkreis: Mütter und Väter
Tatbestandsvoraussetzungen
Inhaber des Sorgerechts oder Person sorgt tatsächlich für Kind
Beratung soll helfen
Partnerschaftliches Zusammenleben aufzubauen
Konflikte und Krisen zu bewältigen
Im Fall der Trennung/Scheidung kindeswohlförderliche Bedingungen zu schaffen
Rechtsfolgen
Beratung, Unterstützung im Fall der Trennung für ein einvernehmliches Konzept
Rechtsanspruch
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts §18
Alleinerziehende Mütter oder Väter (mit oder ohne Sorgerecht)
Bei der Ausübung der Personensorge (§§ 1626, 1671 BGB)
Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes (§ 1601 BGB)
Bei der Geltendmachung von Unterhaltsersatzansprüchen (UVG, Waisenrente, SGB XII) sowie aus Anlass der Geburt, 1615l
Mütter oder Väter hinsichtlich der Abgabe der Sorgerechtserklärungen
Bei der Ausübung von Umgangsrechten
Junge Volljährige: Geltendmachung von Unterhalts – und Unterhaltsersatzansprüchen
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter des Kindes §19
Adressatenkreis: alleinerziehende Mütter oder Väter, ggf. Schwangere
Sorgerecht oder tatsächliche Sorge für ein Kind unter 6 Jahre
Notwendigkeit der Unterstützung in geeigneter Wohnform
Kausale und zeitliche Notwendigkeit aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung des Alleinerziehenden
Betreuung in geeigneter Wohnform (z.B. Mutter-Kind-Heim)
Hinwirken auf Ausbildung oder Berufstätigkeit
Unterhalt und Krankenhilfe
Rechtsanspruch (str.)
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, §20
Adressatenkreis: Eltern mit Kindern
Kinder (unter 14 Jahre)
Diese leben im Haushalt der Eltern
Der überwiegend betreuende Elternteil fällt aus
Aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen
Der andere Elternteil ist wegen beruflicher Abwesenheit nicht in der Lage das Kind zu betreuen
Hilfeleistung notwendig, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten
Keine vorrangigen Angebote (§ 10 Abs. 1, z.B. Haushaltshilfe)
Rechtsfolge (Unterstützung im eigenen Haushalt)
Kinder- und Jugendarbeit §11
Adressaten: junge Menschen unter 27 (Abs. 1)
Junge Erwachsene (Abs. 4)
Leistungsverpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe: Zurverfügungstellen der Angebote
Rechtscharakter
Objektiv-rechtliche Mussbestimmung
Kein subjektiver Rechtsanspruch
Wesentliche Strukturprinzipien
Freiwilligkeit
Partizipation
Befähigung zur Selbstbestimmung
Hinführung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung/sozialem Engagement
Ziel: ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung
Jugendsozialarbeit
Junge Menschen unter 27 (§ 7 Abs. 1 Nr. 4)
Soziale Benachteiligungen oder individuelle Beeinträchtigungen
Erhöhter Unterstützungsbedarf
Rechtsfolge: Angebot von sozialpädagogischen Hilfen im Rahmen der
Jugendhilfe, Ziel: schulische, berufliche oder soziale Integration
Jugendberufshilfe, Jugendwohnen, Straßensozialarbeit u.a.
Schulsozialarbeit: seit 2021 in § 13a SGB VIII
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
Nur im Überblick wissen
Ziele der Förderung, § 22 Abs. 2
Unterstützung und Ergänzung der Erziehung und Bildung
Eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit
Bessere Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Erziehung
Förderauftrag: Erziehung, Bildung, Betreuung („Aufgabentrias“)
Förderung in Tageseinrichtungen, § 22a
Förderung in Kindertagespflege, § 23
Rechtsansprüche auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 24
Hilfe zur Erziehung §27
Adressaten: Kinder und Jugendliche, § 7 Abs. 1 und 2
Tatbestandsvoraussetzungen (Abs. 1)
Erziehungsdefizit
Hilfeart geeignet und notwendig
Rechtsanspruch der Sorgeberechtigten
Hilfe (insbesondere) nach §§ 28-35
Gewährung pädagogischer und therapeutischer Maßnahmen
Ggf. Unterstützung bei Pflege und Erziehung des Kindes einer jugendlichen Mutter
Rechtsanspruch der Sorgeberechtigten (auch §§ 28-35)
Sozialpädagogische Familienhilfe §31
Familien in Krisensituationen und/oder dauerhafter Überforderung
Hilfeart ist geeignet und notwendig als Hilfe zur Selbsthilfe bei der Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben, der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen
Familie zu aktiver Mitarbeit bereit
Intensive Betreuung und Begleitung der Familie durch Dienste der SPFH über einen bis zu Jahre dauernden Zeitraum oder „kompakt“ für einen kürzeren Zeitraum
Rechtsanspruch des/der Sorgeberechtigten
Verfahren zur Gewährung von Hilfen, §§36
Zuständigkeitsprüfung Sachliche (§ 85) bzw. örtliche (§ 86) Zuständigkeit
Beratung des/der Sorgeberechtigten und des Kindes/Jugendlichen § 36 Abs. 1 Satz 1
Beratung im Team (Sozialarbeiter, Psychologe, Arzt),§ 36 Abs. 2 S. 1
Aufstellung eines Hilfeplans zusammen mit den Sorgeberechtigten/Kind ggf. Beteiligung anderer § 36 Abs. 2 S. 2
Antragstellung/Entscheidung, Bekanntgabe § 36 Abs. 1 S. 1
Kostenübernahmeerklärung ggü. Einrichtung, §§ 77, 78a-e
Festlegung der Zusammenarbeit mit Familie und Erarbeitung Rückkehrperspektive, § 37 Abs. 1
Heranziehung zu den Kosten durch VA (§ 91 ff.)
Herbeiführung von Entscheidungen des Familiengerichts
Eltern stellen keinen Antrag auf Hilfegewährung, sind nicht kooperativ
Eingriff in das elterliche Sorgerecht („Wächteramt“) bei Gefahr für das Wohl des Kindes, § 1666 ff. BGB
Anrufung des Familiengerichts, § 8a, in dringenden Fällen Inobhutnahme, § 8a Abs. 3, § 42
Häufig: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, § 1631 Abs. 1 BGB
Entzug des Rechts, Anträge auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zu stellen
Bestellung eines Pflegers, der die den Eltern entzogene Rechte wahrnimmt, Antrag nach §§ 27 ff. stellt und Unterbringung in Pflegefamilie/Heim in die Wege leitet
Unterschied Vormund/Pflegschaft
Vormund: komplettes Sorgerecht
Pflegschaft= teilweise Sorgerecht
Maßnahmen des Familiengerichts nach §1666 BGB
Konkrete Kindeswohlgefährdung
Körperliches, geistiges oder seelisches Wohl oder Vermögen durch:
Missbrauch elterlicher Sorge
Vernachlässigung
Unverschuldetes Versagen
Verhalten eines Dritten
Eltern nicht gewillt oder in der Lage die Gefahr abzuwenden (z.B. durch Zustimmung der Maßnahmen nach §§ 27 ff.)
Andere Aufgaben der KJH: Inobhutnahme, §42
Kind oder Jugendliche(r) gemäß Abs. 1
Das von sich aus um Obhut bittet (Nr.1)
Bei dringender Gefahr für dessen Wohl (Nr.2) oder
als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (Nr.3)
Aufgaben des JA (bzw. eines beteiligten freien Trägers)
Sorge für das Wohl des Kindes, Unterhalt, Krankenhilfe
Ggf. Vornahme dabei erforderlicher Rechtshandlungen
Klärung der Situation/Risikoabschätzung/Aufzeigen Hilfe
Benachrichtigung Sorgeberechtigter/Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens/ggf. Übergabe an Sorgeberechtigten
Ggf. Herbeiführung einer Entscheidung des FamG
Ggf. vorab freiheitsentziehende Maßnahmen (befristet)
Rechtsanspruch des Kindes/Jugendlichen
Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, §52a
Adressatenkreis: Mütter
Geburt eines Kindes
Dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Verpflichtung des JA zur Beratung der Mutter unverzüglich nach (oder gem. Abs. 1 S. 2) auch schon vor der Geburt mit Hinweispflichten nach Abs.1 S. 2 auf
Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung
Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung
Möglichkeit der Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen
Möglichkeit und Rechtsfolgen einer Beistandschaft
Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge
Vormundschaft, Pflegschaft, Beistandschaft (§§53-58)
Vormundschaft, §§ 1773-1895 BGB: umfassende Ersetzung der elterlichen Sorge
Pflegschaft (§§ 1809-1813 BGB): Ersetzung der elterlichen Sorge in Teilbereichen
Beistandschaft (§ 1712-1717 BGB): Unterstützung eines allein sorgeberechtigten Elternteils (nur) bei Vaterschaftsfeststellung und/oder Unterhaltsansprüchen, jedoch ohne Eingriff in das elterliche Sorgerecht
Die wichtigsten Aufgaben des JA in diesem Bereich
Übernahme von Beistandschaften, § 55
Vorschlag von Personen, die sich als Vormund/Pfleger eignen
Führung von Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften
Beratung/Unterstützung von Pflegern/Vormündern
Vormundschaft
Notwendigkeit einer Vormundschaft für einen Minderjährigen (§ 1773 BGB)
Nicht unter elterlicher Sorge, da keine Eltern hat
Eltern nicht vertretungsberechtigt, da selbst minderjährig
Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln („Findelkind“)
Vormund werden (Prioritätsreihenfolge)
Natürliche Personen
Vereinsvormund
Amtsvormund (JA) als bestellter (§1791b BGB) oder gesetzlicher (§ 1791cBGB) Amtsvormund
Bestellung i.d.R. durch das Familiengericht
Alles zum Thema sporgerecht entscheidet das Familiengericht
Pflegschaft
Keine umfassende Ersetzung der elterlichen Sorge, sondern nur in Teilbereichen („Ergänzungspflegschaft“, § 1809 BGB)
Z.B. Bei Entzug des Sorgerechts in Teilbereichen, § 1666 BGB
Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben im Interesse des Kindes, z.B. Unterbringung im Heim kraft Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, §§ 27, 34
Beistandschaft
Feststellung der Vaterschaft und/oder
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Vorheriger schriftlicher, freiwilliger Antrag des insoweit sorgeberechtigten Elternteils oder werdender Mutter
Rechtliche Wirkung:
Eintritt Beistandschaft ab Antragseingang
JA wird „automatisch“ Pfleger und gesetzlicher Vertreter, jedoch ohne Einschränkung des Sorgerechts
Die „freiwillige Serviceleistung“ endet
Antragsteller verlangt dies
Voraussetzungen für Beistandschaft liegen nicht mehr vor
Die ,,Zweigliedrigkeit: des Jugendamtes
§§ 70,71
JHA (= Jugendhilfeausschuss)
Zuständigkeitsfragen (§ 71 Abs.2,3)
Grundsatzfragen
Mittelverteilung
Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII
Förderung der freien Jugendhilfe
Anhörungs – und Beteiligungsrechte, § 80 Abs. 4 SGB VIII
Mitglieder (§ 71 Abs. 1 Nr. 1,2, Abs. 5)
Verwaltung des JA
Zuständigkeiten, § 70 Abs. 2
Ausführung der Beschlüsse des JHA
Geschäfte der laufenden Verwaltung
Personal: Leiter der Verwaltung, Mitarbeiter des JA
Kostenbeteiligung §§ 90-97c
1
Keine Kostenbeteiligung:
Beratungsangeboten
Familienberatung, § 16 Abs. 2 Nr. 2
Beratung gem. § 17
Beratung gem. § 18
Ambulante „niedrig schwellige“ Angebote
Erziehungsberatung, § 28
Soziale Gruppenarbeit, § 29
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 30
Sozialpädagogische Familienhilfe, § 31
Beistandschaft/Vormundschaft/Pflegschaft
Kostenbeteiligung 2
Pauschalierte Kostenbeteiligung, § 90
Jugendarbeit, § 11
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, §§ 22-24
Erhebung von Kostenbeiträgen, §91
Vollstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen
Unterbringung in sozialpädagogisch begleiteter Wohnform, § 13
Gemeinsamer Wohnform, § 19
Versorgung in Notsituation, § 21
Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege, § 33, Heimerziehung, § 34, intensive Einzelbetreuung, § 35etc.
Inobhutnahme, § 42
Last changed2 days ago